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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Das Ehrengericht für den Bereich der Rechtsanwaltskammer Hamm hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 25. Hiergegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er die Verhängung einer weniger schweren ehrengerichtlichen Maßnahme erstrebt. November 1977 ist der Rechtsanwalt wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu 3e 50 DM verurteilt worden. Nach den im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die der Ehrengerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat der Rechtsanwalt in vier Fällen Fremdgeld nicht pflichtgemäß an seine Mandanten bzw. Im Fall JjfBl hat der Rechtsanwalt im Dezember 1972 einen für seinen Mandanten bestimmten Betrag von 2.500 DM entgegengenommen, ohne dem Mandanten den Eingang der Zahlung mitzuteilen. Rechtsanwalt Beträge von 1.000 DM, 2.000 DM und 5.000 DM, die er im Januar, Juli und Oktober 1974 für seine Mandantin entgegengenommen hatte, zunächst nicht weitergeleitet. Er hat erst im März 1975 gezahlt, nachdem ihn der Sohn seiner Mandantin energisch zur Zahlung aufgefordert hatte; wegen des Zinsverlustes hat er sich von seiner Mandantin verklagen lassen und erst an den Gerichtsvollzieher gezahlt. 2. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 26. Zwar heißt es in diesem Schriftsatz, daß sich die Revision "gegen den Beschluß vom 27. Hierbei handelt es sich indes um einen offensichtlichen Schreibfehler, der keinen Zweifel daran aufkommen lassen konnte, daß es sich um eine Revision gegen das vorliegende Urteil des Ehrengerichtshofs handelt. Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue, zu demal - wie hier - gegenüber Mandanten schuldig gemacht hat, in der Regel unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts ist (BGHSt 15, 372, 375/376; BGH, Beschlüsse vom 15. Der Ehrengerichtshof hat auch beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Ziff 5 BRAO) nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335 m.w.N.). Zutreffend erblickt der Tatrichter einen den Rechtsanwalt besonders belastenden Umstand darin, daß er im Fall W durch die erneute Einrichtung eines Ander- Der Ehrengerichtshof hat ferner geprüft, ob nicht die Verhängung einer weniger schweren ehrengerichtlichen Maßnahme zur Ahndung des Verstoßes ausreichen könnte. sogar versucht hat, sich durch eine Täuschungshandlung gegenüber dem Strafgericht der Bestrafung zu entziehen, Es kommt hinzu, daß nach den Feststellungen, die das Landgericht im Urteil vom 18. November 1977 getroffen hat und die der Ehrengerichtshof seiner Entscheidung gemäß § 118 Abs.3 S, 1 BRAO zugrundelegen konnte, der Rechtsanwalt in den Fällen und W^m^den Scha-

Zitierte Normen: § 266 StGB § 43 BRAO
RechtsanwaltMandantAnwZEhrengerichtshofFallRechtsanwaltsRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ArwSt (R) 7/82	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Eugen H
. geboren am
H ^ Str. •,
1915 in G( ^
Verteidiger: Rechtsanwalt Dr.
1
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
 in der Sitzung vom 27. September 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Dr. Girisch als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
 Dr. Jähnke,
 Dr. Lepa
 sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer,
 Quack,
Dr. Rössler
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Rechtsanwalt Dr.
als Verteidiger
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe :
Das Ehrengericht für den Bereich der Rechtsanwaltskammer Hamm hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 25. März 1981 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Die Berufung hat der Ehrengerichtshof verworfen. Hiergegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er die Verhängung einer weniger schweren ehrengerichtlichen Maßnahme erstrebt. Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Essen vom 18. November 1977 ist der Rechtsanwalt wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu 3e 50 DM verurteilt worden. Nach den im Strafurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die der Ehrengerichtshof seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, hat der Rechtsanwalt in vier Fällen Fremdgeld nicht pflichtgemäß an seine Mandanten bzw. die Gerichtskasse weitergeleitet. Im Fall T^HR. hat er Beträge von 150 DM und 82,30 DM, die ihm im Januar bzw. April 1972 zugeflossen waren, nicht an seine Mandantin, der diese Beträge zustanden, abgeführt. Im Fall JjfBl hat der Rechtsanwalt im Dezember 1972 einen für seinen Mandanten bestimmten Betrag von 2.500 DM entgegengenommen, ohne dem Mandanten den Eingang der Zahlung mitzuteilen. Dem Mandanten gelang es erst im Klagewege, die Auszahlung des nach Abzug einer Kostenforderung des Rechtsanwalts verbleibenden Teilbetrages zu erreichen. Er war ferner gezwungen, die Kosten des Rechtsstreits, die der Rechtsanwalt zu tragen hatte, mit Hilfe des Gerichtsvollziehers beizutreiben. Im Fall	der
 
