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BGH

Gericht: BGH

a) § 45 Nr« 4 BRAO regelt einen besonderen Fall der allgemeinen Standcopflicht des Rechtsanwalts, seine Unabhängigkeit nach allen Seiten zu wahren (§§ 1, 3 BRAO; § 30 der Richtlinien vom 2«/3o Mai 1963)« Wenn es in einem Zivilprozeß darum geht, welche Folgerungen aus einer in einer notariellen Urkunde nicdcrgclcgten Yertragsbeotimmung zu ziehen sind, so ist auch das eine "Auslegung“ des Vertrages im Sinne des § 45 Nr« 4 BRAO« Der Rechtsanwalt, der in diesem Prozeß als Vertreter einer Prozeßpartei tätig wird, obwohl er vorher als Notni’ die Urkunde aufgonomraen hat, verletzt seine anwaltliche Standespflicht zur Wahrung seiner Unabhängigkeit« von der Beschuldigung freigesprochen worden, seine Standespflichten als Rechtsanwalt dadurch verletzt zu haben, daß er den Kaufmann S\ vertreten hat» Auf die Berufung des Generalstaatsanwalts hat der Ehrengerichtshof das Urteil des Ehrengerichts aufgehoben und den Beschuldigten mit einer Warnung bestraft«, Dagegen richtet sich die - vom Ehrengerichtshof zugelassene - Revision des Beschuldigten. Am 29o März 1962 reichte der Beschuldigte als Prozeßbevollmächtigter beim Landgei'icht Bielefeld Klage gegen Fräulein Hpp^ein mit dem Anträge, sie solle dulden, daß auf Grund des Kaufvertrages vom 28. Im Prozeß 4 0 86/62 wurde der Beschuldigte nicht als Zeuge vernommen, wohl aber der Ehemann der Verkäuferin unter Eid« Nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils erstattete der Beschuldigte im Auftrag bei der Staatsanwaltschaft in Bielefeld am 9» März 1963 Strafanzeige gegen Hermann wegen Falscheids« In dem Ermittlungsverfahren hierüber (11 Js 259/63 StA Bielefeld) wurden u.a. der Beschuldigte, sein Bürovorsteher und seine Angestellte als Zeugen vernommenD Alle sagten über den Verlauf der Urkundsverhandlung vom 28« Februar 1962 aus, insbesondere über die damals von dem späteren Ehemann der Verkäuferin He^|^^ abgegebenen Erklärungen« 20« Mai 1965 gegen den Beschuldigten eine Mißbilligung ausgesprochen, weil er seine Amtspflichten als Notar dadurch verletzt habe, daß er ohne Aussagegenehmigung der Prau (Verkauf erin des von ihm beurkundeten Kaufvertrags) als Belastungszeuge im Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann ausgesagt und auch seine Angestellten nicht auf ihre Schweigepflicht hingewiesen habe« IIIo Io Der Ehrengerichtshof sieht eine Verletzung der anv/altlichen Standespflichten des Beschuldigten darin, daß dieser in den Verfahren 4 0 86/62 und 4 Q 8/62 den Kläger und Antragsteller Schäfer vertreten hat, obwohl der von ihm (Beschuldigten) als Notar beurkundete Kaufvertrag vom 28o Pebruar 1962 und insbesondere die Auslegung von dessen § 9 in den Prozessen eine bedeutende Rol berechtigte zwar für den notariellen Akt nicht Partei im engeren Sinne gewesen, aber sie sei als Beteiligte zu demindest durch den Prozeß zur Partei gewordene Der Beschuldigte habe jedenfalls Bedenken haben müssen, S\ im Prozeß gegen Präulcin H^^^zu vertreten» Er habe diese Bedenken auch gehabt« Er habe nach seiner eigenen Einlassung eine Prüfung der Präge der Zulässigkeit vor-genomraen« Daß er auch seinen 26 Jahre alten Bürovorsteher mit einer Nachprüfung beauftragt habe, könne ihn nicht entlasten« Im Gegenteil sei es sogar für ihn belastend, einen jungen und juristisch noch nicht erfahrenen Angestellten mit diesen Dingen zu beauftragen« Es wäre eher angebracht gewesen, wenn er sich an den Kamraervorstand oder einen älteren oder erfahrenen Kollegen um Rat und Stellungnahme gewandt hätte« Es könnten "Zweifel bestehen, ob der vom Beschuldigten behauptete Verbotsirrtum vermeidbar" gewesen sei« Aber auch "der vermeidbare Verbotsirrtum" könne hier "nicht wesentlich ins Gewicht fallen"« Eine weitere Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten liege darin, daß er im Verfahren 4 Q 8/62 eine eigene eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und sich im Prozeß 4 0 86/62 selbst als Zeugen benannt habe über den Inhalt der von ihm mit den Vertragsparteien bei der notariellen Beurkundung gepflogenen Verhandlungen. Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, es habe sich dort nicht um eine ‘'Auslegung1' des § 9 der notariellen Urkunde vom 28» Februar 1962 im Sinne des § 45 Nr» 4 BRAO gehandelt, sondern um tatsächliche Vorgänge außerhalb des Vertrages» Die Gerichte hätten dem § 9 nur ein Bev/eisanzeichen (Indiz) gegen den behaupteten Verzicht Fräulein auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts entnommen» a) Der Begriff "Auslegung" in § 45 Nr» 4 BRAO darf nicht eng gefaßt werden» Diese Vorschrift regelt einen besonderen Fall der allgemeinen standesrechtlichen Pflicht des Rechtsanwalts, die sich aus den §§ 1 und 3 Abs» 1 BRAO ergibt, als “unabhängiges Organ der Rechtspflege" und "berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten" seine Unabhängigkeit nach allen Seiten zu wahren (vgl» dazu auch § 30 der "Richtlinien" vom 2»/3« Mai 1963)« b) In einem Zivilprozeß, in dem es - wie hier - darum geht, welche Folgerungen aus einer in einer notariellen Urkunde niedergelegten Vertragsbestimmung zu ziehen sind, ist der Anv/alt, der den Vertrag als Notar beurkundet hatte, innerlich nicht völlig frei und unbefangen. keit nach allen Seiten, welche standesrechtlich von ihm zu fordern ist» Daher fällt auch ein solcher Fall unter den Begriff einer "Auslegung" der Urkunde im Sinne des § 45 Nr« 4 BRAO; das ergibt der Zweck der Vorschrift, und mit dem Wortlaut ist es vereinbare c) Verfehlt ist die Meinung des Ehrengerichts, § 45 Nr» 4 BRAO beziehe sich nur auf Streitigkeiten unter_den Parteicn_ debeurkündeteVertrages^o Diese Einschränkung findet in der genannten Vorschrift keine Stütze« Es kann daher auf sich beruhen, ob nicht Fräulein durch die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Vertragspartei oder jedenfalls zur "Beteiligten" im Sinne des § 16 BNotO geworden isto 3o Die Standesverfehlung des Beschuldigten erblickt der Ehrengerichtshof weiter darin, daß er die Vertretung Schäfers in den beiden Zivilprozessen übernahm, obwohl er selbst als Zeuge in Betracht kam, daß er sich auch als Zeugen benannte und eine eigene eidesstattliche Versicherung abgabo Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg« a) Es ist hier nicht die - vom Ehrengericht verneinte - allgemeine Frage zu entscheiden, ob der Rechtsanwalt ein Zivilprozeßraandat in jedem Falle ablehnen muß, wenn er im Verfahren als Zeuge in Betracht kommt und sich benennen müßte, oder wenn er in dem Verfahren selbst eine eidesstattliche Versicherung abgibt« dem Beschuldigten bei einer von ihm als Notar durchgeführten Beurkundung bekannt geworden waren* Über solche Vorgänge hatte er zu schweigen (§ 18 BNotO)« Biese Pflicht hat er jedenfalls durch die Abgabe der eigenen eidesstattlichen Versicherung verletzt« Auch die eigene Benennung als Zeuge ohne vorherige Zustimmung der Vertragspartei He^p[^war schon deshalb nicht statthaft, weil diese Partei das Vorkaufsrecht des Fräulein anerkannt hatte, also einen anderen Standpunkt einnahm als der Beschuldigte und die von ihm vertretene Partei Schäfer» 5„ Burch sein eben geschildertes Verhalten hat der Beschuldigte nicht nur gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt, sondern auch gegen seine Pflichten als Notar verstoßen« Nach § 110 BNotO hängt die Frage, ob die Standesverfehlung eines Anwaltsnotars im BiS2iplinarverfah-ren für Notare oder im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte zu ahnden ist, davon ab, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem Amt als Notar oder mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht« Hier ist das letztere der Fall, so daß die Sache mit Recht von den Gerichten der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit verhandelt und entschieden worden ist und wird« * b) Denn auch wenn man nicht auf diesen (mehr formalen) Umstand abstcllt, sondern darauf, welche Standespflichten der Beschuldigte mit seinem Handeln überwiegend verletzt hat, so ist auch dann für den vorliegenden Pall festzustellen, daß die Standesverfehlung des Beschuldigten vorwiegend nicht mit seinem Amt als Notar, sondern mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Zusammenhang stehto Der Schwerpunkt der Verfehlung liegt nämlich in der Verletzung der sich aus § 45 Nr. 4, § 1, § 5 BRAO in Verbindung mit § 50 der "Richtlinien" ergebenden anwaltlichen Standespflicht, sich als Rechtsanwalt die Unabhängigkeit zu wahren. BGHSt 21, 252 - Urteil des Notarsenats -), ist auch dann überwiegend von der anwaltlichen Pflichtverletzung geprägt, wenn man der Auffassung sein sollte, in der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung könne nur eine vom Beschuldigten als Notar begangene Pflichtverletzung, nämlich ein Verstoß gegen § 18 BNotO gesehen werden. a) Da das Gesaratverhalten des Beschuldigten eine einheitliche Standesverfehlung bildet, kommt es darauf an, wann der Beschuldigte die letzte Teilhandlung dieser Standesverfehlung gesetzt hat; von da ab läuft die Pünfjahresfrist (vgl» BGHSt IG, 257; 21, 252, 235 ff)» Etwas anderes kennte nur gelten, v/enn es sich um mehrere völlig selbständige, in keinerlei Zusammenhang stehende Verfehlungen handeln würde; dann v/ürde der Zeitablauf für jeden selbständigen Tatkomplex besonders zu berechnen sein (vgl» BGH Notarsenat LM BDO § 3 Nr» 1)» Ein solcher Pall ist hier nicht gegeben»

Zitierte Normen: § 1 BRAO § 110 BNotO § 115 BRAO § 18 BNotO § 114 BRAO
RechtsanwaltbeschuldigtNotarProzeßFräuleinBeschuldigteEhrengerichtshofBielefeldBNotOBRAO

Volltext der Entscheidung

2109 077
Nachschlagewerk: ja BGHSt:	ja
BRAO §§ 45 Nr« 4, 1 , 3, 43, 115; BNotO §§ HO, IS
a)	§ 45 Nr« 4 BRAO regelt einen besonderen Fall der allgemeinen Standcopflicht des Rechtsanwalts, seine Unabhängigkeit nach allen Seiten zu wahren (§§ 1, 3 BRAO; § 30 der Richtlinien vom 2«/3o Mai 1963)« Wenn es in einem Zivilprozeß darum geht, welche Folgerungen aus einer in einer notariellen Urkunde nicdcrgclcgten Yertragsbeotimmung zu ziehen sind, so ist auch das eine "Auslegung“ des Vertrages im Sinne des § 45 Nr« 4 BRAO« Der Rechtsanwalt, der in diesem Prozeß als Vertreter einer Prozeßpartei tätig wird, obwohl er vorher als Notni’ die Urkunde aufgonomraen hat, verletzt seine anwaltliche Standespflicht zur Wahrung seiner Unabhängigkeit«
b)	Zur Frage, ob diese Standospflichtvcrlotzung überwiegend mit dem Amt als Notar oder mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt zusammenhängt (§ 110 BNotO)«
c)	Zur Frage, wie sich bei einem komplexen Geoamtvcrhalten die FünfJahresfrist dos § 115 BRAO errechnet«
BGH, Urt« v« 27« Mai 1968
AnwSt (R) 8/67 - Ehrengerichtshof
 Hamm
Ehrengericht Hamm
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 8/67	URTEIL
in dem
 ehr e n & ö r i c h 111 c he n
V QX JL CA LAO. OU
gegen
 den Rechtsanwalt Hans-Jürgen P
aus
2
/
Der Bundesgerichtßhof, Senat für Anwnltssachen, hat in der Sitzung vom 27» Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann als Vorsitzender,
 Rechtsanwalt Rodle Rechtsanwalt Br«, Wedesweiler Rechtsanwalt Br« Wintzer Bundesrichter Börtzler Bundeorichter Br« Vogt Bundesrichter Prof» Br« Bökelmann als Beisitzer,
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bunde sanv/alt Schaft, Jus cizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle?
