1. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß der Ehrengerichtshof gemäß § 118 Abs.3 Satz 1 BRAO seiner Entscheidung die tragenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils als bindend zugrunde gelegt hat. a) Die bindende Wirkung besteht zwar nicht absolut; denn im ehrengerichtlichen Verfahren kann das Gericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln (§ 118 Abs.3 Satz 2 BRAO). b) Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, von der erneuten Prüfung der Feststellungen des Strafurteils abzusehen, beruht auf tatrichterlicher Überzeugung; als Revisionsgericht hat der Senat sie grundsätzlich hinzunehmen (vgl. c) Diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil er es unterlassen hat, zur Hauptverhandlung die Beiakten des Strafverfahrens beizuziehen, deren angeblich erhebliche Teile die Revision im übrigen auch nicht näher bezeichnet hat. d) Die Behauptung, der Ehrengerichtshof habe die BeweisWürdigung des Strafurteils formelhaft ersichtlich ohne eigene Prüfung, also ermessensfehlerhaft, übernommen, wird widerlegt durch die Ausführungen auf den Seiten 10 und 18 - 19 des Urteils. e) Die Revision behauptet zur Höhe des Betrugsschadens: In "dem zitierten Beweisantrag” habe der Rechtsanwalt Beweismittel angeboten und durch Urkundenvorläge belegt, die eindeutig im Strafurteil nicht berücksichtigt worden seien und nicht hätten berücksichtigt werden können, weil sich der Sachverhalt erst später ergeben habe, wie die Quittungen über die Rückzahlung eines Teils der Einlage der Kommanditisten der FflHI zeigten. Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision den behaupteten Sachverhalt, der den Verfahrensverstoß enthalten soll, nicht so vollständig mitgeteilt hat, daß er aus sich heraus verständlich und revisionsrechtlich nachprüfbar wäre. Die Annahme, der Ehrengerichtshof habe sich insoweit zur Nachprüfung neuer Tatsachen nicht für verpflichtet gehalten, ist im übrigen unbewiesen. f) Die Behauptung, es sei nicht ersichtlich, wie die Feststellungen des angefochtenen Urteils überhaupt zustande gekommen seien, wird durch dessen Inhalt und das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegt. Daß es für die Entscheidung auf die Frage der Bindung des Ehrengerichtshofs an die Feststellungen des Landgerichts ankam, war dem Rechtsanwalt und der Verteidigung bekannt (s. 10) zu entnehmen ist, hat der Ehrengerichtshof die Anwendung des § 118 Abs.3 Satz 1 BRAO in der Hauptverhandlung auch erörtert. Nach alledem ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Ehrengerichtshof bei Beachtung des § 244 Abs.6 StPO zu einem anderen Urteil gekommen wäre. b) Die Nichtbescheidung der Beweisanträge verletzt entgegen der Auffassung der Revision nicht den Anspruch des Rechtsanwalts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Ehrengerichtshof hat der Pflicht des Gerichts, rechtliches Gehör zu gewähren, d.h. Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1978, 413), auch hinsichtlich der Beweisanträge genügt, wie die Sitzungsniederschrift und die Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dies von Amts wegen zu prüfen, um so überhaupt erst eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu gewinnen, ob und in welcher Richtung sich dem Ehrengerichtshof trotz grundsätzlicher Bindung an die Feststellungen des Strafurteils eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen. Die Rüge, das angefochtene Urteil entspreche nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 und Abs.3 StPO, ist, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Denn das Urteil gibt die aus dem Strafverfahren übernommenen bindenden Feststellungen wieder, auf denen der Schuld- und Maßnahmenausspruch beruht. 