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BGH

Gericht: BGH

2» BRAO § 101; StPO § 354 Abs» 2 Besteht in einem Lande nur ein einziger Ehrengerichts-hof9 so ist die Errichtung mindestens zwcior Senate nunmehr schon infolge der Vorschrift des § 354 Abs» 2 StPO iodoPo des StPÄG vom t9* Dozembor 1964 geboten., die gemäß § 116 und § 146 Abs» 3 BRAO auch für das ehrengerichtliche Verfahren gilt® Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 22* Januar ?964 mit den Feststellungen aufgehobeno Dio Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent« Scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols, an den 2a Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen o Von Rechts wegen Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwalts-kammer Cello hat die Beschuldigte durch ürtoil von 9o März 1963 mit einem Verweis bestrafte Der Ehrengerichts-hof hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Berufung der Beschuldigten als unbegründet verworfene Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 3"° Mai 1965 die Revision gegen dieses Urteil zugolasseno Die Revision der Beschuldigten beanstandet das Vex1-fahren und rügt Verletzung, sachlichen Recht So Das Rechtsmittel ist zulässig und begründeto Io Die sofortige Beschwerde, welche die Beschuldigte in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorsorglich neben der Revision gegen die Entscheidung dos Ehrengerichtchofs eingelegt hat, ist gegenstandslose Es trifft zwar zu, daß die in der Hauptvcrher.d-lung von 22o Januar 1964 verkündete Entscheidung in dei' Sitzungsniederschrift des Ehrengerichtshofs als ’’Beschluß** bezeichnet isto Dabei handelt ec sich aber nur um ein Vergreifen im Ausdruck«, Ihrer Eorm und ihrem Inhalt nach ist die angefochtene Entscheidung ein Urteil«, Davon ist der Senat auch schon boi seinem Beschluß vom 3K Mai 1965 aus-gegangen«, a) Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschiede] hat (BVerfGE 17, 294; 18, 65; 18P 344}, ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art«, toi Abs« 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandolt und von dom die einzolno Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung in Einzolfall berufene Richter* Deswegen müssen die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, so eindeutig wie möglich bestimmen, wolche Richter zur Entscheidung des Einzolfalles berufen sind* Mit RückeicÄ auf versehiodenaftigo Umstände ist ec jedoch zulässig«, daß das Präsidium den einzelnen Spruchkörpern ?Kammern oder Sonaten) mehr Mitglieder als in der gesetzlich vorgeschriebe nen Richterzahl zuteilt; das ergibt sich daraus, daß von vornherein dem stetigen Wechsel in der Geschäftslast und in der Leistungsfähigkeit, der einzelnen Richter, der immer wieder vorkommenden Verhinderung einzelner Richter durch Urlaub, Krankheit, Ausscheiden aus dem Amt u* derglo und ähnlichen Umständen Rechnung getragen werden muß» In diesem Sinn ist die Überbesetzung verfassungsrechtlich zulässig,, soweit oie unvermeidbar ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisteno Ob hiernach die Überbcsotzung unvermeidbar ist, hat grundsätzlich das Gerichtspräsidiun in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BVerfGE 18«, 3445 350) o Rechtsanwälten besetzt; der Vorsitzende des Senats muß ein Rechtsanwalt sein; bei den Verhandlungen und Entscheidungen müssen außer dem Vorsitzenden 30 zwei Rechtsanwälte und zwei Berufsrichter mitwirken (§§101, 104 BRAO) o Die anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofo haben zwar als solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters (§95 Abs0 ? Satz 1, § 105 Abs« 2 Satz 1 BRAO), sind aber eben nicht (M Berufsrichter, sondern im Hauptberuf Rechtsanwälteo Wegen dieser Besonderheiten, vor allem der Tatsache, daß die anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs nicht mit voller Arbeitskraft für die Mitarbeit im Ehrengericht a -hof zur Verfügung stehen, können die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Grenzen der Zulässigkeit einer Überbesetzung der Spruchkörper aufgestcllt hat, nur mit gewissen Abwandlungen angewandt,werden® aa) Unverändert muß der Grundsatz gelten* daß eine Überbesotzung rechtlich zwar zulässig ist* aber nur soweit sie unvermeidbar ist* um eino geordnete Rechtsprechung zu gov/ährloisten» Darübor hat» sobald bei einem Ehrengerichtshof mehrere Senate errichtet sind* nach pflichtgemäßem