für Recht erkannt:
Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des 2« Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Iandes Uordrhoin-V/estfalen in Haram (l/estfo) vom 12« Juli 1967 wird verworfen*
Ber Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen*
Von Rechts wegen
 Gründe :
I* Ber im Jahre 1907 geborene Beschuldigte ist seit 1946 Rechtsanwalt und seit 1956 auch Notar in Bielefeld» Er ist am 18c Januar 1967 vom Ehrengericht für den Bezirk der Rechts-
 
anwaltskammer Hamm (Westf.) von der Beschuldigung freigesprochen worden, seine Standespflichten als Rechtsanwalt dadurch verletzt zu haben, daß er den Kaufmann S\ vertreten hat» Auf die Berufung des Generalstaatsanwalts hat der Ehrengerichtshof das Urteil des Ehrengerichts aufgehoben und den Beschuldigten mit einer Warnung bestraft«, Dagegen richtet sich die - vom Ehrengerichtshof zugelassene - Revision des Beschuldigten.
IIo Am 28. Februar 1962 beurkundete der Beschuldigte als Notar einen Grundstückskaufvertrag zwischen der Witwe Anni jetzt Frau H^H|p, (Verkäuferin) und dem Kaufmann Ernst	(Käufer)«	Im	Grundbuch	stand	für	Fräulein
 Anna Hpppein Vorkaufsrecht eingetragen. Gemäß § 9 des Kaufvertrages beauftragten die Vertragsparteien den Notar, ule Vorkaufsberechtigte von dem Verkauf zu benachrichtigen und "zur Ausübung des Vorkaufsrechts innerhalb eines Monats aufzufordern"«. Fräulein H^pp übte das Vorkaufsrecht aus. Darauf übereignete Frau Hep|^ ihr das Grundstück, als dessen Eigentümerin Fräulein HppP am 5» April 1962 im Grundbuch eingetragen wurde.
(6
Am 29o März 1962 reichte der Beschuldigte als Prozeßbevollmächtigter	beim	Landgei'icht	Bielefeld	Klage
 gegen Fräulein Hpp^ein mit dem Anträge, sie solle dulden, daß	auf	Grund des Kaufvertrages vom 28. Februar
1962 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werde (40 86/62).
Am 6. April 1962 beantragte er im Namen spPp^ den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegen Fräulein Hoberg auf Eintragung eines Widerspruchs gegen deren am Tage vorher erfolgte Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch (4 Q 8/62). Dem Antrag fügte er u.a. eine von ihm selbst
 
abgegebene eidesstattliche Versicherung sowie eine eidesstattliche Versicherung seines Bürovorstehers	bei,
 Damit wollte er glaubhaft machen, daß Fräulein	be-
reits vor der Beurkundung des Kaufvertrages auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts verzichtet habe» Zu demselben Beweisthema benannte er sich im Prozeß 4 0 86/62 als Zeugeno
 Sowohl der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung als auch die Klage wurden in jeweils zwei Instanzen abgewiesen, u.a. mit der Begründung, es sei nicht glaubhaft gemacht bzw. nicht erwiesen, daß Fräulein auf die Ausübung ihres Vorkaufsrechts verzichtet habe; dagegen spreche auch § 9 des vom Beschuldigten beurkundeten notariellen Kaufvertrages«
Im Prozeß 4 0 86/62 wurde der Beschuldigte nicht als Zeuge vernommen, wohl aber der Ehemann der Verkäuferin
 unter Eid« Nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils erstattete der Beschuldigte im Auftrag	bei der
 Staatsanwaltschaft in Bielefeld am 9» März 1963 Strafanzeige gegen Hermann wegen Falscheids« In dem Ermittlungsverfahren hierüber (11 Js 259/63 StA Bielefeld) wurden u.a. der Beschuldigte, sein Bürovorsteher	und seine
 Angestellte	als Zeugen vernommenD Alle sagten
 über den Verlauf der Urkundsverhandlung vom 28« Februar 1962 aus, insbesondere über die damals von dem späteren Ehemann der Verkäuferin He^|^^ abgegebenen Erklärungen«
Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, eine zweimalige Beschwerde des Beschuldigten im Namen	batte
 keinen Erfolg«
Wegen seines Verhaltens in dem genannten Ermittlungsverfahren hat der Landgerichtspräsident in Bielefeld am
 
20« Mai 1965 gegen den Beschuldigten eine Mißbilligung ausgesprochen, weil er seine Amtspflichten als Notar dadurch verletzt habe, daß er ohne Aussagegenehmigung der Prau	(Verkauf	erin	des	von	ihm	beurkundeten
 Kaufvertrags) als Belastungszeuge im Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann ausgesagt und auch seine Angestellten nicht auf ihre Schweigepflicht hingewiesen habe«
IIIo Io Der Ehrengerichtshof sieht eine Verletzung der anv/altlichen Standespflichten des Beschuldigten darin, daß dieser in den Verfahren 4 0 86/62 und 4 Q 8/62 den Kläger und Antragsteller Schäfer vertreten hat, obwohl der von ihm (Beschuldigten) als Notar beurkundete Kaufvertrag vom 28o Pebruar 1962 und insbesondere die Auslegung von dessen § 9 in den Prozessen eine bedeutende Rol
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berechtigte zwar für den notariellen Akt nicht Partei im engeren Sinne gewesen, aber sie sei als Beteiligte zu demindest durch den Prozeß zur Partei gewordene Der Beschuldigte habe jedenfalls Bedenken haben müssen, S\ im Prozeß gegen Präulcin H^^^zu vertreten» Er habe diese Bedenken auch gehabt« Er habe nach seiner eigenen Einlassung eine Prüfung der Präge der Zulässigkeit vor-genomraen« Daß er auch seinen 26 Jahre alten Bürovorsteher mit einer Nachprüfung beauftragt habe, könne ihn nicht entlasten« Im Gegenteil sei es sogar für ihn belastend, einen jungen und juristisch noch nicht erfahrenen Angestellten mit diesen Dingen zu beauftragen« Es wäre eher angebracht gewesen, wenn er sich an den Kamraervorstand oder einen älteren oder erfahrenen Kollegen um Rat und Stellungnahme gewandt hätte« Es könnten "Zweifel bestehen, ob der vom Beschuldigten behauptete Verbotsirrtum vermeidbar" gewesen sei« Aber auch "der vermeidbare Verbotsirrtum" könne hier "nicht wesentlich ins Gewicht fallen"«
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2. Eine weitere Pflichtwidrigkeit des Beschuldigten liege darin, daß er im Verfahren 4 Q 8/62 eine eigene eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und sich im Prozeß 4 0 86/62 selbst als Zeugen benannt habe über den Inhalt der von ihm mit den Vertragsparteien bei der notariellen Beurkundung gepflogenen Verhandlungen. Damit habe er seine Schweigepflicht verletzt und sich in eine mißliche läge gebracht. Sein Verhalten habe in der Öffentlichkeit einen schlechten Eindruck erwecken müssen, auch zu lasten des Anwaltsstandes.
f	IV.	Der Beschuldigte greift diese Ausführungen des
 Ehrengerichtshofs mit der allgemeinen Sachrüge an. Auch rügt er Verletzung des Grundsatzes "ne bis in idem11. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Der Grundsatz "ne bis in idem" ist nicht verletzt*
a)	Die am 20. Mai 1965 vom landgerichtspräsidenten gegen den Beschuldigten als Notar ausgesprochene Mißbilligung gemäß § 94 BNotO ist keine Disziplinarstrafe (vgl.
