Es ist imzulässig, daß ein Rechtsanwalt einen Rechtsbeistand als Bürovorsteher beschäftigt« Die Berufung des Rechtsanwalts ist durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 26. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beschwerdeführers mit Sachrügen. Mai 1957 ist der Zeuge Mfm Bürovorsteher in der Kanzlei des Beschwerdeführers. Oktober 1972 als Rechtsbeistand in Augsburg ohne die Befugnis zu dem Verhandeln nach § 157 ZPO zugelassen9 nachdem der Beschwerdeführer die Zulassung befürwortet und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Bedenken erhoben hatte. keit als Rechtsbeistand in seiner Freizeit nach, wozu er in seiner Wohnung ein kleines Büro unterhielt* Seine Tätigkeit als Bürovorsteher erstreckt sich neben der Aufsicht über das Büro, der Erledigung von Kostensachen sowie der Ausbildung von Lehrlingen auf Arbeiten in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten vom Beginn bis zu dem Ende des Mandats* So führt er Besprechungen mit Mandanten, erledigt Schriftwechsel mit diesen und dem Gegner und bereitet Vergleichsabschlüsse vor. Bl* 10), kann der Senat dieses Vorbringen nicht berücksichtigen* Das Revisionsgericht ist bei der überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin an die Urteilsfeststellungen gebunden* Diese Bestimmung war zwar in den von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgestellten Grundsätzen nicht enthalten, die bestanden, als der Bürovorsteher M£|B als Rechtsbeistand zugelassen wurde. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß nur eine sozietätsähnliche Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit einem Rechtsbeistand unzulässig sei, kann nicht beigetreten werden. Bereits im Jahre 1967 haben sich die meisten Rechtsanwaltskammern dafür ausgesprochen, daß es einem Rechtsanwalt verboten ist, einen Rechtsbeistand als Bürovorsteher zu beschäftigen, so die Rechtsanwaltskammern des Saarlandes am 19. Juni 1967 mit dem ausdrücklichen Zusatz "unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Rechtsbeistand innerhalb oder außerhalb des Büros ausgeübt wird", dem zustimmend Oldenburg am 30. Juni 1967, jedoch "nur dann, wenn der Bürovorsteher seine Tätigkeit als Rechtsbeistand im Büro des Anwalts aus -oder mitausübt". Die Eigenschaft eines Bürovorstehers als Rechtsbeistand kann auch gewisse gegenseitige Werbemöglichkeiten mit sich bringen. Nach alledem umfaßt das in § 84 der Grundsätze 1973 auf ge stellte Verbot, einen Rechtsbeistand in einer Rechtsanwaltskanzlei zu beschäftigen, auch dessen Tätigkeit als Bürovorsteher und der Rechtsanwalt hat dieses Verbot im Rahmen der ihm nach § 43 BRAO obliegenden Pflichten zu beachten. Veil, wie oben dargelegt, ein Rechtsanwalt einen Rechtsbeistand nicht als Bürovorsteher beschäftigen darf, läge ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung vor. Daraus, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sich nicht gegen die Zulassung mHI als Rechtsbeistand ausgesprochen hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht entnehmen, daß dessen weitere Tätigkeit als Bürovorsteher neben der des Rechtsbeistandes zulässig sei. Nach den UrteilsfestStellungen ließen die Zulässungsunterlagen keine Rückschlüsse darauf zu, daß M^HInach der Zulassung seine bisherige Beschäftigung als Bürovorsteher weiterbehalten werde. Da auf Warnung und damit auf die mildeste ehrengerichtliche Ahndungsmaßnahme erkannt worden ist9 war die Revision mit der Kostenfolge aus § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO zu verwerfen.
