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BGH

Gericht: BGH

Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf seine Berufung, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, hat der Ehrengerichtshof dem Rechtsanwalt für die Dauer von zwei Jahren verboten, auf dem Gebiet des Zivilrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden; das weitergehende Rechtsmittel hat er verworfen. Daß das Schriftstück den Eingangsstempel des folgenden Tages erhalten hat, ist unter diesen Umständen ohne rechtliche Bedeutung. a) Zutreffend hat der Berufungsrichter angenommen, daß infolge der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgenseite der Schuldspruch des Ehrengerichts in Rechtskraft erwachsen war (BGHSt 33, 59). schuldig macht, in der Regel für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. Rechtlich unbedenklich hat er in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, daß dem Rechtsanwalt ein Handeln aus wirtschaftlicher Not nicht zugute gehalten werden kann. Daß er bei der Verhängung des hiernach in Betracht kommenden gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) Rechtsgrundsätze verletzt oder sonst wesentliche Gesichtpunkte außer acht gelassen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Ehrengerichtshof ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß die verhängte Maßnahme wegen der Schwere der Schuld des Rechtsanwalts und zur Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist. BGHSt 15, 342, 344; BGH bei Holtz MDR 1983, 281), daß es sich um eine einmalige Verfehlung handelt und der Schaden wiedergutgemacht ist. Rechtlich fehlerfrei hat der Ehrengerichtshof das Vertretungsverbot ferner für das Rechtsgebiet ausgesprochen, auf dem der Rechtsanwalt seine Berufspflichten verletzt hat (dazu BGH, Urteil vom 18. Knapp, aber ausreichend hat der Tatrichter schließlich erwogen, daß die verhängte Maßnahme für den Rechtsanwalt nicht den Verlust seiner Existenz zur Folge haben wird, da der Rechtsanwalt Justitiar eines Landwirtschaftsverbandes ist und nur dessen Mitglieder vertritt, bedurfte es hierzu keiner weiteren Ausführungen. c) Was der Rechtsanwalt hiergegen vorbringt, entfernt sich von den Feststellungen des Ehrengerichtshofs und ist in diesem Rechtszug daher unbeachtlich.