Ermessen das Präsidium dos Ehrengerichtshofs zu entscheiden (§ '05 Abo« 1 BRAO» §§ 63« 64 Abs« 1 GVG); hinsichtlich der Bereitstellung von Richtern in der notwendigen Zahl ist die Zuständigkeit dor Landes Justizverwaltung gegeben C§ 102, bb) Der Satz* daß ein Spruchkörper nur mit Richtern in einer solchen Zahl besetzt sein dürfe* daß es ihm nicht möglich sei» in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppon Recht zu sprechen» ist nicht gesetzlich festgelegt® Er ist violmehr aus dom Grundsatz hergcleitot» daß die Überbesetzung nicht über das Maß dessen hinausgehon darf* das als zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung noch unvermeidbar angesehen werden kann® Es ist zu beachten» daß es bei den Strafkammern der Landgerichte und den Senaten | der Oberlandesgerichte» mit denen bisher das Bundesver- Aus vier Berufsrichtern, die dem Senat angehoren*, können zwar zwei voneinander personell verschiedene Beisitzer-gruppen gebildet werden0 Die Zugehörigkeit von vier Berufsrichtern macht es aber, für sich allein betrachtet« dem S enat noch nicht möglich , in zwei per sonell völlig vor« schiedenen Sitzgruppen zu ent scheiden« Diese Möglichkeit hat ein Senat des Ehrengerichtshofs vielmehr erst dann, wenn er mit mindestens vier Berufsrichtern und mit mindestens sochs Rechtsanwälten, darunter dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Senats*, besetzt ist«, § 104 BRAO macht aber einen klaren Unterschied zwischen den dem Senat angehörendon Berufsrichtern und Rechtsanv.ältej Er schreibt vor, wieviel Beruferichter und wioviol Rochts-anwälto bei jeder Entscheidung des Senats mitzuwirkon haben« Des wegen kann nach der Auffassung des erkennenden Senats bei der Beurtoilung der Präge, in welchem Maßo die Besetzung dos Senats des Ehrengerichtshofs nochmals zulässig angesehen worden kann-, nicht unterschiedslos auf die Gesamtzahl aller Mitglieder des Senats abgestellt werden* Vielmehr muß die Präge, welches Maß der Besetzung noch hingeuemmen werden Wenn es noch zulässig erscheint, daß einer Kammer eines Landgerichts "allenfalls zwei", aber nicht mehr Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zugeteilt werden, so sind keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, hinsichtlich der berufsrichterlichen Beisitzer eines Senats des Ehrengerichtshofs einen darüber hinausgehenden Standpunkt einzunehmeno Auch ihm dürfen daher nicht fünf oder mehr Berufsrichter als Beisitzer angeboren, zu demal - anders als bei den Kammern des Landgerichts -keiner von ihnen durch die Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden in Anspruch genommon und dadurch den Aufgaben eines Beisitzers entzogen werden kann«, Senat des Ehrengerichtshofs mehr als vier Rechtsanwälte als Beisitzer zuzuteilen«, Während die Beruforichter sich ausschließlich ihrem Richterberuf widmen können und das Präsidium bei der Zuteilung der einzelnen Richter zu jeweils einem oder mehreren Senaten üb erblicken kann* v/ioviol ihrer Arbeitskraft sie der Arbeit im einzelnen Senat zur Verfügung stellen können«, ist dies bei don Rechtsanwälten gänzlich anders* Sic üben im Hauptberuf die Anwalts« tätigkoit aus« Bas wechselnde Haß und die Bringlichkeit der Inanspruchnahme durch ihre eigene Praxis läßt sich von vornherein kaum überblicken* Dazu kommt«, daß die anwaltlichen -Beisitzer des Ehrengerichtshofs- nicht alle oder auch nur ^ zu dem überwiegenden Teil am Sitz d$s Ehrengerichtshofs ansässig sein werden«, sondern zu dem Teil boi dem räumlich ausge-dehnten (in NiederSachsen das ganze Land umfassenden) Bezirk des Ehrengerichtshofs bei weit entfernten Gerichten zuge-lassen und ansässig sein können* Biese und ähnliche Umstände werden nicht selten zur Polgo haben«, daß gleichzeitig mehrere anwaltliche Mitglieder des Ehrengerichtshofs an der Teilnahme an einer in Aussicht genommenen Sitzung in einar möglicherweise oilbedürftigen Sache verhindert sind* Bio Befürchtung«, daß die sachgerechte Erledigung der Geschäfte des Ehrengerichtshofs in Präge gestellt wäre* wenn dem Senat nur fünf Rechtsanwälte als Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden) angehören würden«, läßt sich daher nicht von der Hand weisen* Bei dieser regelmäßig gegebenen Sachlage kann grundsätzlich nichts dagegen eingewendet werdenr, daß«, um eine geordnete Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs zu gewähr lei st en«, dem Senat mehr als nur vier Rechtsanwälte als