Rechtsanwalt Beträge von 1.000 DM, 2.000 DM und 5.000 DM, die er im Januar, Juli und Oktober 1974 für seine Mandantin entgegengenommen hatte, zunächst nicht weitergeleitet. Er hat erst im März 1975 gezahlt, nachdem ihn der Sohn seiner Mandantin energisch zur Zahlung aufgefordert hatte; wegen des Zinsverlustes hat er sich von seiner Mandantin verklagen lassen und erst an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Im Fall W0HHK er sich i®
Februar 1974 einen Betrag von 977,50 DM, der für seinen niederländischen Mandanten zur Deckung einer Strafe hinterlegt worden war, ausbezahlen lassen. Der Mandant hat deshalb bei einer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Strafvollstreckungsmaßnahmen zu gewärtigen.
Der Ehrengerichtshof ist zu der Überzeugung gelangt, daß der Rechtsanwalt in allen vier Fällen vorsätzlich den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) verwirklicht hat. Hierin erblickt er einen Verstoß gegen die in § 43 BRAO verankerte Verpflichtung des Rechtsanwalts zur gewissenhaften BerufsausÜbung, der so schwer wiegt, daß er nur durch die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geahndet werden kann.
2.	Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom 26. Januar 1982 wirksam Revision eingelegt. Zwar heißt es in diesem Schriftsatz, daß sich die Revision "gegen den Beschluß vom 27. November 1981" richte. Hierbei handelt es sich indes um einen offensichtlichen Schreibfehler, der keinen Zweifel daran aufkommen lassen konnte, daß es sich um eine Revision gegen das vorliegende Urteil des Ehrengerichtshofs handelt. Dies ergibt sich aus der zutreffenden Bezeich-

5 -
nung des Verfahrens (MIn der Ehrengerichtssache Dr. Eugen
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist, die der Rechtsanwalt vorsorglich beantragt hat, bedarf es daher nicht.
3.	In der Sache hat die Revision keinen Erfolg.
Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich der Untreue, zu demal - wie hier - gegenüber Mandanten schuldig gemacht hat, in der Regel unwürdig für den Beruf eines Rechtsanwalts ist (BGHSt 15, 372, 375/376; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 1961 - AnwZ (B) 10/61 = EGE VI, 67, 68/69; vom 6. Dezember 1965 - AnwZ (B) 13/65; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 13/69; vom 4. Mai 1970
-	AnwZ (B) 20/69 « EGE XI, 16, 18; vom 20. März 1972
-	AnwZ (B) 15/71; vom 17. Mai 1976 - AnwZ (B) 1/76;
vom 21. September 1981 - AnwSt (R) 9/81). Der Ehrengerichtshof hat auch beachtet, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Ziff 5 BRAO) nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335 m.w.N.). Die Erwägungen des Ehrengerichtshofs hierzu sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Ehrengerichtshof gelangt fehlerfrei zu der Überzeugung, daß sich der Rechtsanwalt mit System der Abführung der vereinnahmten Gelder entzogen hat. Zutreffend erblickt der Tatrichter einen den Rechtsanwalt besonders belastenden Umstand darin, daß er im Fall W durch	die	erneute	Einrichtung	eines	Ander-
H
iM) und der Angabe des richtigen Aktenzeichens. Der
 
kontos und die nachträgliche Einzahlung des zuvor abgehobenen Betrages von 977,50 DM versucht hat, das Strafgericht zu täuschen.
Der Ehrengerichtshof hat ferner geprüft, ob nicht die Verhängung einer weniger schweren ehrengerichtlichen Maßnahme zur Ahndung des Verstoßes ausreichen könnte. Er hat diese Frage angesichts der Art und Weise der Pflichtwidrigkeit und der Schwere des Verschuldens des Rechtsanwalts rechtsfehlerfrei verneint, wobei er besonders auf die Hartnäckigkeit abgehoben hat, mit der sich der Rechtsanwalt der Abführung der ihm nicht zustehenden Gelder zu entziehen versucht hat.
Allerdings hat der Tatrichter nicht ausdrücklich erörtert, ob der Umstand, daß seit Begehung der letzten Untreuehandlung inzwischen fast 8 Jahre vergangen und
-	wovon zu Gunsten des Betroffenen auszugehen ist - in der Zwischenzeit keine weiteren Verletzungen der Standespflichten begangen worden sind, eine weniger schwere ehrengerichtliche Maßnahme rechtfertigt. Dies ist hier jedoch nicht zu beanstanden. Zwar hat der erkennende Senat stets anerkannt, daß längeres Wohlverhalten unter Umständen eine mildere Beurteilung frührerer Verfehlungen rechtfertigen kann (u.a. BGHZ 39, 110, 115 m.w.N.; 46, 230, 238; Beschlüsse vom 10. November 1969
-	AnwZ (B) 13/69; vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 15/71; vom 25* April 1977 - AnwZ (B) 5/77; vom 29. März 1982
-	AnwZ (B) 32/81). Im vorliegenden Fall liegen jedoch die Voraussetziangen für eine mildere Beurteilung der früheren Verfehlungen ersichtlich nicht vor. Dies schon deshalb nicht, weil der Rechtsanwalt im Fall W^H^
sogar versucht hat, sich durch eine Täuschungshandlung gegenüber dem Strafgericht der Bestrafung zu entziehen, Es kommt hinzu, daß nach den Feststellungen, die das Landgericht im Urteil vom 18. November 1977 getroffen hat und die der Ehrengerichtshof seiner Entscheidung gemäß § 118 Abs. 3 S, 1 BRAO zugrundelegen konnte, der Rechtsanwalt in den Fällen	und	W^m^den	Scha-
den jedenfalls bis zu dem 18. November 1977 noch nicht wiedergutgemacht hatte. Auch diese Hartnäckigkeit, mit der er sich die rechtswidrig erlangten Gelder zu erhalten gesucht hat, steht einer milderen Beurteilung seiner früheren Verfehlungen entgegen.
Girisch	Laufhütte	Jähnke	Lepa
 Kohlndorfer	Quack	Rössler