 § 97 BNotO). Sie hat daher nicht zu einem "Verbrauch der Strafklage" geführt (vgl. auch § 115 Abs. 2 BRAO). Sie steht somit dem jetzigen ehrengerichtlichen Verfahren
v	nicht	entgegen.
b)	Abgesehen davon betrifft die Mißbilligung auch einen anderen Tatkomplex, nämlich das Verholten des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren gegen He^^p 11 Js 259/63 StA Bielefeld, während hier über das Verhalten des Beschuldigten in den beiden zivilprozessualen Verfahren S^^ ./. Bg/^A- 0 86/62 und 4 Q 8/62 LG Bielefeld zu entscheiden ist.
2» Der Ehrengerichtshof hat eine Standesverfehlung de3 Beschuldigten gemäß § 45 Nr» 4 BRAQ darin erblickt, daß der Beschuldigte in den beiden genannten Zivilprozessen den Kläger und Antragsteller	vertreten hat*
Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, es habe sich dort nicht um eine ‘'Auslegung1' des § 9 der notariellen Urkunde vom 28» Februar 1962 im Sinne des § 45 Nr» 4 BRAO gehandelt, sondern um tatsächliche Vorgänge außerhalb des Vertrages» Die Gerichte hätten dem § 9 nur ein Bev/eisanzeichen (Indiz) gegen den behaupteten Verzicht Fräulein	auf	die	Ausübung	ihres
 Vorkaufsrechts entnommen»
Das geht fehl,
a)	Der Begriff "Auslegung" in § 45 Nr» 4 BRAO darf nicht eng gefaßt werden» Diese Vorschrift regelt einen besonderen Fall der allgemeinen standesrechtlichen Pflicht des Rechtsanwalts, die sich aus den §§ 1 und 3 Abs» 1 BRAO ergibt, als “unabhängiges Organ der Rechtspflege" und "berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten" seine Unabhängigkeit nach allen Seiten zu wahren (vgl» dazu auch § 30 der "Richtlinien" vom 2»/3« Mai 1963)«
b)	In einem Zivilprozeß, in dem es - wie hier - darum geht, welche Folgerungen aus einer in einer notariellen Urkunde niedergelegten Vertragsbestimmung zu ziehen sind, ist der Anv/alt, der den Vertrag als Notar beurkundet hatte, innerlich nicht völlig frei und unbefangen. Er hat in der Regel - so auch hier - die Bestimmung formuliert und trägt dafür die Verantwortung» Dieser Umstand ist geeignet, ihn in seinen tatsächlichen und rechtlichen Schlußfolgerungen zu beeinflussen» Dann aber fehlt ihm die Unabhängig-
 
keit nach allen Seiten, welche standesrechtlich von ihm zu fordern ist» Daher fällt auch ein solcher Fall unter den Begriff einer "Auslegung" der Urkunde im Sinne des § 45 Nr« 4 BRAO; das ergibt der Zweck der Vorschrift, und mit dem Wortlaut ist es vereinbare
c)	Verfehlt ist die Meinung des Ehrengerichts, § 45 Nr» 4 BRAO beziehe sich nur auf Streitigkeiten unter_den Parteicn_ debeurkündeteVertrages^o Diese Einschränkung findet in der genannten Vorschrift keine Stütze« Es kann daher auf sich beruhen, ob nicht Fräulein	durch
 die Ausübung des Vorkaufsrechts zur Vertragspartei oder jedenfalls zur "Beteiligten" im Sinne des § 16 BNotO geworden isto
3o Die Standesverfehlung des Beschuldigten erblickt der Ehrengerichtshof weiter darin, daß er die Vertretung Schäfers in den beiden Zivilprozessen übernahm, obwohl er selbst als Zeuge in Betracht kam, daß er sich auch als Zeugen benannte und eine eigene eidesstattliche Versicherung abgabo
 Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg«
a)	Es ist hier nicht die - vom Ehrengericht verneinte - allgemeine Frage zu entscheiden, ob der Rechtsanwalt ein Zivilprozeßraandat in jedem Falle ablehnen muß, wenn er im Verfahren als Zeuge in Betracht kommt und sich benennen müßte, oder wenn er in dem Verfahren selbst eine eidesstattliche Versicherung abgibt«
b)	Hier handelt es sich vielmehr um die speziellere Frage, daß Gegenstand der angebotenen Zeugenaussage sowie der eidesstattlichen Versicherung Vorgänge waren, welche
 