Beisitzer zugeteilt werden® Die Fälle der Verhinderung einzelner Mitglieder werden sich nämlich besonders häufen* wenn ein Senat stark belastet ist und deswegen schon bei der Bestimmung der einzelnen Termine und der Zuziehung der anwaltlichen Beisitzer zu diesen oft Schwierigkeiten auftreten* In einem solchen Fall empfiehlt es sich* bei dem Ehrengerichtshof mehrere Senate zu errichten und die Geschäfte unter ihnen entsprechend zu vertoileno Besteht in einen lande nur ein einziger Ehrengerichtshofr so ist d'-ie’Errichtung', mindestens1'zweier Senate nunmehr(3chon infolge der Vorschrift des § 554 Abs«, 2 StPO iod*F» des StPÄG von 19«, Dezember 1964 geboten* die gemäß § 116 und § 146 Abs* 5 BRAO auch für das ehrengerichtliche Verfahren gilt* Das Ermessen der LandesJustizverwaltung, die Zahl dor zu bildenden Sonate zu bestimmen«, ist hierdurch eingeschränkt wordene AbsU4 BRAO nicht toilgenommenp konnte also solbot zur Grundlage von Pest Stellungen dienende Erklärungen nicht abgeborio Eine Beweisaufnahme hat ausweislich der Sitzungsniederochrift nicht statt gef undeno Es ist auch nicht zu erkennen«, ob der Berichterstatter im Rahmen seines Vortrags gemäß § 524 Abs.t StPO in Verbindung mit § 143 Abs» 4 BRAO das Urteil dos ersten Rechtozugs ganz oder auszugsweise verlosen hat«, ob also auf diese Weise den Mitgliedern des Ehrengerichts« hofs die maßgebenden» im Urteil des Ehrengerichts wörtlich wiedergegebenen Urkunden wenigstens mittelbar zur Kenntnis gebrächt worden sindo Da das möglicherweise nicht geschehen ist» braucht nicht entschieden zu werden«, ob im ehrengerichtlichen Eerufungsverfahron auf den Vortrag des Berichterstatter s und die in seinen Rahmen erfolgende Vorlesung des Urteils des Ehrengerichts allein» ohne weitere Bewcicauf-nähme» Poststollungen gegründet werden können ;vgl. Ausdruck verwendet hat» der ’’sachwidrig und dom Ansehen der Anwaltschaft abträglich” war und ’’nicht zu den Hot-Wendigkeiten, sachlicher Prozeßführung gehörte” und ob ihr daraus allenfalls ein Vorwurf gemacht werden konnte* Für diese Beurteilung ist von Bedeutung» daß die Schriftsätze» die der Rechtsanwalt als Parteivertreter in einem Zivil-Prozeß bei Gericht einreicht» der einseitigen Y/ahrnchraurg der Interessen seiner Partei-dienen* Der Rechtsanwalt darf darauf vertrauen* daß der Sachverhalt«, soweit er streitig ist» im Beweisverfähren geklärt wird* Dem Rechtsanwalt muß auch hinsichtlich der Form seiner Schriftsätze eine gewisse Freiheit zugestanden worden; er darf das?

Zitierte Normen: § 105 GVG § 101 BRAO § 69 GVG § 105 BRAO § 16 GVG § 338 StPO
VorsitzendebeschuldigtEhrengerichtshofsMitgliedBRAOBeisitzerRecht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2136 024
■o GG Art. 1,0'5 BRAO §§ 10% 104; GVG § 16; StPO § 538 Nr* 1
Ein Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte.» dem zehn Rechtsanwälte einschließlich des Vorsitzenden und (oder) fünf Berufsrichter angehöron? ist nicht vorschriftsmäßig besetzt»
2» BRAO § 101; StPO § 354 Abs» 2
Besteht in einem Lande nur ein einziger Ehrengerichts-hof9 so ist die Errichtung mindestens zwcior Senate nunmehr schon infolge der Vorschrift des § 354 Abs» 2 StPO iodoPo des StPÄG vom t9* Dozembor 1964 geboten., die gemäß § 116 und § 146 Abs» 3 BRAO auch für das ehrengerichtliche Verfahren gilt®
BGH, Urto v*14o Februar 1966 - AnwSt (R) 7/65 - Ehrengerichtehof
 beim Oborlandcs-gericht Cello
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
An«St_iHl.7Z65	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
die Rechtsanwältin Hilka G aus	Pfl^Hstraßc
2
Dor Bundesgerichtshof^ Senat für Anwaltssachen.;, hat in der Sitzung von Ho Februar an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
 als Vorsitzender-, Dr» Wedesweiler, Dro Roesen,
 Dr„ Wintzer,
 Dr«, Arndt«, Rörtzler«, Kirchhof als Beisitzer,
 Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
 Rechtsanwalt
Bundesrichter
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Bundesanwalt
Dr
 als Vertreter der Bundcaanwaltschaft
 Justizobersekretär PPP
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 22* Januar ?964 mit den Feststellungen aufgehobeno
 Dio Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent« Scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittols, an den 2a Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen o
Von Rechts wegen
 Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwalts-kammer Cello hat die Beschuldigte durch ürtoil von 9o März 1963 mit einem Verweis bestrafte Der Ehrengerichts-hof hat mit dem nunmehr angefochtenen Urteil die Berufung der Beschuldigten als unbegründet verworfene
 Der Bundesgerichtshof hat durch Beschluß vom 3"° Mai 1965 die Revision gegen dieses Urteil zugolasseno
 Die Revision der Beschuldigten beanstandet das Vex1-fahren und rügt Verletzung, sachlichen Recht So
 Das Rechtsmittel ist zulässig und begründeto
 Io Die sofortige Beschwerde, welche die Beschuldigte in Verbindung mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorsorglich neben der Revision gegen die Entscheidung dos Ehrengerichtchofs eingelegt hat, ist gegenstandslose Es trifft zwar zu, daß die in der Hauptvcrher.d-lung von 22o Januar 1964 verkündete Entscheidung in dei' Sitzungsniederschrift des Ehrengerichtshofs als ’’Beschluß** bezeichnet isto Dabei handelt ec sich aber nur um ein Vergreifen im Ausdruck«, Ihrer Eorm und ihrem Inhalt nach ist die angefochtene Entscheidung ein Urteil«, Davon ist der Senat auch schon boi seinem Beschluß vom 3K Mai 1965 aus-gegangen«,
IIo Die Vorfahrensrügen
 to Die Revision macht geltend«, der Ehrengerichtshof sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen«. Bei ihm bestehe
 
nur ein einziger Senato Diesem gehörten außer dem Vor-sitzenden neun anwaltliche und fünf richterliche Beisitzer an«, Der Vorsitzende bestimme nach seinem Ermessen, welche Mitglieder an den einzolnon Sitzungen toilzunehmen hätten«* Durch diese Regelung sei die Beschuldigte ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden«*
Daß dieses Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht zu« trifft5 ist durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden des Senats des Ehrengerichtshofs vom 11« Uovember ?964 in Verbindung mit den darin erwähnten Schriftstücken bewieson«,-
Die Rüge greift durch«*
a) Wie das Bundesverfassungsgericht mehrfach entschiede] hat (BVerfGE 17, 294; 18, 65; 18P 344}, ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art«, toi Abs« 1 Satz 2 GG nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, vor dem verhandolt und von dom die einzolno Sache entschieden wird, sondern auch der zur Entscheidung in Einzolfall berufene Richter* Deswegen müssen die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, so eindeutig wie möglich bestimmen, wolche Richter zur Entscheidung des Einzolfalles berufen sind* Mit RückeicÄ auf versehiodenaftigo Umstände ist ec jedoch zulässig«, daß das Präsidium den einzelnen Spruchkörpern ?Kammern oder Sonaten) mehr Mitglieder als in der gesetzlich vorgeschriebe nen Richterzahl zuteilt; das ergibt sich daraus, daß von vornherein dem stetigen Wechsel in der Geschäftslast und in der Leistungsfähigkeit, der einzelnen Richter, der immer wieder vorkommenden Verhinderung einzelner Richter durch Urlaub, Krankheit, Ausscheiden aus dem Amt u* derglo und
 ähnlichen Umständen Rechnung getragen werden muß» In diesem Sinn ist die Überbesetzung verfassungsrechtlich zulässig,, soweit oie unvermeidbar ist, um eine geordnete Rechtsprechung zu gewährleisteno Ob hiernach die Überbcsotzung unvermeidbar ist, hat grundsätzlich das Gerichtspräsidiun in eigener Zuständigkeit zu entscheiden (BVerfGE 18«, 3445 350) o
Bei den Ehrengerichtshöfen kann das Präsidium allerdings erst tätig worden, wenn mehrere Senat bestehen und deshalb eine Geschäftsverteilung stattzufinden hat (§ 105 AbSo 1 BRAO, § 63 GVG). Die Zahl der zu bildenden Senate bestimmt die LandesJustizverwaltung (§ 101 Abs. 2 BRAO)* die auch die Richter beruft, und zwar sowohl die Berufsrichter als auch die dem Gericht angehörenden Rechtsanwaltc (§ 102, § 103 Abs« 1 BRAO)o Sie muß sich hierbei Jedoch von den gleichen Richtlinien leiten lassen«.
Eine Überbesetzung ist Jedenfalls dann verfassungswidrig, wenn die Zahl der Mitglieder eines Spruchkörpers es gestattet, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht sprechen, oder wenn der Vorsitzende drei Spruchkörper mit Je verschiedenen Beisitzern bilden kann (BVerfGE 18, 344* 349/350)o
Boi einem hiernach in zulässiger V/eise überbesetzten Spruchkörper war es bis zu dem 1. April 1965 - dem Tage des Inkrafttretens der Neufassung des § 69 Abs. 2 GVG (Art«, 11 Nr. 3j Arto 18 Abs. t StPÄG, BGBl 1964 I 1067) - Sache des pflichtgemäßen Ermessens des Vorsitzenden«, darüber zu befinden, welche Mitglieder an den einzelnen Sitzungen toil-zurehmen hatten (BVerfGE 18, 344? 351/352).