1. Zum Schuldspruch wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Annahme des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt habe durch die festgestellte fortgesetzte Beihilfe zu dem fortgesetzten Betrug im wesentlichen gegen seine Berufspflichten (§§ 43, 113 Abs. 1 BRAO) verstoßen (UA S. Diese Feststellungen hinderten den Ehrengerichtshof aber nicht, bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im ehrengerichtlichen Verfahren zusätzlich die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt am 8. Wenn der Ehrengerichtshof aus alledem gefolgert hat, daß sich berufliches und außerberufliches Verhalten bei diesem Sachverhalt nicht streng voreinander scheiden ließen und die Verfehlung des Rechtsanwalts in erster Linie insgesamt als Verstoß gegen Berufspflichten zu werten sei (UA S. Der Ehrengerichtshof hat sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der Rechtsanwalt hinsichtlich der Pflichtverletzung schuldhaft gehandelt hat (§ 113 Abs. 1 BRAO) und ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Nach der Art des Delikts, das hier zur Verurteilung im Strafverfahren geführt hat, und nach den dazu getroffenen Feststellungen läßt sich der Vorsatz jedoch nicht bezweifeln. Soweit die Revision behauptet, der Rechtsanwalt habe von einem strafrechtlich relevanten Tun und TfHlH nichts gewußt, weicht sie in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen des Strafurteils und damit auch von denen des Berufungsurteils ab. Ob die Tat des Beschwerdeführers mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geahndet werden darf, hängt davon ab, ob er als Rechtsanwalt noch tragbar ist. Zutreffend ist er dabei davon ausgegangen, daß eine Bestrafung wegen Betrugs im Hinblick auch die Tatschwere in der Regel die Unwürdigkeit für den Beruf eines Rechtsanwalts begründet und deshalb im allgemeinen zu dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft führen muß (BGH, Urteil vom 20. Das gilt entgegen der Auffassung der Revision nicht nur, wenn der Rechtsanwalt als Allein- oder Mittäter eines Betrugs verurteilt worden ist, sondern auch, wenn er als Gehilfe daran beteiligt war. Wenn der Ehrengerichtshof die Folgerung, daß der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen sei, unter Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Umstände auch für den vorliegenden Fall gezogen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. a) Der Schluß des Ehrengerichtshofs, daß der Rechtsanwalt "durch seine lange, vielseitige Tätig-* keit im öffentlichen Leben über größere Erfahrungen und bessere Einblicke in wirtschaftliche Zusammenhänge" verfügt habe, als sonst ein junger Anwalt (UA S. c) Diese Feststellungen rechtfertigen entgegen der Auffassung der Revision auch die vom Ehrengerichtshof gebrauchte Formulierung, der Rechtsanwalt sei "wegen eines nicht unerheblichen Betrugsdelikts bestraft" worden (UA S. rahmen für besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs.3 StGB, für die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht ist, und aus der Höhe der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe (10 Monate unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung) etwas anderes herzuleiten sucht, gehen ihre Ausführungen fehl. Denn auch wenn ein Rechtsanwalt wegen eines Vermögensdelikts wie Betrug oder Untreue zu Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verurteilt wird, kann er sich seines Berufs als unwürdig erwiesen haben und ist sein Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft möglich (vgl. d) Der Ehrengerichtshof hat bei seinen Erwägungen nicht verkannt, daß der Rechtsanwalt nicht als Täter eines Betrugs, sondern (nur) wegen Beihilfe zu dem Betrug bestraft worden ist. Die Bedenken, die der Ehrengerichtshof zur Zeit noch gegen eine standesrechtlich einwandfreie Führung des Rechtsanwalts hegt, ergeben sich ersichtlich aus der Art und dem Gewicht der Tat, deretwegen er zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Daß sich der Rechtsanwalt, wie zu seinen Gunsten unterstellt werden muß, während des Ermittlungs- und Strafverfahrens sowie während des anschließenden ehrengerichtlichen Verfahrens nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, kann zwar ein Indiz für einwandfreies Verhalten in der Zukunft sein. Es fällt für die Auswahl der zu verhängenden Maßnahme hier aber nicht ins Gewicht, weil nach Art und Schwere der Verfehlung für die Entscheidung im wesentlichen auf den Schutz des Ansehens der Rechtsanwaltschaft abzustellen ist (vgl.