2124 083 Nachschlagewerk: ja BGHSt:___________ja BRAO §§ 43, 113 Es ist imzulässig, daß ein Rechtsanwalt einen Rechtsbeistand als Bürovorsteher beschäftigt« BGH, ürt« v. 17. Mai 1976 - AnwSt (R) 8/75 - Bayer. Ehrengerichtshof München BUNDESGERICHTSHOF AnwSt IM NAMEN DES VOLKES 8/75 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Klaus ommme/v R 9 <9 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 17. Mai 1976, an der teilge-nommen haben: Vorsitzender Richter Df. Vogt als Vorsitzender, die Richter Kirchhof Börtzler Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Correll Petersen Dr. Kohlndorfer als Beisitzer, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. jur. habil. Hans als Verteidiger, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsan wälte in München vom 26. Juni 1973 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe I. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 16. Januar 1975 wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten zu der ehrengerichtlichen Maßnahme der Warnung verurteilt. Die Berufung des Rechtsanwalts ist durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 26. Juni 1975 verworfen worden. Der Ehrengerichtshof hat die Revision zugelassen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Beschwerdeführers mit Sachrügen. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, § 146 Abs. 19 Abs. 3 Satz 1 BRAO i. V. m. § 345 Abs. 1 StPO), aber nicht begründet. III. Zutreffend sieht der Ehrengerichtshof in folgendem Sachverhalt eine - fahrlässige - Pflichtverletzung des Beschwerdeführers: Seit dem 1. Mai 1957 ist der Zeuge Mfm Bürovorsteher in der Kanzlei des Beschwerdeführers. HHwurde mit Bescheid des Landgerichtspräsidenten in Augsburg vom 18. Oktober 1972 als Rechtsbeistand in Augsburg ohne die Befugnis zu dem Verhandeln nach § 157 ZPO zugelassen9 nachdem der Beschwerdeführer die Zulassung befürwortet und der Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Bedenken erhoben hatte. MflBblieb weiterhin Bürovorsteher in der Kanzlei des Beschwerdeführers und ging seiner Tätig- keit als Rechtsbeistand in seiner Freizeit nach, wozu er in seiner Wohnung ein kleines Büro unterhielt* Seine Tätigkeit als Bürovorsteher erstreckt sich neben der Aufsicht über das Büro, der Erledigung von Kostensachen sowie der Ausbildung von Lehrlingen auf Arbeiten in gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten vom Beginn bis zu dem Ende des Mandats* So führt er Besprechungen mit Mandanten, erledigt Schriftwechsel mit diesen und dem Gegner und bereitet Vergleichsabschlüsse vor. Er fertigt Klagen und Schriftsätze* Außerdem nimmt er - allerdings nicht oft - beim Amts-, Arbeitsund Sozialgericht Termine wahr, tritt in Untervollmacht für Rechtsanwalt ^|^auf und bezeichnet sich dem Gericht gegenüber als Rechtsbeistand* Soweit in der Revisionsbegründung geltend gemacht wird, Feststellungen des Ehrengerichtshofs seien nicht richtig (Rev* Begr* Bl* 6) oder aus den Zulassungsakten ergebe sich etwas anderes als der Ehrengerichtshof festgestellt habe (Rev* Begr. Bl* 10), kann der Senat dieses Vorbringen nicht berücksichtigen* Das Revisionsgericht ist bei der überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin an die Urteilsfeststellungen gebunden* IV* 1* Nach § 113 Abs* 1 BRAO wird gegen einen Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, eine ehrengerichtliche Maßnahme verhängt* Die Standespflichten eines Rechtsanwalts werden in § 43 BRAO allgemein dahin umschrieben, daß er seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und er sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu er- weisen hat. Diese Generalklausel ist zulässig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz (vgl. BGHSt 18, 77? vgl. auch BGHSt 21, 206 und EGE XII, 68, 71). Vas alles zu den Standespflichten gehört, ist zu dem Teil in der Bundesrechtsanwaltsordnung und anderen Vorschriften, z. B. in Verfahrensordnungen dargelegt. Im übrigen sind die gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgestellten Richtlinien für die Ausübung des Anwaltsberufs eine wichtige Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach der Auffassung angesehener und erfahrener Standesmitglieder der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Anwälte und der Würde des AnwaltStandes entspricht (BGHSt 18, 77, 78). In § 84 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts vom 21. Juni 1973 wird ausdrücklich die Beschäftigung von Rechtsbeiständen in einer Anwaltskanzlei für unzulässig angesehen. Diese Bestimmung war zwar in den von der Bundesrechtsanwaltskammer aufgestellten Grundsätzen nicht enthalten, die bestanden, als der Bürovorsteher M£|B als Rechtsbeistand zugelassen wurde. Der Beschwerdeführer beschäftigt Mader aber noch jetzt. Zudem bestand die allgemeine Standesauffassung von der Unzulässigkeit einer solchen Beschäftigung schon lange, wie der Ehrengerichtshof zutreffend darlegt (vgl. Kalsbach BRAO Anm. 2 III (11) zu § 76 der Richtlinien, Rundschreiben der Bunde srechtsanwaltskammer Nr. 29/68 vom 20. März 1968 und einstimmiger Beschluß der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer vom 6./7. Juni 1968). Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß nur eine sozietätsähnliche Zusammenarbeit eines Rechtsanwalts mit einem Rechtsbeistand unzulässig sei, kann nicht beigetreten werden. Bereits im Jahre 1967 haben sich die meisten Rechtsanwaltskammern dafür ausgesprochen, daß es einem Rechtsanwalt verboten ist, einen Rechtsbeistand als Bürovorsteher zu beschäftigen, so die Rechtsanwaltskammern des Saarlandes am 19. Juli 1967, Frankfurt am 11. Juli 1967, Bremen am 4. August 1967, Celle am 24. August 1967, Berlin am 14. Juli 1967 mit dem Zusatz "schlechthin11. Braunschweig am 21. Juni 1967 mit dem ausdrücklichen Zusatz "unabhängig davon, ob die Tätigkeit als Rechtsbeistand innerhalb oder außerhalb des Büros ausgeübt wird", dem zustimmend Oldenburg am 30. Juni 1967, ferner Hamburg am 1. Juni 1967, jedoch "nur dann, wenn der Bürovorsteher seine Tätigkeit als Rechtsbeistand im Büro des Anwalts aus -oder mitausübt". Gerade im vorliegenden Fall zeigt sich, daß sich die Tätigkeiten a^8 Rechtsbei- stand und als Bürovorsteher Überschneiden und mindestens von einem Außenstehenden oft nur schwer zu unterscheiden ist, in welcher Eigenschaft er jeweils handelt. Weiter können Interessengegensätze auftreten. Die Eigenschaft eines Bürovorstehers als Rechtsbeistand kann auch gewisse gegenseitige Werbemöglichkeiten mit sich bringen. Nach alledem umfaßt das in § 84 der Grundsätze 1973 auf ge stellte Verbot, einen Rechtsbeistand in einer Rechtsanwaltskanzlei zu beschäftigen, auch dessen Tätigkeit als Bürovorsteher und der Rechtsanwalt hat dieses Verbot im Rahmen der ihm nach § 43 BRAO obliegenden Pflichten zu beachten. 2. Dieser Verpflichtung des Beschwerdeführers stehen auch nicht arbeitsrechtliche Bedenken entgegen. Ob hier überhaupt das Kündigungsschutzgesetz idF vom 25. August 1969 (BGBl I 1317) Anwendung findet, mag dahinstehen. Denn zunächst könnte der Beschwerdeführer kündigen und abwarten, ob sein Bürovorsteher daraufhin das Arbeitsgericht nach § 4 KSchG anruft (vgl. Hueck, Kündigungsschutzgesetz 9. Aufl. § 1 Rdn. 3; Maus, Kündigungsschutzgesetz 1973 § 4 Rdn. 5, 6). Eine solche Klage würde kaum durchdringen können. Veil, wie oben dargelegt, ein Rechtsanwalt einen Rechtsbeistand nicht als Bürovorsteher beschäftigen darf, läge ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung vor. Die Lage, die den Rechtsanwalt hier zur Kündigung zwingt, ist im übrigen durch den Bürovorsteher selbst herbeigeführt worden. Dieser kann sich seine Stellung als Bürovorsteher dadurch erhalten, daß er auf die Erlaubnis, als Rechtsbeistand tätig zu sein, verzichtet. Er muß zwischen beiden Berufen wählen. 3« Mit dem Vorbringen, ihm habe das Bewußtsein der Standeswidrigkeit seines Verhaltens gefehlt, stößt der Beschwerdeführer ins Leere. Der Ehrengerichtshof legt ihm nicht eine vorsätzliche Verfehlung, sondern nur Fahrlässigkeit zur Last, weil er sich nicht ausreichend über die Rechtslage informiert habe. Dagegen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daraus, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sich nicht gegen die Zulassung mHI als Rechtsbeistand ausgesprochen hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht entnehmen, daß dessen weitere Tätigkeit als Bürovorsteher neben der des Rechtsbeistandes zulässig sei. Nach den UrteilsfestStellungen ließen die Zulässungsunterlagen keine Rückschlüsse darauf zu, daß M^HInach der Zulassung seine bisherige Beschäftigung als Bürovorsteher weiterbehalten werde. Da auf Warnung und damit auf die mildeste ehrengerichtliche Ahndungsmaßnahme erkannt worden ist9 war die Revision mit der Kostenfolge aus § 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO zu verwerfen. Vogt Kirchhof Börtzler Girisch Correll Petersen Kohlndorfer i