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BGH

Gericht: BGH

Die Kundgabe der Mißachtung gegenüber dem Vorstand der Rechtsanv/altskammer und gegenüber dem nach § 62 BRAO die Staatsaufsicht führenden Oberlandesgerichtspräsidenten ist eine innerhalb des Berufes des Rechtsanwalts liegende Pflichtverletzung, wenn sie in einem Schreiben enthalten ist das der Rechtsanwalt an den Oberlandesgerichtspräsidenten gerichtet hat, um sich über die nach seiner Meinung nachlässige Staatsaufsicht hinsichtlich der Handhabung des Rügerechts des Kammervorstandes (§74- BRAO) zu beschv/eren, und wenn diese Beschwerde darauf zurückgeht, daß dem Rechtsanwalt unter Verletzung des Rechts auf Anhörung (§ 74 Abs» 3 BRAO) eine Rüge erteilt worden ist» WHBHI geb°ren und seit 80 Juni 1962 beim Landgericht Würzburg als Rechtsanv/alt zugelassen„ Aus Anlaß eines gegen ihn anhängig gemachten Privatklage Verfahrens erhob er in mehreren an die Rechtoan-v/altskamraer Bamberg gerichteten Schriftsätzen Beschwerde gegen die Prozeßbevollmächtigten der Privat klägerin, die Rechtsanwälte und In einem Schreiben vom 2o März 1964 warf er Rechtsanwalt sBIBuoGo vor, er habe sich mit der schrift-sätzlichen Androhung einer weiteren offensichtlich unbegründeten Privatklage seiner Mandantin einer ver suchten Nötigung schuldig gemachte Am 22» Pebruar 1965 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg Rechtsanwalt ohne ihn vorher ge- 1er Oberlandesgerichtspräsident in Bamberg, an den die Eingabe zuständigkeitshalber v/eitergeleitet worden war, antwortete nach Anhörung des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Bamberg mit Bescheid vom 31° Mai 1965, die sachliche Überprüfung einer Rüge der Rechtsanwaltskammer liege nicht ira Rahmen der Staatsaufsicht«, Weiter führte er aus: "Im übrigen stand es Ihnen, falls Sie sich durch die Unterlassung der Anhörung beschwert fühlten, offen, gegen die erteilte Rüge nach § 74 Abc. 5 BRAO Einspruch zu erheben, über den dann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden gehabt hätte0 Nur diesem steht das Recht zu, einen Rügebescheid abzuändern oder aufzuheben. 2192) ausgesprochen, daß die Errichtung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofes sowie seine Besetzung nicht gegen das Grundgesetz verstoßen» Dem schließt sich der erkennende Senat, der schon früher in gleichem Sinne entschieden hatte (BGHZ 33? 1» Die Revision meint allerdings, dem Bundesminister der Justiz sei bei der Ernennung der nicht-be rufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Senats in seiner derzeitigen Besetzung nicht gegenwärtig ge wesen, daß er nach der Auslegung der §§ 103 Abs» 2 Satz 1, 94 Abs» 2 Satz 2 BRAO durch das Bundesverfassungsgericht (aaO S. Gleichwohl wird anzunehraen sein, daß er gegebenenfalls auf einer Ergänzung der Liste bestehen kann» Indessen kommt es darauf nicht an» Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt zweifelsfrei, daß es auf das Bewußtsein der Justizverwaltung, die Ergänzung der Vorschlagsliste verlangen zu können, für die Präge der Verfassungsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts nicht abstellt» Andernfalls hätte es die damals ergangene Entscheidung, mit der eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs zurückgewiesen wurde, ohne ausdrückliche Peststellung zu diesem Punkte nicht erlassen» Die Rüge ist nicht begründete Wach § 106 AbSo 2 Satz 2 BRAO führt den Vorsitz im Anwaltssenat der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein Senatspräsident? daß Rechtsanwalt MjMB deshalb dem gesetzlichen Richter entzogen - ei, v/eil das Präsidium des Bundesgerichtshofes die Möglichkeit habe, bei der vor Jahresbeginn vorzunehmenden Zuteilung der Richter an den Anwaltssenat auf Person und Gegenstand der bereits vorliegenden Verfahren in unsachlicher Weise Rücksicht zu nehmen,? 1» Die Revision wendet sich gegen das ange-fochtene Urteil mit der Rüge, die Besetzung des erkennenden Senats des Ehrengerichtshofes sei auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen, weil der bayerische Justizrninister bei der Ernennung der ehrenamtlichen Mitglieder sich nicht der Möglichkeit bewußt gewesen sei, eine Ergänzung der Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskaramer zu verlangen» Diese Rüge greift schon aus den Erwägungen unter II 1) nicht durch» Im übrigen ergibt sich aus dem von der Verteidigung auszugsweise verlesenen und insoweit in Potokopie zu den Akten gebrachten Schriftsatz des bayerischen Justizministers vom 6» September 19679 daß sich die LandesJustizverwaltung für berechtigt hielt, die Ernennung aller in der Vorschlagsliste aufgeführten Rechtsanwälte abzulehnen, falls zwingende Gründe gegen eine Ernennung vorliegen. In der Tat läßt die Anschuldigungsschrift entgegen den von der Verteidigung geltend gemachten Bedenken keinen Zweifel daran, welche drei Äußerungen des Rechtsanwalts aus seinem an den Oberlandesgerichtspräsidenten gerichteten Schreiben vom 11- November 1965 als Verstöße gegen den ausdrücklich angegebenen § 43 BRAO und deshalb als nach § 113 Abs» 1 BRAO zu ahnden angesehen wurden- Davon, daß durch den Eröffnungsbeschluß die von der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts als gesetztes Recht hätten anerkannt werden sollen, kann keine Rede sein. Ein Gegenbeweis ist nicht zulässige Daraus, daß die Ausfertigung des Urteils erst am 9o Juli 1969 vorlag, ergibt sich kein verfahrensrechtlicher Verstoß, auf dem das Urteil beruhen könnte c Der nach § 116 Satz 2 BRAO hier anwendbare § 275 Abs« 1 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift (BGHSt 21, 4). 5o Unbegründet ist auch die Rüge, daß die auf Antrag des Rechtsanwalts (§ 135 Abs, 1 Satz 2 BRAO) hergestellte Öffentlichkeit bei Schluß der Haupt-vex’handlung vor dem Ehrengerichtshof am 7» März 1969 nicht mehr gegeben gewesen sei. Eine Verpflichtung des Gerichts, sich laufend darum zu kümmern, daß die hergestellte Öffentlichkeit dauernd gewahrt bleibt, besteht nicht* Deshalb war dem Antrag der Verteidigung auf Einholung einer dienstlichen Äußerung der erkennenden Richter des Ehrengerichtshofs zu diesem Punkte nicht stattzugeben0 Auf die Rügen, die gegen die Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses vom 5» Dezember 1967 erhoben werden, kommt es nicht an, weil der erkennende Senat in vollem Umfang selbst sachlich zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch begründet ist (BGHSt 18, 200, 203; 23, 200)* Dr0 E£HB, HueBBf und Df* gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen wordene Dieser Rüge braucht von vornherein insoweit nicht nachgegangen zu werden, als sie sich gegen die Verwerfung der Ablehnung der Richter und richtet« Beide haben an dem angefochtenen Urteil nicht mitgewirkt0 Scheidung über ein gegen die Richter des Ehrengerichtes gerichtetes Ablehnungsgesuch versehentlich die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschriebene Mitteilung der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter an den Rechtsanwalt unterlassen und die Verhandlungsdauer am 7o Mai 1968 aus dienstlichen Gründen bis 18. Die Ablehnung beantragter Sachverständigenbeweise hat er damit begründet, daß er die erforderliche Sachkunde selbst besitze« Diese Begründungen entsprechen dem Gesetz (§ 244 Abs, 2 und 3 StPO) und sind deshalb grundsätzlich verfahrensrechtlich einwandfreie Eine andere, bei der raateriellrechtlichen Prüfung zu erörternde Frage ist, ob die Wahrunterstellung mit den tatsächlichen Feststellungen des Ehren-gerichtshofo in Einklang zu bringen ist,und ob die als nicht entscheidungcerheblich bezeichneten Bev/eis-themen wirklich bedeutungslos sindo Im Zusammenhang mit der Sachrüge wird auch darauf eingegangen werden, ■ ob die vom Ehrengerichtshof für sich in Anspruch genommene Sachkunde tatsächlich gegeben ist«, Es ist im vorliegenden Pall unschädlich,daß in den die Zeugenvernehmungen ablehnenden Beschlüssen nicht näher begründet worden ist, warum die unter Beweis gestellten Tatsachen nach Auffassung des Ehrengerichtshofes für die Entscheidung ohne Bedeutung waren«, Das lag bei der hier gegebenen Sachlage, zu demal für einen Rechtskundigen auf der Hand9 auch die Revision gibt nicht an, inwiefern das Unterbleiben einer näheren Begründung den Rechtsanwalt benachteiligt hat«. 