2140 085 AnwSt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES (R) 7/78 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Joachim F aus Bi Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Vogt als Vorsitzender, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch, Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte Berlin vom 31* Oktober 1977 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 3 - 4/ Gründe : A. 1. Der am 1943 geborene Rechtsanwalt bestand am 26. November 1970 die zweite juristische Staatsprüfung. Er wurde am 30. Dezember 1970 zur Rechtsanwaltschaft in Berlin zugelassen. Nachdem er im März 1971 zu dem Mitglied des Abgeordnetenhauses gewählt worden war, gehörte er mehreren Ausschüssen des Abgeordnetenhauses an; auch hatte er eine Reihe weiterer politischer Ämter inne. Sein Abgeordnetenmandat legte er Ende Januar 1974 nieder. Am 22. Juli 1974 verurteilte ihn das Landgericht Berlin wegen fortgesetzter Beihilfe zu dem fortgesetzten Betrug zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Die Revision des Rechtsanwalts wurde am 30. April 1976 verworfen. Seitdem ist das Strafurteil vom 22. Juli 1974 rechtskräftig. 2. Dem obengenannten Strafverfahren lag der Vorwurf zugrunde, der Rechtsanwalt habe sich von November 1971 bis März 1972 an der betrügerischen Werbung für den Vertrieb der F®HP-Anteile (F®M®“Formen- und Maschinenbau KG AGI Aktiengesellschaft für Industrieförderung & Co.) beteiligt. Das Ehrengericht hat ihn deswegen nach rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat seine Berufung zurückgewiesen. Mit der dagegen gerichteten Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. B. I. Die Verfahrensrügen sind teils unzulässig, teils jedenfalls unbegründet. 1. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß der Ehrengerichtshof gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO seiner Entscheidung die tragenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils als bindend zugrunde gelegt hat. a) Die bindende Wirkung besteht zwar nicht absolut; denn im ehrengerichtlichen Verfahren kann das Gericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln (§ 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO). Diese Voraussetzung hat jedoch ausweislich der Gründe des Berufungsurteils (UA S. 10) nicht Vorgelegen. b) Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, von der erneuten Prüfung der Feststellungen des Strafurteils abzusehen, beruht auf tatrichterlicher Überzeugung; als Revisionsgericht hat der Senat sie grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1964 - AnwSt (R) 8/64, insoweit in BGHSt 20, 73 nicht mitabgedruckt; Isele BRAO § 118 IV H). c) Diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist nicht schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil er es unterlassen hat, zur Hauptverhandlung die Beiakten des Strafverfahrens beizuziehen, deren angeblich erhebliche Teile die Revision im übrigen auch nicht näher bezeichnet hat. d) Die Behauptung, der Ehrengerichtshof habe die BeweisWürdigung des Strafurteils formelhaft ersichtlich ohne eigene Prüfung, also ermessensfehlerhaft, übernommen, wird widerlegt durch die Ausführungen auf den Seiten 10 und 18 - 19 des Urteils. Dort hat der Ehrengerichtshof dargelegt, weshalb seinen Mitgliedern die Angriffe des Rechtsanwalts gegen die Feststellungen des Landgerichts keinen Anlaß gegeben haben, deren Richtigkeit zu bezweifeln. Damit hat der Ehrengerichtshof zugleich dargetan, aus welchen Gründen es nach seiner Auffassung auf eine weitere Beweiserhebung nicht ankam. e) Die Revision behauptet zur Höhe des Betrugsschadens: In "dem zitierten Beweisantrag” habe der Rechtsanwalt Beweismittel angeboten und durch Urkundenvorläge belegt, die eindeutig im Strafurteil nicht berücksichtigt worden seien und nicht hätten berücksichtigt werden können, weil sich der Sachverhalt erst später ergeben habe, wie die Quittungen über die Rückzahlung eines Teils der Einlage der Kommanditisten der FflHI zeigten. Insoweit habe der Ehrengerichtshof in rechtsirriger Weise angenommen, zur Nachprüfung neuer Tatsachen, die der Strafkammer unbekannt gewesen seien, nicht verpflichtet zu sein. Die Rüge ist unzulässig, weil die Revision den behaupteten Sachverhalt, der den Verfahrensverstoß enthalten soll, nicht so vollständig mitgeteilt hat, daß er aus sich heraus verständlich und revisionsrechtlich nachprüfbar wäre. Die Annahme, der Ehrengerichtshof habe sich insoweit zur Nachprüfung neuer Tatsachen nicht für verpflichtet gehalten, ist im übrigen unbewiesen. Dem Urteil ist dafür nichts zu entnehmen. f) Die Behauptung, es sei nicht ersichtlich, wie die Feststellungen des angefochtenen Urteils überhaupt zustande gekommen seien, wird durch dessen Inhalt und das Hauptverhandlungsprotokoll widerlegt. Danach hat der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt über seine persönlichen Verhältnisse und zur Sache vernommen. Er hat - außer anderen Akten - den Urteilsband und die Anklagen bände 1 und 2 der Strafakten "zu dem Gegenstand der Verhandlung” gemacht und auszugsweise das Strafurteil vom 22. Juli 1974 verlesen, aus dem er die Feststellungen übernommen hat. Das ist in der Hauptverhandlung geschehen. Verfahrensverstöße sind insoweit nicht zu erkennen. 