* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsanwalt hatte gegen den Kunsthändler seit 1972 eine titulierte Honorarforderung, die 1984 mit Nebenkosten einen Betrag von 4.791,03 DM erreicht hatte, aber nicht beitreibbar war. Seine Einlassung, er habe befürchtet, von wHIHH auf Zahlung der Kaufpreis summe in Anspruch genommen zu werden und einen beim Weiterverkauf des Bildes möglichen Mindererlös ausgleichen wollen, hält der Ehrengerichtshof für widerlegt; er ist der Auffassung, daß der Rechtsanwalt aus Gewinnstreben handelte. Der Verwalter der Sammlung der Eigentümerin, welcher das Bild zu dem Zwecke des Verkaufs überlassen hatte, teilte dem Rechtsanwalt diesen Sachverhalt durch Schreiben vom 2. Der Verwalter der Bildersammlung der Eigentümerin ließ sich danach 64.000,— DM der Kaufpreisforderung von wflHHIl abtreten und erwirkte gegen den Rechtsanwalt ein Versäumnisurteil über 34.925,29 DM. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen dieses Verhaltens - unter Berücksichtigung erheblicher Vorbelastungen - aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen; der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen. 1. Nach den bisherigen Feststellungen erblickt der Ehrengerichtshof allerdings in dem ersten Teil des Geschehens zutreffend eine Standeswidrigkeit, weil der Rechtsanwalt das Bild durch Betrug (§ 263 StGB) an sich gebracht Daher wäre die innere Tatseite des § 263 StGB nicht verwirklicht, wenn der Rechtsanwalt die Kaufpreisforderung wflIHHH gegen sich begründet hätte, um sie durch Aufrechnung mit seiner eigenen Forderung tilgen zu können. Zahlungsanspruch kein Recht auf den Besitz des Bildes herleiten zu können, ist allenfalls ein Vergreifen im Ausdruck, welches die getroffene Feststellung nicht in Frage stellt. Ferner wirft der Ehrengerichtshof dem Rechtsanwalt vor, daß er nach Kenntnis der wahren Eigentumsverhältnisse am Bild es unterließ, eine gütliche Lösung anzustreben und der Eigentümerin den Verkaufserlös nach Abzug der tatsächlichen eigenen Aufwendungen anzubieten, sowie daß er das gegen ihn erlassene rechtskräftige Versäumnisurteil unbeachtet ließ. Der Ehrengerichtshof hält die Einlassung des Rechtsanwalts, er habe mit einer Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag durch wfHHB gerechnet und sich vor befürchteten Verlusten aus der Weiterveräußerung des Bildes bewahren wollen, für widerlegt. Der Ehrengerichtshof setzt sich aber nicht damit auseinander, daß nicht Eigentümer des Bildes war und aus seiner Sicht keinen Anlaß haben mochte, eine gütliche Einigung durch Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme anzustreben. Dagegen teilt das Urteil mit, daß auf Grund der Taxierung bei einem Verkauf des Bildes an eine Galerie mit einem Erlös von 35.000,-- DM, bei freiem Verkauf mit einem Erlös von 70.000,-- DM zu rechnen war. Der Rechtsanwalt ist aus der Kaufpreisforderung - nach Abtretung - in Anspruch genommen worden und hat beim Weiterverkauf des Bildes nur 47.000,-- DM erzielt. b) In dem Verhalten des Rechtsanwalts nach Aufdeckung der wahren Eigentumsverhältnisse an dem Bild erblickt der Ehrengerichtshof eine Standesverfehlung, ohne näher auf die zivilrechtlichen Verhältnisse einzugehen. Die Ansicht des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt habe der Eigentümerin den Verkaufserlös nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen anbieten müssen, ist nicht näher ausgeführt und setzt sich nicht mit der Behauptung des Rechtsanwalts auseinander, er schulde allenfalls 6.918,06 DM und habe auch daran noch ein Zurückbehaltungsrecht. Sie steht ferner im Widerspruch zu dem Vorwurf, daß der Rechtsanwalt das gegen ihn erlassene Versäumnisurteil nicht befolge; dieser Vorwurf ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt materiell aus dem mit geschlossenen Kaufvertrag verpflichtet ist; in diesem Falle ist aber der gesamte Kaufpreis geschuldet und lediglich zu prüfen, in welcher Höhe sich die Schuld durch Gegenrechte vermindert hat. Für den Fall, daß der neue Tatrichter wiederum zur Feststellung eines durch die Besitzverschaffung am Bild begangenen Betrugs gelangt, weist der Senat auf folgendes hin: Die Erlangung des Besitzes durch eine rechtswidrige Tat legte dem Rechtsanwalt die standesrechtliche Pflicht auf, den entstandenen Schaden in Grenzen zu halten und insbesondere nicht auf Dritte auszudehnen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zwar zu entnehmen, daß er positive Kenntnis davon, daß nicht Eigentümer war, erst durch das Schreiben des Verwalters der Sammlung vom 2.

