§ 65 Auch der Strafverteidiger, der zugleich als Zivilanwalt tätig wird, darf ohne Genehmigung des für die Briefkontrolle zuständigen Richters oder Staatsanwalts seinem in Untersuchungshaft einsitzenden Mandanten nur solche Schriftstücke dritter Personen aushändigen oder nur solche ihm von seinem Mandanten übergebenen Schriftstücke aus der Haftanstalt an dritte Personen weiterleiten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Strafverteidigung dienen. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. hat gegen den Rechtsanwalt mit Urteil vom 27. Mit dem angefochtenen Urteil hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts als unbegründet verworfen. Im Herbst 1972 meldete sich der Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger (neben drei anderen Vertei- digern) in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kaufmann SÜB* Dieser war des betrügerischen Bankrotts verdächtigt. Später nahm der Rechtsanwalt jeweils auch ein oder zwei Diktiergeräte in die Haftanstalt mit und ließ in seiner Gegenwart SflHB auf Band sprechen, wie sein Büro die Post beantworten oder sonst erledigen solle. Der Staatsanwalt bat darauf den Rechtsanwalt zu sich und erörterte mit ihm die Bedenklichkeit eines solchen Verhaltens. An einem der nächsten Tage legte der Rechtsanwalt dem Staatsanwalt etwa drei Briefe zur Einsicht vor, die dieser überprüfte und mit den Vermerken zurückgab, sie seien nicht zu beanstanden. Der Ehrengerichtshof hat übereinstimmend mit dem Ehrengericht den Rechtsanwalt eines Verstoßes gegen § 113 BRAO i.V. ra. schriebenen Briefe vor der Weiterleitung an die Post und die für den Häftling eingehenden Sendungen vor der Aushändigung an ihn zur Kontrolle dem zuständigen Richter oder (vor der Erhebung der Anklage) dem von diesem ermächtigten Staatsanwalt vorgelegt werden (Löwe/Rosen-berg StPO 22. Allein der Richter oder der Staatsanwalt, denen in erster Linie die Sorge für die ungestörte und reibungslose Durchführung des Strafverfahrens anvertraut ist, soll prüfen und darüber befinden dürfen, ob bei Weiterleitung eines von dem Beschuldigten geschriebenen Briefes oder bei Aushändigung einer von außen kommenden schriftlichen Mitteilung an den Beschuldigten die Gefahr der Verdunkelung des Sachverhalts oder der Flucht des Häftlings geschaffen oder erhöht werden könnte. Der Verteidiger soll die Verteidigung seines Mandanten im Benehmen mit diesem grundsätzlich nach seinem Ermessen und unkontrolliert vom Gericht und von der Staatsanwaltschaft vorbereiten und aufbauen können. Der unkontrollierte Verkehr zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und seinem Verteidiger soll aber nach dem Willen des Gesetzes nur in den Grenzen ausgeübt werden können, als er unmittelbar der Vorbereitung der An den Beschuldigten gerichtete Briefe dritter Personen, die der Verteidiger von dem Schreiber unmittelbar erhalten hat oder die er aus der Wohnung oder dem Geschäftslokal des Beschuldigten mitgenommen hat, darf der Verteidiger dagegen seinem Mandanten in der Haftanstalt nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der Kontrollstelle aushändigen (Löwe/ Rosenberg StPO 22. Ein Verteidiger, der zu dem Verteidiger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bestellt worden ist, verletzt somit eine ihm kraft seines Berufes obliegende Pflicht (§43 BRAO), wenn er seinem in Untersuchungshaft einsitzenden Mandanten ohne Wissen und Billigung der Kontrollstelle (Richter oder Staatsanwalt) Briefe persönlichen oder geschäftlichen Inhalts aus der Wohnung oder dem Geschäftslokal des Mandanten in die Haftan- Der Vorwurf, der dem Rechtsanwalt zu machen ist, gründet sich nicht darauf, daß und wie er nach den Jeweiligen Besprechungen in der Haftanstalt die handschriftlich auf die Briefe gesetzten und die auf Tonband vermerkten Weisungen des Mandanten Schütz durch das Büro des Schütz hat erledigen lassen. Der Rechtsanwalt hätte vielmehr die auf dem Büro des Schütz eingegangenen Briefe, die nicht unmittelbar das Strafverfahren betrafen und nicht unmittelbar der Vorbereitung und Durchführung der Verteidigung dienen sollten und konnten, überhaupt nicht in die Anstalt mitnehmen und ohne Genehmigung der Kontrollstelle vorlegen und mit ihm erörtern dürfen. sehen davon, daß in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof auch Rechtsanwalt Dr. Zfjund sein Verteidiger ausdrücklich auf Vernehmung von HflHHB und CUP verzichteten und daß von einer Zeugenvernehmung des Mandanten Sf|BB im Laufe des ehrengerichtlichen Verfahrens nicht die Rede war. Nr. 2), sowie der damit übereinstimmenden Ausführungen in der Untersuchungshafttsvollzugsordnung und in den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts hätte der Rechtsanwalt leicht erkennen können und müssen, daß er sich auf bedenklichem,nicht erlaubtem Wege befand. Da es sich um die mildeste der nach § 114 Abs. 1 BRAO in Betracht kommenden Maßnahmen handelt und der Ehrengerichtshof infolge des Verbots der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO i.V. m.
