?» 2,/h Mai 1963 § 10 Selbst wenn die Äuskunftspflicht eines Rechtsanwalts nicht besteht, soweit die Auskunft ihn der Gefahr straf- oder ehrengerichtlicher Verfolgung auosetzen würde (die Frage bleibt offen), ist der ■Vorstand'''der Rechtsanv/altskammer nicht gehindert, zweckentsprechende Fragen' zu" stellen» Die'Revision'des Beschuldigten .gegen das Urteil des Kiederaächaisohen'RKrengerichts~ hofs für Rechtsanwälte inCelle vom 12. 3)a der Verdacht auf-tauchte»'.'daß der Beschuldigte sich dabei der Zeugenbeeinflussung schuldig gemacht und sich1standeswidrig verhalten habe» wurde die Akte nach'Abschluß des Rechtsstreits dem'Vorstand der Keehtaanwaltskammer/in Gelle vorgelcgt. Nachdem der Vizepräsident der Recht sanwaltskötnmer dies abgelehnt hatte und der Beschuldigte im standesrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft vernommen worden war, verlangte er Ersatz der ihm durch die Vernehmung entstandenen .Auslagen und führte weiter aus; ■ Sie haben daher nicht die geringste Veranlassung, zu behaupten,■■■wie dies in Ihrem Schreiben vom 26»5.1961 geschehen ist, der Kamraervor-"• Stand habe sich ’genötigt' . : Ich bin dealhalb der 'Meinung, ■ daß die Abgabe nicht deshalb er-: folgt ist, weil ich mich nicht sofort geäußert hatte, sondern weil der Kammervorstand sich nicht desavouieren wollte, obwohl aller Anlaß zu einer Entschuldigung bestanden hätte, es sei denn, man wollte an die Korrektheit von Vorstandsmitgliedern geringere Maßstäbe anlegen als an die von Anwälten ohne solche Positionwas .aber nicht angängig sein dürfte« - Pür dieses pflichtwidrige Verhalten dos Vorstandes und die mir dadurch entstandenen Unkosten muß ich die Kammer verantwortlich machen." Mit dieser angeblichen Ersatzforderung in Höhe von 101,95 DM rechnete er gegenüber der Beitragsrechnung der Kammer auf.Der Generälstaatsanwalt hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, -soweit'der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens im Unterhaltsrechtsstreit beotanden hatte, im übrigen jedoch das Verfahren vor dem Ehrengericht eingelcitct„ Hachdem das Ehrengericht den Beschuldigten freigesprochen hatte, hat der Ehrengerichtöhof äüf die Berufung des Generalstaatsanwalts durch Urteil vom 12. Der Durchführung des Revisionsverfahrens steht nicht entgegen, daß seit der dem Beschuldigten vorgewörfenen Der Beschuldigte hatte beantragt, den Abteilungs-Schriftführer Rechtsanwalt Dr. in als Zeugen dafür zu hören, daß er (HBHHB) “bei Abfassung seines Schreibens vom 22.4.1961 die Möglichkeit unterstellen wollte, daß ich entgegen der Wahrheitspflicht des § 138 210 dem Gericht verschwiegen hätte, daß mir zugege- Perner heißt es an anderer Stolle (UA B» 21), die von dem Beschuldigten' beanstandete"' Präge des Rechtsanwalts HfBBB enthalte' "als logische Voraussetzung . Auch die Sachrüge dringt nicht'"durch Nach"§ 56 BRAO hat ein Rechtsanwalt in Auf sicht s-:,und Beochwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanv/altskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorotahdes Auskunft zu geben. ganz allgemein innerhalb und außerhalb eines • ehrengerichtlichen Verfahrens bestehe und nur insoweit" eingeschränkt oöi7 als der Rechtsanwalt durch 'dieAuskunftesoine Verschwiegenheitspflicht nicht verletzen';dürfe v(ebenso . Aühkunftsverlangen des Vorstandes der Rechtsanwaltskämmer wie : Jeder Beamto seinem Vorgesetzten gegenüber das Recht habe, die .Auskunft zu verweigern , ''wenn er sich der Gefahr einer straf- oder diszi- ■. Während früher dem Beamten nur im'Dienststrafverfahren ein Auskunftoverweigerungsrecht zugeotanüen wurde, geht die neuere Rechtsprechung dahin, daß der Beamte auch außerhalb eines solchen Verfahrens Brägen seines Vorgesetzten,'durch deren Beantwortung er sich der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzt, in