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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westfalen) vom 22. Juni I960 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hamburg vom 9» September 1959 zurückgewiesen ist. August 1953 als Rechtsanwalt beim Land- und Amtsgericht in Bonn zugelassen worden* Durch Urteil des Ehrengerichts bei der Hechtsanwaltskammer in Köln vom 5» Mai 1956 wurde er wegen Verstoßes gegen seine Standespflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen* Seine Berufung wurde vom Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone am 21* August 1956 verworfen* Wegen dieses Urteils erhob er im März 1959 gegen den Ehrengerichtshof verwaltungsgerichtliche Klage, die am 9* September 1959 vom Landesverwaltungsgericht in Hamburg als unbegründet abgewiesen wurde« Die Zustellung des Urteils ist am 26« September 1959 erfolgt* Am 10« Oktober 1959 hat der Beschuldigte beim Landesverwaltungsgericht und - nach rechtlicher Belehrung durch das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordmmg (BRAO) - am 26* Oktober 1959 beim Ehrengericht für Rechtsanwälte in Köln Berufung gegen dieses Urteil eingelegt* Seine Berufung zu dem Oberverwaltungsgericht hat er dort am 11 * Januar I960 zurückgenommen. Juni I960 hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm "die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der I. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Beschuldigten für zulässig erachtet. Januar I960 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht, er nehme seine Berufung zurück, hat der Beschuldigte - nach erhaltener Rechtsbelehrung - ersichtlich nur anerkennen wollen, daß das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Berufung nicht mehr zuständig war. Die Berufung richtete sich entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs aber nicht gegen das Urteil des Ehrengerichts in Köln vom 5» Mai 1956, sondern gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hamburg vom 9- September 1959» Lies folgt sowohl daraus, daß die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichts schon früher verworfen worden ist und gegen ein und dasselbe Urteil nicht zweimal dasselbe Hechtsmittel gegeben sein kann, als auch unmittelbar aus § 2IS Abs. 5 BRAO. Juni I960 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof sind der Beschuldigte und sein Verteidiger am 9« Mai I960 ordnungsgemäß geladen wordene In der Ladung des Beschuldigten war darauf hingewiesen, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne» Mit einem am 14» Juni I960 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des Termins, weil er am selben Tage als Verbandsgeschäftsführer an einer Versammlung in St. Ingbert teilnehmen müsse. Nach seiner Zulassung als Hechtsanwalt hat der Beschuldigte für seine anwaltliche Tätigkeit zunächst das Büro des Hechtsanwalts Dr. bei dem er früher als juristischer Mitarbeiter beschäftigt gewesen war, benutzt und für seine schriftlichen Arbeiten mit Zustimmung Br» Cahns dessen weibliche Lehrlinge, die 18jährige Gisela Z und die Nach Gesprächen über diesen Vorfall übte der Beschuldigte Anfang Bezember 1953 in seiner Wohnung mit der H(mi| in deren Einverständnis den Beischlaf aus, nachdem er sich zuvor anhand eines Kommentars zu dem Strafgesetzbuch darüber verlassigt hatte, ob § 174 StGB auf ihn anwendbar sei. schutzkammer wurde der Beschuldigte als Zeuge vernommen; auch gegen ihn seihst wurde ein Strafverfahren eingeleitet, nach Voruntersuchung aber eingestellt, weil ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 StGB zwischen ihm und den beiden jungen Mädchen nicht festgestellt werden konnte. März 1949 (jetzt § 43 BRAO) hat sich der Rechtsanwalt auch außerhalb seiner Berufstätigkeit der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert. Mit dem Bhrengerichtshof ist der sohv/ere Verstoß nicht darin zu erblicken, daß der Beschuldigte als damals unverheirateter Mann mit zwei jungen Mädchen außerehelichen geschlechtlichen Umgang gepflogen hat, sondern in den besonderen *Tatumständen; daß seine Stellung gegenüber den Mädchen der eines Dienstherrn mindestens ähnlich war, daß er die seelische Erschütterung der Helene über den Vorfall mit Dr. und ihr Vertrauen zu ihm in verwerfli- Zu prüfen war hiernach nur noch, ob bei Verhängung der schwersten Ehrenstrafe, wie der Beschuldigte behauptet, seine Unerfahrenheit als Rechtsanwalt zur Zeit der Tat und seine Rührung in der Zwischenzeit unberücksichtigt geblieben sind» Die Frage ist zu verneinen» Nach den Tlrteilsgründen war sich der Ehren-gerichtshof durchaus bewußt, daß der Beschuldigte seine Verfehlungen nur \venige Monate nach seiner Zulassung begangen hatte, und daß "zwischenzeitliche Umstände" an sich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden konnten» Ersichtlich ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß Nachteiliges über die Führung des Beschuldigten in der Zeit zwischen Tat und Urteil nicht hervorgetreten sei.

