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BGH

Gericht: BGH

in dem ehrengerichGlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Gerhard aus Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltSachen, hat in der Sitzung vom 18«, Januar 1965, an der teil genommen haben: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des 2e Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Kordrhein-V/estfalen bei dem Oberlandesgericht liamm/Y/estfo vom 110 September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben«, Senats des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt Dr. sei nicht verhindert gewesen, in der Ilaupt- Jedenfalls aber sei der Rechtsanwalt der in der Hauptverhandlung' tatsächlich den Vorsitz geführt hat, dazu nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht berufen gewesen 0 b) Wer bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden in einem Senat des Ehrengerichtshofs den Vorsitz zu führen hat, ist in § 66 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 ßE bestimmt. wenn ein solcher Vertreter nicht bestellt ist, das dein bienstalter nach und bei gleichem Lienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied des Senats den Vorsitz zu führen« Dem in der Sache AnwSt (R) 5/63 vorgelegten und vom erkennenden Senat dienstlich zur Kenntnis genommenen, in der heutigen HauptVerhandlung erörterten und geprüften Geschäftaverteilungsplan d03 Ehrengerichtshofs für 1963 ist unter anderem folgendes zu entnehmen: Hach diesen Geschäftsverteilungsplan für das <3ahr 1963 folgen die Mitglieder des 2, Senats des Ehrengerichtshofs einander in anderer Reihenfolge, als sie der für das «Jahr 1964 zu dem Vorsitzenden des 2, Senats des Ehrengerichts hofs bestellte Rechtsanwalt der Gegenerklärung des General-staatsanv/alts vom 18, März 1964 zufolge angegeben hat«. Earauf, ob Rechtsanwalt "der älteste anwaltliche Beisitzer" des 2« Senats de3 Ehrengerichtshofs gewesen ist, kommt es nicht an. Denn § 66 Abs« 1 Halbs« 2 GVG ist nur anwendbar, wenn das Präsidium nicht gemäß Halbs, 1 ein Mitglied des Senats zu dem regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellt hat« Las ist aber geschehene Lenn nach Abschnitt III des Geschäftsverteilungsplanes für das «Jahr 1963 sollte der ordentliche Vorsitzende des Senats im Palle seiner Vei'hinderung gerade nicht durch das älteste anwaltliche Mitglied des Senats vertreten werden, sondern die Vertretung sollte "in der Reihenfolge der Aufstellung zu II" erfolgen« Danach war, v/enn auch der Ausdruck "regelmäßiger Vertreter" nicht vex*wendet worden ist, durch Beschluß des Präsidiums des Ehrengerichts hofs der Rechtsanv/alt Er, zu dem regelmäßigen Ver- wenn auch er verhindert gewesen sein sollte, der Hauptverhandlung als Beisitzer teilgenommen hat, gerade nur an der Führung des Vorsitzen und nicht an seiner Teilnahme überhaupt verhindert gewesen sein sollte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich«, Anscheinend war für die Führung des Vorsitzes durch den Rechtsanwalt der Um- stand maßgebend, daß dem Geschäftsverteilungs- ' plan keine Beachtung geschenkt und darum der Rechtsanwalt wegen seines höheren Alters als der berufene Vertreter erachtet worden ist«, c) Hach alledem v/ar der Ehrengerichtshof in der Hauptverhandlung vom 11«, September 1963 in der Person des Vorsitzenden nicht vorschriftsmäßig besetzte Das zwingt nach § 338 Nr« 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils«

RechtsanwaltVorsitzendeVorsitzBeisitzerEhrengerichtshofVertreterEhrengerichtshofs

Volltext der Entscheidung

2109 097 Ai
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Anw st (R) 7/64	URTEIL
in dem ehrengerichGlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Gerhard
 aus
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltSachen, hat in der Sitzung vom 18«, Januar 1965, an der teil genommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
R.echtsamvalt
 Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Bundesrichter
Bundesanv/alt
 als Vorsitzender, Br«, Greuner tr. Bix
 Dr«, V/edesweiler Bortzier Kirchhof Lr„ Spengler als Beisitzer,
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Juct izob ersekretär
 als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des 2e Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Kordrhein-V/estfalen bei dem Oberlandesgericht liamm/Y/estfo vom 110 September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben«,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Rechtsmittels, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen*
Von Rechts wegen
 
