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BGH

Gericht: BGH

a) Die Fünf-Jahros-Frist des § 115 Abs» 1 BRAO wird durch die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens und die bei seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen weder unterbrochen oder gehemmt noch ruht sie während der Dauer des Verfahrens , b) Eine schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße ist nicht nur die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, sondern auch die gleichzeitige Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße«, September 1958 zu einem Verweis und einer Geldstrafe von 2 500 DM verurteilt worden,, Seine Berufung hat er auf den Strafaus-spruch beschränkto Mit Urteil vom 15» Juli 1961 hat der Ehrengerichtshof die Berufung als unbegründet verworfen» Uie rechtliche Nachprüfung ergibt, daß § 115 Abs. 1 BRAO der Verurteilung des Beschuldigten zu einem Verweis und einer Geldbuße nicht entgegensteht. Für die Richtigkeit dieser Auffassung beruft sich der Ehrengerichtshof auf dii amtliche Begründung zu § 115 BRAO (= § 128 des Reg»Entwurfs/^ Diese gebe den materiellen Inhalt der Vorschrift mit dem Hinweis wieder, daß ein ehrengerichtliches Verfahren nicht mehr eingeleitet werden dürfe, wenn seit der Handlung fünf Jahre vergangen sind und Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nicht gerechtfertigt ist. stündlich, daß es ein Rechtsanwalt, gegen den das ehrengerichtliche Verfahren rechtzeitig eingeleitet wurde, in der Hand haben soll, einer Bestrafung dadurch zu entgehen, daß er den Abschluß de3 Verfahrens bis zu dem Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nicht nur durch die Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, sondern auch durch die Vortäuschung von Krankheiten, den wiederholten Wechsel seines Aufenthalts und ähnliche Machenschaften verzögerte Daß ein Rechtsanwalt nach dem Ablauf von mehr als fünf Jahren seit dem Zeitpunkt seiner Pflichtverletzung ohne Rücksicht auf jede im ehrengerichtlichen Verfahren rechtzeitig getroffene Maßnahme (Erhebung der öffentlichen Klage, Eröffnung des Hauptverfahrens usr/o) nicht mehr zu einer Y/arnung, einem Verweis oder einer Geldbuße verurteilt werden darf, würde sich allein aus dem Wortlaut der Vorschrift auch nur dann eindeutig ergeben, wenn es dort statt "gerechtfertigt hätte" hieße: "rechtferti.-o:, Danach sollte die Vorschrift "als Neuerung eine Verjährung für Bagatellsachen" bringen» Dabei sollten aber die Einleitung und die Durchführung des Ermittlungaverfah- ^ rens nach dem Ablauf der Pünf-Jahres-Prist nicht ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen wird "lediglich die Verfolgung, wenn nach Abschluß der Ermittlung feststeht, daß als Strafe nur Warnung, Verweis oder Geldbuße anzuwenden ist...........Die Verfolgung wird auch gehemmt, wenn der Pristablauf während der sachlichen Nachprüfung eintritt", also während des Disziplinarverfahrens. bers ging r.-so eindeutig dahin, daß der Lauf der Fünf-Jahres-Frist durch das Disziplinarverfahren nicht aufgehaltcn wird und daß, wenn die Frist v/ährend des Verfahrens abläuft, eine Bestrafung mit Warnung, Verweis oder Geldbuße nicht mehr statthaft isto Vielmehr ist dann, wenn nur eine dieser Strafen in Betracht kommt, das Verfahren nach § 52 Abs«. Die Fünf-Jahres-Frist des § 115 Abs. 1 BRAO wird also durch die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens und die bei seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen weder unterbrochen oder gehemmt noch ruht sie während der Dauer des Verfahrens. 