1*Die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme ist nicht wegen Verjährung ausgeschlossen« Diese tritt nach § 115 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 13° Januar 1969 (BGBl I 25) erst nach fünf Jahren ein» Auch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ewar die Verfolgung der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen« Denn nach § 115 Abs« 1 BRAO aF trat die Unzulässigkeit § 115 BRAO nF ist nicht deshalb wegen Verstoßes gegen den G-leichheitssatz verfassungswidrig, weil § 4 BDO in der Fassung des Reuordnungsgesetzes und der Bekanntmachung vom 20» Juli 1967 (BGBl I 725? 750) bei Dienstvergehen eines Beamten, die höchstens eine Geldbuße rechtfertigen, die Verfolgung jetzt bereits nach Ablauf von zwei Jahren ausschließt« Art» 3 GG verbietet nur, daß gleiche Sachverhalte vom Gesetzgeber ungleich behandelt werden» Das ist hier nicht der Fall» November 1965 dagegen gewandt, daß der Oberlandesgerichtspräsident die ihm nach § 62 BRAO.obliegende Staatsaufsicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer Bamberg nachlässig handhabe« Diese Beanstandung hatte ihrerseits wiederum,ihren Grund darin, daß dem Rechtsanwalt von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift (§74 Abs« 3 BRAO) eine Rüge erteilt worden war« Wäre der Betroffene nicht Rechtsanwalt, so hätte gegen ihn keine Rüge ausgesprochen werden könneno Nur deshalb konnte er ouch durch den Verstoß gegen § 74 Abs.3 BRAO in seinen Rechten verletzt werden. mangelhafte Ausübung beanstandet« Ein Rechtsanwalt, der in dieser Weise vorgeht, handelt auch dann innerhalb seines Berufes, wenn er nichts anderes anstrebt, als daß das Verhalten des Oberlandesge-richtcpräsidenten und der Rechtsanwaltskammer durch staatsaufsichtliche Maßnahmen in Zukunft beeinflußt werden sollo Darauf, daß es sich hierbei um keine Berufsausübung handelt, kommt es nicht an, a) Die Gründe der angefochtenen Entscheidung enthalten die mit dem Wortlaut des Schreibens vom 11o November 1965 in Einklang stehende Feststellung, daß Rechtsanwalt zura Ausdruck bringen wollte, er messe etwaigen Rügen des Vorstandes der Rechtsanwaltskaramer deshalb Papierwert bei, weil sie nichts anderes als in die Form eines Ver-waltungsakt-s gekleidete Meinungsäußerungen seien«. Das läuft auf die Kundgabe einer grundsätzlichen Mißachtung des Rügerechts des Kammervorstandes hinaus und stellt schon deshalb eine Verletzung der Berufspflichten nach § 43 Satz 2 BRAO dar« Umständen, sondern darauf, daß der Rechtsanwalt Rügen als bloßen Meinungsäußerungen ohnehin lediglich Papierwert beimißt„ Es ist deshalb auch kein Rechtsfehler, daß der Ehrengerichtshof den insoweit gestellten Anträgen auf Vernehmung der Zeugen Schmidt und eines namentlich nicht benannten Berichterstatters des Kammervorstandes wegen Bedeutungslosigkeit für die zu treffende Entscheidung nicht stattgegeben hat0 Auch wenn die Beweiserhebung ergeben hätte, daß die von Rechtsanwalt MÜS behaupteten Zustände beim Vorstand der Rechtsanwalt skammer Bamberg zutrafen, konnte das aus den dargelegten Gründen seiner Äußerung, er messe Kammervorstandsrügen bloßen Papierwert bei, nicht den Charakter der Verletzung von Standespflichten nehmen„ MiHH habe das auch erkannt« Diese Peststellung ist auch nicht deshalb von Verfahrensfehlern beeinflußt, weil der Ehrengerichtshof es abgelehnt hat, zu den beanstandeten Äußerungen das Gutachten eines Meinungsforschungsinstituts und der Legationsrätin a«D« von Pappritz einzuholen sowie den Bundestagsabgeordneten Barzel als Zeugen zu vernehmeno Darauf, wie Dritte, dem Rechtsanwaltsberuf Fernstehende, derartige Erklärungen, dazu ohne Kenntnis des konkreten Sachzusammenhangs, beurteilen, konnte es bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 43 Satz 2 BRAO nicht ankommen * Maßgebend war nur, wie solche Äußerungen eines Rechtsanwalts nach den für ihn geltenden Standesregeln zu beurteilen sind» Die dafür notwendige Sachkunde hat sich der Ehrengerichtshof mit Recht zugetrauto Zur Entscheidung darüber, ob der Rechtsanwalt sich insoweit der Achtung und des Vertrauens, welche seine Stellung erfordern, würdig erwiesen hat, ist der Ehrengerichtshof vom Gesetz gerade berufen« Ebensowenig kam es deshalb auf die etwaigen Angaben des als Zeugen benannten Abgeordneten Barzel an«, e) Aus den Feststellungen des Ehrengerichtshofes folgt, daß eine Verletzung von Standespflichten nach § 43 Satz 2 BRAO vorliegt• Mit seiner Auffassung, daß diese Verletzung durch Art« 5 Abs0 2 GG nicht ausgeschlossen wird, befindet sich der Ehrengerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 26, 186, 205) und des erkennenden Senats (BGHSt 21, 206)» f) Ein Verbotsirrtum, auf den der Rechtsanwalt sich auch in der Revisionsinstanz beruft, könnte zu dem Erfolg seines Rechtsmittels nur führen, wenn er unvermeidbar gewesen wäre (BGH Urteil vom 3« März 1969 - AnwSt (R) 5/68 - Ehrenger„ Entsciu X 105? wälten in Prozessen unterlaufen und nicht geahndet worden sein sollten* Von allem anderen abgesehen war schon bei dem Zusammenhang, in dem die hier zu beurteilenden Äußerungen des Rechtsanwalts MjflliH gefallen sind, ein Irrtum über die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 43 Satz 2 BRAO ohne weiteres vermeidbar o g) Eine Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) scheidet nach der zutreffenden Beurteilung des Ehrengerichtshofes schon deshalb aus, weil der Rechtsanwalt die beanstandeten Äußerungen erst fünf Monate nach den Vorgängen abgab, die sie veranlaßt hatten, und ohne zuvor durch Ergreifung eines zulässigen Rechtsmittels den Versuch Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichtshof die Aufrechterhaltung des vom Ehrengericht verhängten Verweises bestätigt bate Auch wenn sich 'Rechtsanwalt MflHB bewußte Kränkungen hat zuschulden kommen lassen,und insbesondere gegenüber dem gesetzlich begründeten Rügerecht des Kammervorstandes seine grundsätzliche Mißachtung bekundet hat, handelt es sich bei dem zu ahnenden Verhalten keinesfalls um ’’schwer^ Verstöße gegen die anwaltlichen Berufspflichten"« Sie sind weder dem Wortlaut noch der Sache nach "besonders grobe Kundgebungen der Mißachtung" wie der Ehrengerichtshof meint, insbesondere wenn man dabei berücksichtigt, daß das Verhalten des Rechtsanwalts, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, letztlich auf eine Gesetzesverletzung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Bamberg zurückgeht, und daß ihm der für ihn günstige Ausgang des Verfahrens gegen Rechtsanwalt nicht mitgeteilt worden istc Der Ehrengerichtshof hat für seine Auffassung auch keine Begründung gegebeno Handelt es sich aber nicht um schwere Verstöße nach § 43 Satz 2 BRAO, so bleibt, da andererseits, wie ausgeführt, das Vorliegen einer Pflichtverletzung mit Recht bejaht worden ist, als nächst leichtere und zugleich leichteste ehrengerichtliche Maßnahme allein die Verhängung einer Warnung (§ 114 Abs» 1 Ur» 1 BRAO nF).