 
b) Die vorstehend erwähnten Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht s9 die inzwischen auch der Bundesgerichtshof seiner eigenen Rechtsprechung zugrunde gelegt hat (NJW 1965 So 1715 Nrrio 8 und 9) s befassen sich unmittelbar nur damit , wie die bei den Kollegialgerichten zur Mitwirkung berufenen Berufsrichter zu bestimmen sind»
Die Berufung der bei den Landgerichten mitv/irkenden Laienbeisitzer (Schöffen und Geschworenen) ist in den §§ 32 bis 57, 77p 84 bis 90 GVG im einzelnen geregelt» Durch diese Vorschriften ist gewährleistet, daß bezüglich der Mitwirkung der Schöffen und Geschworenen von vornherein jede Ungewißheit < und jede Willkür ausgeschlossen ist und dem Grundsatz dec gesetzlichen Richters Rechnung getragen wird«
Die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte sind außer mit Berufsriahte^lmit iv! Rechtsanwälten besetzt; der Vorsitzende des Senats muß ein Rechtsanwalt sein; bei den Verhandlungen und Entscheidungen müssen außer dem Vorsitzenden 30 zwei Rechtsanwälte und zwei Berufsrichter mitwirken (§§101,
 104 BRAO) o Die anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofo haben zwar als solche während der Dauer ihres Amtes alle Rechte und Pflichten eines Berufsrichters (§95 Abs0 ?
 Satz 1, § 105 Abs« 2 Satz 1 BRAO), sind aber eben nicht (M Berufsrichter, sondern im Hauptberuf Rechtsanwälteo
 Wegen dieser Besonderheiten, vor allem der Tatsache, daß die anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs nicht mit voller Arbeitskraft für die Mitarbeit im Ehrengericht a -hof zur Verfügung stehen, können die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Grenzen der Zulässigkeit einer Überbesetzung der Spruchkörper aufgestcllt hat, nur mit gewissen Abwandlungen angewandt,werden®
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aa) Unverändert muß der Grundsatz gelten* daß eine Überbesotzung rechtlich zwar zulässig ist* aber nur soweit sie unvermeidbar ist* um eino geordnete Rechtsprechung zu gov/ährloisten» Darübor hat» sobald bei einem Ehrengerichtshof mehrere Senate errichtet sind* nach pflichtgemäßem Ermessen das Präsidium dos Ehrengerichtshofs zu entscheiden (§ '05 Abo« 1 BRAO» §§ 63« 64 Abs« 1 GVG); hinsichtlich der Bereitstellung von Richtern in der notwendigen Zahl ist die Zuständigkeit dor Landes Justizverwaltung gegeben C§ 102,
§ 103 Abs« 1 ERA0)o Gerichtlich ist nur nachprüfbar* ob das Präsidium und die Justizverwaltung "den Begriff der Unvcr-I	meidbarkeit	verkannt" haben oder ob sie "eindeutig sachfrcmd
 entschieden" haben (BVerfGE 18* 344» 350)«
bb) Der Satz* daß ein Spruchkörper nur mit Richtern in einer solchen Zahl besetzt sein dürfe* daß es ihm nicht möglich sei» in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppon Recht zu sprechen» ist nicht gesetzlich festgelegt® Er ist violmehr aus dom Grundsatz hergcleitot» daß die Überbesetzung nicht über das Maß dessen hinausgehon darf* das als zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung noch unvermeidbar angesehen werden kann® Es ist zu beachten» daß es bei den Strafkammern der Landgerichte und den Senaten |	der	Oberlandesgerichte» mit denen bisher das Bundesver-
fassungsgericht befaßt war, erst die Besetzung mit insgesamt sechs Berufsrichtern (dom Vorsitzenden und fünf Beisitzern» von denen einer zugleich Vertreter des Vorsitzenden ist) dem Spruchkörper möglich macht» in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht zu sprechen® Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht die Besetzung einer landgerichtliehen Kammer mit "allenfalls zwei" Beisitzern über die gesetzlich vorgeschriebene Mindestzahl hinaus» also mit vier Beisitzern neben dem Vorsitzenden» noch alz
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zulässig angesehen, weil sie zur Gewährleistung einer geordneten Rechtsprechung erforderlich sein könne 'BVerfGE 38, 344 P 350) o Dasselbe gilt auch für einen Senat des Oberlandesgerichts (vglo BVerfG in DRiZ 1965? 377)*
Bei den Senaten der Ehrengerichtshöfe stehen, anders als bei den nur mit Berufsrichtorn besetzten Kollegialgericht on, nicht sämtliche Beisitzer einander rechtlich gleicho Vielmehr schreibt § ?04 BRAO vor, daß bei jeder Entscheidung des Ehrengerichtshöfs sowohl zwei Berufcrichtor als auch zwei Rechtsanwälte als Beisitzer mitzuwirkon haben« i