Zitierte Normen: § 146 BRAO § 174 StGB § 43 BRAO
RechtsanwaltBerufungbeschuldigtgeschlechtlichBRAOMädchenBeschuldigteEhrengerichtshof

Volltext der Entscheidung

AravSt (R) 7/60
Im Kamen des Volkes In dem Ehrengerichtsverfahren gegen
 den RechtsanwajU^fons-Eugen H geboren am MHHHHB 1923 in
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 12. Dezember I960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann
 als Vorsitzender,
 Rechtsanwalt Dr. Puchs,
 Rechtsanwalt Heins,
 Bundesrichter Dr. Kuhn,
 Bundesrichter Weber,
 Bundesrichter Dr. Spengler,
 Rechtsanwalt Petersen
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr. HIHI in der Verhandlung,
 Oberstaatsanwalt Dr. ^Hf^^be! der Verkündung
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizobersekretär |^i
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westfalen) vom 22. Juni I960 wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hamburg vom 9» September 1959 zurückgewiesen ist.
Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 yf v-
 Gründe :
Der Beschwerdeführer ist am 18. August 1953 als Rechtsanwalt beim Land- und Amtsgericht in Bonn zugelassen worden* Durch Urteil des Ehrengerichts bei der Hechtsanwaltskammer in Köln vom 5» Mai 1956 wurde er wegen Verstoßes gegen seine Standespflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen* Seine Berufung wurde vom Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone am 21* August 1956 verworfen* Wegen dieses Urteils erhob er im März 1959 gegen den Ehrengerichtshof verwaltungsgerichtliche Klage, die am 9* September 1959 vom Landesverwaltungsgericht in Hamburg als unbegründet abgewiesen wurde« Die Zustellung des Urteils ist am 26« September 1959 erfolgt*
Am 10« Oktober 1959 hat der Beschuldigte beim Landesverwaltungsgericht und - nach rechtlicher Belehrung durch das Oberverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordmmg (BRAO) - am 26* Oktober 1959 beim Ehrengericht für Rechtsanwälte in Köln Berufung gegen dieses Urteil eingelegt* Seine Berufung zu dem Oberverwaltungsgericht hat er dort am 11 * Januar I960 zurückgenommen. Durch Urteil vom 22. Juni I960 hat der Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm "die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der I. Kammer des Ehrengerichts der Rechtsanwaltskammer in Köln vom Mai 1956" verworfen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten, mit der er die Verweigerung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
 
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Beschuldigten für zulässig erachtet. Pie Zuläs-sigkeit ergibt sich aber nicht aus Abs. 4, son&exU aus Abs. 5 des § 218 BRAO. Obwohl vor Inkrafttreten der BRAO schon ein Yerwaltungsgericht entschieden hatte, war doch am 1«. Oktober 1959 das Anfechtungsverfahren noch "vor den Yerwaltungsgerichten anhängig", denn das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hamburg vom 9» September 1959 war noch nicht rechtskräftig.
Pie Frage, wo in diesem Falle das Rechtsmittel einzulegen war, ist in der BRAO nicht geregelt worden; insbesondere ist § 218 Abs. 2 hier nicht anwendbar, weil das Urteil des Landesverwaltungsgerichts nicht als
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ehrengerichtliche Entscheidung angesehen werden kann. Nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen konnte deshalb die Berufung bei dem Gericht, das bisher für ihre Entgegennahme zuständig war, also beim Landesver-waltungsgericht (§ 83 der YO Nr. 165), wirksam eingelegt werden; daß für das weitere Verfahren nunmehr der Ehrengerichtshof zuständig war, zwingt nicht zu der Annahme, die Berufung hätte bei ihm selbst eingelegt werden müssen. Mit seiner Erklärung vom 11. Januar I960 gegenüber dem Oberverwaltungsgericht, er nehme seine Berufung zurück, hat der Beschuldigte - nach erhaltener Rechtsbelehrung - ersichtlich nur anerkennen wollen, daß das Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Berufung nicht mehr zuständig war. Als Rücknahme des Rechtsmittels kann diese Erklärung nicht gewertet werden. Penn abgesehen davon, daß der Be~ schuldigte zuvor auch beim Ehrengericht Berufung ein-gelegt hatte, hat er auch sonst an seinem Willen, das Urteil des LandesVerwaltungsgerichts weiterhin anzu~ fechten, keinen Zweifel gelassen.
 