keinem Palle zu -beantworten braucht (vgl. :"Pür den Bereich des § 56 BRÄÖ braucht :die Rechtsfrage, .die, soviel ersichtlich,'bei der Schaffung des Gesetzes nicht erörtert worden ist, im vorliegenden Pall noch nicht entschieden zu werden, -Denn der Beschuldigte hat, .auch wenn die Rechtsfrage zu seiner! odor disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen könnte, nicht zu beantworten braucht, so ist doch der Vorstand keinesfalls gehindert, solche fragen zu stellen, wenn die Sachlage es erforderto Ihm ist nach dem Gesetz die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der den Anwälten obliegen-den Pflichten, zu denen vor allem die zu achtungswürdigem Verhalten gehört, zu überwachen und das Rügerecht zu handhaben (§ 73 Abs» 2 Nr. 4 BRAO)» Dies kann sachgemäß nur geschehen, wenn dem Anwalt, der in den Verdacht einer Pflichtwidrigkoit geraten ist oder dem von dritter Seite eine sölche vorgewörfen wird, durch Stellung zweckentsprechender fragen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu rechtfertigen. Diese ■Gelegenheit zu geben, ist der Kamm error st and zudem durch die ihm obliegende Beratungs- und Belehrungopflicht (§ 73 Abs. 2 Nr» 1 BRAO) gehalten. Mag also der Anwalt berechtigt sein, die Auskunft auf derartige Fragen zu verweigern, so ist doch der Kammervorstand nicht minder berechtigt, ga verpflichtet, sie, wenn die Sachlage es als angebracht erscheinen läßt, an ihn zu richten, ebenso wie auch der Straf- oder Disziplinarrichter durch das allgemeine Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten (§ 136 StPO) und das beschränkte Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen (§ 55 StPO) nicht gehindert ist, Fragen der genannten Art zu stellen. Bios hat hier der Beschuldigte nicht getan,: sondern in Gegenteil eine der gestellten Brägen - mit Nichtwissen -beantwortet und in übrigen die Antwort von einer vorherge-henden Entschuldigung des Abteilungsschriftführers, dann des gangen KannervorStandes abhängig gemacht. Auf die Vorlage der Akten durch den landgerlchtspräsidenten mußte daher der Vorstand der Rechtsanwaltekammer im Rahmen der ihm nach § 73 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 4- BRAO obliegenden Uberwachungspfl'icht diesem Vorwurf nachgehen und den Sachverhalt aufkläreh. Die vom Beschuldigten beanstandete "Fragestellung war nicht rechtswidrig und ist, wie der Ehrengerichts-; ;hof zutreffend auoführt, über die Grenzen der Vorschrift des § 193 StGB nicht hinausgegangen. Deshalb lag für den Beschuldigten kein Anlaß vor, die Fragen des Abteilungsschriftführers, welche der Aufklärung des Sachverhalts dienen sollten, zu beanstanden und die erbetene Auskunft sogar von einer Rücknahme der Frage mit dem Ausdruck des Bedauerns abhängig zu machen. Ein 'entschuldbarer Ver-botoirrtum kann bei dem Beschuldigten, der zu jener Zeit schon über 25 Jahre Rechtsanwalt und seit 8 Jahren Notar war, nicht in Präge kommen, I)er Ihrengerichtsiiöf hat auf die geringste ehren-,gerichtliche Strafe''der'''Warnung erkannt »'".'".Daher v/ird der Strafaussprach durch eine andere Begründung des Schuld-spruchs nicht berührt» v-gg.
: Na chschiagewerks 3 a BGHSt.:_________ _Ja
BHAO' § 56; Richtlinien für die Ausübung des
Rechtsanwaltoberufs'i.d.F. ?» 2,/h Mai 1963 § 10
Selbst wenn die Äuskunftspflicht eines Rechtsanwalts nicht besteht, soweit die Auskunft ihn der Gefahr straf- oder ehrengerichtlicher Verfolgung auosetzen würde (die Frage bleibt offen), ist der ■Vorstand'''der
Rechtsanv/altskammer nicht gehindert, zweckentsprechende Fragen' zu" stellen»
BGH, Urt. y» 31. Oktober 1966 -:AnwSt (E) 7/66 - EGH Celle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAM KM UKS VOLKES
AnwSt_lR)„7/66
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
gegen
den Rechtsanwalt hr.
