Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des II. Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtsanwalt vorgeworfen, durch Veröffentlichung eines Aufsatzes ”Vor den Schranken, Erfahrungen eines linken Anwaltes” in dem im Juni 1975 erschienenen ”Kursbuch”Nr. 40, sowie durch Äußerungen in einem Schriftsatz vom 30. Er sieht die Veröffentlichung des Aufsatzes als eine außerhalb des Berufs liegende Pflichtverletzung und die Voraussetzungen für deren ehrengerichtliche Ahndung nach § 113 Abs. 2 BRAO als nicht gegeben an. Die Revision gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 5. Grundsätzlich ist gegen einen Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, eine ehrengerichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 113 Abs. 1 BRAO). Davon wird nur dann abgesehen, wenn die Pflichtverletzung in einem außerhalb des Berufs liegenden Verhalten besteht und nach den Umständen des Einzelfalls nicht in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit oder für das Ansehen der Rechts anwaltschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 113 Abs. 2 BRAO). Der Ansicht des Ehrengerichtshofs, daß die Veröffentlichung des Aufsatzes ein außerberufliches Verhalten im Sinne dieser Bestimmung darstellt, kann nicht beigetreten werden. Wie das außerberufliche Verhalten vom beruflichen Verhalten abzugrenzen ist, hat der Senat noch nicht entschieden. Oktober 1970 - AnwSt (R) 8/69 - = EGE XI, 87, 97/98 hat er als innerhalb der Berufsausübung liegend den Schriftsatz eines Rechtsanwalts angesehen, in dem dieser beanstandet hatte, daß der Oberlandesgerichtspräsident die ihm nach § 62 BRAO obliegende Staatsaufsicht gegenüber der Rechtsanwalts kammer nachlässig handhabe. "Diese Beanstandung hatte ihrerseits wiederum ihren Grund darin, daß dem Rechtsanwalt von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift (§ 74 Abs.3 BRAO) eine Rüge erteilt worden war. Ein Rechtsanwalt, der in dieser Weise vorgeht, handelt auch dann innerhalb seines Berufs, wenn er nichts, anderes anstrebt, als daß das Verhalten des Oberlandesgerichtspräsidenten und der Rechtsanwaltskammer durch staatsaufsichtliche Maßnahmen in Zukunft allgemein beeinflußt werden soll. Diese Ausführungen zeigen, daß der Senat schon damals die Grenze nicht etwa zwischen typischer Berufsausübung und einer Tätigkeit außerhalb dieser gezogen hat. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 113 Abs. 2 BRAO zeigen, daß diese Bestimmung eine Ausnahme von der Vorschrift des § 113 Abs. 1 BRAO bildet, nach der schuldhafte Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts ehrengerichtlich zu ahnden sind. Da diese jedoch allgemein als zu weitgehend angesehen wurde, ist durch Art, I Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwalts Ordnung und der Patentanwalts Ordnung vom 15. Ob dem in dieser Allgemeinheit beizutreten ist im Hinblick auf den im Verfahren nach der Strafprozeßordnung - und somit auch im ehrengerichtlichen Verfahren der Bundesrechtsanwaltsordnung - geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" und auf die Tatsache, daß diese Entscheidung nicht eine reine Rechtsfrage betrifft, sondern auch tatsächlicher Art ist, mag hier dahinstehen. de Unterscheidung zwischen außerdienstlichem oder innerdienstlichem Verhalten eines Beamten ausgeführt, daß als Unterscheidungsmerkmal nicht die formale Dienstbezogenheit des Verhaltens dienen könne, d.h. ob der Beamte während der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat (BVerwGE 33, 199, 201). Nur dann, wenn das Verhalten nicht den Beruf betrifft, ist es, auch wenn es sich mit der Ausübung des Berufs zeitlich überschneidet, ein außerberufliches im Sinne des § 113 Abs. 2 BRAO. So ist in der Regel die schriftstellerische Tätigkeit eines Rechtsanwalts, in der er sich mit dem Recht und seiner Anwendung durch die Gerichte oder mit Organen der Rechtspflege auseinandersetzt oder sich sonst damit befaßt, nicht ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten. Vo Hier jedenfalls hat der Rechtsanwalt durch den beanstandeten Aufsatz seine beruflichen Pflichten verletzt, Auch der Ehrengerichtshof ist der "Meinung, daß der Rechtsanwalt in verschiedenen Teilen seines Aufsatzes durch seine Kritik nicht gerechtfertigte unsachliche und beleidigende Vorwürfe, welche sich verallgemeinernd auf die gesamte Justiz beziehen, erhoben hat”. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, da der Ehrengerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, durch welche Äußerungen im einzelnen der Rechtsanwalt seine Pflichten Zur Frage des Verschuldens hat der Ehrengerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher überhaupt noch nicht Stellung genommen.