Die Berufung richtete sich entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs aber nicht gegen das Urteil des Ehrengerichts in Köln vom 5» Mai 1956, sondern gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hamburg vom 9- September 1959» Lies folgt sowohl daraus, daß die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichts schon früher verworfen worden ist und gegen ein und dasselbe Urteil nicht zweimal dasselbe Hechtsmittel gegeben sein kann, als auch unmittelbar aus § 2IS Abs. 5 BRAO. Hiernach gehen Anfechtungsverfahren in der Lage, in der sie sich befinden, auf den Ehrengerichtshof über» Lurch das Inkrafttreten der BRAO ist also weder das bisherige verwal-tungsgerichtliche Verfahren noch das Urteil des Lande sverwaltungsgerichts vom 9» September 1959 beseitigt worden. Hur gegen dieses Urteil als die letzte Sachentscheidung konnte somit, wie geschehen, die Berufung gerichtet werden. Lie Überleitungsvorschriften führen lediglich dazu, daß nunmehr anstelle des Oberverwaltungsgerichts der Ehrengerichtshof - allerdings in einem anders geordneten Verfahren - über das Rechtsmittel zu entscheiden hatte.
Laß hiernach der Ehrengerichtshof als Berufungsgericht sowohl dann zuständig ist, wenn bisher nur verwaltungsgerichtliche Klage erhoben war, als auch dann, wenn bereits Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil eingelegt ist, kann als Regelung für eine Übergangszeit hingenommen werden.
Lie Revision des Beschuldigten ist zulässig (§§ 145 Abs. 1 Hr. 1, 146 BRAO), aber nicht begründet.
 
I» Zu der am 22. Juni I960 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof sind der Beschuldigte und sein Verteidiger am 9« Mai I960 ordnungsgemäß geladen wordene In der Ladung des Beschuldigten war darauf hingewiesen, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne» Mit einem am 14» Juni I960 bei Gericht eingegangenen Schreiben beantragte der Beschuldigte die Aufhebung des Termins, weil er am selben Tage als Verbandsgeschäftsführer an einer Versammlung in St. Ingbert teilnehmen müsse. Zugleich erklärte er, daß er Wert darauf lege, seine Interessen in der Berufungsverhandlung selbst wahrzunehmen, und bat um Bestimmung eines möglichst nahen neuen Termins. Der Aufhebungsantrag wurde vom Vorsitzenden am 14» Juni I960 abgelehnt; davon wurde der Beschuldigte am 15« Juni I960 unterrichtet. Einen weiteren Versuch, die Terminsverlegung zu erreichen, unternahm er nicht* In der BerufungsVerhandlung erschien weder er selbst noch sein Verteidiger. Die Verhandlung hat daher in seiner Abwesenheit stattgefunden. Dies war nach den §§ 143 Abs. 4, 154 Satz 1 BRAO zulässig. Der Beschuldigte hatte auch keinen Anspruch auf Terminsverlegung. Bas Erscheinen in der Hauptverhandlung war ihm nicht unmöglich; es war ihm lediglich die Teilnahme als Verbandsgeschäftsführer an der Versammlung in St. Ingbert vordringlich. Baß der Vorsitzende des Ehrengerichtshofs hierauf nicht eingegangen ist, stellt keinen Mißbrauch seines Ermessens dar. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann sonach keine Rede sein.
II. Die Übrigen Beanstandungen des Beschwerdeführers liegen mit zwei Ausnahmen, auf die unten ein-
 
