Dr. Hagen, Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger, Dr. Kohlndorfer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des II. Mit der Revision beanstandet er das Verfahren des Berufungsgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revision bemängelt mit Recht, daB die Gründe des angefochtenen Urteils nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind und damit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben sei. Was nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO als ein derartiger Umstand gelten und eine Fristüberschreitung rechtfertigen kann, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend erörtert. Er hat lediglich betont, daß der Gesetzgeber für das ehrengerichtliche Verfahren keine Sonderregelung getroffen hat; der Ehrengerichtshof muß deshalb die Frist des § 273 StPO grundsätzlich auch dann wahren, wenn Berichterstatter einer der mit* wirkenden Rechtsanwälte ist, der im übrigen seine Praxis zu versehen hat (BGH, Urt. vom 6. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs hat der Berichterstatter, Rechtsanwalt Dr. FOB, vom 5. Jedenfalls dafür, daB von der Übersendung des Urteilsentwurfs an den Vorsitzenden bis zur Übergabe des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle weitere vier Wochen vergingen, lassen sich rechtfertigende Gründe nicht finden. Der damit gegebene Verfahrensnangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne daB zu prüfen wäre, ob es auf den Mangel beruht (§ 338 Nr. 7 StPO).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 6/80 URTEIL ln dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Hans Wi aus Ei jy Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung von 6. Oktober 1980, an der teilge-nomnen haben Präsident des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger, Dr. Kohlndorfer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 20. Oktober 1979 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen. Von Rechts wegen jy Gründe Der Rechtsanwalt ist strafgerichtlich wegen Untreue in vier Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten verurteilt und mit einem Berufsverbot von fünf Jahren belegt worden. Er hatte als Konkursverwalter Mittel, die zur Konkursmasse gehörten, für sich verbraucht und Mandantengelder für eigene Zwecke verwendet. ' Das Ehrengericht hat deshalb gegen ihn auf Aus-schlieBung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Seine Berufung hat der Ehrengerichtshof verworfen. Mit der Revision beanstandet er das Verfahren des Berufungsgerichts und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die Revision bemängelt mit Recht, daB die Gründe des angefochtenen Urteils nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind und damit der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO gegeben sei. Diese Verfahrensvorschriften gelten auch im ehrengerichtlichen Verfahren (BGH NJW 1977, 1406; BGH,- Urt. vom 6. November 1978 - AnwSt (R) 2/78). Die Hauptverhandlung dauerte einen Tag; das Urteil wurde am 20. Oktober 1979, einem Sonnabend, verkündet. Die in § 273 Abs. 1 Satz 2 StPO bestimmte Frist lief unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 StPO, der hier anwendbar ist (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 23* Aufl. § 273 Rdn 13), mithin am 26. November 1979 ab. Das vollständige, von allen Richtern unterschriebene Urteil ist erst am 27. Dezember 1979 zur Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs gelangt. An der Einhaltung der Frist war das Gericht nicht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand gehindert. Was nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO als ein derartiger Umstand gelten und eine Fristüberschreitung rechtfertigen kann, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht abschließend erörtert. Er hat lediglich betont, daß der Gesetzgeber für das ehrengerichtliche Verfahren keine Sonderregelung getroffen hat; der Ehrengerichtshof muß deshalb die Frist des § 273 StPO grundsätzlich auch dann wahren, wenn Berichterstatter einer der mit* wirkenden Rechtsanwälte ist, der im übrigen seine Praxis zu versehen hat (BGH, Urt. vom 6. November 1978 - AnwSt (R) 2/78; ebenso Isele BRAO S. 1512 f). Auch der vorliegende Fall nötigt nicht zu weiteren rechts-grundsätzlichen Erwägungen. Denn die rechtzeitige Fertigstellung der Urteilsurkunde scheiterte Jedenfalls nicht an einem unvorhersehbaren Umstand. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs hat der Berichterstatter, Rechtsanwalt Dr. FOB, vom 5. bis 9* November 1979 an einem Seminar teilgenommen. Außerdem war er durch eine Reihe auswärtiger, teils mehrtägiger Termine beansprucht und litt unter einem grippalen Infekt. Er hat den Urteils-entwurf mit Schreiben vom 28. November 1979 vorgelegt. Nach einer Abänderung brachte der Senatsvorsitzende den Entwurf am 5. Dezember 1979 bei den Senatsmitgliedem, die sämtlich an verschiedenen Orten tätig sind, in Umlauf. Die Belastung des Berichterstatters durch die Fort bildungsveranstaltung und die Wahrnehmung von Gerichtsterminen war vorhersehbar. Darauf hätte er sich einstel* len müssen. Ob seine Erkrankung es bei Berücksichtigung seiner sonstigen Berufspflichten als Rechtsanwalt rechtfertigte, die Anfertigung des Urteilsentwurfs zurtickzustellen, kann offenbleiben. Jedenfalls dafür, daB von der Übersendung des Urteilsentwurfs an den Vorsitzenden bis zur Übergabe des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle weitere vier Wochen vergingen, lassen sich rechtfertigende Gründe nicht finden. Der damit gegebene Verfahrensnangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, ohne daB zu prüfen wäre, ob es auf den Mangel beruht (§ 338 Nr. 7 StPO). Auch nit der Sachrüge hat sich der Senat nicht zu befassen. Pfeiffer Glrisch Hagen Jähnke Petersen Pfleger Kohlndorfer