Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 2«» Mai 1961 im Strafausspruch aufgehoben* Io Das Ehrengericht der Rechtsanwalt shammer Bamberg hat den Beschuldigten am 3* Dezember I960 wegen Verstoßes gegen die Berufspflichten zu 2 000 DM Geldbuße verurteilt» Der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen, jedoch das Wort “Geldbuße“ durch “Geldstrafe11 ersetzt * Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beschuldigten» In der Folgezeit trugen seine Verhandlungen mit den Finanzbehörden dazu bei, daß der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 12» März 1958 einen Teil der Vermögensabgabe in Höhe von 91 088,80 DM nach § 131 der Abgabenordnung (AbgO) aus Billigkeitsgründen erließ» Mit Schreiben von 28 o März 1958 forderte der Beschuldigte auf Or und der Honorarvereinbarung weitere 7 -287,10 DK (8 # von 91 088,80 DM] und erhielt sie auch bald darauf» Bei dieser Sachlage kommt es auf den vom Ehrengerichtshof herangezogenen, seit dem 1» Oktober 1957 nicht mehr geltenden § 93 Abs» 2 Satz 5 RAGebO (aF) hier nicht an» Diese Vorschrift besagte übrigens für einen allgemeineren Bereich inhaltlich das gleiche wie der nach wie vor geltende § 107 Abs» 8 AbgO, der hier allein anzuwenden ist» Der vorliegende Fall weist keinerlei Besonderheiten auf, aus denen erwogen werden könnte, den § 107 Abs«, 8 AbgO nicht anzuwendeno Wenn der Beschuldigte meint, die Vereinbarung eines Streitanteilo sei bei Entschädigungssachen zulässig, so ist das, von allen sonstigen Gesichtspunkten abgesehen, hier schon deswegen abwegig, weil es sich nicht um eine Entschädigungscache handelt» Die Wwe» war auch nicht vermögenslos, als der Beschuldigte mit ihr die umstrittene Honorarvereinbarung schloß» Sie hatte damals bereits den überwiegenden Teil der Vergleichssumme voh 500 000 DM erhalten» Hach §'116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 267 Abs» 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe eines im ehrengerichtlichen Verfahren ergangenen Urteils die Umstände anführen, die für die Zumessüng der ehrengerichtlichen Strafe bestimmend gewesen sind» Das Urteil des Ehrengerichtshofs enthält hierzu nur den einen Satz: "Auch das Ausmaß der gegen den Beschuldigten ausgeworfenen Strafe ist nach der Überzeugung des Senats in Würdigung der gegebenen Umstände durchaus angemessen»“
Eachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein V/ BBAO §§ 43, 113; AbgO § 107 Abs. 8 2094 044 Ein Rechtsanwalt handelt standeswidrig, wenn er entgegen dem § 107 Abs» 8 AbgO als Entgelt für seine Tätigkeit einen Stroitanteil (quota litis) vereinbart» BGH, Urt« v. 29o Oktober 1962 - AnwSt (R) 8/62 - Bayer» EGH EG Bamberg AnwSt (R) 8/62 I m Namen des Volkes In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Peter P^^, BflHI^Gtraße Jfc hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, in der Sitzung vom 29« Oktober 1962, an der teilgenommen haben Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender Rechtsanwalt Heins Rechtsanwalt Pr« Wedesweiler Bundesrichter Hörtzier Bundesrichter Kirchhof Rechtsanwalt Petersen Bundesrichter Dr. Vogt als beisitzende Richter Bundesanwalt Pro als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt; Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 2«» Mai 1961 im Strafausspruch aufgehoben* In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen* Im übrigen wird die Revision verworfen* Von Rechts wegen Gründe: Io Das Ehrengericht der Rechtsanwalt shammer Bamberg hat den Beschuldigten am 3* Dezember I960 wegen Verstoßes gegen die Berufspflichten zu 2 000 DM Geldbuße verurteilt» Der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen, jedoch das Wort “Geldbuße“ durch “Geldstrafe11 ersetzt * Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Beschuldigten» II. Der Verurteilung liegt nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs folgender Sachverhalt zu Grundes Die Witwe Erna l^Baus hatte im Jahre 1950 über ihre Rüokerstattungsansprüche einen Vergleich geschlossen, wonach sie im Laufe mehrerer Jahre vom Rückerstattungs-Pflichtigen 500 000 DM zu erhalten hatte» Auf Grund dieses Vorgangs wurde 3ie im Jahre 1955 vom Finanzamt Recklinghausen zur Zahlung einer Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichs“ gesetz in Höhe von 169 