Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15, Januar 1985 wird verworfen. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln hat den Rechtsanwalt eines Standesverstoßes für schuldig befunden und gegen ihn auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 1, § 146 BRAO zulässig, nachdem der Senat dem Rechtsanwalt durch Beschluß vom 1. Im Fall FflHi übersandte er dem Mandanten Durchschrift einer nicht eingereichten Klage, um den Eindruck zu erwecken, die Gegenseite habe noch nicht gezahlt und er - der Rechtsanwalt habe aus diesem Grunde Klage erhoben. Bei dieser PrUfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwalts Standes, ebenso zu würdigen, wie die Persönlichkeit des Täters (ständige Rechtsprechung, vgl« Senat aaO)« Dabei ist in Fällen der Veruntreuung von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt in der Regel seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geboten (ständige Rechtsprechung, vgl« BGHSt 13, 372, 375 f; Senatsurteil vom 4« März 1985 - AnwSt (R) 8/84). Dem steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt wegen der Veruntreuungen im Strafverfahren nur zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden ist. Die Rechtsprechung mag bei der Anwendung des genannten Grundsatzes öfter zwar Fälle im Auge gehabt haben, in denen die Tat im Strafverfahren mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe geahndet worden ist (vgl« Senatsurteil vom 18. Bedeutung und Schwere eines strafbaren Verhaltens lassen sich aber nicht nur an der Art und dem Maß einer im Strafverfahren deswegen verhängten Strafe ablesen. Die Gesichtspunkte, die für den Rechtsfolgenausspruch wesentlich sind, brauchen sich im Strafverfahren und im ehrengerichtlichen Verfahren nicht zu decken« Während im Strafverfahren die Schuld des Täters die Grundlage der Strafzu demessung ist (§ 46 Abs. 1 StGB), hat der Schuldgehalt der Tat im ehrengerichtlichen Verfahren nicht die gleiche überragende Bedeutung wie dort, weil es zugleich der Aufgabe dient, den Anwaltsstand rein zu halten (BGHSt 20, 73» 74). Der Tatrichter ist demnach nicht gehindert, das Gewicht einer Untreuetat im ehrengerichtlichen Verfahren schwerer zu beurteilen, als es der Richter im Strafverfahren nach Maßgabe des sachlichen Strafrechts tut. c) Bei der Prüfung, ob er im vorliegenden Fall bei der Bestimmung der Rechtsfolge von der Regel abweichen solle, hat der Ehrengerichtshof in einer fallbezogenen Würdigung die zu Gunsten des Rechtsanwalts sprechenden Umstände in Betracht gezogen: seine besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zur Tatzeit, die Belastung durch den Tod zweier naher Angehöriger im April 1981, die Wiedergutmachung des Schadens, seine vor dem Fehlverhalten straf- und standesrechtlich einwandfreie Führung, seine Einsicht in das Unrecht seines Tuns und den "ordentlichen Eindruck", den er nach seiner Persönlichkeit in der Hauptverhandlung gemacht hat (UA S. Was die Revision gegen diese Begründung des Rechtsfolgenausspruchs vorbringt, greift nicht durch« Der Ehrengerichtshof hat die ihm wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen. Darin, daß der Ehrengerichtshof die Untreue im Fall Wegener als "hemmungslose Ausnutzung der Hilflosigkeit" des Pfleglings gewertet hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu sehen.
2119 099 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 6/85 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Wilfried Arnold Hermann aus geboren am 19^5 in Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1985, an der teilgenommen haben Präsident des Bundesgerichtshofs Professor Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Rössler, Dr. Messer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Reiner M. aus Bol als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des II, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15, Januar 1985 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechts« mittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe ; Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln hat den Rechtsanwalt eines Standesverstoßes für schuldig befunden und gegen ihn auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Der Ehrengerichtshof hat seine auf den Maßnahmenausspruch beschränkte Berufung verworfen. Mit der Revision erstrebt der Rechtsanwalt die Verhängung nur eines zeitlich und gegenständlich beschränkten Vertretungs- und Beistandsverbots. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nach § 145 Abs. 1 Nr. 1, § 146 BRAO zulässig, nachdem der Senat dem Rechtsanwalt durch Beschluß vom 1. Juli 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gewährt hat. Es hat jedoch-keinen Erfolg. 1. Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des erstinstanzlichen Urteils fällt dem Rechtsanwalt als Standesverstoß unter anderem folgendes zur Last: a) Am 20* Dezember 1982 hob er 30.000 DH vom Girokonto der Geschädigten Emmi ab, für die er durch Beschluß des Amtsgerichts Bonn vom 25. Oktober 1979 zu dem Pfleger mit dem Wirkungskreis bestellt worden war, die Vermögensangelegenheiten des Pfleglings zu regeln. Er verwendete das Geld für sich, um damit rückständige Finanzierungsraten im Zusammenhang mit dem Bau eines eigenen Hauses zu bezahlen. Obwohl er nach dem 8. Juli 1983 wußte, daß ein für seinen Mandanten bestimmter Betrag von 6.000 DM auf sei- nem Konto eingegangen war,''behielt er das Geld zunächst für sich. Auf Drängen des argwöhnisch gewordenen Mandanten überwies er es ihm erst am 1. September 1984. Auf Grund dieser Verfehlungen verurteilte das Schöffengericht Bonn den Rechtsanwalt durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Juni 1984 - 67 Ls 60 Js 212/84 Sch 13/84 - wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 150 DM. b) Der Rechtsanwalt erfüllte die mit der Pflegschaft verbundenen Aufgaben nur nachlässig und unvollständig. Er legte dem Vormundschaftsgericht nicht ordnungsmäßig Rechnung. Aufforderungen des Gerichts, bestimmte Unterlagen einzureichen, kam er nicht nach. Neunmal wurde deswegen ein Zwangsgeld gegen ihn verhängt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Bonn j vom 14. März 1983 wurde er aus dem Amt entlassen unter Hinweis darauf, daß seine Verpflichtung zur Behebung der Beanstandungen bestehen bleibe. Seinem Amtsnachfolger, dem Rechtsanwalt Be^lB» legte er gleichwohl keine Rechnung. Auch gab er von ihm angeforderte Unterlagen nicht heraus. Rechtsanwalt BeflHB erhob schließlich Klage gegen ihn. c) Zur Verschleierung der Veruntreuung im Fall ItfflHHI täuschte der Rechtsanwalt dem neuen Pfleger vor, er habe die 30.000 DM fest angelegt und es lediglich versäumt, die Zu« Stimmung des Vormundschaftsgerichts hierzu einzuholen. Im Fall FflHi übersandte er dem Mandanten Durchschrift einer nicht eingereichten Klage, um den Eindruck zu erwecken, die Gegenseite habe noch nicht gezahlt und er - der Rechtsanwalt habe aus diesem Grunde Klage erhoben. 2. Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut. Dabei braucht er im Urteil nur die Umstände mitzuteilen, die für die Zumessung bestimmend waren. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82). Das ist hier nicht der Fall. a) Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) zu ahnden ist, hängt entscheidend davon ab, ob der Beschuldigte als Rechtsanwalt noch tragbar ist, d.h. ob ihm die umfassende Aufgabe noch anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten zu sein (§3 Abs« 1 BRAO). Bei dieser PrUfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwalts Standes, ebenso zu würdigen, wie die Persönlichkeit des Täters (ständige Rechtsprechung, vgl« Senat aaO)« Dabei ist in Fällen der Veruntreuung von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt in der Regel seine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geboten (ständige Rechtsprechung, vgl« BGHSt 13, 372, 375 f; Senatsurteil vom 4« März 1985 - AnwSt (R) 8/84). b) Der Ehrengerichtshof ist ohne Rechtsfehler von diesem Grundsatz ausgegangen. Dem steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt wegen der Veruntreuungen im Strafverfahren nur zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden ist. Die Rechtsprechung mag bei der Anwendung des genannten Grundsatzes öfter zwar Fälle im Auge gehabt haben, in denen die Tat im Strafverfahren mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe geahndet worden ist (vgl« Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82). Bedeutung und Schwere eines strafbaren Verhaltens lassen sich aber nicht nur an der Art und dem Maß einer im Strafverfahren deswegen verhängten Strafe ablesen. Die Gesichtspunkte, die für den Rechtsfolgenausspruch wesentlich sind, brauchen sich im Strafverfahren und im ehrengerichtlichen Verfahren nicht zu decken« Während im Strafverfahren die Schuld des Täters die Grundlage der Strafzu demessung ist (§ 46 Abs. 1 StGB), hat der Schuldgehalt der Tat im ehrengerichtlichen Verfahren nicht die gleiche überragende Bedeutung wie dort, weil es zugleich der Aufgabe dient, den Anwaltsstand rein zu halten (BGHSt 20, 73» 74). Der Tatrichter ist demnach nicht gehindert, das Gewicht einer Untreuetat im ehrengerichtlichen Verfahren schwerer zu beurteilen, als es der Richter im Strafverfahren nach Maßgabe des sachlichen Strafrechts tut. c) Bei der Prüfung, ob er im vorliegenden Fall bei der Bestimmung der Rechtsfolge von der Regel abweichen solle, hat der Ehrengerichtshof in einer fallbezogenen Würdigung die zu Gunsten des Rechtsanwalts sprechenden Umstände in Betracht gezogen: seine besonderen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zur Tatzeit, die Belastung durch den Tod zweier naher Angehöriger im April 1981, die Wiedergutmachung des Schadens, seine vor dem Fehlverhalten straf- und standesrechtlich einwandfreie Führung, seine Einsicht in das Unrecht seines Tuns und den "ordentlichen Eindruck", den er nach seiner Persönlichkeit in der Hauptverhandlung gemacht hat (UA S. 4). Demgegenüber hat der Ehrengerichtshof ohne Rechtsfehler aber die Gesichtspunkte hervorgehoben, die ihm besonders belastend erschienen: die Untreue zu dem Nachteil des Pfleglings WUHH» der dem besonderen Schutz des Rechtsanwalts unterstellt war und dessen Hilflosigkeit er "schamlos ausgenutzt" hat; die Höhe des veruntreuten Betrags im Fall FflHB sowie die Täuschungshandlungen, mit denen der Rechtsanwalt die Veruntreuungen in beiden Fällen zu verschleiern suchte (UA S. 3)* Bei der Abwägung der entlastenden und belastenden Umstände hat der Ehrengerichtshof die angenommene mildernde Bedeutung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Rechtsanwalts in zu- läsigger Weise eingeschränkt, indem er darauf hingewiesen hat, daß die Notlage selbst verschuldet gewesen sei (UA S. 5). Was die Revision gegen diese Begründung des Rechtsfolgenausspruchs vorbringt, greift nicht durch« Der Ehrengerichtshof hat die ihm wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte in die Abwägung einbezogen. Er brauchte nicht alles zu erörtern. Das gilt im Hinblick darauf, daß seit Beendigung der Gesamtverfehlung im Januar 1984 bis zur Hauptverhandlung im Berufungsrechtszug am 1^. Januar 1985 erst ein Jahr vergangen war, für mögliches Wohl verhalten des Rechtsanwalts nach der Tat ebenso wie für seine angeblichen Bemühungen, seine finanzielle Situation nzu entschärfen". Die Wiedergutmachung der durch die Veruntreuungen angerichteten Schäden hat der Tatrichter - entgegen der Behauptung der Revision - zu Gunsten des Rechtsanwalts berücksichtigt (UA S. 4). Darin, daß der Ehrengerichtshof die Untreue im Fall Wegener als "hemmungslose Ausnutzung der Hilflosigkeit" des Pfleglings gewertet hat, ist ein Rechtsfehler nicht zu sehen. Er hat die Möglichkeit, ein zeitlich und gegenständlich beschränktes Vertretungs- und Beistandsverbot zu verhängen (§ 114 Abs* 1 Nr. 4 BRAO), ausdrücklich in Betracht gezogen, sie nach tatrichterlichem Ermessen zur Ahndung der Verfehlung aber nicht für ausreichend erachtet (UA S. 6). Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Kohlndorfer Rössler Messer