Nachschlagewerk: BGHSt: ja da BRAO § 113 Abs. 2 Zum Begriff des außerhalb des Berufs liegenden Verhaltens eines Rechtsanwalts. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1978 - AnwSt (R) 6/78 - I. Ehrengericht Berlin II. Ehrengerichtshof Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnvSt (R) 6/78 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Klaus E > Ml i-str. m, Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Vogt als Vorsitzender die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Dr0Girisch und Dr.Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr.Rössler als beisitzende Richter, Bunde sanwalt flHHB als Vertreter der BundesanwaltSchaft, Justizamtsinspektor flHHB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 14. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an den Niedersächsischen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle zurückverwiesen. Von Rechts wegen -3- G r ü n d e : I. Die Staatsanwaltschaft hat dem Rechtsanwalt vorgeworfen, durch Veröffentlichung eines Aufsatzes ”Vor den Schranken, Erfahrungen eines linken Anwaltes” in dem im Juni 1975 erschienenen ”Kursbuch”Nr. 40, sowie durch Äußerungen in einem Schriftsatz vom 30. September 1975 an den Oberstaatsanwalt Dr.SC^||m gegen die Standespflichten verstoßen zu haben. Das Ehrengericht hat ihn durch Urteil vom 16. Juni 1976 freigesprochen. Die dagegen eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Ehrenge-richtshöf durch Urteil vom 14. Februar 1977 verworfen. Er sieht die Veröffentlichung des Aufsatzes als eine außerhalb des Berufs liegende Pflichtverletzung und die Voraussetzungen für deren ehrengerichtliche Ahndung nach § 113 Abs. 2 BRAO als nicht gegeben an. Die ironische Schärfe im Schriftsatz vom 30. September 1975 läßt sich nach Meinung des Ehrengerichtshofs gerade noch vertreten. Die Revision gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 5. Dezember 1977 zugelassen. Mit der vom Generalbundesan-walt vertretenen Revision erhebt die Staatsanwaltschaft die Sachbeschwerde. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 5, $ 146 BRAO, §§ 344, 345 StPO). Es hat auch Erfolg. III. Grundsätzlich ist gegen einen Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, eine ehrengerichtliche Maßnahme zu verhängen (§ 113 Abs. 1 BRAO). Davon wird nur dann abgesehen, wenn die Pflichtverletzung in einem außerhalb des Berufs liegenden Verhalten besteht und nach den -4- Umständen des Einzelfalls nicht in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit oder für das Ansehen der Rechts anwaltschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 113 Abs. 2 BRAO). Der Ansicht des Ehrengerichtshofs, daß die Veröffentlichung des Aufsatzes ein außerberufliches Verhalten im Sinne dieser Bestimmung darstellt, kann nicht beigetreten werden. Wie das außerberufliche Verhalten vom beruflichen Verhalten abzugrenzen ist, hat der Senat noch nicht entschieden. In seinem Urteil vom 19. Oktober 1970 - AnwSt (R) 8/69 - = EGE XI, 87, 97/98 hat er als innerhalb der Berufsausübung liegend den Schriftsatz eines Rechtsanwalts angesehen, in dem dieser beanstandet hatte, daß der Oberlandesgerichtspräsident die ihm nach § 62 BRAO obliegende Staatsaufsicht gegenüber der Rechtsanwalts kammer nachlässig handhabe. Im Urteil ist dazu ausgeführt: "Diese Beanstandung hatte ihrerseits wiederum ihren Grund darin, daß dem Rechtsanwalt von der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer unter Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift (§ 74 Abs. 3 BRAO) eine Rüge erteilt worden war. Wäre der Betroffene nicht Rechtsanwalt, so hätte gegen ihn keine Rüge ausgesprochen werden können. Nur deshalb konnte er auch durch den Verstoß gegen § 74 Abs. 3 BRAO in seinen Rechten verletzt werden. Rechtsanwalt M. hat auch nicht als Privatmann, sondern gerade in seiner Eigenschaft -5- als Rechtsanwalt die Dienstaufsicht gegenüber der