2. Vergebens beanstandet der Rechtsanwalt, der Ehrengerichtshof habe seine Beweisanträge entgegen § 244 Abs. 6 StPO nicht beschieden, ihnen also weder stattgegeben noch sie durch Beschluß in der Hauptverhandlung abgelehnt. a) Es kann dahinstehen, ob die Rüge überhaupt zulässig angebracht worden ist, der Revisionsbegründung vom 19. Januar 1978 insbesondere die Behauptung entnommen werden kann, der Rechtsanwalt habe die Anträge aus dem Schriftsatz vom 16. Juni 1977 in der Hauptverhandlung vom 24. und 31. Oktober 1977 gestellt, auf die das Urteil ergangen ist. Denn die Rüge ist im Hinblick auf die Bindung des Ehrengerichtshofs an die Feststellungen des Strafurteils (§ 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO) jedenfalls unbegründet. Wegen dieser Bindung waren die Beweisanträge unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 1977 - AnwSt (R) 11/76). Allerdings schreibt § 244 Abs. 6 StPO vor, daß die Ablehnung eines Beweisantrags eines Gerichtsbeschlusses bedarf, der in der Hauptverhandlung verkündet werden muß. Das gilt grundsätzlich auch im ehrengerichtlichen Verfahren (§ 116 BRAO), und zwar nach der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 - EGE VIII 45, 47) selbst dann, wenn § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO angewendet wird. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob für die zuletzt genannten Fälle eine Ausnahme von der Regel zu machen ist. Denn er hält es für ausgeschlossen, daß das angefochtene Urteil hier auf der Nichtbescheidung der Beweisanträge beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Dabei hat er erwogen: Der Ehrengerichtshof hat sich rechtsfehlerfrei an die Feststellungen der Strafkammer für gebunden erachtet (s.o. I 1). Daß es für die Entscheidung auf die Frage der Bindung des Ehrengerichtshofs an die Feststellungen des Landgerichts ankam, war dem Rechtsanwalt und der Verteidigung bekannt (s. Revisionsbegründung S. 10 und 38); denn schon das Ehrengericht hatte sie in erster Instanz bejaht, und im Berufungsrechtszug hatte die Verteidigung ausdrücklich beantragt, diese Feststellungen gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO nochmals zu prüfen. Wie der Sitzungsniederschrift v> m 24. Oktober 1977 und dem angefochtenen Urteil (UA S. 10) zu entnehmen ist, hat der Ehrengerichtshof die Anwendung des § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO in der Hauptverhandlung auch erörtert. Der Rechtsanwalt hat danach keine weiteren Anträge mehr gestellt. Ein ablehnender Beschluß hätte im Falle seines Erlasses keiner besonderen Begründung bedurft, weil für 8 alle Beteiligten der Grund der Ablehnung von Anfang an klar ersichtlich war (BGH, Urteil vom 11. November 1963 - AnwSt (R) 5/63 - EGE VIII 45, 47). Nach alledem ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Ehrengerichtshof bei Beachtung des § 244 Abs. 6 StPO zu einem anderen Urteil gekommen wäre. b) Die Nichtbescheidung der Beweisanträge verletzt entgegen der Auffassung der Revision nicht den Anspruch des Rechtsanwalts auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Ehrengerichtshof hat der Pflicht des Gerichts, rechtliches Gehör zu gewähren, d.h. Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1978, 413), auch hinsichtlich der Beweisanträge genügt, wie die Sitzungsniederschrift und die Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 10) ergeben. Im übrigen besteht diese Pflicht nicht, soweit das Vorbringen nach den einschlägigen Prozeßvorschriften (hier: § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO) unberücksichtigt bleiben muß oder kann (BVerfG aaO). 