Zitierte Normen: § 263 StGB
RechtsanwaltFeststellungBildForderungRechtAnspruchEhrengerichtshofRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 7/87
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Hans
 traße
WII
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 30. November 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
 Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke
 sowie die Rechtsanwälte Siebecke,
 Quack,
Jordan
 als beisitzende Richter
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
3
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 31. März 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe;
Der Rechtsanwalt hatte gegen den Kunsthändler seit 1972 eine titulierte Honorarforderung, die 1984 mit Nebenkosten einen Betrag von 4.791,03 DM erreicht hatte, aber nicht beitreibbar war. Er erfuhr im Dezember 1984, daß wflHIB ein Gemälde für 69.000,-- DM zu dem Verkauf anbot, und beschloß, sich in dessen Besitz zu setzen, um seine Forderung zu realisieren. Durch einen Mittelsmann kaufte er am 28. Dezember 1984 das Bild zu dem Angebotspreis und erhielt es gegen Hingabe eines Schecks auch ausgehändigt. Der Scheck wurde auf seine Veranlassung nicht eingelöst.
4
W
Am darauffolgenden Tage schrieb der Rechtsanwalt an Hl/ er habe ein Bild erwerben müssen, auf das er
 keinerlei Wert lege, und bot seine Rückgabe an, wenn WHHHI 8.387,73 DM zahle. Der verlangte Betrag setzte sich aus der titulierten Forderung, der Provision für den Mittelsmann sowie Anwaltskosten, welche er für den Ankauf des Bildes berechnete, zusammen. Für die Zahlung setzte er eine Frist mit der Androhung, nach ihrem Ablauf in das Bild zu vollstrecken. Nach kurzem Schriftwechsel über eine mögliche einvernehmliche Regelung ließ der Rechtsanwalt das Bild taxieren und entschloß sich, es zu veräußern. Dabei kam er auf die Idee, anderen Gläubigern wHHHB deren uneinbringliche Forderungen unter dem Nennwert abzukaufen, um sie in voller Höhe den Ansprüchen W^HHH aus dem Kaufvertrag entgegenzusetzen. Er erwarb deshalb eine Forderung der cHB^ank gegen WHHH/ die sich auf etwa 25.000,-- DM belief, für 6.500,-- DM. Seine Einlassung, er habe befürchtet, von wHIHH auf Zahlung der Kaufpreis summe in Anspruch genommen zu werden und einen beim Weiterverkauf des Bildes möglichen Mindererlös ausgleichen wollen, hält der Ehrengerichtshof für widerlegt; er ist der Auffassung, daß der Rechtsanwalt aus Gewinnstreben handelte.
Im Januar 1985 teilte der Rechtsanwalt wHHB mit, daß er das Bild veräußern werde und außerdem mit der erworbenen
 aufrechne. Am 1. Februar 1985 verkaufte er das Bild für 47.000,— DM.
Forderung der C
Ibank gegen dessen Kaufpreisforderung
5
Entgegen seiner beim Abschluß des Kaufvertrages vom 28. Dezember 1984 gegebenen schriftlichen Zusicherung war nicht Eigentümer des Bildes. Der Verwalter der Sammlung der Eigentümerin, welcher das Bild	zu dem
 Zwecke des Verkaufs überlassen hatte, teilte dem Rechtsanwalt diesen Sachverhalt durch Schreiben vom 2. Februar 1985 mit und forderte ihn zur Herausgabe des Bildes auf. Dieser erklärte daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Zu Zahlungen war er aber nicht bereit. Der Verwalter der Bildersammlung der Eigentümerin ließ sich danach 64.000,— DM der Kaufpreisforderung von wflHHIl abtreten und erwirkte gegen den Rechtsanwalt ein Versäumnisurteil über 34.925,29 DM. Die Zwangsvollstreckung hieraus war ohne Erfolg.
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen dieses Verhaltens - unter Berücksichtigung erheblicher Vorbelastungen - aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen; der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die erhobenen Verfahrensrügen - ein Verfahrenshindernis liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offensichtlich nicht vor -bedürfen daher keiner Erörterung.