3« Nach § 115 Abs« 1 BRAO hat der Tatrichter das Verfahren wegen der mehr als fünf Jahre zurückliegenden Pflichtverletzung einzustcllen, wenn er "keine schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung« Verweis oder Geldbuße" für angemessen hält« Die Tragweite dieser Formulierung ist zweifelhaft « Nach dieser Auffassung ist gegenüber Warnung, Verweis und Geldbuße allein die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft eine schärfere Strafe (vgl. Diese Auffassung beachtet aber nicht genügend die Gründe, aus denen im Gesetzgebungsverfahren entgegen dem Regierungs-ontwurf in § 114 Abs. 2 BRAO die Möglichkeit einer Kumulierung des Verweises und der Geldbuße eingeführt worden ist (vgl. Diese Auffassung entspricht auch der Meinung, die in ^ Rechtsprechung und Schrifttum einheitlich zu dem - allerdings auf die Strafdrohungen abgestellten - § 73 StGB vertreten wird« Danach ist die Strafdrohung mit einer Freiheitsstrafe, neben der zugleich eine Geldstrafe verhängt werden kann, schwerer als. Eine ehrengerichtliche Bestrafung, die schwerer wiegt als 7/arnung, Verweis oder Geldbuße, liegt sonach nicht nur dann vor, wenn die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft Diese Auslegung entspricht übrigens durchaus der Absicht dos Gesetzgebers, der dem Zeitablauf nur bei ‘'Bagatellsachen” eine strafaufhebondc Wirkung beilegen wollte (vgl« oben 11b aa)« Man kann unmöglich alle Standesverfehlungen, die nicht zu der Strafe der Ausschließung führen, als geringfügig in diesem Sinn ansehen0 Mit der Möglichkeit der Kumulierung von Verweis und Geldbuße wollte das Gesetz dem Dichter ein Strafmittel an die Pfand geben, mit dem Verfehlungen mittlerer Schwere angemessen geahndet worden können« Dann aber verbietet, es sich, auf derartige Verfehlungen die für "Bagatellsachen” gedachte Vorschrift des § 115 Abs« 1 BRAO anzuwenden» 4» Nach all dem muß somit im Ergebnis der Auffassung des Ehrengerichtshofo beigetreten, werden, daß er durch § 115 Abs« 1 BRAO nicht gehindert war, gegen den Beschuldigten einen Verweis und zugleich eine Geldbuße zu verhängen» Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob der Ehrengerichtshof in der vorliegenden Sache nicht auch auf anderem Wege, zu demselben Ergebnis hätte kommen müssen« Es ist daran zu denken, daß möglicherv^eise nach dem Willen des Gesetzes die Fünf-Jahres-Prist des § 115 Abs» 1 BRAO solange nicht läuft, als das ehrengerichtliche Verfahren nach der gesetzlichen Vorschrift des § 118 Abs» 1 Sätze 1 und 2 BRAO aus-gesetzt werden muß» Diese Frage bedarf hier ebensowenig der Entscheidung wie diejenige, ob die Prist des § 115 Abs« 1 BRAO noch während des Revisionsverfahrens ablaufen kann oder ob das Revisionsgericht nur darauf zu achten hat, daß der Tatrichter nicht eine dem gesetzlichen Verbot widersprechende Strafe ausgesprochen hat« Da dor Beschuldigte seine Berufung gegen das Urteil des Ehrengerichts auf den Strafausspruch beschränkt hatte und da er mit der Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs neben dem Verstoß gegen § 115 Abo. 1 BRAO nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, bedürfen nur die Strafzu demessungserwägungen des angefochtenen Urteils der rechtlichen Nachprüfung.

Zitierte Normen: § 115 BRAO § 2 StGB § 115 BRAO § 3 BDO § 115 BRAO § 73 StGB
VorschriftGesetzGeldbußeAuffassungEhrengerichtshofstrafenBRAO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BRAO § 115 Abs«, 1
2094 023
a) Die Fünf-Jahros-Frist des § 115 Abs» 1 BRAO wird durch die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens und die bei seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen weder unterbrochen oder gehemmt noch ruht sie während der Dauer des Verfahrens ,
b) Eine schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße ist nicht nur die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft, sondern auch die gleichzeitige Verhängung eines Verweises und einer Geldbuße«,
BGH, Urt. Vo 26o Februar 1962 - AnwSt (R) 8/61 - EG Stuttgart
EGH Stuttgart
 AnwSt (R) 8/61
Im Namen des Volkes
 In dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
geboren am
 den Rechtsanwalt Br. Rudolf F
1897 i
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 26. Pebruar 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
 als Vorsitzender,
 Re cht sanwalt Br. Puchs,
 Rechtsanwalt Heins,
 Bundesrichter Börtzler,
 Bundesrichter Kirchhof,
 Rechtsanwalt Petersen,
 Bundesrichter Br. Vogt
 als beisitzende Richter,
 Bunde sanwalt Br.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanv;älte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 15o Juli 196l wird verworfen.