Gründe:
Der Ehrengericht shot' hat mit dem angefochtenen Urteil den .Beschuldigten aus der Rechtoanwaltschalt ausgeschlossene Hiergegen wendet sich die Revision des Beschuldigten mit Verfahrensrügen' und mit der Sachrüge.
1. Der .Beschuldigte macht unter anderem geltend, der Ehrengerichtshof sei nicht vorschriftsmäßig Besetzt gewesen (§ 33B Hr. 1 StPO). Der ordentliche Vorsitzende des 2. Senats des Ehrengerichtshofs, der Rechtsanwalt Dr.	sei	nicht verhindert gewesen, in der Ilaupt-
verhandlung vom 11. September 1963 den Vorsitz zu führen. Jedenfalls aber sei der Rechtsanwalt	der	in	der
 Hauptverhandlung' tatsächlich den Vorsitz geführt hat, dazu nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht berufen gewesen 0
Die Rüge greift durch.
a)	' Durch die dienstlichen Erklärungen, die die in den Jahren 1963 und 1964 zu dem Vorsitzenden des 2. Senats des Ehrengerichtshofs bestellten Rechtsanwälte abgegeben haben, ist nachgewiesen, daß Rechtsanwalt Dr.
in der Zeit vom 3° bis 24. September 1963 beurlaubt war. Dadurch war er an der .-ührung des Vorsitzes in der Hauptverhandlung vom 11. September 1963 verhindert. Insoweit kann die Rüge keinen Erfolg haben.
b)	Wer bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden in einem Senat des Ehrengerichtshofs den Vorsitz zu führen hat, ist in § 66 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 ßE bestimmt. Danach hat im Vertretungsfall das vom Präsidium des Ehrengerichtshofs vor beginn des Geschäftsjahres zu dem regelmäßigen Vertreter bestellte Mitglied des Senats oder,
 
wenn ein solcher Vertreter nicht bestellt ist, das dein bienstalter nach und bei gleichem Lienstalter das der Geburt nach älteste Mitglied des Senats den Vorsitz zu führen«
aa) Bei einem aus mehreren Senaten bestehenden Ehrengerichtshof ist vorausgesetzt, daß die Regelung des Vorsitzes in den Senaten und die Geschäftsvei’teilung vor Beginn jedes Geschäftsjahres gemäß §§ 62 if GVG in Verbindung mit § 105 Abo« 1 bKAO getroffen werden. Solange dies nicht geschehen ist, ist in dem betreflenden Geschäftsjahr über- *),)[ haupt kein gesetzmäßig berufener Vorsitzender der einzelnen Senate vorhanden»
Könnte sich der erkennende Senat nur auf die in der vorliegenden Sache vom Generalstaatsanwalt vorgelegten Sehriftntüekft stützen, so würde sich schon allein daraus ergeben, daß der 2» Senat des Ehrengerichtshofs in der HauptVerhandlung vom 11» September 1963 nicht vorschriftsmäßig besetzt ’war. Denn die in der Gegenerklärung des Generalstaatsanwalts vom 18. März 1964 wiedergegebene ^ußerung des Vorsitzenden des 2. Senats des Khrengerichts-hofs muß den Eindruck erwecken, daß überhaupt nur für daö Jahr I960 eine Geschäftsverteilung stattgefunden hat und daß in den folgenden Jahren nur verschiedene Abberufungen und Neubestellungen von Vorsitzenden und Mitgliedern des 2. Senats stattgefunden haben, ohne daß die Besetzung und die Geschäftsverteilung für die Jahre 1962 und 1963 neu geregelt worden sind.

bb) Der Senat war aber in der Sache Anwst (R) 5/63 mit einer Revision gegen ein am 30» Januar 1963 erlassenes Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte
 
L
des Landes Kordrhein-V/estfalen in Hamm befaßt und hat darüber durch Urteil vom 11« November 1963 entschieden«
Er hat auch in dieser Sache auf Grund einer auf § 338 Kr. 1 StPO gestutzten Verfahrensrüge die vorschriftsmäßige Besetzung des 2«, Senats des Ehrengerichtshofs prüfen müssen. Lubei hat er, wie er im Urteil dargelegt hat, festgestellt, daß beim Ehrengerichtshof die Geschäftsverteilung zu Ende des Jahres 1962 vorschriftsmäßig für das Jahr 1963 stattgefunden hat«,
Dem in der Sache AnwSt (R) 5/63 vorgelegten und vom erkennenden Senat dienstlich zur Kenntnis genommenen, in der heutigen HauptVerhandlung erörterten und geprüften Geschäftaverteilungsplan d03 Ehrengerichtshofs für 1963 ist unter anderem folgendes zu entnehmen:
Im Abschnitt II heißt es: "ler folgenden Mitgliedern:
Rechtsanwalt Er Rechtsanwalt Lr Rechtsanwalt Er Rechtsanwalt B«,
Rechtsanwalt B«
Rechtsanwalt H«
Oberlandesgerichtsrat Oberlandeogericht srat Oberlandesgerichtsrat Oberlandesgericht ^rat
2. Senat besteht aus
 Vorsitzender
Beisitzer
 Beisitzer
Beisitzer
 Beisitzer
Beisitzer
 Beisitzer
Beisitzer
 Beisitzer
Beisitzer".
Der Abschnitt III hat folgenden Wortlaut:
"In Falle der Behinderung eines Vorsitzenden wird er von einen stellvertretenden Vorsitzenden vei'treten, wenn auch diese verhindert sind, von einem der Beisitzer« Lie Vertretung erfolgt in der Reihenfolge der Aufstellung zu II«"
 
