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BGH

Gericht: BGH

Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts H|HHH wird der Kostenansatz der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes vom 26. Oktober 1970 hat die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes gegen Rechtsanwalt hHHP 41 DM an Schreibgebühren nach § 91 GKG für 41 Seiten Protokollabschriften zu dem Ansatz gebracht. Rechtsanwalt H^HHhat mit der Begründung, einen Antrag nach § 91 GKG nicht gestellt zu haben, gebeten, die "Kosten niederzuschlagen”. Mit dem Vorbringen, einen Antrag nach § 91 GKG nicht gestellt zu haben, bestreitet der Rechtsanwalt die Richtigkeit des Kostenansatzes. 3- Zuständig für die Entscheidung ist der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes: § 4 GKG. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind hier anwendbar, wie sich aus der ausdrücklichen Verweisung in § 195 BRAO ergibt, § 203 BRAO, wonach über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten stets die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte zu entscheiden haben, ist nicht einschlägig.

Zitierte Normen: § 4 GKG § 203 BRAO
RechtsanwaltKostenVorschriftErinnerungBundesgerichtshofesRechtsanwaltsGKG

Volltext der Entscheidung

2127 064
/
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 8/69 BESCHLUSS
Ehrengerichtliches Verfahren gegen Rechtsanwalt
 Hans
hier: Kostenerinnerung des Rechtsanwalts in Ho^P (Lippe)
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 10. Mai 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann, des Bundesrichters Börtzler, der Rechtsanwälte Correll, Schulten und Petersen sowie der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmaier
 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Rechtsanwalts H|HHH wird der Kostenansatz der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes vom 26. Oktober 1970 aufgehoben.
G rün d e :
1.	Mit Verfügung vom 26. Oktober 1970 hat die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofes gegen Rechtsanwalt hHHP 41 DM an Schreibgebühren nach § 91 GKG für 41 Seiten Protokollabschriften zu dem Ansatz gebracht.
Rechtsanwalt H^HHhat mit der Begründung, einen Antrag nach § 91 GKG nicht gestellt zu haben, gebeten, die "Kosten niederzuschlagen”.
2.	Dieses Begehren stellt sich als eine Erinnerung dar. Mit dem Vorbringen, einen Antrag nach § 91 GKG nicht gestellt zu haben, bestreitet der Rechtsanwalt die Richtigkeit des Kostenansatzes. Es handelt sich also nicht um einen Antrag, von der Erhebung der Kosten aus Gründen der Billigkeit abzusehen (Niederschlagung).
 
3- Zuständig für die Entscheidung ist der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes: § 4 GKG. Die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes sind hier anwendbar, wie sich aus der ausdrücklichen Verweisung in § 195 BRAO ergibt,
§ 203 BRAO, wonach über Einwendungen und Erinnerungen gegen den Ansatz von Kosten stets die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte zu entscheiden haben, ist nicht einschlägig. Die Vorschrift steht im 3. Abschnitt des 10. Teiles der Bundesrechtsanwaltsordnung, der die Überschrift trägt "Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und über Wahlen und Beschlüsse”, während über die Kosten in den ehrengerichtlichen Verfahren sich der 2. Abschnitt (§§ 195 bis 199 BRAO) verhält.
4. Die Erinnerung ist im Ergebnis begründet.
a) Der Erinnerungsführer hat in seinen an den stellvertretenden Vorsitzenden des Anwaltssenates des Bundesgerichtshofes gerichteten Schreiben vom 8. Oktober 1970 und vom 16. Oktober 1970 gebeten, ihm in seiner Eigenschaft als Verteidiger des Rechtsanwalts MUB Abschriften der Protokolle über die Hauptverhandlung zu übersenden. Darin liegen Anträge nach §91 Nr. 1 GKG. Auf Grund dieser Anträge sind die erbetenen Abschriften erteilt worden.
§ 91 Nr. 1 GKG regelt aber nicht die Frage, wer Kostenschuldner ist. Das ergibt sich vielmehr aus §§ 95 ff GKG. Nach § 99 Nr. 1 GKG ist das im vor-
liegenden Falle Rechtsanwalt NflH» weil ihm durch Urteil des Senats vom 19. Oktober 1970 die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind. Aus § 101 S. 1 GKG ergibt sich nichts anderes. Denn Antragsteller im Sinne dieser Vorschrift ist grundsätzlich nicht der Verteidiger (oder Prozeßbevollmächtigte), sondern der von ihm Vertretene, hier also Rechtsanwalt MfllV.
|	5. Der Kostenansatz vom 26. Oktober 1970 war
 deshalb aufzuheben.
Glanzmann
 Braxmaier
I
r