Rechtsanwaltskammer angerufen und deren mangelhafte Ausübung beanstandet. Ein Rechtsanwalt, der in dieser Weise vorgeht, handelt auch dann innerhalb seines Berufs, wenn er nichts, anderes anstrebt, als daß das Verhalten des Oberlandesgerichtspräsidenten und der Rechtsanwaltskammer durch staatsaufsichtliche Maßnahmen in Zukunft allgemein beeinflußt werden soll. Darauf, daß es sich hierbei um keine Berufsausübung handelt, kommt es nicht an.” Diese Ausführungen zeigen, daß der Senat schon damals die Grenze nicht etwa zwischen typischer Berufsausübung und einer Tätigkeit außerhalb dieser gezogen hat. Daran hält er fest. Die Grenze mag im Einzelfall schwer zu ziehen sein. Die Schwierigkeiten sind aber überwindbar. Es gilt folgendes: Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 113 Abs. 2 BRAO zeigen, daß diese Bestimmung eine Ausnahme von der Vorschrift des § 113 Abs. 1 BRAO bildet, nach der schuldhafte Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts ehrengerichtlich zu ahnden sind. Seine Pflichten in diesem Sinne sind in § A3 BRAO allgemein umschrieben. Danach hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Verstieß er schuldhaft gegen diese und andere noch besonders festgelegte Pflichten, galt -6- ursprünglich ohne Einschränkung die Vorschrift des § 113 BRAO aF, die dem jetzigen Absatz 1 entsprach. Da diese jedoch allgemein als zu weitgehend angesehen wurde, ist durch Art, I Nr. 21 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwalts Ordnung und der Patentanwalts Ordnung vom 15. Januar 1969 (BGBl I 25) der Absatz 2 des § 113 in die Bundesrechtsanwalts Ordnung eingefügt worden. Diese Einfügung folgte der allgemeinen Tendenz, rein private Verfehlungen eines Beamten oder eines Angehörigen bestimmter Berufsstände nicht mehr als Standesverfehlungen zu ahnden (vgl. Art. II § 2 Nr« 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrech-tes vom 20. Juli 1967 - BGBl I 744; später § 46 StBerG aF, § 89 Abs. 2 StBerG idF vom 4. November 1975; § 67 Wirtschaftsprüferverordnung aF, § 67 Abs. 2 V/irschaftsprüfer-ordnung idF vom 5. November 1975). Die Vorschrift schloß sich eng an die ebenfalls geänderten beamtenrechtlichen Bestimmung,en an (Bl. 29 des Protokolls einer Besprechung über den Vorentwurf des Gesetzes vom 15. Dezember 1967 - 3170/8 - 12153/67 des Bundesministeriums der Justiz). Während früher der Begriff des Dienstvergehens ( in der Bundes disziplinär Ordnung) und der Standespflichtver- ^ letzung (in den betreffenden Gesetzen) die Verfehlungen im privaten Bereich mit erfaßte und diese auch dienstlich oder standesrechtlich (ehrengerichtlich oder berufsgerichtlich) zu ahnden waren, sollte nach der neuen Bestimmung ein fehlerhaftes Verhalten im privaten Bereich, das nach wie vor eine Pflichtverletzung bleibt (vgl. BGHSt -7- 26, 241; 27, 305; Isele, BRAO S. 1353 Anm. § 113 VI C 1 b; vgl. zu dem Dienstvergehen BDHE 1, 55, 60; 2, 59, 71), eine ehrengerichtliche Maßnahme nur noch dann zur Folge haben, wenn die zusätzlichen in § 113 Abs. 2 BRAO dargelegten Merkmale vorliegen (Begründung zu dem Entwurf des Änderungsgesetzes zu Art. I Nr. 20 BR-Drucks. 111/68 S. 23, 24). Nach alledem bildet § 113 Abs. 2 die Ausnahmevorschrift. Deswegen wird im Schrifttum die Auffas- ^ sung vertreten, bei Zweifeln, ob das Verhalten des Rechts- anwalts seinen Beruf betrifft oder außerhalb des Berufs liegt, sei Absatz 1 des § 113 anzuwenden (so Isele, aaO S. 1352 Anm. zu § 113 VI B 2). Ob dem in dieser Allgemeinheit beizutreten ist im Hinblick auf den im Verfahren nach der Strafprozeßordnung - und somit auch im ehrengerichtlichen Verfahren der Bundesrechtsanwaltsordnung - geltenden Grundsatz "in dubio pro reo" und auf die Tatsache, daß diese Entscheidung nicht eine reine Rechtsfrage betrifft, sondern auch tatsächlicher Art ist, mag hier dahinstehen. Denn das beanstandete Verhalten des Rechtsanwalts liegt hier zweifelsfrei innerhalb seines Berufs. ) IV. Das Bundesverwaltungsgericht hat für die entsprechen- de Unterscheidung zwischen außerdienstlichem oder innerdienstlichem Verhalten eines Beamten ausgeführt, daß als Unterscheidungsmerkmal nicht die formale Dienstbezogenheit des Verhaltens dienen könne, d.h. ob der Beamte während der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat (BVerwGE 33, 199, 201). Vielmehr komme es auf die