Hach diesen Geschäftsverteilungsplan für das <3ahr 1963 folgen die Mitglieder des 2, Senats des Ehrengerichtshofs einander in anderer Reihenfolge, als sie der für das «Jahr 1964 zu dem Vorsitzenden des 2, Senats des Ehrengerichts hofs bestellte Rechtsanwalt der Gegenerklärung des General-staatsanv/alts vom 18, März 1964 zufolge angegeben hat«.
Her Rechtsanwalt	ist,	und zv.ar nur als ".Beisitzer”,
erst nach den Beisitzern Rechtsanwalt Dr. R^||^Bl und Rechtsanwalt Er«	auf	geführt«
Earauf, ob Rechtsanwalt	"der	älteste	anwaltliche
 Beisitzer" des 2« Senats de3 Ehrengerichtshofs gewesen ist, kommt es nicht an. Denn § 66 Abs« 1 Halbs« 2 GVG ist nur anwendbar, wenn das Präsidium nicht gemäß Halbs, 1 ein Mitglied des Senats zu dem regelmäßigen Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellt hat« Las ist aber geschehene Lenn nach Abschnitt III des Geschäftsverteilungsplanes für das «Jahr 1963 sollte der ordentliche Vorsitzende des Senats im Palle seiner Vei'hinderung gerade nicht durch das älteste anwaltliche Mitglied des Senats vertreten werden, sondern die Vertretung sollte "in der Reihenfolge der Aufstellung zu II" erfolgen« Danach war, v/enn auch der Ausdruck "regelmäßiger Vertreter" nicht vex*wendet worden ist, durch Beschluß des Präsidiums des Ehrengerichts hofs der Rechtsanv/alt Er,	zu dem	regelmäßigen	Ver-
treter des Vorsitzenden seines Senats und - in zulässiger v.eise (RGSt 69» '325; Löwe/nosenberg 20« Aufl. § 66 GVG Ann. Ill 1 a) - für den Fall auch seiner Verhinderung der Rechtsanwalt Er,	zurn	weiteren	regelmäßigen
 Vertreter bestellt worden«
cc) Den Vorsitz in der Hauptverbandlung vom 11« September 1963 hätte also der Rechtsanwalt Er, Hdb oder,
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wenn auch er verhindert gewesen sein sollte, der
 Hauptverhandlung als Beisitzer teilgenommen hat, gerade nur an der Führung des Vorsitzen und nicht an seiner Teilnahme überhaupt verhindert gewesen sein sollte, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich«, Anscheinend war für die Führung des Vorsitzes durch den Rechtsanwalt	der	Um-
stand maßgebend, daß dem Geschäftsverteilungs- ' plan keine Beachtung geschenkt und darum der Rechtsanwalt	wegen	seines	höheren	Alters
 als der berufene Vertreter erachtet worden ist«,
c) Hach alledem v/ar der Ehrengerichtshof in der Hauptverhandlung vom 11«, September 1963 in der Person des Vorsitzenden nicht vorschriftsmäßig besetzte Das zwingt nach § 338 Nr« 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils«
Rechtsanwalt Dr. S
führen müssen* Ein Grund
 weshalb der Rechtsanwalt Pr« S
i, der an der
2o Hiernach besteht kein Anlaß, auf die weiteren Verfahrensrügen und die Saehrüge einzugehen«, Es kann
 dem Ehrengerichtshof überlassen werden, insoweit dos Vorbringen der Revision zu prüfen»
Glanemann Dr. Greuner Rechtsanwalt Dr. Lix
 ist am >0.Januar 1965 verstorben.
Glanzmann
 selbst
Wedesweiler
 Börtzler
Kirchhof
 Spengler