618,80 DM herangezogen» Im März 1957 betraute sie den Beschuldigten damit, durch Verhandlungen mit den Finanzbehörden einen Erlaß der Vermögensabgabe zu errei“ chen» Am 26* März 1957 vereinbarte der Beschuldigte mit ihr schriftlich als Honorar “1* eine Verhandlungsgebühr von 1 000 DM, fällig bei Vertragsunterzeichnung, 2* eine Abschlußgebühr in Höhe von 8 # des Objektwertes, fällig bei Abschluß der Angelegenheit; Objektv/ert ist der von der Finanzbehörde festge-stellte erlassene Betrag«“ 1 000 DM erhielt der Beschuldigte alsbald« In der Folgezeit trugen seine Verhandlungen mit den Finanzbehörden dazu bei, daß der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen am 12» März 1958 einen Teil der Vermögensabgabe in Höhe von 91 088,80 DM nach § 131 der Abgabenordnung (AbgO) aus Billigkeitsgründen erließ» Mit Schreiben von 28 o März 1958 forderte der Beschuldigte auf Or und der Honorarvereinbarung weitere 7 -287,10 DK (8 # von 91 088,80 DM] und erhielt sie auch bald darauf» Die Revision des Beschuldigten ist zulässig, aber nur teilweise begründete Io Die Honorarvereinbarung vom 26» März 1957 ist hach § 107 Abs» 8 AbgO in Verbindung mit § 203 LAO nichtig» Das Gesetz will verhindern, daß ein Rechtsanwalt (oder sonstiger Vertreter) ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang der ihm anvertrauten Steuerangelegenheit hat» Deshalb spricht es derartigen Abmachungen die Rechtsbeständigkeit ab» Daraus ergibt sich ohne weiteres, daß der Beschuldigte standeswidrig gehandelt hat» Es ist standesv/idri. ) f' wenn ein Rechtsanwalt einen Vertrag schließt, den das Gesetz aus den angeführten Gründen für nichtig erklärt» Bei dieser Sachlage kommt es auf den vom Ehrengerichtshof herangezogenen, seit dem 1» Oktober 1957 nicht mehr geltenden § 93 Abs» 2 Satz 5 RAGebO (aF) hier nicht an» Diese Vorschrift besagte übrigens für einen allgemeineren Bereich inhaltlich das gleiche wie der nach wie vor geltende § 107 Abs» 8 AbgO, der hier allein anzuwenden ist» III Der vorliegende Fall weist keinerlei Besonderheiten auf, aus denen erwogen werden könnte, den § 107 Abs«, 8 AbgO nicht anzuwendeno Wenn der Beschuldigte meint, die Vereinbarung eines Streitanteilo sei bei Entschädigungssachen zulässig, so ist das, von allen sonstigen Gesichtspunkten abgesehen, hier schon deswegen abwegig, weil es sich nicht um eine Entschädigungscache handelt» Die Wwe» war auch nicht vermögenslos, als der Beschuldigte mit ihr die umstrittene Honorarvereinbarung schloß» Sie hatte damals bereits den überwiegenden Teil der Vergleichssumme voh 500 000 DM erhalten» Die Revision ist daher unbegründet, soweit es sich um den Schuldspruch handelt» 2» Im Strafausspruch kann das Urteil dagegen keinen Bestand haben» Hach §'116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 267 Abs» 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe eines im ehrengerichtlichen Verfahren ergangenen Urteils die Umstände anführen, die für die Zumessüng der ehrengerichtlichen Strafe bestimmend gewesen sind» Das Urteil des Ehrengerichtshofs enthält hierzu nur den einen Satz: "Auch das Ausmaß der gegen den Beschuldigten ausgeworfenen Strafe ist nach der Überzeugung des Senats in Würdigung der gegebenen Umstände durchaus angemessen»“ Das genügt nicht« Das Urteil enthält auch keine Bezugnahme auf die ausführlicheren Strafzu demessungsgrUnde des Urteils des Ehren- « gerichts» Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob eine solche Bezugnahme ausreichen würde« V/egen der unzureichenden Strafzu demessungsgründe muß • das angefochtcne Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an den Ehrengerichtehof zurückverwiesen werden* 3° Es ist noch darauf hinzuweisen, daß hier nicht die Verhängung einer Geldstrafe, sondern die einer Geldbuße in Betracht kommto Beides 3ind zwar gleichwertige ehrengcricht-^ liehe Strafen, und ein sachlicher Unterschied zwischen ihnen5 besteht nicht» Trotzdem darf der Beschuldigte nicht zu einer Geldstrafe verurteilt werden, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung keine Geldstrafe vorsieht, sondern c...- eine Geldbuße« Das hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 25° September 1961 - AnwSt (R) 3/61 - ausgesprochen (vgl» auch BGHSt 15, 227)° Glanzmann Heins Wedesweiler Bört^ler Kirchhof Petersen Vogt )