dem Beschuldigten bei einer von ihm als Notar durchgeführten Beurkundung bekannt geworden waren* Über solche Vorgänge hatte er zu schweigen (§ 18 BNotO)« Biese Pflicht hat er jedenfalls durch die Abgabe der eigenen eidesstattlichen Versicherung verletzt« Auch die eigene Benennung als Zeuge ohne vorherige Zustimmung der Vertragspartei He^p[^war schon deshalb nicht statthaft, weil diese Partei das Vorkaufsrecht des Fräulein anerkannt hatte, also einen anderen Standpunkt einnahm als der Beschuldigte und die von ihm vertretene Partei Schäfer»
4o Ber Beschuldigte macht allerdings geltend, Frau H^JÜ^(clic Verkäuferin) sei mit seinem Vorgehen gegen Fräulein H^|^(die Vorkaufsberechtigte) im Namen
(d^ Käufers) einverstanden gewesen«, Bas steht jedoch im Widerspruch zu dem vom Ehrengerichtshof rechts-fehlorfrci festgestclltcn Sachverhalt«
5„ Burch sein eben geschildertes Verhalten hat der Beschuldigte nicht nur gegen seine Pflichten als Rechtsanwalt, sondern auch gegen seine Pflichten als Notar verstoßen« Nach § 110 BNotO hängt die Frage, ob die Standesverfehlung eines Anwaltsnotars im BiS2iplinarverfah-ren für Notare oder im ehrengerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte zu ahnden ist, davon ab, ob die Verfehlung vorwiegend mit dem Amt als Notar oder mit der Tätigkeit als Rechtsanwalt im Zusammenhang steht« Hier ist das letztere der Fall, so daß die Sache mit Recht von den Gerichten der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit verhandelt und entschieden worden ist und wird« *
n) Babei kann unentschieden bleiben, ob sich die Zu ständigkeit der anwaltlichen Ehrengerichtsbarkeit hier etwa schon aus dem - äußerlichen - Anknüpfungspunkt er-
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gibt, daß der Beschuldigte die Verfehlung durch Handlungen begangen hat, welche er a 1 s_ Recht g an wait vorgenommen hat, nämlich durch die anwaltliche Vertretung in den beiden Zivilproze3sen.
b)	Denn auch wenn man nicht auf diesen (mehr formalen) Umstand abstcllt, sondern darauf, welche Standespflichten der Beschuldigte mit seinem Handeln überwiegend verletzt hat, so ist auch dann für den vorliegenden Pall festzustellen, daß die Standesverfehlung des Beschuldigten vorwiegend nicht mit seinem Amt als Notar, sondern mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in Zusammenhang stehto Der Schwerpunkt der Verfehlung liegt nämlich in der Verletzung der sich aus § 45 Nr. 4, § 1, § 5 BRAO in Verbindung mit § 50 der "Richtlinien" ergebenden anwaltlichen Standespflicht, sich als Rechtsanwalt die Unabhängigkeit zu wahren. Diese Standespflicht forderte - angesichts seiner vorangegangenen notariellen Tätigkeit - vom Beschuldigten
a ls_ An wait den Verzicht auf die Vertretung den beiden zivilprozessualen Verfahren.
c)	Demgegenüber tritt der Unrechtsgehalt, der in der Abgabe der eigenen eidesstattlichen Versicherung und seiner Zeugenbenennung liegt, zurück. Das Geoamtverhalten des Beschuldigten, das hier zur Aburteilung steht und das als einheitliche Standesverfehlung zu bewerten ist (vgl. BGHSt 21, 252 - Urteil des Notarsenats -), ist auch dann überwiegend von der anwaltlichen Pflichtverletzung geprägt, wenn man der Auffassung sein sollte, in der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung könne nur eine vom Beschuldigten als Notar begangene Pflichtverletzung, nämlich ein Verstoß gegen § 18 BNotO gesehen werden.
d)	§ 16 Abs. 1 Nr. 5 BNotO ist hier nicht anwendbar, weil er den umgekehrten Pall betrifft, daß ein Anwaltsnotar
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als Rechtsanwalt Bevollmächtigter eines Beteiligten und dadurch von der Ausübung seines Amtes als Notar ausgeschlossen ist,
6, Der Beschuldigte kann sich nicht mit Erfolg damit verteidigen, daß er sich in einem Irrtum Uber die Standeswidrigkeit seines Verhaltens befunden hätte, Der vom Beschuldigten angeführte Grundsatz "in dubio pro reo" ist nicht verletzt.