1.	Nach den bisherigen Feststellungen erblickt der Ehrengerichtshof allerdings in dem ersten Teil des Geschehens zutreffend eine Standeswidrigkeit, weil der Rechtsanwalt das Bild durch Betrug (§ 263 StGB) an sich gebracht
6
hat und eine solche Tat kein zulässiges Mittel zur Durchsetzung einer Honorarforderung ist.
Der Rechtsanwalt bewog	durch Vorspiegelung
 seiner Zahlungsbereitschaft, ihm den Besitz des Bildes zu überlassen. Damit sind die äußeren Merkmale des § 263 StGB erfüllt. Daß	nicht	auch Eigentümer des Bildes war,
 schließt den Tatbestand nicht aus. Mit seinem Vorgehen erstrebte der Rechtsanwalt zugleich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil. An der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils kann es zwar fehlen, wenn der Täter auf ihn einen fälligen und einredefreien Anspruch hat; die Erlangung des Vorteils mittels List oder Täuschung allein begründet keinen Betrug (BGH NJW 1953, 1479; BGH wistra 1982, 68; Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdn. 277). Daher wäre die innere Tatseite des § 263 StGB nicht verwirklicht, wenn der Rechtsanwalt die Kaufpreisforderung wflIHHH gegen sich begründet hätte, um sie durch Aufrechnung mit seiner eigenen Forderung tilgen zu können. Das hat er indessen nicht getan; er hat seine - gegenüber dem Kaufpreis ohnehin viel niedrigere -Honorarforderung nicht zu der Forderung wfHBB "in Be“ Ziehung" gebracht (RGSt 77, 184, 185; BGH, wistra 1982, 68). Vielmehr bezweckte sein Vorgehen, mit dem Besitz des Bildes ein Faustpfand als Druckmittel gegen w(Hlzu erlangen. Darauf hatte er keinen Anspruch.
Der Ehrengerichtshof hatte, wie die Urteilsgründe (UA S. 18) ausweisen, auch die sichere Überzeugung, daß der Rechtsanwalt dies erkannt hat. Seine zusätzliche Bemerkung, dem Rechtsanwalt sei "sicherlich" geläufig gewesen, aus dem
7
Zahlungsanspruch kein Recht auf den Besitz des Bildes herleiten zu können, ist allenfalls ein Vergreifen im Ausdruck, welches die getroffene Feststellung nicht in Frage stellt.
2.	Dagegen bieten die Feststellungen keine tragfähige Grundlage für die Beurteilung der Frage, wodurch der Rechtsanwalt außerdem noch Standeswidrigkeiten begangen hat. Der Ehrengerichtshof legt ihm insoweit zur Last, daß er die durch den Bildbesitz erlangte Position dazu benutzt habe, mittels Forderungskaufs Gewinn zu erzielen; ein solches Ausschlachten der durch gerissene Manipulationen herbeigeführten mißlichen Lage des Schuldners sei in hohem Maße unlauter. Ferner wirft der Ehrengerichtshof dem Rechtsanwalt vor, daß er nach Kenntnis der wahren Eigentumsverhältnisse am Bild es unterließ, eine gütliche Lösung anzustreben und der Eigentümerin den Verkaufserlös nach Abzug der tatsächlichen eigenen Aufwendungen anzubieten, sowie daß er das gegen ihn erlassene rechtskräftige Versäumnisurteil unbeachtet ließ.
a) Daß der Rechtsanwalt beim Ankauf der Forderung von der Cfli^Bbank aus Gewinnstreben handelte, ist nicht rechtlich einwandfrei festgestellt. Der Senat vermag deshalb auch nicht zu prüfen, ob nach den Umständen des vorliegenden Falles bereits die Absicht der Gewinnerzielung oder - was näher liegt - erst die Absicht einer vorsätzlichen Schädigung des Schuldners die Grenze zur Standeswidrigkeit überschritten hätte.
8
Der Ehrengerichtshof hält die Einlassung des Rechtsanwalts, er habe mit einer Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag durch wfHHB gerechnet und sich vor befürchteten Verlusten aus der Weiterveräußerung des Bildes bewahren wollen, für widerlegt. Dafür führt er an, daß seinerzeit noch Möglichkeiten einer gütlichen Einigung bestanden hätten. Der Ehrengerichtshof setzt sich aber nicht damit auseinander, daß	nicht	Eigentümer	des	Bildes	war	und
 aus seiner Sicht keinen Anlaß haben mochte, eine gütliche Einigung durch Zahlung einer beträchtlichen Geldsumme anzustreben. Welche Vorstellungen der Rechtsanwalt insoweit hatte, ist nicht festgestellt. Dagegen teilt das Urteil mit, daß auf Grund der Taxierung bei einem Verkauf des Bildes an eine Galerie mit einem Erlös von 35.000,-- DM, bei freiem Verkauf mit einem Erlös von 70.000,-- DM zu rechnen war. Der Rechtsanwalt ist aus der Kaufpreisforderung - nach Abtretung - in Anspruch genommen worden und hat beim Weiterverkauf des Bildes nur 47.000,-- DM erzielt. Die Einlassung des Rechtsanwalts ist daher in sich folgerichtig; zu ihrer Widerlegung bedurfte es einer Prüfung und Erörterung der Gesamtsituation, in welcher sich der Rechtsanwalt seinerzeit befand. Diese fehlt.
