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BGH

Gericht: BGH

Das Ehrengericht hat dem Beschwerdeführer für die Dauer von 5 Jahren untersagt, als Vertreter und Beistand auf den Gebieten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts tätig zu werden. Der Ehrengerichtshof hat die Erklärung für rechtswirksam erachtet und die Berufung mit der Maßgabe verworfen, daß das Vertretungsverbot auf Strafsachen beschränkt wird. Mit der nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zulässigen^,, Revision beanstandet der Rechtsanwalt das Verfahren des Ehrengerichtshofs und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Aufl, § 337 Rdn.55; Er hat aber auch keine Einwendungen erhoben, und es besteht kein begründeter Anlaß für die Annahme, die Staatsanwaltschaft habe sich der Hinnahme des Schuldspruchs erster Instanz durch den Rechtsanwalt widersetzen wollen. Die von dem Rechtsanwalt vermißte Anhörung eines Sachverständigen zu der Frage, Ok das zeitlich begrenzte Vertretungsverbot im wirtschaftlichen Ergebnis einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gleichkommt, war nicht erforderlich. Der Ehrengerichtshof hat seinen Erwägungen die tatsächlichen Angaben des Rechtsanwalts über Art und Umfang der Praxis zugrundegelegt. 1. In den Erwägungen des Ehrengerichtshofs zur Rechtsfolgenbemessung ist entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts ein Widerspruch nicht zu finden. Das Berufungsgericht hat den Beschwerdeführer nicht aus der Rechtsanwaltschaft ausschließen wollen. Auch sonst hat die auf die allgemeine Sach-rüge gebotene Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts nicht ergeben.

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 303 StPO § 135 BRAO § 344 StPO
RechtsanwaltVertretungsverbotEhrengerichtshofsStPORGStEhrengerichtshofZustimmungBeschwerdeführerRechtsanwalts

Volltext der Entscheidung

Abschrift
 Bundesgerichtshof
IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 7/80	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 6, Oktober 1980, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Girisch,
 Prof. Dr, Hagen,
 Dr. Jähnke, sowie die Rechtsanwälte Petersen,
 Pfleger,
Dr. Kohlndorfer
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr,
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektorl
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 19. November 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe
Der seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Beschwerdeführer war im Jahre 1977 mit der Verteidigung eines Beschuldigten namens BHHIHHtj dem gemeinschaftlicher schwerer Rauh zur Last lag, beauftragt. Wegen seines Honorars verwies flMBi den Rechtsanwalt an seinen Hehler. Der Rechtsanwalt erreichte hei diesem die Zahlung eines Betrages von 3.000 DM mit der Drohung, im Weigerungsfälle würden die Täter seine Rolle als Abnehmer der Beute offenbaren. Nach Empfang des Geldes meldete sich der Rechtsanwalt als Wahlverteidiger	bei	Gericht. Er ist rechtskräftig
 wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Das Ehrengericht hat dem Beschwerdeführer für die Dauer von 5 Jahren untersagt, als Vertreter und Beistand auf den Gebieten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts tätig zu werden. Im Laufe der Berufungsverhandlung hat der Rechtsanwalt erklärt, er beschränke die Berufung auf das Strafmaß. Der Ehrengerichtshof hat die Erklärung für rechtswirksam erachtet und die Berufung mit der Maßgabe verworfen, daß das Vertretungsverbot auf Strafsachen beschränkt wird.
Mit der nach § 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zulässigen^,, Revision beanstandet der Rechtsanwalt das Verfahren des Ehrengerichtshofs und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
 
I.
Der Ehrengerichtshof hat seine Untersuchung auf den Rechtsfolgenausspruch begrenzt, weil der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen sei. Ob das rechtlich zutreffend war, hat der Senat von Amts wegen zu prüfen (RGSt 65, 250, 252;	67, 29, 30; Meyer in Löwe/
Rosenberg StPO 23. Aufl, § 337 Rdn.55; Kleinknecht StPO 34. Aufl. § 352 Rdn. 9). Durchgreifende Bedenken ergeben sich nicht.
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf bestimmte Beschwerdepunkte ist im ehrengerichtlichen Verfahren ebenso wie im Strafverfahren zulässig (Isele BRAO S. 1521). Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Beschränkung aber der Zustimmung des Gegners, wenn sie nach dem Beginn der Hauptverhandlung erklärt wird (§ 303 StPO; vgl, RGSt 65, 231, 235)* Die Zustimmung int in der Sitzungsniederschrift zu beurkunden. Ergibt sich aus dem Protokoll darüber nichts, gilt die Zustimmung nicht allein deshalb und mit der Beweiskraft des § 274 StPO als versagt, denn sie kann auch durch schlüssiges Verhalten zu dem Ausdruck gebracht werden (RGSt 64, 17, 20; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 303 Rdn. 14, 17). Hier ist sie erteilt worden.
Eine ausdrückliche Einverständniserklärung hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft nicht abgegeben. Er hat aber auch keine Einwendungen erhoben, und es besteht kein begründeter Anlaß für die Annahme, die Staatsanwaltschaft habe sich der Hinnahme des Schuldspruchs erster Instanz durch den Rechtsanwalt widersetzen wollen.
 
II.
Die Rüge, der Ehrengerichtshof habe Verfahrensrecht verletzt, greift nicht durch.
1. Unzulässig ist die erhobene Rüge einer Verletzung des § 135 BRAO. Der Beschwerdeführer behauptet hierzu lediglich, nach Aufruf der Sache habe der Vorsitzende des Ehrengerichtshofs die Protokollführerin veranlaßt, außerhalb des Sitzungssaals festzustellen, ob Zuschauer vorhanden seien; weitere Maßnahmen seien unterblieben. Daraus wird nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer als fehlerhaft beanstanden will (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Seine Aufklärungspflicht hat der Berufungsrichter nicht verletzt. Die von dem Rechtsanwalt vermißte Anhörung eines Sachverständigen zu der Frage,
 Ok das zeitlich begrenzte Vertretungsverbot im wirtschaftlichen Ergebnis einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gleichkommt, war nicht erforderlich. Der Ehrengerichtshof hat seinen Erwägungen die tatsächlichen Angaben des Rechtsanwalts über Art und Umfang der Praxis zugrundegelegt. Welche Auswirkungen der Wegfall eines Teils des Umsatzes haben würde, konnte das sachkundig besetzte Gericht selbst beurteilen.
III.
Die Sachbeschwerde 1st unbegründet.
 
1. In den Erwägungen des Ehrengerichtshofs zur Rechtsfolgenbemessung ist entgegen der Auffassung des Rechtsanwalts ein Widerspruch nicht zu finden.
Das Berufungsgericht hat den Beschwerdeführer nicht aus der Rechtsanwaltschaft ausschließen wollen. Daß es im Gegensatz zu dieser Absicht der Überzeugung gewesen sei, bereits das verhängte Vertretungsverbot werde wie eine Ausschließung wirken, ergibt das Urteil nicht. Die Vernichtung der Existenz des Rechtsanwalts ist auch keineswegs eine zwangsläufige Folge der angeordneten Maßnahme. Die Notwendigkeit, nach Ablauf des Vertretungsverbots die Strafverteidigerpraxis neu aufbauen zu müssen, ist hingegen daran Inhalt und rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Auch sonst hat die auf die allgemeine Sach-rüge gebotene Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts nicht ergeben.
Pfeiffer	Girisch	Hagen	Jähnke
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer