* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf dessen Berufung hat der Ehrengerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 13. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschwerdeführers, die vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 12. Soweit die Anwendbarkeit des § 115 BRAO aF in Betracht kommt, muß der Senat von den ehrengerichtlichen Maßnahmen ausgehen, die der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Urteil verhängt hat. Voraussetzung für die standesrechtliche Verfolgung ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, daß, wenn die Tat zugleich eine strafbare Handlung darstellt, diese auch im Strafverfahren verfolgt werden kann. Dagegen hat der Beschwerdeführer Erfolg mit der Rüge, der Ehrengerichtshof sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Vorsitzende des 1. April 1966 werden Äußerungen des Beschwerdeführers in der Zeit von Ende 1964 ab festgestellt, in denen der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. HflKund seine Einstellung zu den Juden sowie der Wiedergutmachung angreift, ihn als religiösen Antisemiten mit einer unaufrichtigen Geisteshaltung bezeichnet und mit f(HIHHI vergleicht (UA Bl. 154, 153, 156). di er.cs Verhallen zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, weil er von seinem Tun, das eis Standesverfehlung angesehen worden ist, nicht abgelassen habe (UA Bl. 273, 274). Dem Beschwerdeführer waren als StandesVerfehlung jedoch nur sein Verhalten in den Jahren 1957 - 1962 und nach der weiteren Anschuldigungsschrift vom 23. Ob trotzdem § 22 Nr. 1 StPO entsprechend anwendbar und deswegen Dr. HflB als Verletzter kraft Gesetzes ausgeschlossen sein könnte, weil das Verhalten des Beschwerdeführers für die Auswahl der zu treffenden Maßregel von Bedeutung ist und demnach von dem Verfahren nicht losgelöst werden kann, mag dahinstehen. Denn auch dann, wenn der Vorsitzende nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen war, durfte er nicht mehr mitwirken, weil der Beschwerdeführer ihn zu Recht als befangen abgelehnt hatte. 2. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtzeitig, nämlich noch vor dem gemäß § 324 Abs. 1 StPO gehaltenen Vortrag des Berichterstatters in der Hauptverhandlung gestellt worden (§ 25 Abs. 1 i.V. m. Die vorgetragenen Ablehnungsgründe sind mit dem Gesuch durch Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Urkunden, Beschlüsse, das angefochtene Urteil des Ehrengerichts sowie die Anschuldigungsschrift und deren genaue Bezeichnung, ferner durch Überreichung von Erklärungen b) Zu Unrecht hat der Ehrengerichtshof dieses Gesuch und die Ablehnung der anderen Mitglieder des Senats aus dem Gesichtspunkt der Verschleppungsabsicht als unzulässig nach § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO verworfen. Die Bestimmung des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist nicht anwendbar, wenn mit der Ablehnung neben der Verschleppung gleichzeitig auch andere Zwecke erstrebt werden (vgl. Bereits der Umstand, daß er den Vorsitzenden Rechtsanwalt Dr. H0B für kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ansah und der Vorsitzende sowie der Ehrengerichtshof selbst diese Ansicht früher vertreten hatten, spricht gegen eine solche Absicht. Dem Beschwerdeführer, gegen den im ersten Rechtszug auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt war und der sich, wie das Ur- Nach § 24 Abs.1, 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn in dem Ablehnenden bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände die Auffassung aufkommen kann, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen könne (BGHSt 1, 34 = NJW 1951, 323; 21, 334, 341 = NJW 1968, 710). Oktober 1966 Dr. Heusch als durch die Tat Verletzten nach § 22 Nr. 1 StPO für ausgeschlossen ansah, zeigt deutlich, daß das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Dr. obwohl es nicht unmittelbar zur vorgeworfenen Standespflichtverletzung gehört, für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Juli 1966 sich den genannten Rechtsanwälten und dem Beschwerdeführer gegenüber dahin geäußert hat, im Hinblick auf das Urteil des Ehrengerichts könne er in der Sache wohl nicht weiter tätig sein; entweder sei er kraft Gesetzes ausgeschlossen oder er werde von dem Recht der Selbstablehnung Gebrauch machen. Bereits diese Umstände konnten für den Beschwerdeführer die Besorgnis erwecken, der Vorsitzende werde, wie seine eigenen Erklärungen auswiesen, nicht mehr unbefangen an die Sache herangehen. Der Senat hat von der’ Befugnis des § 19b Abs.3 Satz ; BRAO Gebrauch gemacht.

Zitierte Normen: § 115 BRAO § 68 StGB § 115 BRAO § 68 StGB § 22 StPO § 116 BRAO § 26a StPO
VorsitzendeBeschwerdeführersStPOEhrengerichtshofBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

2133 034
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 7/71	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Richard WflHiH aus London, W.C. New OflHB Street	zugelassen	beim	Oberlandesgericht
 Düsseldorf.
Der Bundesgerioht shof , Senat i'iir Anwa 1 t sSachen , i'a: in der Sitzung vom b. November 1973. an der teiigenomnen haben:
der Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof,
 Braxmaier,
Ochmann,
 sowie die Rechtsanwälte	Noelle,
 Dr. Greuner,
 Siebecke als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt (BIB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor flHA
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Rechtsanwalts Dr. WBB wird das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 1969 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den 1. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
G r ii n d e:
Das Ehrengericht hat durch Urteil vom 1. April 1966 Rechtsanwalt Dr. Wfm aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf dessen Berufung hat der Ehrengerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 13. Februar 1969 aufgehoben und gegen den Beschwerdeführer auf einen Verweis und eine Geldbuße von 2.500,— DM erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschwerdeführers, die vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 12. Juli 1971 zugelassen worden ist. Die Rüge, der Ehrengerichtshof sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, hat Erfolg.
I.	Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Verfassungsmäßigkeit der Ehrengerichtsbarkeit sind unbegründet (vgl. BVerfGE 26, 186 = NJW 1969, 2192 = EGE X, 209)*
II.	Der Ehrengerichtshof hat rechtlich einwandfrei dargeiegt (UA Bl. 100, 101), daß die Verfolgung der Taten, soweit der Beschwerdeführer verurteilt wurde, nicht nach
§ 115 BRAO aF ausgeschlossen und nicht nach § 115 BRAO nF verjährt ist (vgl. BGHSt 17, 149 ff = NJW 1962, 1118; 19, 269 = NJW 1964, 1037; 21, 232, 236, 237 = NJW 1967, 894;
24, 1 = NJW 1970, 2304). Soweit die Anwendbarkeit des § 115 BRAO aF in Betracht kommt, muß der Senat von den ehrengerichtlichen Maßnahmen ausgehen, die der Ehrengerichtshof in dem angefochtenen Urteil verhängt hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt zur Unterbrechung der Verjährung gemäß § 115 BRAO idF des Gesetzes zur Änderung der BundesrechtsanwaltsOrdnung und der Patentanwalt sordnung vom 13. Januar 1969 - BGBl I 25 - i.V.m.
§ 68 StGB jede Handlung des Richters, die darauf gerichtet ist, das Verfahren zu fördern, unabhängig davon, ob sie
4
Kr.l'olg hntl.o oder später sutgehohon wurde (vg I . HGHSt 202, 204; RGSt 50,	500,	509).	Auch	Handlungen	des	Ehren-
gerichts sind richterliche im Sinne des § 68 StGB (BGHSt 29, ^ Die Verjährungsfrist begann frühestens Ende 1962, in dem Zeitpunkt, in dem die letzte Tat des ersten Komplexes der einheitlichen Standesverfehlung begangen worden ist (vgl. BGHSt 16, 237 = NJW 1961, 2219; 21, 232, 236, 237;
22, 157, 166 = NJW 1968, 2204; BGH Urteil vom 25. Januar 1971 - AnwSt (R) 2/70 -). Sie ist rechtzeitig, nachdem bereits vorher zahlreiche richterliche Handlungen gegen den Beschwerdeführer gerichtet waren (z.B. Eröffnung der	^
 Voruntersuchung am 3. Oktober 1961), u.a. durch den Eröffnungsbeschluß vom 31. Januar 1966 und die Urteilevom 1. April 1966 und vom 13. Februar 1969 unterbrochen worden (§ 115 BRAO nF i.V.m. § 68 StGB). Voraussetzung für die standesrechtliche Verfolgung ist nicht, wie der Beschwerdeführer meint, daß, wenn die Tat zugleich eine strafbare Handlung darstellt, diese auch im Strafverfahren verfolgt werden kann.
III.	Dagegen hat der Beschwerdeführer Erfolg mit der Rüge, der Ehrengerichtshof sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Vorsitzende des 1. Senats Rechts- j anwalt Dr. Heusch nicht habe mitwirken dürfen.
1. Im Urteil des Ehrengerichts vom 1. April 1966 werden Äußerungen des Beschwerdeführers in der Zeit von Ende 1964 ab festgestellt, in denen der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. HflKund seine Einstellung zu den Juden sowie der Wiedergutmachung angreift, ihn als religiösen Antisemiten mit einer unaufrichtigen Geisteshaltung bezeichnet und mit f(HIHHI vergleicht (UA Bl. 154, 153,
 156). Bei der Auswahl der zu verhängenden Maßregel hat das
 Ehrender ich l. di er.cs Verhallen zu Ungunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, weil er von seinem Tun, das eis Standesverfehlung angesehen worden ist, nicht abgelassen habe (UA Bl. 273, 274). Bereits am Schluß der Anschuldigungsschrift vom 30. November 1965 (Bd. XV Bl. 182) waren diese Äußerungen für die Wertung des sonstigen Verhaltens dargelegt worden. Dem Beschwerdeführer waren als StandesVerfehlung jedoch nur sein Verhalten in den Jahren 1957 - 1962 und nach der weiteren Anschuldigungsschrift vom 23. Dezember 1965 i.V. mit dem Eröffnungsbeschluß (EV 67/64 Bl. 129) nur Angriffe gegen Richter der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts in Köln im September 1964 vorgeworfen. Danach gehörten die Äußerungen über den Vorsitzenden nicht zu den eigentlichen, ihm zur Last geiegten Standespflichtverietzun-gen. Ob trotzdem § 22 Nr. 1 StPO entsprechend anwendbar und deswegen Dr. HflB als Verletzter kraft Gesetzes ausgeschlossen sein könnte, weil das Verhalten des Beschwerdeführers für die Auswahl der zu treffenden Maßregel von Bedeutung ist und demnach von dem Verfahren nicht losgelöst werden kann, mag dahinstehen. Denn auch dann, wenn der Vorsitzende nicht kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes in diesem Verfahren ausgeschlossen war, durfte er nicht mehr mitwirken, weil der Beschwerdeführer ihn zu Recht als befangen abgelehnt hatte.
2. a) Das Ablehnungsgesuch ist rechtzeitig, nämlich noch vor dem gemäß § 324 Abs. 1 StPO gehaltenen Vortrag des Berichterstatters in der Hauptverhandlung gestellt worden (§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 324 Abs. 1, 2 StPO,
§116 BRAO). Die vorgetragenen Ablehnungsgründe sind mit dem Gesuch durch Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Urkunden, Beschlüsse, das angefochtene Urteil des Ehrengerichts sowie die Anschuldigungsschrift und deren genaue Bezeichnung, ferner durch Überreichung von Erklärungen
 
zwe i or- Kecht.sanwä I Le glaubhaft gemacht . Gegen die Znlds-sigkeit des Ablehnungsgesuchs bestehen auch sonst keine durchgreifenden Bedenken.
b) Zu Unrecht hat der Ehrengerichtshof dieses Gesuch und die Ablehnung der anderen Mitglieder des Senats aus dem Gesichtspunkt der Verschleppungsabsicht als unzulässig nach § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO verworfen.
Die Verwerfung aus diesem Gesichtspunkt ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Nichternstlichkeit der Ab-	^
lehnung und die ausschließliche Absicht der Verschleppung keinem Zweifel unterliegen können. Die Bestimmung des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO ist nicht anwendbar, wenn mit der Ablehnung neben der Verschleppung gleichzeitig auch andere Zwecke erstrebt werden (vgl. Begründung zu dem Entwurf des Strafprozeßänderungsgesetzes vom 19. Dezember 1964 - BTDrucks. IV Nr. 178 S. 35; Dünnebier in Loewe/ Rosenberg StPO 22. Auflage § 26 a Anm. 5; BGH Urteil vom 1?. Dezember 1954 - 5 StR 567/54 - mitgeteilt von Dallin-ger, MDR 1955, 271; RGSt 30, 273, 275 f; vgl. auch BGHSt 21, 118, 121 = NJW 1966, 2174).
J
Der Beschwerdeführer bezweckte mit seinem Ablehnungsgesuch keineswegs lediglich, das Verfahren zu verzögern.
Dies geht schon aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs hervor. Bereits der Umstand, daß er den Vorsitzenden Rechtsanwalt Dr. H0B für kraft Gesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen ansah und der Vorsitzende sowie der Ehrengerichtshof selbst diese Ansicht früher vertreten hatten, spricht gegen eine solche Absicht. Dem Beschwerdeführer, gegen den im ersten Rechtszug auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt war und der sich, wie das Ur-
teil vom 13. Februar 1969 zeigt, berechtigterweise eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils versprach, konnte mit einer Verzögerung des Verfahrens nicht gedient sein. Auch war das Vertretungsverbot nur für kurze Zeit ausgesetzt. Außerdem hat er sachliche Gründe für eine Befangenheit des Vorsitzenden vorgetragen, die, wie noch dargelegt wird, nach Ansicht des erkennenden Senats durchgreifen. Allein dieser Umstand steht regelmäßig der Verschleppungsabsicht wie auch der Verfolgung sonstiger verfahrensfremder Zwecke im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO entgegen (Dünnebier aaO). Im übrigen wußte der Beschwerdeführer erst in der Hauptverhandlung, da bis dahin kein wirksamer Geschäftsverteilungsplan vorlag, wer nunmehr endgültig als Richter mitwirkte, hätte also vorher seine Ablehnungsgesuche nur vorsorglich ankündigen oder anbringen können.
c) Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden dringt auch durch. Nach § 24 Abs. 1, 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn in dem Ablehnenden bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Umstände die Auffassung aufkommen kann, der Richter werde ihm gegenüber möglicherweise eine innere Haltung einnehmen, die dessen Unparteilichkeit störend beeinflussen könne (BGHSt 1, 34 = NJW 1951, 323; 21, 334, 341 = NJW 1968, 710). Dabei kann der Ablehnende in der Regel zwar aus seinem eigenen Verhalten gegenüber dem Richter (Strafanzeigen, Beleidigungen u.a.) keinen Ablehnungsgrund herleiten; er hätte es sonst in der Hand, sich nach Belieben jedem Richter zu entziehen (BGH Urteil vom 19. November 1954 -
- 2 StR 367/54 -)• Indessen rechtterLigen hier die gesamten Umstände die Besorgnis des Beschwerdeführers, der Vorsitzende Rechtsanwalt Dr. HflHB sei ihm gegenüber befangen.
Die Tatsache, daß der Ehrengerichtshof in den Gründen seines Beschlusses vom 14. Oktober 1966 Dr. Heusch als durch die Tat Verletzten nach § 22 Nr. 1 StPO für ausgeschlossen ansah, zeigt deutlich, daß das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Dr.	obwohl es
 nicht unmittelbar zur vorgeworfenen Standespflichtverletzung gehört, für das Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Der oben genannte Gesichtspunkt des Urteils des 2. Strafsenats vom 19. November 1954 trifft hier nicht zu, weil das Verhalten selbst Gegenstand des Urteils geworden war, steht also dem Ablehnungsgesuch nicht entgegen.
Hinzu kommt, daß der Vorsitzende, wie der Senat den schriftlichen Erklärungen der Rechtsanwälte EfHHB vom 21. Januar 1969 und Dr. LflHHB vom 30. Januar 1969 entnimmt, am 16. Juli 1966 sich den genannten Rechtsanwälten und dem Beschwerdeführer gegenüber dahin geäußert hat, im Hinblick auf das Urteil des Ehrengerichts könne er in der Sache wohl nicht weiter tätig sein; entweder sei er kraft Gesetzes ausgeschlossen oder er werde von dem Recht der Selbstablehnung Gebrauch machen. Bereits diese Umstände konnten für den Beschwerdeführer die Besorgnis erwecken, der Vorsitzende werde, wie seine eigenen Erklärungen auswiesen, nicht mehr unbefangen an die Sache herangehen. 'Dessen Ablehnung ist daher begründet.
Da Dr. H^| trotzdem mitgewirkt hat, war der Ehrengerichtshof nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. § 146 Abs. 3 BRAO
9
ist gegeben. Deshalb muß das Urteil aufgehoben werden.
Der Senat hat von der’ Befugnis des § 19b Abs. 3 Satz ; BRAO Gebrauch gemacht.
Dr. Fischer	Kirchhof	Braxmaier	Ochmann
 hoelle	Dr.	Greuner	Siebecke
£