Aus vier Berufsrichtern, die dem Senat angehoren*, können zwar zwei voneinander personell verschiedene Beisitzer-gruppen gebildet werden0 Die Zugehörigkeit von vier Berufsrichtern macht es aber, für sich allein betrachtet« dem S enat noch nicht möglich , in zwei per sonell völlig vor« schiedenen Sitzgruppen zu ent scheiden« Diese Möglichkeit hat ein Senat des Ehrengerichtshofs vielmehr erst dann, wenn er mit mindestens vier Berufsrichtern und mit mindestens sochs Rechtsanwälten, darunter dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Senats*, besetzt ist«,
§ 104 BRAO macht aber einen klaren Unterschied zwischen den dem Senat angehörendon Berufsrichtern und Rechtsanv.ältej
 Er schreibt vor, wieviel Beruferichter und wioviol Rochts-anwälto bei jeder Entscheidung des Senats mitzuwirkon haben« Des wegen kann nach der Auffassung des erkennenden Senats bei der Beurtoilung der Präge, in welchem Maßo die Besetzung dos Senats des Ehrengerichtshofs nochmals zulässig angesehen worden kann-, nicht unterschiedslos auf die Gesamtzahl aller Mitglieder des Senats abgestellt werden* Vielmehr muß die Präge, welches Maß der Besetzung noch hingeuemmen werden
 
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kann, für die Gruppen der Rechtsanwälte und der Berufsrichter getrennt voneinander geprüft und entschieden werden«. Damit kommt auch zu dem Ausdruck«, daß eine zu hoho Zahl von Berufsrichtern nicht etwa durch eine geringe Zahl von Rechtsanwälten ausgeglichen werden kann und umgekehrte
 cc) Aus den vorstehend (im vorletzten Absatz) angeführten GrUnd.cn ist es zwoifolhaft, ob nur die Besetzung eines Senats des Ehrengerichtshofs mit höchstens drei Beruferichtern noch hingenommen werden kann oder ob dio Besetzung mit vier Beruf srichtem mit den Vorschriften des Grundgesetzes noch im Einklang steht„ Diese Frage braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls ist ec verfassungswidrig«, daß dem Senat mehr als vier Berufsrichtor angehören, wie es zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils bei dem Ehrengericht sh of der Fall war*
Wenn es noch zulässig erscheint, daß einer Kammer eines Landgerichts "allenfalls zwei", aber nicht mehr Mitglieder über die gesetzlich vorgeschriebene Richterzahl hinaus zugeteilt werden, so sind keine Umstände erkennbar, die es rechtfertigen könnten, hinsichtlich der berufsrichterlichen Beisitzer eines Senats des Ehrengerichtshofs einen darüber hinausgehenden Standpunkt einzunehmeno Auch ihm dürfen daher nicht fünf oder mehr Berufsrichter als Beisitzer angeboren, zu demal - anders als bei den Kammern des Landgerichts -keiner von ihnen durch die Wahrnehmung der Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden in Anspruch genommon und dadurch den Aufgaben eines Beisitzers entzogen werden kann«,
dd) Im Interesse einer geordneten Rechtsprechung kann es möglicherweise gerechtfertigt und geboten sein, einem
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Senat des Ehrengerichtshofs mehr als vier Rechtsanwälte als Beisitzer zuzuteilen«, Während die Beruforichter sich ausschließlich ihrem Richterberuf widmen können und das Präsidium bei der Zuteilung der einzelnen Richter zu jeweils einem oder mehreren Senaten üb erblicken kann* v/ioviol ihrer Arbeitskraft sie der Arbeit im einzelnen Senat zur Verfügung stellen können«, ist dies bei don Rechtsanwälten gänzlich anders* Sic üben im Hauptberuf die Anwalts« tätigkoit aus« Bas wechselnde Haß und die Bringlichkeit der Inanspruchnahme durch ihre eigene Praxis läßt sich von vornherein kaum überblicken* Dazu kommt«, daß die anwaltlichen -Beisitzer des Ehrengerichtshofs- nicht alle oder auch nur ^ zu dem überwiegenden Teil am Sitz d$s Ehrengerichtshofs ansässig sein werden«, sondern zu dem Teil boi dem räumlich ausge-dehnten (in NiederSachsen das ganze Land umfassenden) Bezirk des Ehrengerichtshofs bei weit entfernten Gerichten zuge-lassen und ansässig sein können* Biese und ähnliche Umstände werden nicht selten zur Polgo haben«, daß gleichzeitig mehrere anwaltliche Mitglieder des Ehrengerichtshofs an der Teilnahme an einer in Aussicht genommenen Sitzung in einar möglicherweise oilbedürftigen Sache verhindert sind* Bio Befürchtung«, daß die sachgerechte Erledigung der Geschäfte des Ehrengerichtshofs in Präge gestellt wäre* wenn dem Senat