b) In dem Verhalten des Rechtsanwalts nach Aufdeckung der wahren Eigentumsverhältnisse an dem Bild erblickt der Ehrengerichtshof eine Standesverfehlung, ohne näher auf die zivilrechtlichen Verhältnisse einzugehen. Ihrer Prüfung war er jedoch nicht enthoben, da die objektive Rechtslage Ausgangspunkt standesrechtlicher Beurteilung sein muß und Grundlage für die Ermittlung der inneren Tatseite ist. Von Bedeutung für die rechtsfehlerfreie Bemessung der Maßnahme
9
war ferner die Festlegung des Schuldumfangs, mithin die Höhe der geschuldeten Beträge und der Vorstellungen des Rechtsanwalts hiervon. Die Ansicht des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt habe der Eigentümerin den Verkaufserlös nach Abzug der tatsächlichen Aufwendungen anbieten müssen, ist nicht näher ausgeführt und setzt sich nicht mit der Behauptung des Rechtsanwalts auseinander, er schulde allenfalls 6.918,06 DM und habe auch daran noch ein Zurückbehaltungsrecht. Sie steht ferner im Widerspruch zu dem Vorwurf, daß der Rechtsanwalt das gegen ihn erlassene Versäumnisurteil nicht befolge; dieser Vorwurf ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt materiell aus dem mit geschlossenen Kaufvertrag verpflichtet ist; in diesem Falle ist aber der gesamte Kaufpreis geschuldet und lediglich zu prüfen, in welcher Höhe sich die Schuld durch Gegenrechte vermindert hat.
3.	Der Ehrengerichtshof stützt die verhängte Maßnahme auf die von ihm angenommenen Pflichtwidrigkeiten insgesamt. Daher kann der Umstand, daß jedenfalls im ersten Teil des Geschehens eine Standesverfehlung zu erblicken ist, nicht zur Aufrechterhaltung des Urteils führen; es ist vielmehr im ganzen aufzuheben.
Für den Fall, daß der neue Tatrichter wiederum zur Feststellung eines durch die Besitzverschaffung am Bild begangenen Betrugs gelangt, weist der Senat auf folgendes hin: Die Erlangung des Besitzes durch eine rechtswidrige Tat legte dem Rechtsanwalt die standesrechtliche Pflicht auf, den entstandenen Schaden in Grenzen zu halten und insbesondere nicht auf Dritte auszudehnen. Unter diesem Gesichts-
10
punkt wird zu prüfen sein, welche Schlüsse die alsbaldige Veräußerung des Bildes mit einem unter dem Einstandspreis liegenden Erlös gestattet. Da der Rechtsanwalt sich offenbar "pfandlos" hielt, kann in der Veräußerung des Bildes eine Vereitelung der Kaufpreisforderung	liegen. Darüber
 hinaus liegt es nahe zu untersuchen, welche Vorstellungen der Rechtsanwalt von den Eigentumsverhältnissen am Bild hatte. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zwar zu entnehmen, daß er positive Kenntnis davon, daß	nicht
 Eigentümer war, erst durch das Schreiben des Verwalters der Sammlung vom 2. Februar 1985 erhalten hat. Ob er aber nicht bereits vorher mit dem Fehlen des Eigemtumsrechts bei wflBB rechnete, ergibt sich daraus nicht. Immerhin war dieser - ebenfalls - pfandlos; weder der Rechtsanwalt noch die C^HIBbank hatten ihre seit 1972 und 1974 titulierten

I
i
Forderungen beitreiben können. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Rechtsanwalt geltend gemacht, wflU habe sich bei Vollstreckungsversuchen stets darauf berufen, nur Kommissionsware zu besitzen. Unter diesen Umständen mußte die schriftliche Erklärung	welche	er	bei
 Kaufabschluß über die bestehenden Rechte abgegeben hat, sein Eigentum an dem Bild im Werte von 70.000,-- DM nicht ohne weiteres plausibel dartun.
Siebecke
 Quack
Jordan
 Merz
Laufhütte
 Gribbohm
Jähnke