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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 7. Gründe Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 17.März 1979 die ehrengerichtliche Maßnahme eines Verbots, für die Dauer eines Jahres auf den Gebieten des Zivil-, Arbeitsund des öffentlichen Rechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden, verhängt worden. ist durch Urteil des Ehrengerichtshofes vom 7. November 1981 hat der Rechtsanwalt das Urteil des Ehrengerichtshofes mit der Revision ange-fochten. März 1982 hat der Ehrengerichtshof - gestützt auf die Zustellung vom 27. November 1981 - die Revision als unzulässig verworfen, weil der Rechtsanwalt das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet hat (§§ 146 Abs.3 BRAO, 345 Abs.1, 346 Abs. 1 StPO), Gegen diesen am 14. Der Antrag ist zwar rechtzeitig gestellt (§§ 146 Abs.3 BRAO, 346 Abs. 2 StPO), hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist der Beschluß des Ehrengerichtshofes vom 1. März 1982 zu Unrecht ergangen, weil im Zeitpunkt seines Erlasses eine wirksame Zustellung des Urteils vom 7.

Zitierte Normen: § 146 BRAO § 346 StPO § 146 BRAO § 146 StPO § 3 BRAO § 349 StPO § 146 BRAO
RechtsanwaltwirksamEhrengerichtshofesStPOZustellungBeschlußRevision

Volltext der Entscheidung

2114 090
49
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt CR) 6/82 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen den Rechtsanwalt Dr. Wilhelm N^^straße ft	geboren	am
 in W^B
1912
- 2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 18. Oktober 1982 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer
 beschlossen:
1.	Auf den Antrag des Rechtsanwalts auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichts-hofes für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 1. März 1982 aufgehoben.
2.	Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichtshofes
 für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz vom 7. August 1981 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
 Gegen den Rechtsanwalt ist durch Urteil des Ehrengerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 17.März 1979 die ehrengerichtliche Maßnahme eines Verbots, für die Dauer eines Jahres auf den Gebieten des Zivil-, Arbeitsund des öffentlichen Rechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden, verhängt worden. Seine Berufung gegen diese Entscheidung
 
ist durch Urteil des Ehrengerichtshofes vom 7. August	f
1981 verworfen worden. Ausfertigungen dieses Urteils sind dem Rechtsanwalt am 27. November 1981 und am 14.
Juli 1982 zugestellt worden. Mit zwei am 30. November 1981 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsätzen vom 27. und 28. November 1981 hat der Rechtsanwalt das Urteil des Ehrengerichtshofes mit der Revision ange-fochten. Eine Revisionsbegründung hat er nicht eingereicht.
Durch Beschluß vom 1. März 1982 hat der Ehrengerichtshof - gestützt auf die Zustellung vom 27.
November 1981 - die Revision als unzulässig verworfen, weil der Rechtsanwalt das Rechtsmittel nicht rechtzeitig begründet hat (§§ 146 Abs. 3 BRAO, 345 Abs. 1, 346 Abs. 1 StPO), Gegen diesen am 14. April 1982 zugestellten Beschluß wendet sich der Rechtsanwalt mit seinem am 15. April 1982 beim Oberlandesgericht eingegangenen, auf § 346 Abs. 2 StPO gestützten Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Antrag ist zwar rechtzeitig gestellt (§§ 146 Abs. 3 BRAO, 346 Abs. 2 StPO), hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Zwar ist der Beschluß des Ehrengerichtshofes vom 1. März 1982 zu Unrecht ergangen, weil im Zeitpunkt seines Erlasses eine wirksame Zustellung des Urteils vom 7. August 1981 noch nicht erfolgt und deshalb die Revisionsbegründungsfrist noch nicht verstrichen war (§§ 146 Abs. 3 BRAO, 345 Abs. 1 StPO). Die Zustellung vom 27. November 1981, auf die der Ehrengerichtshof abstellt, war nicht wirksam, weil sie ohne Zustellungsanordnung des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofes erfolgt war
 
(§§ 116 BRAO, 36 Abs, 1 StPO). Der Beschluß des Ehrengerichtshofes vom 1. März 1982 war deshalb aufzuheben, gleichzeitig aber durch einen neuen Verwerfungsbeschluö nach §§ 146 Abs, 3 BRAO, 349 Abs. 1 StPO zu ersetzen.
Dem Rechtsanwalt ist nämlich am 14. Juli 1962 erneut eine Ausfertigung des Urteils des Ehrengerichtshofes - wirksam - zugestellt worden. Auch innerhalb der mit der erneuten Zustellung in Lauf gesetzten Monatsfrist hat der Rechtsanwalt die Revision jedoch nicht begründet. Sie ist deshalb gemäß §§ 146 Abs. 3 BRAO, 345 Abs. 1,
346 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Pfeiffer	Hagen	Gribbohm	Lepa
 Schaefer
Weise
 Messer