gegangen wird, neben der Sache und bedürfen keiner Er Örterung.
Auch die allgemeine Sachrüge führt nicht zu dem Erfolg» Der Ehrengerichtshof hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Nach seiner Zulassung als Hechtsanwalt hat der Beschuldigte für seine anwaltliche Tätigkeit zunächst das Büro des Hechtsanwalts Dr.	bei	dem
 er früher als juristischer Mitarbeiter beschäftigt gewesen war, benutzt und für seine schriftlichen Arbeiten mit Zustimmung Br» Cahns dessen weibliche Lehrlinge, die 18jährige Gisela Z	und	die
17jährige Helene H HHHHHHHV ? herangezogen„
Im Oktober 1953 kam es zwischen ihm und Gisela %(///&> mit der er schon in früherer Zeit geschlechtlichen Umgang gehabt hatte, zu dem Geschlechtsverkehr*» Bald danach trat er auch zu Helene	intime	Be-
ziehungen» Anlaß dazu war, daß ihm das bis dahin "unerotische und geschlechtlich unschuldige" junge Mädchen berichtet hatte, sie sei am 28» November 1953 von Br» CMfc geschlechtlich mißbraucht worden. Nach Gesprächen über diesen Vorfall übte der Beschuldigte Anfang Bezember 1953 in seiner Wohnung mit der H(mi| in deren Einverständnis den Beischlaf aus, nachdem er sich zuvor anhand eines Kommentars zu dem Strafgesetzbuch darüber verlassigt hatte, ob § 174 StGB auf ihn anwendbar sei. Einige Tage später machte er von der Zarske und der	in	seiner	Wohnung Aktaufnah-
men "in anzüglichen Stellungen". Anschließend entkleidete er sich ebenfalls, legte sich zwischen die beiden nackten Mädchen auf die Couch, betastete ihreK Körper und verkehrte dann vor den Augen der Z|^B mit der	geschlechtlich.
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Diese Vorgänge kamen infolge einer Anzeige des Vaters der KUMBHA gegen Dr. Cflpi ans Licht. In der Hauptverhandlung gegen Dr.	vor	der Jugend-
schutzkammer wurde der Beschuldigte als Zeuge vernommen; auch gegen ihn seihst wurde ein Strafverfahren eingeleitet, nach Voruntersuchung aber eingestellt, weil ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 StGB zwischen ihm und den beiden jungen Mädchen nicht festgestellt werden konnte.
Mit Hecht hat der Bhrengerichtshof in diesem Verhalten des Beschuldigten eine schwere Verletzung seiner Standespflichten gesehen. Nach § 35 der zur Tatzeit geltenden Rechtsanwaltsordnung für die britische Zone vom 10. März 1949 (jetzt § 43 BRAO) hat sich der Rechtsanwalt auch außerhalb seiner Berufstätigkeit der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die sein Beruf erfordert. Daß der Beschuldigte hiergegen in überaus schwerer Weise verstoßen hat, liegt auf der Hand. Mit dem Bhrengerichtshof ist der sohv/ere Verstoß nicht darin zu erblicken, daß der Beschuldigte als damals unverheirateter Mann mit zwei jungen Mädchen außerehelichen geschlechtlichen Umgang gepflogen hat, sondern in den besonderen *Tatumständen; daß seine Stellung gegenüber den Mädchen der eines Dienstherrn mindestens ähnlich war, daß er die seelische Erschütterung der Helene	über	den Vorfall
 mit Dr.	und	ihr	Vertrauen zu ihm in verwerfli-
cher Weise ausgenutzt und schließlich, daß er dieses 17jährige Mädchen, das soeben seine ersten, und zwar üblen geschlechtlichen Erfahrungen gemacht hatte, sogleich zu schamlosen Entgleisungen auf diesem Gebiet bestimmt hat. Der Auffassung des Ehrengerichtshofs liegen nicht, wie der Beschuldigte meint, lediglich
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sittliche Vorstellungen oder gar die "Moralgesetze” einer bestimmten "Kultgemeinschaft” zugrunde, sondern vielmehr Hechtsgrundsätze über die Standespflichten des Rechtsanwalts, die mit dem Gesetz und der festen ehrengerichtlichen Rechtsprechung (z.B. EGH 1, 193) in Einklang stehen»
Zu prüfen war hiernach nur noch, ob bei Verhängung der schwersten Ehrenstrafe, wie der Beschuldigte behauptet, seine Unerfahrenheit als Rechtsanwalt zur Zeit der Tat und seine Rührung in der Zwischenzeit unberücksichtigt geblieben sind» Die Frage ist zu verneinen» Nach den Tlrteilsgründen war sich der Ehren-gerichtshof durchaus bewußt, daß der Beschuldigte seine Verfehlungen nur \venige Monate nach seiner Zulassung begangen hatte, und daß "zwischenzeitliche Umstände" an sich zu Gunsten des Beschuldigten verwertet werden konnten» Ersichtlich ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß Nachteiliges über die Führung des Beschuldigten in der Zeit zwischen Tat und Urteil nicht hervorgetreten sei. Wenn es trotzdem bei dem Unrechtsgehalt der Tat nur die Strafe des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft für schuldan-gemessen erachtet hat, so läßt sich dies aus Rechts-gründen nicht beanstanden.
Die Revision des Beschuldigten war somit als unbegründet zu verwerfen. Den Urteilssatz der angefochtenen Entscheidung hat der Senat gemäß §§ 116 BRAO, 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 Abs» Satz 1, 195 BRAO-
Glanzmann	Dr„	Fuchs	Heins	Dr.
Weber	Bundesrichter	Dr»	Spengler
 ist erkrankt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert .
Glanzmann
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Kuhn
 Peterse-n
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