Zitierte Normen: § 62 BRAO § 106 GVG § 145 BRAO § 344 StPO § 116 BRAO § 207 StPO § 43 BRAO § 338 StPO § 116 BRAO § 6 StPO § 135 BRAO § 26a StPO § 115 BRAO § 193 StGB § 43 BRAO § 473 StPO
RechtsanwaltBRAORügeÄußerungEhrengerichtshofBambergRechtsanwaltsRevision

Volltext der Entscheidung

2139
044
Nachschlagewerk:	ja
BGHSt	:	nein
BRAO § 113 Abs» 2 idF des Gesetzes v. 13. Januar 1969,
BGBl I 25
Die Kundgabe der Mißachtung gegenüber dem Vorstand der Rechtsanv/altskammer und gegenüber dem nach § 62 BRAO die Staatsaufsicht führenden Oberlandesgerichtspräsidenten ist eine innerhalb des Berufes des Rechtsanwalts liegende Pflichtverletzung, wenn sie in einem Schreiben enthalten ist das der Rechtsanwalt an den Oberlandesgerichtspräsidenten gerichtet hat, um sich über die nach seiner Meinung nachlässige Staatsaufsicht hinsichtlich der Handhabung des Rügerechts des Kammervorstandes (§74- BRAO) zu beschv/eren, und wenn diese Beschwerde darauf zurückgeht, daß dem Rechtsanwalt unter Verletzung des Rechts auf Anhörung (§ 74 Abs» 3 BRAO) eine Rüge erteilt worden ist»
BGH, Urt. v, 19. Oktober 1970 - AnwSt (R) 8/69 - EGH München
BUNDESGERICHTSHOF
IH NAHEN DES VOLKES
Am/St _lR)_3/69
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Hans M Bestrafte 0,
in VJ
n
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 5», 13» und 19o Oktober 1970, an der teilgenoramen haben:
der Vizepräsident
 des Bundesgerichtshofs Glanzmann
 als Vorsitzender,
 Rechtsanwalt Br. Roesen Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Kirchhof Rechtsanwalt Petersen Rechtsanwalt Correll Bundesrichter Braxraaier
 Bundesanwalt Br.
als beisitzende Richter,
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Hm in den Sitzungen vom 5» und vom 15o Oktober 1970,
Rechtsanwalt HBHHP in den Sitzungen vom 13« und vom 19« Oktober 1970
und
 als Verteidiger,
 Justizhauptsekretär JHB in den Sitzungen vom 5» und vom 19« Oktober 1970,
Justizhauptsekretär	in
 der Sitzung vom 13» Oktober 1970
als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle» am 19o Oktober 1970 für Recht erkannt:
 
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 7» März 1969 dahin geändert, daß dem Rechtsanwalt eine Warnung erteilt wirdo
 Im übrigen wird die Revision verworfen»
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsanwalt zu tragen»
Gründe :
Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil die formund fristgerecht eingelegte Berufung des Rechtsanwalts MflHB gegen das Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Reehtsanwaltskaramer Bamberg vom 17» März 1967 mit der Maßgabe verworfen, daß gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung anwaltschaft-licher Standespflichten die ehrengerichtliche Maßnahme des Verweises verhängt wird» Mit der zugelassenen und auch formund fristgerecht eingelegten Revision macht der Rechtsanwalt die Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze sowie formellen und materiellen Rechts geltend»
Die Revision hatte zu dem feil Erfolg»
I»
Der Ehrengerichtshof hat festgestellt:
 
Rechtsanwalt	ist	am	12Q Mai 1934 in
WHBHI geb°ren und seit 80 Juni 1962 beim Landgericht Würzburg als Rechtsanv/alt zugelassen„ Aus Anlaß eines gegen ihn anhängig gemachten Privatklage Verfahrens erhob er in mehreren an die Rechtoan-v/altskamraer Bamberg gerichteten Schriftsätzen Beschwerde gegen die Prozeßbevollmächtigten der Privat klägerin, die Rechtsanwälte	und	In
 einem Schreiben vom 2o März 1964 warf er Rechtsanwalt sBIBuoGo vor, er habe sich mit der schrift-sätzlichen Androhung einer weiteren offensichtlich unbegründeten Privatklage seiner Mandantin einer ver suchten Nötigung schuldig gemachte Am 22» Pebruar 1965 erteilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg Rechtsanwalt	ohne	ihn vorher ge-
mäß § 74 AbSo 3 BRAO gehört zu haben, eine Rüge mit der Begründung, der Vorwurf der versuchten Nötigung gehe über die erlaubte Wahrnehmung berechtigter Interessen hinaus und verstoße gegen die Grundsätze anwaltlichen Standesrechts• Einen Einspruch gemäß § 74 AbSo 5 erhob Rechtsanwalt MflH nicht. Ebenfalls am 22o Pebruar 1965 sprach der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg Rechtsanwalt sflH^eine Mißbilligung aus. Rechtsanwalt MBHB wurde hiervon nicht verständigte
 In einer Eingabe vom 20» April 1965 an das Baye rische Staatsministerium der Justiz beanstandete der Rechtsanwalt, daß er vor Einlaß des Rügebescheides nicht gehört worden sei, und bat um Prüfung, ob Beschwerdesachen von der Rechtsanwaltskamraer Bamberg entsprechend den Gesetzen und mit der erforderlichen
 
Sorgfalt behandelt würden. 1er Oberlandesgerichtspräsident in Bamberg, an den die Eingabe zuständigkeitshalber v/eitergeleitet worden war, antwortete nach Anhörung des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer Bamberg mit Bescheid vom 31° Mai 1965, die sachliche Überprüfung einer Rüge der Rechtsanwaltskammer liege nicht ira Rahmen der Staatsaufsicht«, Weiter führte er aus:
"Im übrigen stand es Ihnen, falls Sie sich durch die Unterlassung der Anhörung beschwert fühlten, offen, gegen die erteilte Rüge nach § 74 Abc. 5 BRAO Einspruch zu erheben, über den dann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu entscheiden gehabt hätte0 Nur diesem steht das Recht zu, einen Rügebescheid abzuändern oder aufzuheben. Im Rahmen der Staatsaufsicht ist hierv/egen nichts veranlaßt."