3- Wegen der Bindung nach § 118 Abs. 3 S. 1 BRAO greifen auch die erhobenen Aufklärungsrügen nicht durch. Das ist offensichtlich, soweit die Revision mit ihnen nur eine Wiederholung der Beweisaufnahme mit denselben Beweismitteln erstrebt, die schon dem Landgericht zur Verfügung standen. Insoweit war der Ehrengerichtshof -eben wegen der Bindungswirkung - zu einer erneuten Beweisaufnahme nicht verpflichtet. Soweit die Revision behauptet, sie habe sich mit ihren Beweisanträgen und Be-weisanregungen auf neue Tatsachen oder Beweismittel bezogen, ist sie unzulässig. Denn sie hat nicht im einzelnen dargelegt, welche der zahlreichen Anträge, die in den Schriftsätzen vom 13. August 1976, 16. November 1976 9 42 und 16. Juni 1977 enthalten sind, gegenüber dem Strafverfahren neue oder bisher nicht verwertete Beweismittel betreffen, inwiefern das der Fall ist und wofür sie erheblich sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, dies von Amts wegen zu prüfen, um so überhaupt erst eine Grundlage für die Beurteilung der Frage zu gewinnen, ob und in welcher Richtung sich dem Ehrengerichtshof trotz grundsätzlicher Bindung an die Feststellungen des Strafurteils eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen. 4. Die Rüge, das angefochtene Urteil entspreche nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, ist, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Denn das Urteil gibt die aus dem Strafverfahren übernommenen bindenden Feststellungen wieder, auf denen der Schuld- und Maßnahmenausspruch beruht. Es bezeichnet die angewendeten Gesetzesbestimmungen und enthält auch Erwägungen zur Festsetzung der für erforderlich gehaltenen ehrengerichtlichen Maßnahme, II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, der den Rechtsanwalt beschwert. Soweit die einzelnen Angriffe der Revision nicht offensichtlich unbegründet sind, ist folgendes auszuführen: 1. Zum Schuldspruch wendet sich die Revision zu Unrecht gegen die Annahme des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt habe durch die festgestellte fortgesetzte Beihilfe zu dem fortgesetzten Betrug im wesentlichen gegen seine Berufspflichten (§§ 43, 113 Abs. 1 BRAO) verstoßen (UA S. 19). 10 a) Es trifft zwar zu, daß der Rechtsanwalt am 31. Oktober 1971 in den Aufsichtsrat der AGI (Aktiengesellschaft für Industrieförderung) berufen worden war. Nach den bindenden Feststellungen des Strafurteils hat er MMMBBdurch seine Mit- wirkung auch zu erkennen gegeben, daß er ihre betrügerische Werbung als Aufsichtsrat billigte und jederzeit durch positive Auskünfte zu unterstützen bereit war (UA S. 6). Diese Feststellungen hinderten den Ehrengerichtshof aber nicht, bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts im ehrengerichtlichen Verfahren zusätzlich die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Rechtsanwalt am 8. Juli 1971 einen Beratervertrag mit der AGI und der Druck- und Verlagsgesellschaft (Druck-und Verlagsgesellschaft MflHB & Co. KG) geschlossen hatte, wonach er die Unternehmen und die der AGI angeschlossenen weiteren Firmen, zu denen auch die FflH gehörte, gegen ein festes monatliches Honorar in allen Rechtsfragen außerhalb schwebender Prozesse beraten sollte (UA S. 3)- Demgemäß wirkte er in allen Angelegenheiten der Gesellschaften stets beratend mit. Außerdem war er mit der Führung aller Rechtsstreitigkeiten der Gesellschaften betraut, wofür er die gesetzlichen Gebühren erhob. Wenn der Ehrengerichtshof aus alledem gefolgert hat, daß sich berufliches und außerberufliches Verhalten bei diesem Sachverhalt nicht streng voreinander scheiden ließen und die Verfehlung des Rechtsanwalts in erster Linie insgesamt als Verstoß gegen Berufspflichten zu werten sei (UA S. 19), so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Senats vom 20. März 1972 - AnwSt (R) 9/69 = EGE 11 XII 68, 71, nach deren Sachverhalt der dort Beschuldigte einen Betrug als Geschäftsführer einer GmbH und nicht als Rechtsanwalt begangen hatte, steht dem nicht entgegen. Denn im vorliegenden Fall präjudizieren die bindenden Feststellungen des Strafurteils nicht die Frage, welchem Bereich die Pflichtverletzung zuzuordnen ist. b) Im übrigen hat der Ehrengerichtshof hilfsweise zutreffend ausgeführt, die Verfehlungen des Rechtsanwalts wären ehrengerichtlich auch zu ahnden, wenn sie außerhalb seines Berufes lägen (UA S. 20). Auf die im Ergebnis unbegründeten Angriffe, die die Revision gegen diese Hilfserwägung richtet, braucht der Senat nicht näher einzugehen, weil schon die Haupterwägung trägt. 