Ber Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe :
Vom Ehrengericht ist der Beschuldigte am 6. September 1958 zu einem Verweis und einer Geldstrafe von 2 500 DM verurteilt worden,, Seine Berufung hat er auf den Strafaus-spruch beschränkto Mit Urteil vom 15» Juli 1961 hat der Ehrengerichtshof die Berufung als unbegründet verworfen»
Er hat die Revision zugelassen»
Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte in der Zeit von März 1952 bis 22» April 1955 den Gipsermeister FfHB’ der ihn mit der Einziehung von Außenständen und der Bezahlung einer Forderung des Baustoff handlers beauftragt hatte, durch unlautere Machenschaften um 348,23 UM geschädigt» Er ist deswegen in einem Strafverfahren, das mit der Verwerfung seiner Revision am 1. August 1958 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug zu einer Geldstrafe von 600 UM an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden» Lediglich auf diese Vorkommnisse gründet sich die Verurteilung des Beschuldigten durch das Ehrengericht und den Ehrenge-richtshof»
Uie Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des § 115 Abs» 1 BRAO und erhebt sachlichrechtliche Einwendungen» Sic kann keinen Erfolg haben»
I»
Uie rechtliche Nachprüfung ergibt, daß § 115 Abs. 1 BRAO der Verurteilung des Beschuldigten zu einem Verweis und einer Geldbuße nicht entgegensteht.
1» Uer Beschuldigte hat die ihm zur Last liegende Pflichtverletzung zu einer Zeit begangen, in der sie durch § 28 der württembergisch-badisehen Recht sanv/altsordnung vom
 
4c März 1948 mit ehrengerichtlicher Strafe bedroht war. i'.-.t reffend ist der Ehr enger ichtshof davon ausgegangen, daß §113 AbSo 1 BEAO in gleicher Weise die ehrengerichtliche Bestrafung ermöglicht wie § 28 der württembergisch-badisehen RechtsanwaltsOrdnung; die Begriffe "Geldbuße” dort und "Geldstrafe" hier ergeben keinen sachlichen Unterschied» Gleichwohl ist die Bundesrechtsanwaltsordnung das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 2 StGB, weil nur nach der Bundesrechia-anwalts Ordnung die der württembergisch-badi sehen Rechtsan-waltsordnung unbekannte Vorschrift des § 113 Abs» 1 in Betracht kommt, wonach der Ablauf von fünf Jahren seit Bege- ^ hung der Tat unter Umständen der Bestrafung entgegensteht (vgl. BGHSt 15, 227, 228).
2« Der Ehrengerichtshof geht davon aus, daß "bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift die Verfolgung verjährt" wäre. Er ist aber der Auffassung, "daß die Verjährungsfrist nur bis zu dem Beginn des ehrengerichtlichen Verfahrens, d»h» bis zu dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses bzw. zur Eröffnung der gerichtlichen Voruntersuchung, läuft". Diese eins ehr änkendt Auslegung erscheine "im Hinblick auf die untragbaren Folgen der gegenteiligen Auffassung als unabweisbar". Für die Richtigkeit dieser Auffassung beruft sich der Ehrengerichtshof auf dii amtliche Begründung zu § 115 BRAO (= § 128 des Reg»Entwurfs/^ Diese gebe den materiellen Inhalt der Vorschrift mit dem Hinweis wieder, daß ein ehrengerichtliches Verfahren nicht mehr eingeleitet werden dürfe, wenn seit der Handlung fünf Jahre vergangen sind und Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nicht gerechtfertigt ist.