Mit Schreiben vom 11. November 1965 wandte sich Rechtsanwalt M0| an den Oberlandesgerichtspräsidenten mit der Bitte, seine Eingabe dem Staatsmini-steriura der Justiz zur dienstaufsichtlichen Überprüfung des Verhaltens des Oberlandesgerichtspräsidenten vorzulegen. Diesem warf er vor, es pflichtwidrig unterlassen zu haben, mit staatsaufsichtlichen Maßnahmen (Belehrung) dafür zu sorgen, daß die Rechtsanwaltskammer Bamberg künftig die Vorschrift des § 74 Abs. 3 BRAO beachte. Weiter schrieb er:
"1o .... Ihr Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs, über den dasselbe Gremium zu entscheiden hat, dem ich Willkür vorwerfe, gehört wohl in die Kategorie des Scherzes p
O O O O
2. Wie ich bereits in meiner Eingabe vom 20.4. 1965 zu dem Ausdruck gebracht habe, fühle ich mich durch die Rüge selbst nicht in meinen Rechten verletzt. Die Rüge stellt lediglich eine in die Porm eines Verwaltungsaktes ge-
kleidete Meinungsäußerung dar. Derartigen Meinungsäußerungen pflege ich lediglich ihren Papierwert beizu demessen»
3° Ich habe den Vorgang vielmehr deswegen der Staatsaufsichtobehörde angezeigt, weil icht den Eindruck habe, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg versucht, sich an mir zu reiben und mir seine Macht zu de-monstrieren0 u
Wegen dieser drei Äußerungen v/urde gegen den Rechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet o Das Ehrengericht hat in allen drei Äußerunge der Ehrengerichtshof nur in den beiden ersten eine Verletzung anwaltlicher Standespflichten gesehen»
II.
Zu Unrecht macht die Revision die Verfassungswidrigkeit der Errichtung und Besetzung des erkennenden Senats geltend» Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung BVerfGE 26, 186 (= Ehrenger» Entscho X 209 = NJW 1969? 2192) ausgesprochen, daß die Errichtung des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofes sowie seine Besetzung nicht gegen das Grundgesetz verstoßen» Dem schließt sich der erkennende Senat, der schon früher in gleichem Sinne entschieden hatte (BGHZ 33? 381, 382; 34? 382, 385 f), an»
1» Die Revision meint allerdings, dem Bundesminister der Justiz sei bei der Ernennung der nicht-be rufsrichterlichen Mitglieder des erkennenden Senats in seiner derzeitigen Besetzung nicht gegenwärtig ge wesen, daß er nach der Auslegung der §§ 103 Abs» 2
Satz 1, 94 Abs» 2 Satz 2 BRAO durch das Bundesverfassungsgericht (aaO S. 195 ff) an die Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer nicht gebunden sei9 sondern gegebenenfalls deren Ergänzung habe verlangen können.» um die erforderliche Auswahl bei der Ernennung der ehrenamtlichen Senatsraitglieder zu haben»
Damit können Zweifel in die verfassungsmäßige Besetzung des erkennenden Senats nicht begründet werden» § 107 Abs» 2 Satz 3 BRAO, der die Ernennung der nichtberufsrichterlichen Mitglieder des Anwaltssenats des Bundesgerichtshofes regelt, bestimmt, die Vorschlagsliste des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer solle mindestens die doppelte Zahl der erforderlichen Rechtsanwälte aufweisen» Im Gegensatz zur Regelung der §§ 94 Abs» 2 Satz 2, 103 Abs» 2 Satz 1 BRAO, die eine Vorschlagsliste mit lediglich der Hälfte mehr als der Zahl der erforderlichen Rechtsanwälte genügen lassen, bleibt also dem Bundesminister der Justiz ein größerer Auswahlspielraum. Gleichwohl wird anzunehraen sein, daß er gegebenenfalls auf einer Ergänzung der Liste bestehen kann» Indessen kommt es darauf nicht an» Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt zweifelsfrei, daß es auf das Bewußtsein der Justizverwaltung, die Ergänzung der Vorschlagsliste verlangen zu können, für die Präge der Verfassungsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts nicht abstellt» Andernfalls hätte es die damals ergangene Entscheidung, mit der eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs zurückgewiesen wurde, ohne ausdrückliche Peststellung zu diesem Punkte nicht erlassen»
8
V
2o Die Revision beanstandet? der erkennende Senat sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt? weil nicht feststehe? daß der Präsident des Bundesgerichtshofes? der nach dem Gesetz den Vorsitz zu führen habe? an der Wahrnehmung der Sitzung im vorliegenden Palle verhindert sei0
Die Rüge ist nicht begründete Wach § 106 AbSo 2 Satz 2 BRAO führt den Vorsitz im Anwaltssenat der Präsident des Bundesgerichtshofes oder in seiner Vertretung ein Senatspräsident? der dem Senat sonst nicht angehörto Abweichend von den entsprechenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 63?
 66) darf also eine Vertretung nicht nur im Verhinderungsfälle stattfinden0 Sie ist vielmehr aus jedem sachlichen Grunde zulässige Insbesondere darf (wie im vorliegenden Falle) mit Rücksicht auf die arbeitsmäßige Belastung ein Wechsel im Vorsitz in festliegendem Turnus stattfinden; die Verfassungsvorschrift über den gesetzlichen Richter (Art, 101 Abs, 1 S, 2 GG) ist dabei gewahrt,
3« Es kann auch keine Rede davon sein? daß Rechtsanwalt MjMB deshalb dem gesetzlichen Richter entzogen - ei, v/eil das Präsidium des Bundesgerichtshofes die Möglichkeit habe, bei der vor Jahresbeginn vorzunehmenden Zuteilung der Richter an den Anwaltssenat auf Person und Gegenstand der bereits vorliegenden Verfahren in unsachlicher Weise Rücksicht zu nehmen,? Von allem anderen abgesehen ist dieses Bedenken hier schon deshalb gegenstandslos, weil die Revision erst am 8« Juli 1970 beim Bundesgerichtshof eingegangen und die Sache alsbald auf die
 
nächste bereite Sitzung des Anwaltssenats angesetzt worden ist, deren Teilnehmer bereits feststanden»
III,
Die Hevision ist zulässigo Der Ehrengerichtshof hat sie in der angefochtenen Entscheidung zugelassen» Der angegebene Zulassungsgrund (§ 145 Abs» 2 BRAO), nämlich die Präge, ob die Äußerungen, die Rechtsanwalt MUHl zur Last gelegt werden, ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten sind oder nicht (§ 113 Abs» 2 BRAO), läßt die Zulassung immerhin vertretbar erscheinen»
IV.
1» Die Revision wendet sich gegen das ange-fochtene Urteil mit der Rüge, die Besetzung des erkennenden Senats des Ehrengerichtshofes sei auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen, weil der bayerische Justizrninister bei der Ernennung der ehrenamtlichen Mitglieder sich nicht der Möglichkeit bewußt gewesen sei, eine Ergänzung der Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskaramer zu verlangen»
Diese Rüge greift schon aus den Erwägungen unter II 1) nicht durch» Im übrigen ergibt sich aus dem von der Verteidigung auszugsweise verlesenen und insoweit in Potokopie zu den Akten gebrachten Schriftsatz des bayerischen Justizministers vom 6» September 19679 daß sich die LandesJustizverwaltung für berechtigt hielt, die Ernennung aller in der Vorschlagsliste aufgeführten Rechtsanwälte abzulehnen, falls zwingende Gründe gegen eine Ernennung vorliegen.