Zitierte Normen: § 345 StPO § 114 BRAO § 266 StGB
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
33
2141 039
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
AnwSt (R) 6/86
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Klaus
WII
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 30. Juni 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
 Dr. Jähnke,
 Dr. Graßhof
 sowie die Rechtsanwälte Dr . Kohlndorfer,
 Quack,
Dr . Messer
 als beisitzende Richter
 Bundesanwalt Dr
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft
 Just izamts inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt
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Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf seine Berufung, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt war, hat der Ehrengerichtshof dem Rechtsanwalt für die Dauer von zwei Jahren verboten, auf dem Gebiet des Zivilrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden; das weitergehende Rechtsmittel hat er verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Revision; er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel ist fristgerecht (§ 345 Abs. 1 StPO) begründet. Nach seiner glaubhaften Erklärung hat der Rechtsanwalt den Umschlag mit der Rechtfertigungsschrift am 25. November 1985, dem letzten Tag der Frist, gegen 17.18 Uhr unter der Glastrennscheibe der Pförtnerloge
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des Gerichtsgebäudes hindurchgeschoben, so daß er sichtbar auf dem Tisch lag. Die Pförtnerloge war zu diesem Zeitpunkt offenbar nicht mehr besetzt. Daß das Schriftstück den Eingangsstempel des folgenden Tages erhalten hat, ist unter diesen Umständen ohne rechtliche Bedeutung. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Revisionsbegründung war der Zeitpunkt, in dem das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangte (BVerfGE 52, 203, 209? 57, 117, 121? Kleinknecht/Meyer StPO 37. Aufl. vor § 42 Rdn. 10). Das ist hier am 25. November 1985 geschehen.
2. Die Revision hat aber keinen Erfolg. Das Urteil des Ehrengerichtshofs hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.
a)	Zutreffend hat der Berufungsrichter angenommen, daß infolge der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgenseite der Schuldspruch des Ehrengerichts in Rechtskraft erwachsen war (BGHSt 33, 59). Auch der Senat hat daher lediglich über den Maßnahmenausspruch zu befinden.
b)	Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 15, 372, 375).
Das ist hier nicht der Fall. .
Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich bei der Berufsausübung der Untreue
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schuldig macht, in der Regel für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. BGHSt 15, 372; Senaturteil vom 1. Juli 1985 - AnwSt (R) 3/85 m. w. Nachw.). Diese Regelvoraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu 150,— DM verurteilt worden. Er hatte 1979 einen Scheck über 2.000,— DM und später noch einen Prozeßkostenvorschuß für seinen Mandanten S^^fMIl in Empfang genommen und beide Beträge seinem Privatkonto gutgebracht. Trotz vieler Anfragen und Mahnungen in der Angelegenheit leitete er die Gelder nicht weiter, sondern ließ sich auf Zahlung verklagen. Er leistete erst, als die Zwangsvollstreckung bevorstand; wegen der Verfahrenskosten ließ er Pfändungs-und Überweisungsbeschluß gegen sich ergehen. Dieses Verhalten hat der Tatrichter zu Recht als sehr schwerwiegend betrachtet. Rechtlich unbedenklich hat er in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt, daß dem Rechtsanwalt ein Handeln aus wirtschaftlicher Not nicht zugute gehalten werden kann.
Der Ehrengerichtshof hat von der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft gleichwohl abgesehen, weil er eine solche Maßnahme angesichts der vorliegenden Milderungsgründe als zu hart erachtete. Daß er bei der Verhängung des hiernach in Betracht kommenden gegenständlich beschränkten Vertretungsverbots (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) Rechtsgrundsätze verletzt oder sonst wesentliche Gesichtpunkte außer acht gelassen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat der
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Ehrengerichtshof ohne Rechtsverstoß dargelegt, daß die verhängte Maßnahme wegen der Schwere der Schuld des Rechtsanwalts und zur Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist. Die dabei anzustellende Gesamtabwägung der Tat und der Persönlichkeit des Täters hat er vorgenommen. So ist nicht übersehen, daß der Schuldspruch im Strafverfahren nicht auf mangelnder Zahlungsfähigkeit, sondern auf mangelnder Zahlungsbereitschaft des Rechtsanwalt beruht (vgl. BGHSt 15, 342, 344; BGH bei Holtz MDR 1983, 281), daß es sich um eine einmalige Verfehlung handelt und der Schaden wiedergutgemacht ist. Rechtlich fehlerfrei hat der Ehrengerichtshof das Vertretungsverbot ferner für das Rechtsgebiet ausgesprochen, auf dem der Rechtsanwalt seine Berufspflichten verletzt hat (dazu BGH, Urteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82 = AnwBl 1983, 192). Knapp, aber ausreichend hat der Tatrichter schließlich erwogen, daß die verhängte Maßnahme für den Rechtsanwalt nicht den Verlust seiner Existenz zur Folge haben wird, da der Rechtsanwalt Justitiar eines Landwirtschaftsverbandes ist und nur dessen Mitglieder vertritt, bedurfte es hierzu keiner weiteren Ausführungen.
c)	Was der Rechtsanwalt hiergegen vorbringt, entfernt sich von den Feststellungen des Ehrengerichtshofs und ist in diesem Rechtszug daher unbeachtlich. Die Tat ist nicht auf ein versehentliches Verlegen der Handakte zurückzuführen.
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Ihre Gründe sind vielmehr einerseits unaufgeklärt geblieben andererseits hat sich der Rechtsanwalt zu seiner Verantwortung für sie bekannt (UA 5). Bereits das Strafurteil hatte auch - wie von § 266 StGB vorausgesetzt - Vorsatz festgestellt.
/
Merz
 Laufhütte	Jähnke
 Graßhof
 Kohlndorfer
Quack
 Messer