2. Der Ehrengerichtshof hat sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich dazu geäußert, ob der Rechtsanwalt hinsichtlich der Pflichtverletzung schuldhaft gehandelt hat (§ 113 Abs. 1 BRAO) und ob ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Nach der Art des Delikts, das hier zur Verurteilung im Strafverfahren geführt hat, und nach den dazu getroffenen Feststellungen läßt sich der Vorsatz jedoch nicht bezweifeln. Soweit die Revision behauptet, der Rechtsanwalt habe von einem strafrechtlich relevanten Tun und TfHlH nichts gewußt, weicht sie in unzulässiger Weise von den bindenden Feststellungen des Strafurteils und damit auch von denen des Berufungsurteils ab. 3. Ohne Erfolg greift sie auch den Maßnahmenausspruch an. Ob die Tat des Beschwerdeführers mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geahndet werden darf, hängt davon ab, ob er als Rechtsanwalt noch tragbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn sein Ausschluß im Interesse des Ansehens des Anwaltsstandes geboten ist, d.h. ihm die umfassende Aufgabe, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden zu sein, nicht mehr anvertraut werden kann (vgl. BGHSt 20, 73, 74; BGH, Urteil vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 12/74 * EGE XIII 121, 123). Das hat der Ehrengerichtshof unter Berücksichtigung der äußeren Tatfolgen und der Persön-j^lichkeit des Rechtsanwalts rechtsfehlerfrei dargetan. Zutreffend ist er dabei davon ausgegangen, daß eine Bestrafung wegen Betrugs im Hinblick auch die Tatschwere in der Regel die Unwürdigkeit für den Beruf eines Rechtsanwalts begründet und deshalb im allgemeinen zu dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft führen muß (BGH, Urteil vom 20. März 1972 - AnwSt (R) 9/69 = EGE XII 68, 72 im Anschluß an BGH, Beschlüsse vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX 75, 77 und 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 16/67 = EGE X 55, 59, 60). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision nicht nur, wenn der Rechtsanwalt als Allein- oder Mittäter eines Betrugs verurteilt worden ist, sondern auch, wenn er als Gehilfe daran beteiligt war. Denn für die ehrengerichtliche Würdigtang eines Falles ist die Form der strafrechtlichen Teilnahme an einer Tat nicht so wesentlich, daß davon allein die Entscheidung abhängig gemacht werden könnte. Wenn der Ehrengerichtshof die Folgerung, daß der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen sei, unter Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Umstände auch für den vorliegenden Fall gezogen hat, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Was die Revision hiergegen im einzelnen vorbringt, greift nicht durch. 13 - a) Der Schluß des Ehrengerichtshofs, daß der Rechtsanwalt "durch seine lange, vielseitige Tätig-* keit im öffentlichen Leben über größere Erfahrungen und bessere Einblicke in wirtschaftliche Zusammenhänge" verfügt habe, als sonst ein junger Anwalt (UA S. 21), wird durch die Feststellungen über die Tätigkeit des Beschwerdeführers im politischen Leben hinreichend getragen. Widersprüche oder Denkverstöße liegen insoweit nicht vor. Das gleiche gilt von der Annahme, der Rechtsanwalt sei eine bekannte Persönlichkeit im öffentlichen Leben (UA S. 20). b) Die Wendung des Urteils, er habe über einen längeren Zeitraum wiederholt zu den betrügerischen Handlungen der Haupttäter Beihilfe geleistet und so zu hohen Verlusten für die Kommanditisten beigetragen (UA S. 22), wird durch den festgestellten Sachverhalt gleichfalls gedeckt. Durch welches Verhalten der Rechtsanwalt die Haupttäter mehrfach unterstützt hat, wird im Urteil im einzelnen dargelegt (UA S. 5 f). Zur Größe des Betrugsschadens ist erwiesen, daß von dem Zeitpunkt an, in dem der Rechtsanwalt die betrügerische Werbung wissentlich unterstützt hat, der F^flBnoch 23 Kommanditisten mit einer Einlage von insgesamt 1.287*500 DM beigetreten sind (UA S. 6). c) Diese Feststellungen rechtfertigen entgegen der Auffassung der Revision auch die vom Ehrengerichtshof gebrauchte Formulierung, der Rechtsanwalt sei "wegen eines nicht unerheblichen Betrugsdelikts