'fritz P
aus
Der Bundengerichtehof, Renat für AnwaltaSachen, hat in der Sitzung vom 31. Oktober 1966, an der teilgenommon haben;
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs ßlanzraann
als'Vorsitzender
Recht sanwalt Do eil e A
Rechtsanwalt Dr» Greüher
Rechtsanwalt Dr» Wedesweiler
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Dr. Spengler
■ als 'Beisitzer t
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
J ustizhauptsekretär
als Urkundebeamter der Geschäfts,etolle
für Recht erkannt:
Die'Revision'des Beschuldigten .gegen das Urteil des Kiederaächaisohen'RKrengerichts~ hofs für Rechtsanwälte inCelle vom 12. Mai 1965 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
.Gr ü n d e :
I.
Der Beschuldigte vertrat in einem Rechtsstreit des unehelichenKindes Ilona Wj/BKi gegen Adolf 6d auf Zah-
lung von' Unterhalt den Beklagten. 3)a der Verdacht auf-tauchte»'.'daß der Beschuldigte sich dabei der Zeugenbeeinflussung schuldig gemacht und sich1standeswidrig verhalten habe» wurde die Akte nach'Abschluß des Rechtsstreits dem'Vorstand der Keehtaanwaltskammer/in Gelle vorgelcgt.
Der zuständige Abteilungsachriftführer 'der 'Recht oafcwaIts- . kam.mer: forderte ihn durch Schreiben vom 22t April 1961 ,
: in den u,a, auf "die jedem Rechtsanwalt obliegende und in § 138 ZPO zivilprozessual normierte 'Wahrheitspflicht hin-gewieoen" wurde» auf» sich zu. ■'bestimmten Punkten zu äußern. ■Am 6. Mai 1961 entgegnete der"Beschuldigte auf die Präge, lob ihm bekannt gewesen sei» :"daß: der frühere Beklagte ' der Vater der Klägerin war bzw. ■ daß UflHI während der ge-■■"setzliohen Empfängniszeit mit her Mündelmutter Geschlechts-.verkehr hatte"»das wisse er auch jetzt noch nicht, heiter Schrieb er:
"Bie Frage oeibstiöt aber in größtem Maße geeignet, meine persönliche Ehre und, wie ich denke, auch ;
meine Anwaltoehre, .zu'■tangieren. Denn sie unterstellt die Möglichkeit, daß ich den Prozeß in • Kenntnis dessen geführt Hätte, daß Herr der
'. Vater sei» bzw0 als solcher bis zu dem Beweise des ; Gegenteils gälte. Ich muß daher bitten, daß zunächst diese Fragestellung-mit dem Ausdruck des Bedauerns zurUckgenomtnen wird."
In einem weiteren Schreiben vom 22. «Juni 1961 bestand er auf einer Entschuldigung des zuständigen Äbteilungsochrift-' führerb oder des verantwortlichen Gremiums. Nachdem der Vizepräsident der Recht sanwaltskötnmer dies abgelehnt hatte und der Beschuldigte im standesrechtlichen Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft vernommen worden war, verlangte er Ersatz der ihm durch die Vernehmung entstandenen .Auslagen und führte weiter aus; ■
■VIn meinem ■Schreiben,1 vom 6.'5. 1961 hatte ich mich ... deo Worten 'zunächst* bedient und damit eindeutig erkennbar gemacht, daß ich hach Erledigung meines Schreibeno zu 'weiteren Abführungen bereit sei. Sie haben daher nicht die geringste Veranlassung, zu behaupten,■■■wie dies in Ihrem Schreiben vom 26»5.1961 geschehen ist, der Kamraervor-"• Stand habe sich ’genötigt' . gesehen,,die Angelegenheit ran den Generalotaatsanwalt abzugeben. : Ich bin dealhalb der 'Meinung, ■ daß die Abgabe nicht deshalb er-: folgt ist, weil ich mich nicht sofort geäußert hatte, sondern weil der Kammervorstand sich nicht desavouieren wollte, obwohl aller Anlaß zu einer Entschuldigung bestanden hätte, es sei denn, man wollte an die Korrektheit von Vorstandsmitgliedern geringere Maßstäbe anlegen als an die von Anwälten ohne solche Positionwas .aber nicht angängig sein dürfte« - Pür dieses pflichtwidrige Verhalten dos Vorstandes und die mir dadurch entstandenen Unkosten muß ich die Kammer verantwortlich machen."