Der Senat kann dieser Auffassung nicht bei-pflichten.
a)	Dem Ehrengerichtshof ist zuzugeben, daß die Anwendung des § 115 Abs. 1 BRAO zu Ergebnissen führen kann, die das Rochtsgefühl nicht befriedigen. So ist es schwer ver-
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stündlich, daß es ein Rechtsanwalt, gegen den das ehrengerichtliche Verfahren rechtzeitig eingeleitet wurde, in der Hand haben soll, einer Bestrafung dadurch zu entgehen, daß er den Abschluß de3 Verfahrens bis zu dem Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nicht nur durch die Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, sondern auch durch die Vortäuschung von Krankheiten, den wiederholten Wechsel seines Aufenthalts und ähnliche Machenschaften verzögerte Daß ein Rechtsanwalt nach dem Ablauf von mehr als fünf Jahren seit dem Zeitpunkt seiner Pflichtverletzung ohne Rücksicht auf jede im ehrengerichtlichen Verfahren rechtzeitig getroffene Maßnahme (Erhebung der öffentlichen Klage, Eröffnung des Hauptverfahrens usr/o) nicht mehr zu einer Y/arnung, einem Verweis oder einer Geldbuße verurteilt werden darf, würde sich allein aus dem Wortlaut der Vorschrift auch nur dann eindeutig ergeben, wenn es dort statt "gerechtfertigt hätte" hieße: "rechtferti.-o:, würde"»
Deswegen ist es geboten, für die Auslegung der Vorschrift ihre Entstehungsgeschichte zu Rate zu ziehen«
b)	Indessen rechtfertigt die Entstehungsgeschichte nicht den vom Ehrengerichtshof gezogenen Schluß« Sie enthält zwar den vom Ehrengerichtshof angeführten Hinweis, beruft sich aber weiter auf die im Beamtendisziplinarrecht eingeführte "ähnliche Beschränkung der DisziplinärstrafVerfolgung" und erwähnt insoweit ausdrücklich den § 3 Abs« 2 der Bundesdisziplinarordnung vom 28« November 1952 (BGBl I, 761). Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
"Sind seit einem Dienstvergehen, das keine schwerere Disziplinarstrafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße gerechtfertigt hätte, mehr als fünf Jahre verstrichen, so ist eine Bestrafung nicht mehr zulässig."
 
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Dio Abweichungen im Wortlaut des § 115 Abs0 1 BRAO (der wörtlich mit § 128 Abs. 1 des Entwurfs übereinstimmt) und des § 3 Abs» 2 BDO erklären sich allein aus der verschiedenen Terminologie der beiden Gesetze» In den Wortpaaren "Dienstvergehen” und "Pflichtverletzung”, "Disziplinarstrafe” und "ehrengerichtliche Strafe", "verstrichen" und "vergangen" sowie "Bestrafung" und "ehrengerichtliche Bestrafung" können für die hier interessierende; Prag© sachliche Unterschiede nicht gefunden werden»
aa) Ob und welche Vorschriften über den Ausschluß der Disziplinarbestrafung nach dem Ablauf einer gewissen Zeit seit der Begehung eines Dienstvergehens in die Bundesdissipli-narordnung aufgenommen werden sollten, war bei der Ausarbeitung dieses Gesetzes zunächst umstritten. Der schließlich zu dem Gesetz erhobene Wortlaut des § 3 Abs. 2 BDO ist - abweichend vom Regierungsentwurf - in den Beratungen der zuständigen Ausschüsse des Bundestags auf Vorschlag des Bundesrats zustande gekommen. Darüber gibt der schriftliche Bericht des Abgeordneten	an	die Vollversammlung des Bundes-
tags (Bundestagsdrucksache I. Wahlperiode Nr. 3594 S» 2/3) Auskunft. Danach sollte die Vorschrift "als Neuerung eine Verjährung für Bagatellsachen" bringen» Dabei sollten aber die Einleitung und die Durchführung des Ermittlungaverfah- ^ rens nach dem Ablauf der Pünf-Jahres-Prist nicht ausgeschlossen werden. Ausgeschlossen wird "lediglich die Verfolgung, wenn nach Abschluß der Ermittlung feststeht, daß als Strafe nur
 Warnung, Verweis oder Geldbuße anzuwenden ist........... Die
 Verfolgung wird auch gehemmt, wenn der Pristablauf während der sachlichen Nachprüfung eintritt", also während des Disziplinarverfahrens. Die Disziplinargerichte können "im Gegensatz zu den Strafgerichten keine Hemmung der Verjährungsfrist herbeiführen".