a) Er kannte alle Tatsachen, die den Interessenkonflikt zwischen	Frau	Hc^^p	und Fräulein
 begründeten. Seine Annahme, sein Verhalten sei nicht standeswidrig, wäre unter diesen Umständen nur ein Verbotsirrtum (vgl, BGHSt 39 400; 5, 284; 15? 332, 338 ff; i7, ^03)-
b) Das Urteil des Ehrengerichtahofs enthält allerdings den - im Gesamtzusaramenhang unverständlichen -Satz: "Es können Zweifel bestehen, ob der vom Beschuldigten behauptete Verboteirrtum vermeidbar war," Liest man diesen Satz für sich allein, so könnte man zu der Annahme kommen, der Ehrengerichtshof hätte einen "unvermeidbaren Verbotsirrtum" für möglich gehalten. Die sonstigen Feststellungen des Ehrengerichtshofs sind aber so, daß sie zwingend zu dem Schluß führen, daß ein "unvermeidbarer Verbotsirrtum" bei dem Beschuldigten nicht gegeben war, sondern allenfalls ein "vermeidbarer". Denn der Ehrengerichtshof stellt fest, daß der Beschuldigte Zweifel hatte, ob er die Vertretung	übernehmen	dürte,
 daß er diese Zweifel mit ganz unzulänglichen! Mitteln (Beauftragung seines jungen und unerfahrenen Bürovorste~ hers) unterdrückte, während er unschwer zuverlässige Auskunft über seine Standespflichten (durch Anfrage beim
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 Vorstand dor Rechtsanv/altskamnier oder durch Befragung eines älteren erfahrenen Kollegen) hätte erhalten können» Bin solches Verhalten ist unentschuldbar»
c)	Ob ein vermeidbarer Verbotsirrtum vorlag, kann hier dahinstehen, da der Ehrengerichtshof ohnehin die mildeste Strafe verhängt hat»
7o § 115 Abs» 1 BRAO steht der Bestrafung des Antragstellers nicht entgegen»
a) Da das Gesaratverhalten des Beschuldigten eine einheitliche Standesverfehlung bildet, kommt es darauf an, wann der Beschuldigte die letzte Teilhandlung dieser Standesverfehlung gesetzt hat; von da ab läuft die Pünfjahresfrist (vgl» BGHSt IG, 257; 21, 252, 235 ff)» Etwas anderes kennte nur gelten, v/enn es sich um mehrere völlig selbständige, in keinerlei Zusammenhang stehende Verfehlungen handeln würde; dann v/ürde der Zeitablauf für jeden selbständigen Tatkomplex besonders zu berechnen sein (vgl» BGH Notarsenat LM BDO § 3 Nr» 1)» Ein solcher Pall ist hier nicht gegeben»
b) Die ständesv/idrige Handlung des Beschuldigten liegt hier im wesentlichen darin, daß er den Käufer Sin den beiden zivilprozessualen Verfahren vertreten hat» Die letzte Vertretungshandlung des Antragstellers liegt - ausweislich der Akten - in seinem Auftreten in der mündlichen Verhandlung des Prozesses 4 0 86/62 IG Bielefeld vom 19» Pebruar 1963 (Bl» 103 aaO)» Seitdem waren bis zur Verkündung des Urteils des Ehrengcrichtshofs vom 12» Juli 1967 noch keine fünf Jahre verstrichen» Demgegenüber kommt es nicht darauf an, daß das Revisionsgericht erst nach Ablauf der Pünfjahresfrist entscheidet (BGHSt 195 269)»
8o Da der Ehrengcrichtshof ohnehin die mildeste Strafe verhängt hat (§ 114 BRAO), bedarf es keiner Ausführungen zur Strafzu demessungo
 Vo Nach alledem ist die Revision zu verwerfen„
Glanzmann Noelle	Wedesweiler Rechtsanwalt Dr<, V/intzer ist aus dem Senat ausgeschieden und kann deshalb nicht unterschreiben,, Glanzmann 1
Börtzler	Vogt Bökelmann
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