Mit dieser angeblichen Ersatzforderung in Höhe von 101,95 DM rechnete er gegenüber der Beitragsrechnung der Kammer auf.
Der Generälstaatsanwalt hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, -soweit'der Verdacht eines standeswidrigen Verhaltens im Unterhaltsrechtsstreit beotanden hatte, im übrigen jedoch das Verfahren vor dem Ehrengericht eingelcitct„ Hachdem das Ehrengericht den Beschuldigten freigesprochen hatte, hat der Ehrengerichtöhof äüf die Berufung des Generalstaatsanwalts durch Urteil vom 12. Mai 1965 den Beschuldigten wegen schuldhafter Verletzung'seiner ihm nach den 43, 56 BRA.O obliegenden Pflichten zur Strafe der Warnung verurteilt. .Die Revision gegen dieses Urteil ist zugelassen v;orden»
j vlii.
... ..Das Rechtsmittel ist zulässig {§ 145 Abs. 1 Nr. 3 BRAO). Ein Pall, daß die:Zulassung der Revision offenbar
verfehlt ist (vgl. BGH, Uri.' v, ;25« September 1961 - AmvSt (II) 2/61 und ÄnwSt (H) 3/61) / liegt nicht vor»; -
Der Durchführung des Revisionsverfahrens steht nicht entgegen, daß seit der dem Beschuldigten vorgewörfenen
'Standeswidrigkeit mehr als fünf Jahre: vergangen sind. Denn ■das"Urteil des Ehrengerichtshofs :ist am 12» Mai 1965, also "innerhalb des Zeitraums.1 von fünf Jahren seit Begehung' der lat verkündet -worden. § 115 BRAO : findet daher keine Anwendung (vgl. BGHSt 19, 269 = HJ¥ 1964, 1037). :
,■ III. .
Das Rechtsmittel, mit dem der Beschuldigte das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Hechts rügt, hat keinen Erfolg.
hl Die Behauptung des Beschüldigten, ein Brief der 1 Brau GQjm an die Kindesmutter Brau .FMWi,, der im Urteil verwertet sei, sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen/,■■wird durch die :Sitzüngsniederschrift vom 12. Mai 1965 widerlegt. .'Ersichtlich -ist; in "der ßüge: der : Brief vom
1. Juni '1958 gemeint. Hach der Sitzüngeniederschrift ist das Schreiben des Jugendamts der Stadt ’Braunschweig vom 14. Juli 1958 (Bl. 20 d.A. -2 b C 315/58 des Amtsgerichts in Göttingen) in der Hauptverhandlung verlesen -worden. In diesem. Schreiben wird der Brief der Brau GfjSlii an Brau BMH|| vom 1 . Juni 1958 als Beweis für "das Vorgehen des-Beschuldigten"'angeführt und als Anlage-überreicht. Er ist also in der'Hauptverhandlung'erörtert worden. Sein Inhalt brauchte nicht durch Verlesung festgestellt zu werden.
2. Der Beschuldigte hatte beantragt, den Abteilungs-Schriftführer Rechtsanwalt Dr. in als Zeugen
dafür zu hören, daß er (HBHHB) “bei Abfassung seines Schreibens vom 22.4.1961 die Möglichkeit unterstellen wollte, daß ich entgegen der Wahrheitspflicht des § 138 210 dem Gericht verschwiegen hätte, daß mir zugege-
ben habe, während der Empfängniszeit mit der Kindesmut-tcr Martha spätere Efflft, verkehrt zu haben, ja
sogar die Möglichkeit, daß er der 1 Tater der Ilona sei." Der Ehrengerichtshof hat den Beweisantrag gemäß § 244 Abo. 3 StBO in Verbindung mit § 116 BRAO abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, der Ehren-gorichtshof habe sich an diese V/ahrunterstellung nicht gehalten. Im Urteil wird sie ausdrücklich wiederholt (UA S. :19) und zur Grundlage der weiteren Darlegungen gemacht. Perner heißt es an anderer Stolle (UA B» 21), die von dem Beschuldigten' beanstandete"' Präge des Rechtsanwalts HfBBB enthalte' "als logische Voraussetzung . ,v.: die 'Unterstellung der Möglichkeit, daß der Beschuldigte, von seinem Mandanten über die wirklichen Vorgänge unterrichtet worden" sei. Inwiefern der Ehrengerichtshof damit von der Wahrunterstellung abgewichen sein soll.ist nicht ersichtlich. ..
3. Auch die Sachrüge dringt nicht'"durch
Nach"§ 56 BRAO hat ein Rechtsanwalt in Auf sicht s-:,und Beochwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanv/altskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorotahdes Auskunft zu geben. .Ähnlich lauten § 11 der Richtlinien der Bundesrechts-anwaltskammer für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vom 11. Hai 1957 und § 10 der .Richtlinien vom 3..Mai 1963. Der Ehrengerichtehof ist der Ansicht, daß diese Auskunftspflicht
ganz allgemein innerhalb und außerhalb eines • ehrengerichtlichen Verfahrens bestehe und nur insoweit" eingeschränkt oöi7 als der Rechtsanwalt durch 'dieAuskunftesoine Verschwiegenheitspflicht nicht verletzen';dürfe v(ebenso . :
Kalsbach, BRAQ § 56 Anm. 2 II d und Änm»; 2 zu § 11 der : Richtlinien). demgegenüber meint der 'Beschwerdeführer, daß der Rechtsanwalt, gegenüber dem. Aühkunftsverlangen des Vorstandes der Rechtsanwaltskämmer wie : Jeder Beamto seinem Vorgesetzten gegenüber das Recht habe, die .Auskunft zu verweigern , ''wenn er sich der Gefahr einer straf- oder diszi- ■. plinarreohtlichen Verfolgung gegenübersehe. Ein solcher Ball sei hier gegeben. ■ 7..
Im Beamtenrecht Ist die'entsprechende Rechtsfrage mehrfach erörtert worden. Während früher dem Beamten nur im'Dienststrafverfahren ein Auskunftoverweigerungsrecht zugeotanüen wurde, geht die neuere Rechtsprechung dahin, daß der Beamte auch außerhalb eines solchen Verfahrens Brägen seines Vorgesetzten,'durch deren Beantwortung er sich der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzt, in keinem Palle zu -beantworten braucht (vgl. dazu einerseits BröVGE 42, 429; RBStHE 1, 140, 144; 'andererseits BBHE 4, 59; BBH in Neue" 2eitsehr., für Wehrrecht 1962, 29, 35 ff)„
:"Pür den Bereich des § 56 BRÄÖ braucht :die Rechtsfrage, .die, soviel ersichtlich,'bei der Schaffung des Gesetzes nicht erörtert worden ist, im vorliegenden Pall noch nicht entschieden zu werden, -Denn der Beschuldigte hat, .auch wenn die Rechtsfrage zu seiner! Gunsten zu entscheiden wäre, standeswidrig gehandelt.
Geht man davon aus, daß ein Rechtsanwalt auf Prägen des Kammervorotandes, deren Beantwortung ihn einer straf-
8
odor disziplinarrechtlichen Verfolgung aussetzen könnte, nicht zu beantworten braucht, so ist doch der Vorstand keinesfalls gehindert, solche fragen zu stellen, wenn die Sachlage es erforderto Ihm ist nach dem Gesetz die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der den Anwälten obliegen-den Pflichten, zu denen vor allem die zu achtungswürdigem Verhalten gehört, zu überwachen und das Rügerecht zu handhaben (§ 73 Abs» 2 Nr. 4 BRAO)» Dies kann sachgemäß nur geschehen, wenn dem Anwalt, der in den Verdacht einer Pflichtwidrigkoit geraten ist oder dem von dritter Seite eine sölche vorgewörfen wird, durch Stellung zweckentsprechender fragen die Möglichkeit gegeben wird, sich zu rechtfertigen. Diese ■Gelegenheit zu geben, ist der Kamm error st and zudem durch die ihm obliegende Beratungs- und Belehrungopflicht (§ 73 Abs. 2 Nr» 1 BRAO) gehalten. Derartige Fragen sind, auch wenn sie die persönliche Ehre den Rechtsanwalts berühren, durch den § 193 StGB gedeckt. In dieser Vorschrift werden ausdrücklich ''Vorhaltungen ... der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen .».und ähnliche Fälle" für rechtmäßig erklärt. Mag also der Anwalt berechtigt sein, die Auskunft auf derartige Fragen zu verweigern, so ist doch der Kammervorstand nicht minder berechtigt, ga verpflichtet, sie, wenn die Sachlage es als angebracht erscheinen läßt, an ihn zu richten, ebenso wie auch der Straf- oder Disziplinarrichter durch das allgemeine Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten (§ 136 StPO) und das beschränkte Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen (§ 55 StPO) nicht gehindert ist, Fragen der genannten Art zu stellen. Das Auskunftsverweigerungsrecht wird erst wirksam, wenn sich der Befragte darauf beruft.