mate- rielle Dienstbezogenheit des Verhaltens, nämlich darauf -8- an, ob durch das Verhalten irgendwelche innerdienstlichen Pflichten verletzt worden seien. Nur dann, wenn sich das Verhalten als das eines Privatmannes ansehen lasse, sei es ein außerdienstliches, sonst sei es als innerdienstliches zu würdigen (BVerwGE 33, 199, 201). Diese Grundsätze, denen der Senat beitritt, gelten entsprechend für die Ahndung von schuldhaften Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts. Verletzt der Rechtsanwalt Pflichten, die ihm kraft seines Berufs obliegen oder die , , m | sich sonst auf seinen Beruf beziehen, findet § 113 Abs. 1 BRAO Anwendung. Nur dann, wenn das Verhalten nicht den Beruf betrifft, ist es, auch wenn es sich mit der Ausübung des Berufs zeitlich überschneidet, ein außerberufliches im Sinne des § 113 Abs. 2 BRAO. So ist in der Regel die schriftstellerische Tätigkeit eines Rechtsanwalts, in der er sich mit dem Recht und seiner Anwendung durch die Gerichte oder mit Organen der Rechtspflege auseinandersetzt oder sich sonst damit befaßt, nicht ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten. Dagegen liegt eine schriftstellerische Tätigkeit, die in keinem Zusammenhang zu Recht und Rechtsordnung steht, außer- ^j) | halb des Anwaltsberufs. Wo die Grenze zwischen beidem verläuft, kann nicht generell, sondern jeweils nur im Einzelfall entschieden werden. Vo Hier jedenfalls hat der Rechtsanwalt durch den beanstandeten Aufsatz seine beruflichen Pflichten verletzt, -9 § 113 Abs. 2 BRAO ist daher auf sein Verhalten nicht anzuwenden. In dem Aufsatz legt er die Erfahrungen eines "linken Anwalts”, die er vor den Schranken des Gerichts gemacht habe, von seiner "linken”Sicht aus dar, setzt sich mit der Justiz, der Ausbildung der Juristen und der Rechtsprechung auseinander, spricht häufig von "uns" als "linken Verteidigern” und legt dar, wie diese die Verteidigung einrichten könnten und sollten. Dabei nennt er die Richter und Staatsanwälte "verhaßte Gegner", die sich meist nicht an den Rechten des Betroffenen, sondern an den eigenen Interessen orientieren würden. Auch der Ehrengerichtshof ist der "Meinung, daß der Rechtsanwalt in verschiedenen Teilen seines Aufsatzes durch seine Kritik nicht gerechtfertigte unsachliche und beleidigende Vorwürfe, welche sich verallgemeinernd auf die gesamte Justiz beziehen, erhoben hat”. Der Ehrengerichtshof beruft sich dazu beispielhaft auf die Äußerungen des Rechtsanwalts, daß die übergeordnete Instanz "mit noch reaktionäreren Richtern besetzt” sei und der einzelne unmöglich "gegenüber der Justiz, diesem gnadenlosen und angstmachenden, von systematischer Dummheit getragenen Apparat" bestehen könne. Daß diese Äußerungen den Anwaltsberuf betreffen und nicht außerhalb des Berufs liegen, kann nicht bezweifelt werden. VI. Nach alledem hat das angefochtene Urteil keinen Bestand. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, da der Ehrengerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt hat, durch welche Äußerungen im einzelnen der Rechtsanwalt seine Pflichten -10- schuldhaft verletzt hat. Die dargelegten Ausführungen Bl. 5 des Urteils legen nur eine allgemeine Meinung des Ehrengerichtshofs dar, ohne daß die Pflichtverletzungen im einzelnen festgelegt werden. Damit steht der Umfang der Pflichtverletzung nicht fest. Zur Frage des Verschuldens hat der Ehrengerichtshof - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bisher überhaupt noch nicht Stellung genommen. VII. In der neuen Hauptverhandlung wird erneut zu prüfen , sein, ob der Rechtsanwalt nicht auch in seinem Schriftsatz vom 30. September 1975 erheblich gegen Standespflichten verstoßen hat. Dabei wird der Zusammenhang mit seinem Aufsatz zu beachten sein, in dem viele unberechtigte Vorwürfe gegen Gerichte und Staatsanwälte erhoben sind. Deshalb konnte der ihm durch Oberstaatsanwalt Dr.sm^ gemachte Vorwurf einer teilweise würdelosen Sprache durchaus gerechtfertigt und die Äußerungen, der Oberstaatsanwalt habe nichts aus dem Aufsatz gelernt, die Erneuerung der im Aufsatz den Staatsanwälten gemachten Vorwürfe sein. -11- VIII. Der Senat hat von der Befugnis des § 146 Abs. 3 Satz 2 BRAO Gebrauch gemacht. Dr.Gribbohm ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben Dr.Vogt Kirchhof Dr.Girisch Petersen Pfleger Dr.Rössler