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BGH

Gericht: BGH

Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt auf Antrag des Betroffenen und nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen: Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat durch Urteil vom 9. Der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte hat durch Urteil vom 12. Er hat sie zunächst mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, dann jedoch die Einstellung des Verfahrens beantragt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund seines Verzichts vom 4. Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 206a StPO § 197 BRAO
BetroffeneBRAOHauptverhandlungMärzNürnbergAnwSt

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 6/91	BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den ehemaligen Rechtsanwalt Alexander Friedrich Konrad
S
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Verteidiger: Rechtsanwalt Stadelmeyer aus Nürnberg
 Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. Mai 1991 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Veser, Dr. Paepcke und Dr. Salditt auf Antrag des Betroffenen und nach Anhörung des Generalbundesanwalts beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt. Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Gründe;
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Nürnberg hat durch Urteil vom 9. März 1990 den Betroffenen wegen schuldhafter Verletzung seiner standesrechtlichen Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte hat durch Urteil vom 12. September 1990 die - in der Hauptverhandlung auf die Überprüfung des Maßnahmeausspruchs beschränkte -Berufung des Betroffenen als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig und formgerecht eingelegte Revision des Betroffenen. Er hat sie zunächst mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet, dann jedoch die Einstellung des Verfahrens beantragt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund seines Verzichts vom 4. März 1991 widerrufen worden sei. Dieser Antrag ist
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begründet. Die gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ergangene Widerruf sverfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. März 1991 - I c S 655 - ist bestandskräftig. Das Verfahren war daher nach § 139 Abs. 3 Nr. 1, § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO in sinngemäßer Anwendung des § 206 a StPO durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung einzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 13/86, vom 20. Juli 1987 - AnwSt (R) 23/86 - und vom 17. Dezember 1990 - AnwSt (R) 18/90).
Der Betroffene hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Odersky	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Veser	Paepcke	Salditt