Bios hat hier der Beschuldigte nicht getan,: sondern in Gegenteil eine der gestellten Brägen - mit Nichtwissen -beantwortet und in übrigen die Antwort von einer vorherge-henden Entschuldigung des Abteilungsschriftführers, dann des gangen KannervorStandes abhängig gemacht. Dazu hatte er kein Recht. Im Unterhaltsrechtsstreit war vom Vertreter der minderjährigen Klägerin dem Beschuldigten der Versuch der Zeugenbeeinflussung vorgeworfen (Schriftsatz vom 23. Juli 1938 - UA S. 8) und die Ansicht Vertreten worden, daß er sich standeswidrig verhalten habe, weil er sich daran beteiligt habe, daß der Beklagte bewußt wahrheits-, widrig die Vaterschaft bestreite (UA S. 7, 8, 20, 21). Auf die Vorlage der Akten durch den landgerlchtspräsidenten mußte daher der Vorstand der Rechtsanwaltekammer im Rahmen der ihm nach § 73 Abs. 1 Abs. 2 Nr. 4- BRAO obliegenden Uberwachungspfl'icht diesem Vorwurf nachgehen und den Sachverhalt aufkläreh. Dabei hatte der mit dieser Aufgabe beauftragte Abteilungsschriftführer, wie es jede Ermittlungsbehörde hätte tun müssen, auch von der Möglichkeit auszugehen, daß der Vorwurf zutraf. Im Interesse einer umfassenden Aufklärung hat er deshalb in seiner Aufforderung von 22. April 1961, in der er den Beschuldigten um Auskunft ersuchte, die Vorwürfe im einzelnen dargelegt und dabei auf die verschiedenen Möglichkeiten der Saehverhaltsgcstaltung hingewiesen. Die vom Beschuldigten beanstandete "Fragestellung war nicht rechtswidrig und ist, wie der Ehrengerichts-; ;hof zutreffend auoführt, über die Grenzen der Vorschrift des § 193 StGB nicht hinausgegangen. Deshalb lag für den Beschuldigten kein Anlaß vor, die Fragen des Abteilungsschriftführers, welche der Aufklärung des Sachverhalts dienen sollten, zu beanstanden und die erbetene Auskunft sogar von einer Rücknahme der Frage mit dem Ausdruck des Bedauerns abhängig zu machen. Daß er dies tat, noch Ersatz
der Auslagen verlangte, die ihm durch seine Vernehmung in dem alsdann wegen seiner Weigerung eingeleiteten ehrengerichtlichen Ermittlungsverfahren etiotanden waren,
außerdem demVorstand der Rechtsanwaltskammer Pflicht-Widrigkeit wegen der Abgabe der Vorgänge an den General- ; Staatsanwalt vorwarf, war standeswidrig. Ein solches Vorhalten läßt 'jedes Verständnis für .die. Aufgaben vermissen, •."'die "die' im Kammervorstand tätigen Kollegen auf Grund gesetzlicher Vorschriften ehrenamtlich im "Interesse des gesamten Standes zu"erfüllen haben. Ein 'entschuldbarer Ver-botoirrtum kann bei dem Beschuldigten, der zu jener Zeit schon über 25 Jahre Rechtsanwalt und seit 8 Jahren Notar war, nicht in Präge kommen,
^laeh alledem ergeben die ürteilsgründe unabhängig davon, ob das vom Beschuldigten angeführte Auskunfsvcrwci-gerungsreeht besteht, eine Standespfliehtverletzung des '■Beschuldigten.. :
I)er Ihrengerichtsiiöf hat auf die geringste ehren-,gerichtliche Strafe''der'''Warnung erkannt »'".'".Daher v/ird der Strafaussprach durch eine andere Begründung des Schuld-spruchs nicht berührt» v-gg.
Glanzmann Wo eile Dr „ Greuner Wedesv/eiler
Börtzler gy-g;'Kirchhof Spengler