 nur fünf Rechtsanwälte als Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden) angehören würden«, läßt sich daher nicht von der Hand weisen* Bei dieser regelmäßig gegebenen Sachlage kann grundsätzlich nichts dagegen eingewendet werdenr, daß«, um eine geordnete Rechtsprechung des Ehrengerichtshofs zu gewähr lei st en«, dem Senat mehr als nur vier Rechtsanwälte als Beisitzer zugeteilt werden®
E3 besteht kein Anlaß«, allgemein zu erörtern® welche Höchst zahl von anwaltlichen Beisitzern eines Senat s dos
 Ehrengerichtshofs noch zulässig erscheint* Daß diese Zahl nicht beliebig gesteigert worden kann«, liegt auf der Hand*
Die Zuteilung von neun anwaltlichen Beisitzern - des Vior-einhalbfachon der. gesetzlich vorgcschricbenen Zahl - erscheint dem erkennenden Senat jedenfalls unzulässige»
Die Notwendigkeit* ©inen Senat des Ehrengerichtshofs in erhoblichem Maß über zubesetzen., wird übrigens durch ge« oignoto Maßnahmen der Justizverwaltung und des Präsidiums des Ehrengerichtohofs vermindert werden können«. Die Fälle der Verhinderung einzelner Mitglieder werden sich nämlich besonders häufen* wenn ein Senat stark belastet ist und deswegen schon bei der Bestimmung der einzelnen Termine und der Zuziehung der anwaltlichen Beisitzer zu diesen oft Schwierigkeiten auftreten* In einem solchen Fall empfiehlt es sich* bei dem Ehrengerichtshof mehrere Senate zu errichten und die Geschäfte unter ihnen entsprechend zu vertoileno Besteht in einen lande nur ein einziger Ehrengerichtshofr so ist d'-ie’Errichtung', mindestens1'zweier Senate nunmehr(3chon infolge der Vorschrift des § 554 Abs«, 2 StPO iod*F» des StPÄG von 19«, Dezember 1964 geboten* die gemäß § 116 und § 146 Abs* 5 BRAO auch für das ehrengerichtliche Verfahren gilt* Das Ermessen der LandesJustizverwaltung, die Zahl dor zu bildenden Sonate zu bestimmen«, ist hierdurch eingeschränkt wordene
c) Nach alledem hat die Besetzung des Ehrengerichtshofs in der Hauptverbandlung vom 22* Januar 1964 die Vorschriften dos Art* tOI Abo» 1 Satz 2 GG und des § 16 Satz 2 GVG in doppelter Weise verletzt, weil dem Senat fünf Berufsrichter und noun Rechtsanwälte als Beisitzer angehört haben«. Gemäß § 338 Nr«, 1 StPO in Verbindung mit § 116* § 146 Abs«. 3 BRAO muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden*
2o. Unter diesen Umständen sind auf die weiteren Verfahrensrügen nur folgende Ausführungen geboten:
a> Irrig ist die Auffassung der Beschuldigten^ dor Vorsitzende des Senats des Ehrengerichtshofo soi von der Mitwirkung in dieser Sache ausgeschlossen gewesen* weil er “zu eng dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer verbunden und daher nicht unbeeinflußt'1 sei® § 94 Absc 3 Satz 2 und § 103 Abo.» 2 Satz 1 ERAO verbieten nur* daß die anwaltlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs gleichzeitig den Vorstand der Rechtsanwaltskammer angehören oder bei dor Rechtsanwaltskammer in Haupt« oder Nebenberuf tätig sind*
Der erkennende Senat hat bereits im Beschluß von 6, März 1961 - AnwZ (B) 11/60 - (Insoweit in BGHZ 34* 342 und an änderen Fundstellen nicht abgedruckt) ausgesprochen« daß es dem Grundgesetz nicht widerspricht* daß ein Rechtsanwalt als Richter in einem Verfahren mitwirkt <> in dem die Anwaltskcramer* also seine eigene St and es Vertretung* beteilig! isto Ob etwa die besonders enge Verbundenheit eines Rechtsanwalts mit dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer in einem Vorfahren* in dem es gerade um den Vorwurf der Mißachtung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer geht* dio Ablehnung des Rechtsanwalts als Mitglied des Ehrengerichtshof es recht fertigen kann (§ 24 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO}'«? braucht hier nicht entschieden zu werden«» Bio Beschuldigte hat keinen Ablehnungsantrag gostollt* vielmehr in ihrem dem Ehrengerichtshof eingeroichton Schriftsatz von 14 o Jtnua 1964 ausdrücklich erklärt«, daß sie von einer Ablehnung abschoo