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Bas zeigt«, daß der bayerische Justizminister die Vorschlagsliste der Rechtsanwaltskammer gerade nicht für unabänderlich und sich für befugt hielt, gegebenenfalls eine neue Vorschlagsliste oder eine Ergänzung der vorgelegten zu verlangen« Der Erhebung der insoweit beantragten Auskunft des bayerischen Justizministers bedurfte es demnach nicht«
2« Mit Hilfe eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand macht die Revision die in der schriftlichen Revisionsbegründung nicht enthaltene Rüge (§ 344 StPO) geltend, im Verfahren vor dem Ehrengerichtshof sei der gesetzliche Richter deshalb nicht gewährleistet gewesen, weil der Vorsitzende die Beisitzer des Senats nicht in einer Geschäftsordnung für das ganze Jahr eingeteilt habe, sondern in der Zusammensetzung des Senats nach Gutdünken verfahren könne und auch verfahren sei« Diese Rüge habe bisher nicht vorgebracht werden können, so führt die Revision aus, weil der Geschäftsverteilungsplan des Ehrengerichtshofs der Verteidigung nicht übersandt worden sei«
Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben« Grundsätzlich kann gegen die Versäumung einzelner Revisionsrügen überhaupt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Anspruch genommen werden (BGHSt 1, 44)« Ob hier ein Ausnahmefall gegeben ist (vgl« z«Bo BGHSt 14? 330), bedarf keiner Prüfung, denn ein Wiedereinsetzungsgrund ist schon deshalb nicht gegeben, weil der Rechtsanwalt oder sein Verteidiger beim Ehrengerichtshof den Geschäftsverteilungsplan, den sie jetzt zur Grundlage einer Revisionsrüge machen wollen, hätten einsehen oder jedenfalls einsehen lassen können« Ein unabwendbarer Zufall, der an der Ein-
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haltung der Revisionsbegründungsfrist hinderte (§ 44 StPO), liegt deshalb nicht vor»
3c Die Revision hält aus mehrfachen Gründen den Eröffnungsbeschluß des Ehrengerichts für fehlerhaft und zieht daraus den Schluß,es fehle an einer wesentlichen Verfahrensvoraussetzung•
a)	Darauf, ob die Ehrengerichte den Anforderungen des Grundgesetzes für staatliche Gerichte genügen.- (siehe dazu BVerfGE aaO S0 195)» kommt es hierbei nicht an, Auf jeden Pall hat die Bundesrechtsanwaltsordnung durch die Verweisung auf die Strafprozeßordnung (§ 116 Satz 2 BRAO) bestimmt, daß sich das Verfahren vor den Ehrengerichten nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung regelt, soweit nicht die Sonderbestimmungen der BundesrechtsCVnwaltsordnung eingreifen» Andererseits
 ist das Verfassungsgebot des Art» 19 Abs0 4 GrundG dadurch erfüllt, daß über den Ehrengerichten als weitere Tatsacheninstanz zweifelsfrei ein echtes staatliches Gericht, nämlich ein Ehrengerichtshof steht (BVerfG a.a.O.), der auch im vorliegenden Palle entschieden hat, und zwar innerhalb des durch den Eröffnungsbeschluß gestalteten Rahmens. Da der Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses nicht unter Verfassungsgarantie steht, kann gegen die Ordnungsmäßigkeit des vorliegenden Verfahrens unter dem hier von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt mit Erfolg nichts eingewendet werden»
b)	Rechtsanwalt Möller rügt, der Eröffnungsbeschluß enthalte nicht die in § 131 Abs» 1
BRAO aP vorgeschriebene Bezeichnung der zur Last gelegten Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen» Er sei deshalb unwirksam» Auch
 das ist nicht richtige
 
Der Eröffnungsbeschluß lautet:
’’Die Anklage der Staatsanwaltschaft beim Ober-landesgericht Bamberg vom 22.3.1966 wird zur Hauptverhandlung vor der 1„ Kammer des Ehrengerichts o o o o zugelassen und das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.
Dieser ist hinreichend verdächtig, schuldhaft gegen die Grundsätze des anwaltschaft-lichen Standesrechts verstoßen zu haben0,f
Es kann dahinstehen, ob nicht bereits dieser Wortlaut der Vorschrift des § 131 Abs» 1 BRAO aP genügt, der sachlich keinen entscheidend abweichenden Inhalt hatte von der Neufassung dieser Bestimmung durch das Gesetz vom 13- Januar 1969 (BGBl I 25)-Die Neufassung wurde an die Änderung des § 207 StPO durch das Gesetz vom 19- Dezember 1964 (BGBl I 1067) angepaßt und geht jetzt dahin, daß im Eröffnungsbeschluß das Ehrengericht die Anschuldigung zur Hauptverhandlung zuläßt (vgl- KI-IR 6. Aufla § 207 StPO Anm. 1)» Jedenfalls genügt es, wenn unter Heranziehung des Inhalles der Anschuldigungsschrift Art und Umfang des Schuldvorwurfs hinreichend klar bezeichnet sindDiese Frage hat der Ehrengerichtshof geprüft und zu Recht bejaht. In der Tat läßt die Anschuldigungsschrift entgegen den von der Verteidigung geltend gemachten Bedenken keinen Zweifel daran, welche drei Äußerungen des Rechtsanwalts aus seinem an den Oberlandesgerichtspräsidenten gerichteten Schreiben vom 11- November 1965 als Verstöße gegen den ausdrücklich angegebenen § 43 BRAO und deshalb als nach § 113 Abs» 1 BRAO zu ahnden angesehen wurden-
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c)	Unzutreffend ist auch die Auffassung des Rechtsanwalts, der Eröffnungsbeschluß sei insofern bewußt von der Anklage abgewichen, als er den Rechtsanwalt des schuldhaften Verstoßes "gegen die Grundsätze des anwaltschaftlichen Standesrechts" hinreichend verdächtig bezeichnet habe. Denn damit sei ersichtlich etwas anderes gemeint gewesen, als der von der Anklage erhobene .Vorwurf des Verstoßes ..gegen § 43 BRAO.
Verstöße gegen diese Generalklausel, die ihrerseits mit der Verfassung (Art« 105 Abs« 2, 12 Abs« 1 und 5 Abs. 1 GG) in Einklang steht (BVerfGE aaO S. 205 ff)s werden indessen im Sprachgebrauch von Rechtsprechung und Schrifttum allgemein als Verletzung der Standespflichten der Rechtsanwälte bezeichnet (vgl. BGHSt 21, 206). Nicht anders ist ersichtlich auch der Eröffnungsbeschluß des Ehrengerichtes zu verstehen. Davon, daß durch den Eröffnungsbeschluß die von der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts als gesetztes Recht hätten anerkannt werden sollen, kann keine Rede sein.
4. Unrichtig ist die Auffassung des Rechtsanv/alts, das Urteil des Ehrengerichtshofes sei nicht mit Gründen versehen (§ 338 Nr. 7 StPO), weil eine Unterzeichnete Urteilsbegründung fehle. Diese befindet sich (ebenso wie eine beglaubigte Abschrift) bei den Gerichtsakten.