bestraft" worden (UA S. 20). Soweit die Revision aus dem Straf- 14 - rahmen für besonders schwere Fälle im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB, für die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht ist, und aus der Höhe der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe (10 Monate unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung) etwas anderes herzuleiten sucht, gehen ihre Ausführungen fehl. Denn auch wenn ein Rechtsanwalt wegen eines Vermögensdelikts wie Betrug oder Untreue zu Freiheitsstrafe von unter einem Jahr verurteilt wird, kann er sich seines Berufs als unwürdig erwiesen haben und ist sein Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft möglich (vgl. BGH, Beschluß vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 1/67 = EGE IX 75, 77; Urteil vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 11/66 = EGE IX 113, 115). d) Der Ehrengerichtshof hat bei seinen Erwägungen nicht verkannt, daß der Rechtsanwalt nicht als Täter eines Betrugs, sondern (nur) wegen Beihilfe zu dem Betrug bestraft worden ist. Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen daran keinen Zweifel (UA S. 22). e) Nach der Überzeugung des Ehrengerichtshofs ist jedenfalls zur Zeit keine Gewähr dafür gegeben, daß der Rechtsanwalt in Zukunft seinen Beruf unter Beachtung der standesrechtlichen Pflichten ausüben werde. Diese Überzeugung wird im Urteil nicht näher begründet. Der Ehrengerichtshof hat sich in diesem Zusammenhang auch nicht mit der Tatsache auseinandergesetzt, daß das Berufungsurteil erst am 31. Oktober 1977 ergangen ist, das heißt über fünf Jahre nach Beendigung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftat. Beides beanstandet die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 15 - 42 Der Tatrichter braucht im Urteil zur Begründung der verhängten Maßnahme nur die Umstände mitzuteilen, die für die Zumessung bestimmend waren (vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH, Urteil vom 20. März 1972 -AnwSt (R) 9/69-EGE XII 68, 70). Die Bedenken, die der Ehrengerichtshof zur Zeit noch gegen eine standesrechtlich einwandfreie Führung des Rechtsanwalts hegt, ergeben sich ersichtlich aus der Art und dem Gewicht der Tat, deretwegen er zu Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Das versteht sich so sehr von selbst, daß es nicht ausdrücklich gesagt zu werden brauchte. Dem Zeitablauf zwischen Tat und Berufungsurteil kommt hier keine solche Bedeutung zu, daß der Ehrengerichtshof darauf besonders hätte eingehen müssen. Daß sich der Rechtsanwalt, wie zu seinen Gunsten unterstellt werden muß, während des Ermittlungs- und Strafverfahrens sowie während des anschließenden ehrengerichtlichen Verfahrens nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, kann zwar ein Indiz für einwandfreies Verhalten in der Zukunft sein. Es fällt für die Auswahl der zu verhängenden Maßnahme hier aber nicht ins Gewicht, weil nach Art und Schwere der Verfehlung für die Entscheidung im wesentlichen auf den Schutz des Ansehens der Rechtsanwaltschaft abzustellen ist (vgl. BGHSt 20, 73) > wie es im angefochtenen Urteil auch geschehen ist (UA S. 20). f) Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, der Ehrengerichtshof habe die gesetzliche Möglichkeit übersehen, gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO in der Fassung des Art. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, der Bundesrechtsanwaltsordnung und des Strafvollzugsgesetzes vom 18. August 1976 (BGBl I 2181) statt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft auf ein zeitlich und gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot zu erkennen. Der Ehrengerichtshof hat diese Bestimmung zwar nicht besonders angeführt. Er hat aber ausdrücklich erwogen, ob eine mildere "Strafe” (als die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft) nach der Schwere der Tat unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts in Betracht komme. Dafür, daß er dabei § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO nicht bedacht haben könnte, gibt das angefochtene Urteil nichts her. Nach der Sachund Rechtslage war eine besondere Erörterung dieser Vorschrift hier nicht geboten. Nach alldem ist die Revision zu verwerfen. Vogt Kirchhof Girisch Gribbohm Rössler Petersen Pfleger