Gegen diese Auffassung hat sich im weiteren Gesetzgebungsgang kein Widerspruch erhoben. Der Wille des Gesetzge-
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bers ging r.-so eindeutig dahin, daß der Lauf der Fünf-Jahres-Frist durch das Disziplinarverfahren nicht aufgehaltcn wird und daß, wenn die Frist v/ährend des Verfahrens abläuft, eine Bestrafung mit Warnung, Verweis oder Geldbuße nicht mehr statthaft isto Vielmehr ist dann, wenn nur eine dieser Strafen in Betracht kommt, das Verfahren nach § 52 Abs«. 2 Satz 4 oder § 63 Abs* 3 Satz 2 BDO einzustellen.
In Übereinstimmung hiermit ist auch in den 1954 erschie-nenen Erläuterungswerken zur Bundesdisziplinarordnung von Behnke und von Römer klar ausgesprochen, daß § 3 Abs« 2 3D0 keine Unterbrechung, keine Hemmung und kein Ruhen der Frist vorsieht und daß die Frist demgemäß auch nach der Einleitung und während der Dauer des Verfahrens weiterläuft (Behnke § 3 Anm. 13; Römer § 3 Arnn. IV 4)« Auch der Bundesdissipli-narhof hat schon am 18. November 1955 entschieden (Entscheidungen des BDH 3, 180, 183), daß die Fünf-Jahres-Frist noch während des Berufungsverfahrens vor dem Bundesdisziplinarhof ablaufen kann und daß diese Frist durch richterliche Handlungen nicht unterbrochen wird.
bb) Die Bundesregierung hat den unter bewußter Anlehnung an den sachlich völlig gleich gestalteten § 3 Abs. 2 BDO aufgestellten Entwurf des § 128 Abs. 1 der Bundesrechtsan-waltsOrdnung, der dann als § 115 Abs. 1 verabschiedet worden ist, dem Bundesrat mit Schreiben vom 28. November 1957 (Bun-deoratsdrucksache 461/57) zugeleitet. Die Auslegung, die jene Vorschrift nach dem Willen des Gesetzgebers finden sollte und im maßgebenden Schrifttum und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gefunden hat, war bei der Einbringung des letzten, dann zu dem Gesetz erhobenen Entwurfs der Bundesrechtsanwaltsordnung und seiner amtlichen Begründung in den Gesetzgebungsgang. bekannt. Auch während des Gesetzgebungsverfahrens, das erst im Sommer 1959 abgeschlossen wurde, ist es von keiner Seite für nötig gefunden worden, den Ablauf der Fünf-
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Jahros-Frist im § 115 Abs. 1 BRAO einer anderen Regelung zu unterwerfen als nach § 3 Abs. 2 BDO. Es muß daher angenommen werden, daß der Gesetzgeber der Bundesrechtsanwaltsordnung nichts anderes wollte als der der Bundesdisziplinarordnung. Hätte er es für angebracht gehalten, daß der Lauf der Frist durch richterliche Handlungen allgemein oder durch die Eröffnung des Hauptverfahrens im besonderen unterbrochen oder etwa während der Dauer des ehrengerichtlichen Verfahrens gehemmt werde, so hätte das im Wortlaut de3 § 115 Abs. 1 BRAO leicht angeordnet werden können (vgl. die Regelung des § 70 der Wirtschaftsprüferordnung vom 24» Juli 1961 - BGBl I; 1049 -und des § 49 des Steuerberatungsgesetzes vom 16. August 1961V - BGBl I, 1301 -).
Nach all dem ist es nicht gerechtfertigt, die Vorschrift des §115 Abs. 1 BRAO anders auszulegen als diejenige dos § 3 Ab3. 2 BDO. Die Fünf-Jahres-Frist des § 115 Abs. 1 BRAO wird also durch die Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens und die bei seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen weder unterbrochen oder gehemmt noch ruht sie während der Dauer des Verfahrens.
c)	Daraus, daß in der Bundesrechtsanwaltsordnung Vorschriften fehlen, die denen des § 52 Abs. 2 Satz 4 und des ^ § 63 Abs. 3 Satz 2 BDO entsprechen, lassen sich keine ent-gegenstehenden Folgerungen herleiten. In der Bundesdisziplinarordnung ist das für DisziplinärSachen geltende Verfahren umfassend und grundsätzlich unabhängig von den Vorschriften der Strafprozeßordnung geregelt; die BundesrechtsanwaltsOrdnung dagegen enthält für das ehrengerichtliche Verfahren nur wenige besondere Vorschriften und bemißt im übrigen den Gang des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung (§ 116 BRAO). Deswegen bestand /ein Anlaß, die verfahrensrechtlichen Folgen, die sich aus der Vorschrift des § 3 Abs. 2 3D0 ergeben, in der BundesdisziplinärOrdnung besonders fest-
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zulegcn. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung lassen dagegen genügend Spielraum, der Vorschrift des § 115 Abs<> 1 BRAO gerecht zu werden«
3« Nach § 115 Abs« 1 BRAO hat der Tatrichter das Verfahren wegen der mehr als fünf Jahre zurückliegenden Pflichtverletzung einzustcllen, wenn er "keine schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung« Verweis oder Geldbuße" für angemessen hält« Die Tragweite dieser Formulierung ist zweifelhaft «
Im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, daß die höhere Strafart (die Geldbuße) stets die geringere (den Verweis) in sich schließe« Für diese Auffassung wird die amtliche Begründung zu § 127 Abs« 2 des Entwurfs der Bundesrechtsanwalts Ordnung (Bundesratsdrucksache Nr. 461/57; § 127 des Entwurfs entspricht §•114 des Gesetzes) in Anspruch genommen; darin ist ausgeführt, daß jede schwerere Strafe zugleich die mildere in sich einschließe, so daß die Geldbuße zugleich einen Verweis mit umfasse (vgl. Bülow, BRAO § 114 Annu 5 und § 115 Anm. 2; Kalsbach, BRAO § 114 Anm« 1 II). Nach dieser Auffassung ist gegenüber Warnung, Verweis und Geldbuße allein die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft eine schärfere Strafe (vgl. § 114 Abs. 1 BRAO); danach wäre der § 115 Abs. 1 auch dann anwendbar, wenn gemäß § 114 Abs« 2 Geldbuße und Verweis nebeneinander ausgesprochen (kumuliert) werden.
Diese Auffassung beachtet aber nicht genügend die Gründe, aus denen im Gesetzgebungsverfahren entgegen dem Regierungs-ontwurf in § 114 Abs. 2 BRAO die Möglichkeit einer Kumulierung des Verweises und der Geldbuße eingeführt worden ist (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Bundestags, Bundestagsdrucksache Nr. 778 S. 9)* Die Mehrheit des Rechtsausschusses - ihr hat sich dann offensichtlich der Bundestag
 
bei der Verabschiedung des Gesetzes angeschlossen - war der Auffassung, "daß man der Vielfalt ahndungswürdiger Verhaltensweisen durch die >Kumulierungs-Möglichkeit am besten gerecht werden könne”„ Der Gesetzgeber wollte es den Ehrengerichten also ermöglichen, je nach dem ahndungswürdi-gen Verhalten des Beschuldigten entweder nur einen Verweis oder nur eine Geldbuße oder aber einen Verweis und eine Geldbuße nebeneinander zu verhangene Bei dieser Regelung erscheint cs dem Senat unmöglich anzunehmen, daß eine Geldbuße immer einen Verweis in sich schließe, daß also bei der Verhängung einer - gegenüber dem Verweis schwereren - Geldbuße begriff^ lieh immer ein Verweis gewissermaßen stillschweigend mitverhängt werde«, Diese Auffassung wäre allenfalls dann berechtigt, wenn in einem Gesetz die Möglichkeit der Kumulierung nicht vorgesehen oder ausdrücklich ausgeschlossen ist«, Wenn es aber das Gesetz dem Richter ausdrücklich überläßt, den Täter mit Rücksicht auf die Ahndimgswürdigkeit seines Verhaltens entweder nur mit einem Verweis oder nur mit einer Geldbuße oder aber mit beiden nebeneinander zu bestrafen, so tritt damit klar zu Tage, daß nach dem Y/illen des Gesetzes die Strafe dos Verweises und der Geldbuße schwerer sein soll als die Strafe des Verweises oder der Geldbuße allein«