Darauf, daß, wie Rechtsanwalt	vorbringt,
 die schriftlichen Urteilsgründe von den mündlichen abweichen, kommt es nicht an. Maßgebend ist stets und
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allein die schriftliche Begründung (BGHSt 7? 363,
 370), die das Revisionsgericht seiner Prüfung zugrunde zu legen hato
 Nicht stattzugeben war dem Antrag der Verteidigung auf Einholung dienstlicher Äußerungen der erkennenden Richter des Ehrengerichtshofes darüber, daß die schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis nicht übereinstimmten. Die Unterzeichneten Richter bezeugen durch ihre Unterschrift, daß das Geschriebene mit dem Beratenen übereinstimmt„
Ein Gegenbeweis ist nicht zulässige
 Daraus, daß die Ausfertigung des Urteils erst am 9o Juli 1969 vorlag, ergibt sich kein verfahrensrechtlicher Verstoß, auf dem das Urteil beruhen könnte c Der nach § 116 Satz 2 BRAO hier anwendbare § 275 Abs« 1 StPO ist nur eine Ordnungsvorschrift (BGHSt 21, 4). Eine dienstliche Äußerung der erkennenden Richter darüber, wann sie das Urteil unterschrieben haben, war deshalb nicht einzuholen,
5o Unbegründet ist auch die Rüge, daß die auf Antrag des Rechtsanwalts (§ 135 Abs, 1 Satz 2 BRAO) hergestellte Öffentlichkeit bei Schluß der Haupt-vex’handlung vor dem Ehrengerichtshof am 7» März 1969 nicht mehr gegeben gewesen sei.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 338 Nr, 6 StPO im ehrengerichtlichen Verfahren, das grundsätzlich nicht öffentlich ist (§ 135 Abs, 1 Satz 1 BRAO), überhaupt angewendet
 
werden kann; denn der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor« Die verlesenen dienstlichen Äußerungen des Protokollführers beim Ehrengerichtshof, des Justizangestellten	und	des	Justizober-
wachtmeisters St HP ergeben vielmehr, daß der Haupteingang des Justispalastes in München, in welchem die Hauptverhandlung stattfand, bis zu deren Ende geöffnet war. Davon abgesehen fehlt es an jedem Anhaltspunkt, daß die Richter des erkennenden Senats des Ehrengerichtshofes eine etwaige vorübergehende Schließung der Zugänge des Gerichtsgebäudes überhaupt bemerken konnten (BGHSt 21, 72;
 22, 297; BGH X ZB 17/69 vom I7o7*1970 = NJW 1970, 1846). Eine Verpflichtung des Gerichts, sich laufend darum zu kümmern, daß die hergestellte Öffentlichkeit dauernd gewahrt bleibt, besteht nicht* Deshalb war dem Antrag der Verteidigung auf Einholung einer dienstlichen Äußerung der erkennenden Richter des Ehrengerichtshofs zu diesem Punkte nicht stattzugeben0
6o Der Rechtsanwalt rügt ferner, sein in der Sitzung vom 17» Oktober 1967 gegen den erkennenden Richter Dr»	angebrachtes	Ablehnungsgesuch	sei
 zu Unrecht verworfen worden (§ 116 Satz 2 BRAO; § 338 Kro 5 StP0)o
Auf die Rügen, die gegen die Art und Weise des Zustandekommens des Beschlusses vom 5» Dezember 1967 erhoben werden, kommt es nicht an, weil der erkennende Senat in vollem Umfang selbst sachlich zu prüfen hat, ob das Ablehnungsgesuch begründet ist (BGHSt 18, 200, 203; 23, 200)*
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Die Zurückweisung der Ablehnung ist indessen nicht zu beanstanden Der Rechtsanwalt hatte die Besorgnis der Befangenheit damit begründet, Dr» K^|| sei als Senatspräsident am Oberlandesgericht Bamberg dem Oberlandesgerichtspräsidenten dienstlich unterstellt, den er, Rechtsanwalt MflHP, angeblich verletzt habe» Demgegenüber schlägt die Auffassung des Ehrengerichtshofs durch, da£ die dienstliche Stellung des Richters zu dem Verletzten keinen Ablehnungsgrund darstellt„
7» Die Revision bemängelt weiter, auch das in der Sitzung vom 7o Mai 1969 gegen die Richter Dr„ Sc|H|^n von HufB? Dr0 E£HB, HueBBf und Df*	gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht
 verworfen wordene Dieser Rüge braucht von vornherein insoweit nicht nachgegangen zu werden, als sie sich gegen die Verwerfung der Ablehnung der Richter und	richtet« Beide haben an dem angefochtenen
 Urteil nicht mitgewirkt0
Auch hier kommt es aus den unter IV 6) dargelegten Gründen nicht darauf an, ob der das Ablehnungsgesuch zurückv/eisende Beschluß vom 11, Dezember 1968, wie die Revision meint, an Verfahrensraängeln leidet *
Denn die Verwerfung des Ablehnungsgesuches ist sachlich nicht zu beanstanden,. Aus der Tatsache, daß die abgelehnten Richter in dem Beschluß vom 5° Dezember 19679 in welchem über das gegen Dr<> KflHB gerichtete Ablehnungsgesuch:entschieden worden war, die Präge der Prozeßvei'schleppung geprüft hatten,
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konnte schon deshalb die Besorgnis der Befangenheit nicht abgeleitet werden, weil .. ./egen des von der Staatsanwaltschaft nach § 26 a StPO ausdrücklich gestellten Verwcrfungcantrages über diese Frage zu befinden war. Auch im übrigen gab die Begründung des Beschlusses vom 5» Dezember 1967 zu vernünftigen Zweifeln an der Unbefangenheit der abgelehnten Richter keinen Anlaß. Schließlich war dem Umstand, daß der Vorsitzende Dr. ScflHlm November 1966 vor der Ent-. Scheidung über ein gegen die Richter des Ehrengerichtes gerichtetes Ablehnungsgesuch versehentlich die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgeschriebene Mitteilung der dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter an den Rechtsanwalt unterlassen und die Verhandlungsdauer am 7o Mai 1968 aus dienstlichen Gründen bis 18. Uhr dieses Tages befristet hatte, kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der dem Rechtsanwalt bei vernünftiger Betrachtung Veranlassung geben konnte, Zweifel in die Unbefangenheit des Abgelehnten zu setzen»
8o Daß die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung angeblich keine Anträge gestellt hat, trifft ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 7* März 1969 nicht zu.
9» Der Rechtsanwalt rügt ferner die Zurückweisung von Beweisanträgeno
 Der Ehrengerichtshof hat die Anträge auf Beiziehung von Akten mit der Begründung zurückgewiesen, das Beweisthema werde als richtig unterstellt, die Anträge auf Vernehmung von Zeugen mit der Begründung, die Beweisfrage sei für die Entscheidung ohne Bedeutung.
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Die Ablehnung beantragter Sachverständigenbeweise hat er damit begründet, daß er die erforderliche Sachkunde selbst besitze« Diese Begründungen entsprechen dem Gesetz (§ 244 Abs, 2 und 3 StPO) und sind deshalb grundsätzlich verfahrensrechtlich einwandfreie Eine andere, bei der raateriellrechtlichen Prüfung zu erörternde Frage ist, ob die Wahrunterstellung mit den tatsächlichen Feststellungen des Ehren-gerichtshofo in Einklang zu bringen ist,und ob die als nicht entscheidungcerheblich bezeichneten Bev/eis-themen wirklich bedeutungslos sindo Im Zusammenhang mit der Sachrüge wird auch darauf eingegangen werden, ■ ob die vom Ehrengerichtshof für sich in Anspruch genommene Sachkunde tatsächlich gegeben ist«, Es ist im vorliegenden Pall unschädlich,daß in den die Zeugenvernehmungen ablehnenden Beschlüssen nicht näher begründet worden ist, warum die unter Beweis gestellten Tatsachen nach Auffassung des Ehrengerichtshofes für die Entscheidung ohne Bedeutung waren«, Das lag bei der hier gegebenen Sachlage, zu demal für einen Rechtskundigen auf der Hand9 auch die Revision gibt nicht an, inwiefern das Unterbleiben einer näheren Begründung den Rechtsanwalt benachteiligt hat«.