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b) Mit Recht beanstandet die Beschuldigter, daß nicht ersichtlich ist«, wie die PestStellungen des angefochtenen Urteils überhaupt zustande gekommen sindo An der Hauptverhandlung hat die Beschuldigte gemäß §§*154. i'A? AbsU4 BRAO nicht toilgenommenp konnte also solbot zur Grundlage von Pest Stellungen dienende Erklärungen nicht abgeborio Eine Beweisaufnahme hat ausweislich der Sitzungsniederochrift nicht statt gef undeno Es ist auch nicht zu erkennen«, ob der Berichterstatter im Rahmen seines Vortrags gemäß § 524 Abs. t StPO in Verbindung mit § 143 Abs» 4 BRAO das Urteil dos ersten Rechtozugs ganz oder auszugsweise verlosen hat«, ob also auf diese Weise den Mitgliedern des Ehrengerichts« hofs die maßgebenden» im Urteil des Ehrengerichts wörtlich wiedergegebenen Urkunden wenigstens mittelbar zur Kenntnis gebrächt worden sindo Da das möglicherweise nicht geschehen ist» braucht nicht entschieden zu werden«, ob im ehrengerichtlichen Eerufungsverfahron auf den Vortrag des Berichterstatter s und die in seinen Rahmen erfolgende Vorlesung des Urteils des Ehrengerichts allein» ohne weitere Bewcicauf-nähme» Poststollungen gegründet werden können ;vgl. für den Bereich des Strafverfahrens Löwc/Rosenberg StPO 2^» Auflo § 324 Annio 2 mit weiteren Hinweisen!«» Der Ehrengerichtshof wird für sein weiteres Verfahren gegebenenfalls diese Prago prüf eh uiriüss en»
III o Auf die Sachrüge hält der erkennonde Senat folgende Hinweise für veranlaßt:
Es muß dem Ehrengerichtshof überlassen bloiben» auf einwandfreie Weise Feststellungen zu treffen. Dabei wird os notwendig sein» das Zustandekommen der Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen zwischen der Beschuldigten und dom Hausverwalter B^0l unter Berücksichtigung des
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Vorbringens der Beschuldigten näher zu klären* Erst dann wird sich beurteilen lassen» ob die Beschuldigte in ihrem in der Prozeßcache	gegen	beim	Amtegericht
 Kankcnobüttel eingsroichten Schriftsatz vom 15* Januar "962 gegenüber dem Hausverwalter der Klägerin»	einen.
Ausdruck verwendet hat» der ’’sachwidrig und dom Ansehen der Anwaltschaft abträglich” war und ’’nicht zu den Hot-Wendigkeiten, sachlicher Prozeßführung gehörte” und ob ihr daraus allenfalls ein Vorwurf gemacht werden konnte* Für diese Beurteilung ist von Bedeutung» daß die Schriftsätze» die der Rechtsanwalt als Parteivertreter in einem Zivil-Prozeß bei Gericht einreicht» der einseitigen Y/ahrnchraurg der Interessen seiner Partei-dienen* Der Rechtsanwalt darf darauf vertrauen* daß der Sachverhalt«, soweit er streitig ist» im Beweisverfähren geklärt wird* Dem Rechtsanwalt muß auch hinsichtlich der Form seiner Schriftsätze eine gewisse Freiheit zugestanden worden; er darf das? was er zur Sache vorzutragen hat» auch in starken» eindringlichen Ausdrücken und sinnfälligen Schlagworten sagen (so BGH ITJY/ 1962«, 243? 244)» Hiervon ausgehend muß geprüft werden» ob der Vorstand der Anwaltskammer das Verhalten der Beschuldigten gegenüber mit Recht beanstandet und die Beschuldigte zu künftig vorsichtigerem Verhalten ermahnt und	davon
 verständigt hat» er habe die Beschuldigte1 ’’über das Unzulässige solcher unsachlichen Schärfen belehrt”o Erst wenn dies: alles einwandfrei geklärt ist» kann abschließend entschieden werden» ob und wieweit die Beschuldigte» die sich ungerecht behandelt und unnötig bloßgestellt fühlte» in ihrer an sich erlaubten Gegenvorstellung vom 3o Mai 1962 gegenüber dem Vorstand der Anwaltskammer» auch wenn ihre Auffassung nicht in allen punkten richtig war und ihre Kritik über das Ziel hinausgeschossen ist» vorsätzlich oder in sonst vorwerfbarer Weise den Kamraervorstand miß«
achtel; und beleidigt und sich dadurch eines Stande&vor-gehens schuldig gemacht hato Dies gibt dann die einwandfreie Grundlage für die Prüfung«, ob im Palle dos Yorliogons einer Schuld ein Verweis oder die mildeste ehrengerichtliche Strafe der Warnung angemessen ist oder ob nicht auf Grund des gemäß § 116 BRAO auch im ehren-gerichtlichen Verfahren anwendbaren § 153 StPO die Einstellung des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwalt«* ccheft in Betracht gezogen worden kann«,
Glanzcann	Wedesweiler	Hoesen	Wintzer
 Dr» Arndt	Börtzler	Kirchhof