Diese Auffassung entspricht auch der Meinung, die in ^ Rechtsprechung und Schrifttum einheitlich zu dem - allerdings auf die Strafdrohungen abgestellten - § 73 StGB vertreten wird« Danach ist die Strafdrohung mit einer Freiheitsstrafe, neben der zugleich eine Geldstrafe verhängt werden kann, schwerer als. diejenige, nach der nur eine Freiheitsstrafe in gleicher Höhe wie bei jener ohne Geldstrafe ausgesprochen werden darf»
Eine ehrengerichtliche Bestrafung, die schwerer wiegt als 7/arnung, Verweis oder Geldbuße, liegt sonach nicht nur dann vor, wenn die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
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verhängt wird, sondern auch dann, wenn ein Verweis und eine Geldbuße nebeneinander ausgesprochen werden*
Diese Auslegung entspricht übrigens durchaus der Absicht dos Gesetzgebers, der dem Zeitablauf nur bei ‘'Bagatellsachen” eine strafaufhebondc Wirkung beilegen wollte (vgl« oben 11b aa)« Man kann unmöglich alle Standesverfehlungen, die nicht zu der Strafe der Ausschließung führen, als geringfügig in diesem Sinn ansehen0 Mit der Möglichkeit der Kumulierung von Verweis und Geldbuße wollte das Gesetz dem Dichter ein Strafmittel an die Pfand geben, mit dem Verfehlungen mittlerer Schwere angemessen geahndet worden können« Dann aber verbietet, es sich, auf derartige Verfehlungen die für "Bagatellsachen” gedachte Vorschrift des § 115 Abs« 1 BRAO anzuwenden»
4» Nach all dem muß somit im Ergebnis der Auffassung des Ehrengerichtshofo beigetreten, werden, daß er durch § 115 Abs« 1 BRAO nicht gehindert war, gegen den Beschuldigten einen Verweis und zugleich eine Geldbuße zu verhängen»
Bei dieser Rechtslage kann dahinstehen, ob der Ehrengerichtshof in der vorliegenden Sache nicht auch auf anderem Wege, zu demselben Ergebnis hätte kommen müssen« Es ist daran zu denken, daß möglicherv^eise nach dem Willen des Gesetzes die Fünf-Jahres-Prist des § 115 Abs» 1 BRAO solange nicht läuft, als das ehrengerichtliche Verfahren nach der gesetzlichen Vorschrift des § 118 Abs» 1 Sätze 1 und 2 BRAO aus-gesetzt werden muß» Diese Frage bedarf hier ebensowenig der Entscheidung wie diejenige, ob die Prist des § 115 Abs« 1 BRAO noch während des Revisionsverfahrens ablaufen kann oder ob das Revisionsgericht nur darauf zu achten hat, daß der Tatrichter nicht eine dem gesetzlichen Verbot widersprechende Strafe ausgesprochen hat«
II.
Da dor Beschuldigte seine Berufung gegen das Urteil des Ehrengerichts auf den Strafausspruch beschränkt hatte und da er mit der Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs neben dem Verstoß gegen § 115 Abo. 1 BRAO nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat, bedürfen nur die Strafzu demessungserwägungen des angefochtenen Urteils der rechtlichen Nachprüfung. Mangels einer entsprechenden Verfahrensrügo muß unerörtert bleiben (vgl. § 352 Abo. 1 Halboatz 2 StPO), ob nicht der Ehrengerichtshof ohne ^ Bindung an die vom Ehrengericht #ur Schuldfrago getroffenen Feststellungen diese deswegen selbst neu hätte prüfen müssen, weil auch die StaatsanwaltSchaft - und zwar ohne Beschränkung auf den Strafausspruch - Berufung eingelegt hatte.
Dem Revisionsgericht ist es bei der Überprüfung des Straf* ausspruches verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stolle desjenigen des Tatrichters zu setzen. Einen den Beschuldigten beschwer enden Rechtsfehler lassen die Strafzu demessungserwägungon des angefochtenen Urteils nicht erkennen. Der Ehrengerichtshof hat die nach seiner Auffassung zugunsten und zuungunsten dos Beschuldigten sprechenden Umstände sorgsam gegeneinander abgewogen und eine Bestrafung verhängt, die sich im Rahmen dos$ ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens hält. Anhaltspunkte dafür, daß er irgendwelche wesentlich zugunsten des Beschuldigten ins Gewicht fallende Umstände übersehen hätte, die sich ihm hätten aufdrängen müssen, sind nicht ersichtlich; sie werden auch von der Revision nicht behauptet.
Die Revision muß daher als unbegründet verworfen werdeno
 Glanzmann	Dr„	Puchs	Heins	Börtzler
 Kirchhof
Petersen
 Dr„ Vogt