Vo
1*Die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme ist nicht wegen Verjährung ausgeschlossen« Diese tritt nach § 115 BRAO in der Fassung des Gesetzes vom 13° Januar 1969 (BGBl I 25) erst nach fünf Jahren ein» Auch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ewar die Verfolgung der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts nicht wegen Zeitablaufs ausgeschlossen« Denn nach § 115 Abs« 1 BRAO aF trat die Unzulässigkeit
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einer ehrengerichtlichen Bestrafung ebenfalls erst nach fünf Jahren einQ
§ 115 BRAO nF ist nicht deshalb wegen Verstoßes gegen den G-leichheitssatz verfassungswidrig, weil § 4 BDO in der Fassung des Reuordnungsgesetzes und der Bekanntmachung vom 20» Juli 1967 (BGBl I 725? 750) bei Dienstvergehen eines Beamten, die höchstens eine Geldbuße rechtfertigen, die Verfolgung jetzt bereits nach Ablauf von zwei Jahren ausschließt« Art» 3 GG verbietet nur, daß gleiche Sachverhalte vom Gesetzgeber ungleich behandelt werden» Das ist hier nicht der Fall»
Die Stellung des Rechtsanwalts einerseits und diejenige des Eeamten andererseits sind nicht vergleichbar» Das zeigt sich in dem hier interessierenden Zusammenhang vor allem darin, daß Rechtsanwälte nur einer sehr lockeren Aufsicht durch die Rechtsanwalts-kammern (§§ 73? 74 BRAO) unterliegen, während die Beamten einer ständigen wirksamen Dienstaufsicht ihrer Vorgesetzten unterworfen sind, so daß etwaige Pflichtverletzungen im allgemeinen verhältnismäßig leicht und rasch zur Kenntnis gelangen» Schon das rechtfertigt es, den Ausschluß der Verfolgung bei einem Rechtsanwalt vom Verstreichen einer längeren Frist abhängig zu machen als bei einem Beamteno
 Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsraäßigkeit des § 115 BRAO nF kommt daher nicht in Betracht«
2o	Der Ehrengerichtshof hat sich eingehend mit der Frage befaßt, ob Rechtsanwalt MlHHI die beanstandeten Äußerungen innerhalb .seines Berufes als
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Rechtsanwalt getan hat* Er hat ausgeführt, andernfalls komme nach § 113 Abs« 2 BRAO nF nur unter besonderen Umständen die Verhängung ehrengerichtlicher Maßnahmen in Betrachte
§ 113 AbSo 2 BRAO war zur Zeit der Abgabe der dem Rechtsanwalt zur last gelegten schriftlichen Äußerungen noch nicht in Krafto Da seine Regelung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eine Milderung im Falle von Standesvergehen zu dem Inhalt hat, war er hier jedoch gleichwohl anwendbar (vgl* § 2 Absa 2 Satz 2 StBG; BGHSt 15, 227).
Der Ehrengerichtshof hat die oben genannte Frage bejaht« Sie ist in der Tat auch zweifelsfrei. Rechtsanwalt MflHP hatte sich in seinem Schreiben vom 11. November 1965 dagegen gewandt, daß der Oberlandesgerichtspräsident die ihm nach § 62 BRAO.obliegende Staatsaufsicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer Bamberg nachlässig handhabe« Diese Beanstandung hatte ihrerseits wiederum,ihren Grund darin, daß dem Rechtsanwalt von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift (§74 Abs« 3 BRAO) eine Rüge erteilt worden war« Wäre der Betroffene nicht Rechtsanwalt, so hätte gegen ihn keine Rüge ausgesprochen werden könneno Nur deshalb konnte er ouch durch den Verstoß gegen § 74 Abs. 3 BRAO in seinen Rechten verletzt werden. Rechtsanwalt Möller hat auch nicht als Privatmann, sondern gerade in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die Dienstaufsicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer angerufen und deren
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mangelhafte Ausübung beanstandet« Ein Rechtsanwalt, der in dieser Weise vorgeht, handelt auch dann innerhalb seines Berufes, wenn er nichts anderes anstrebt, als daß das Verhalten des Oberlandesge-richtcpräsidenten und der Rechtsanwaltskammer durch staatsaufsichtliche Maßnahmen in Zukunft
 beeinflußt werden sollo Darauf, daß es sich hierbei um keine Berufsausübung handelt, kommt es nicht an,
3o Die Auffassung des Ehrengerichtshofes, der Rechtsanwalt habe nicht sachlich Kritik an der Rechtsanwaltskammer und am Oberlandesgerichtspräsidenten geübt, sondern sich in abfälliger und diskriminierender Weise geäußert, ist nicht zu beanstanden«
a)	Die Gründe der angefochtenen Entscheidung enthalten die mit dem Wortlaut des Schreibens vom 11o November 1965 in Einklang stehende Feststellung, daß Rechtsanwalt	zura Ausdruck bringen
 wollte, er messe etwaigen Rügen des Vorstandes der Rechtsanwaltskaramer deshalb Papierwert bei, weil sie nichts anderes als in die Form eines Ver-waltungsakt-s gekleidete Meinungsäußerungen seien«. Das läuft auf die Kundgabe einer grundsätzlichen Mißachtung des Rügerechts des Kammervorstandes hinaus und stellt schon deshalb eine Verletzung der Berufspflichten nach § 43 Satz 2 BRAO dar«
Daran ändert sich auch nichts, wenn der Ehrengerichtshof auf Grund der von ihm vorgenoraraenen Wahrunterstellung davon ausgeht, daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg bei der Er-
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teilung dei' Rüge vom 220 Februar 1965 willkürlich entschieden und sich auch sonst bei der Behandlung von Beschwerden unsachlich verhalten hat.
Denn die verallgemeinernde Mißachtung des Rügerechts seitens des Rechtsanwalts	beruhte	nach
 den Feststellungen des Ehrengerichtshofes nicht auf diese.« Umständen, sondern darauf, daß der Rechtsanwalt Rügen als bloßen Meinungsäußerungen ohnehin lediglich Papierwert beimißt„ Es ist deshalb auch kein Rechtsfehler, daß der Ehrengerichtshof den insoweit gestellten Anträgen auf Vernehmung der Zeugen Schmidt und eines namentlich nicht benannten Berichterstatters des Kammervorstandes wegen Bedeutungslosigkeit für die zu treffende Entscheidung nicht stattgegeben hat0 Auch wenn die Beweiserhebung ergeben hätte, daß die von Rechtsanwalt MÜS behaupteten Zustände beim Vorstand der Rechtsanwalt skammer Bamberg zutrafen, konnte das aus den dargelegten Gründen seiner Äußerung, er messe Kammervorstandsrügen bloßen Papierwert bei, nicht den Charakter der Verletzung von Standespflichten nehmen„
b)	Zu der Erklärung des Rechtsanwalts, der Hinweis des Oberlandesgerichtspräsidenten auf die Einspruchsraöglichkeit nach § 74 Abs, 5 BRAO gehöre in die Kategorie des Scherzes, hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, dieser Hinweis sei nach der gegebenen Gesetzeslage richtig gewesen. Er hätte hinzufügen können, daß er sogar nahelag, und vor allem, daß im Falle der Zurückweisung des Einspruchs auf Antrag des Rechtsanwalts eine gerichtliche Voruntersuchung
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einzuleiten gewesen wäre, in der gegebenenfalls hätte festgestellt werden können, daß die Rüge unberechtigt war (vgl. dazu BVerfGE 18, 203 3 212 ff).
Die Begründung, die der Rechtsanwalt in seinem Schreiben insov/eit gegeben hat, er sehe den Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit deshalb als Scherz an, weil über den Einspruch gerade das Gremium zu entscheiden gehabt hätte, dem er Willkür vorwerfe, war somit in ihrem Kern erkennbar unrichtig. Was Rechtsanwalt MflHBheute dazu vorbringt, ist unerheblich.
Er meint, wenn der Oberlandesgerichtspräsident erkannt habe, daß mit dem Schreiben vom 20. April 1965 nur die Verletzung des Rechts auf Anhörung und die sachfremde Ausübung der Aufsichtsbefugnis des Karamer-vorstandes habe beanstandet werden sollen, dann sei der Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit eine Unge-hörigkeit und zu demindest ein Scherz gewesen.
Darauf kommt es deshalb nicht an, weil der Rechtsanwalt, wie dargelegt, im Schreiben vom 11.
November 1965 die ihm zur Bast gelegte Äußerung anders begründet hatte. Die beantragte Vernehmung des Oberlandesgerichtspräsidenten darüber, daß er den Sinn und Zweck des Schreibens vom 20. April 1965 erkannt habe, brauchte deshalb als nicht entscheidungserheblich vom Ehrengerichtshof nicht durchgeführt zu werden.
c)	Bei dieser Sachlage ist die Feststellung des Ehrengerichtshofes rechtlich einwandfrei, die im Schreiben vom 11. November 1965 gebrauchten oben genannten Formulierungen hätten von den Betroffenen nach ihrer Stellung und nach ihrer ausgeübten Funktion erkennbar als gewollte Kundgabe der Mißachtung und als bewußte Kränkung empfunden werden können, und Rechtsanwalt
 
MiHH habe das auch erkannt« Diese Peststellung ist auch nicht deshalb von Verfahrensfehlern beeinflußt, weil der Ehrengerichtshof es abgelehnt hat, zu den beanstandeten Äußerungen das Gutachten eines Meinungsforschungsinstituts und der Legationsrätin a«D« von Pappritz einzuholen sowie den Bundestagsabgeordneten Barzel als Zeugen zu vernehmeno Darauf, wie Dritte, dem Rechtsanwaltsberuf Fernstehende, derartige Erklärungen, dazu ohne Kenntnis des konkreten Sachzusammenhangs, beurteilen, konnte es bei der Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 43 Satz 2 BRAO nicht ankommen * Maßgebend war nur, wie solche Äußerungen eines Rechtsanwalts nach den für ihn geltenden Standesregeln zu beurteilen sind» Die dafür notwendige Sachkunde hat sich der Ehrengerichtshof mit Recht zugetrauto Zur Entscheidung darüber, ob der Rechtsanwalt sich insoweit der Achtung und des Vertrauens, welche seine Stellung erfordern, würdig erwiesen hat, ist der Ehrengerichtshof vom Gesetz gerade berufen« Ebensowenig kam es deshalb auf die etwaigen Angaben des als Zeugen benannten Abgeordneten Barzel an«,
ö) Abwegig ist die Auffassung der Verteidigung weder dex* Vorstand der Aechtsanwaltskammer noch der Oberlandesgerichtspräsident seien angesichts des eigenen ge2;eigten Verhaltens ,,beleidigungsfähiglf. Grundsätzlich kann die Beleidigungsfähigkeit überhaupt nicht eingebüßt werden« Keinesfalls rechtfertigen die als richtig zu unterstellenden Vorwürfe willkürlichen oder jedenfalls unsachlichen Verhaltens, die der Rechtsanwalt gegen Kammervorstand und Oberlandesgerichtspräsident erhebt, die Annahme, beide seien nicht beleidigur.&sfähig«
 
e)	Aus den Feststellungen des Ehrengerichtshofes folgt, daß eine Verletzung von Standespflichten
 nach § 43 Satz 2 BRAO vorliegt• Mit seiner Auffassung, daß diese Verletzung durch Art« 5 Abs0 2 GG nicht ausgeschlossen wird, befindet sich der Ehrengerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 26, 186, 205) und des erkennenden Senats (BGHSt 21, 206)»
f)	Ein Verbotsirrtum, auf den der Rechtsanwalt sich auch in der Revisionsinstanz beruft, könnte zu dem Erfolg seines Rechtsmittels nur führen, wenn
 er unvermeidbar gewesen wäre (BGH Urteil vom 3«
 März 1969 - AnwSt (R) 5/68 - Ehrenger„ Entsciu X 105? 10?)o Das ist aber, zu demal bei einem Rechtskundigen, nicht schon dann der Fall, wenn, wie der Ehrengerichtshof unterstellt, ähnliche Entgleisungen wie die des Rechtsanwalts	anderen Rechtsan-
wälten in Prozessen unterlaufen und nicht geahndet worden sein sollten* Von allem anderen abgesehen war schon bei dem Zusammenhang, in dem die hier zu beurteilenden Äußerungen des Rechtsanwalts MjflliH gefallen sind, ein Irrtum über die Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 43 Satz 2 BRAO ohne weiteres vermeidbar o
g)	Eine Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) scheidet nach der zutreffenden Beurteilung des Ehrengerichtshofes schon deshalb aus, weil der Rechtsanwalt die beanstandeten Äußerungen erst fünf Monate nach den Vorgängen abgab,
 die sie veranlaßt hatten, und ohne zuvor durch Ergreifung eines zulässigen Rechtsmittels den Versuch
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unternommen zu haben, seine Hechte auf diesem Wege durchzusetzeno Im übrigen mag die Durchsetzung berechtigter Belange im Einzelfall auch den Gebrauch scharfer Wendungen rechtfertigen, keinesfalls aber unsachliche verallgemeinernde Diskriminierungen«
VI c
Rechtlich fehlerhaft sind jedoch die Ausführungen, mit denen der Ehrengerichtshof die Aufrechterhaltung des vom Ehrengericht verhängten Verweises bestätigt bate Auch wenn sich 'Rechtsanwalt MflHB bewußte Kränkungen hat zuschulden kommen lassen,und insbesondere gegenüber dem gesetzlich begründeten Rügerecht des Kammervorstandes seine grundsätzliche Mißachtung bekundet hat, handelt es sich bei dem zu ahnenden Verhalten keinesfalls um ’’schwer^ Verstöße gegen die anwaltlichen Berufspflichten"«
Sie sind weder dem Wortlaut noch der Sache nach "besonders grobe Kundgebungen der Mißachtung" wie der Ehrengerichtshof meint, insbesondere wenn man dabei berücksichtigt, daß das Verhalten des Rechtsanwalts, das Gegenstand dieses Verfahrens ist, letztlich auf eine Gesetzesverletzung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Bamberg zurückgeht, und daß ihm der für ihn günstige Ausgang des Verfahrens gegen Rechtsanwalt	nicht
 mitgeteilt worden istc Der Ehrengerichtshof hat für seine Auffassung auch keine Begründung gegebeno
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Handelt es sich aber nicht um schwere Verstöße nach § 43 Satz 2 BRAO, so bleibt, da andererseits, wie ausgeführt, das Vorliegen einer Pflichtverletzung mit Recht bejaht worden ist, als nächst leichtere und zugleich leichteste ehrengerichtliche Maßnahme allein die Verhängung einer Warnung (§ 114 Abs» 1 Ur» 1 BRAO nF). Bei dieser Sachund Rechtslage bedurfte es deshalb keiner Aufhebung und Zurückverweisung an den Ehrengerichtshofo Vielmehr war der Senat selbst in der Lage, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf eine Warnung zu erkennen.
Im übrigen war die Revision zu verwerfen.
VII.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 197 Abs. 2 Satz 2 BRAO und dem ergänzend anwendbaren (vgl. BGHSt 21, 211 = Bhrenger. Entsch. IX 112) § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO. Von den dort enthaltenen Billigkeitsregelungen Gebrauch zu machen, bestand kein Anlaß, nachdem der Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt hat,
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er sei an einer Abänderung des Urteils dahin, daß nur eine Warnung erteilt werde, nicht interessiert»
Glanzmann Roesen Börtzler	Kirchhof
 Petersen Correll Braxmaier
j