Nachschlagewerk: ja r G BGHSt:____________ja 2 1 2 4 0 0 ^ StPO 1975 § 119 Abs. 3; UVollzO Nrn. 28 ff, Nr. 36 Abs. 5; Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts v. 21. Juni 1973 § 65 Auch der Strafverteidiger, der zugleich als Zivilanwalt tätig wird, darf ohne Genehmigung des für die Briefkontrolle zuständigen Richters oder Staatsanwalts seinem in Untersuchungshaft einsitzenden Mandanten nur solche Schriftstücke dritter Personen aushändigen oder nur solche ihm von seinem Mandanten übergebenen Schriftstücke aus der Haftanstalt an dritte Personen weiterleiten, die unmittelbar der Vorbereitung oder Durchführung der Strafverteidigung dienen. BGH, Urt. v. 15. März 1976 - AnwSt (R) 6/75 _ ggn Frankfurt/Main AnwSt -7 / / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 00 6/75 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Z in Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 15. März 1976, an der teilgenomen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Hürxthal und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor flHHIHP als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vom 13. Januar 1975 wird verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe : Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Frankfurt a.M. hat gegen den Rechtsanwalt mit Urteil vom 27. April 1974- eine Warnung verhängt. Mit dem angefochtenen Urteil hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts als unbegründet verworfen. Der Ehrengerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen. Mit der Revision beanstandet der Rechtsanwalt das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet. I. 1. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt: Im Herbst 1972 meldete sich der Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger (neben drei anderen Vertei- digern) in dem Ermittlungsverfahren gegen den Kaufmann SÜB* Dieser war des betrügerischen Bankrotts verdächtigt. Er saß wegen Flucht- und Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft. Die Durchführung der Briefkontrolle war - bis zur Anklageerhebung im März 1973 - der Staatsanwaltschaft übertragen. Der Rechtsanwalt sah nach seiner Einlassung eine wichtige Aufgabe darin, für die Befriedigung der Gläubiger des smiB zu sorgen, da er der Auffassung war, daß dies für das Strafmaß von erheblicher Bedeutung sein werde. Zu diesem Zweck holte er fast täglich die für Schütz eingegangene Post in dessen Büro ab. Er sichtete die Briefe und nahm sie mit zu SüHB in die Haftanstalt. Dort besprach er mit Sf|, wie die Briefe erledigt werden sollten. Anfänglich vermerkte 3|m§ auf den einzelnen Briefen handschriftlich, was sein Büro veranlassen solle. Später nahm der Rechtsanwalt jeweils auch ein oder zwei Diktiergeräte in die Haftanstalt mit und ließ in seiner Gegenwart SflHB auf Band sprechen, wie sein Büro die Post beantworten oder sonst erledigen solle. Die Staatsanwaltschaft und das Gericht erhielten weder von den einzelnen Briefen noch von der geschilderten Art der Erledigung Kenntnis. Der zuständige Staatsanwalt wurde dann durch anonyme Telefonanrufe darauf hingewiesen, daß Briefe an S0HB durch einen der als Verteidiger gemeldeten Rechtsanwälte - dabei wurde Rechtsanwalt Dr. namentlich ge- nannt - unter Umgehung der Briefkontrolle befördert würden. Der Staatsanwalt bat darauf den Rechtsanwalt zu sich und erörterte mit ihm die Bedenklichkeit eines solchen Verhaltens. Der Rechtsanwalt versprach, für seine Person darum bemüht zu sein, daß eine derartige Beförderung nicht mehr stattfinde. An einem der nächsten Tage legte der Rechtsanwalt dem Staatsanwalt etwa drei Briefe zur Einsicht vor, die dieser überprüfte und mit den Vermerken zurückgab, sie seien nicht zu beanstanden. In der Folgezeit verlor der Staatsanwalt die Angelegenheit aus den Augen, zu demal am 20. März 1973 die Anklage gegen SflHB erhoben wurde, wodurch die Briefkontrolle allgemein von der Staatsanwaltschaft auf das Gericht überging. Erst im Juli 1973 erfuhr der Staatsanwalt durch einen erneuten anonymen Anruf davon, daß aus der Haftanstalt heraus eine rege Korrespondenz unter Vermittlung seines Anwalts und unter Umgehung der Kontrolle entfaltete . 2. Der Ehrengerichtshof hat übereinstimmend mit dem Ehrengericht den Rechtsanwalt eines Verstoßes gegen § 113 BRAO i.V.ra. den §§ 1, 54 der standesrechtlichen Richtlinien vom Mai 1963, jetzt mit den §§ 1, 65 der am 21. Juni 1973 von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien, schuldig befunden. Er hat es, da allein der Rechtsanwalt Berufung eingelegt hatte, bei der vom Ehrengericht ausgesprochenen Warnung belassen. II. 1. Es ist zweifelhaft, ob die geltend gemachte Aufklärungsrüge so bestimmt dargelegt ist, daß sie den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 BRAO entspricht und damit als zulässig angesehen werden kann. Jedenfalls geht sie am Kern des Schuldvorwurfs vorbei und ist sachlich unbegründet; darauf wird im Zusammenhang mit der Sachrüge nachstehend unter Nr. 3 eingegangen werden. 2. Der erkennende Senat teilt die Meinung der beiden Vorinstanzen, daß das oben dargelegte Verhalten dem Rechtsanwalt nach dem Gesetz nicht erlaubt war. Nach § 119 Abs. 3 StPO dürfen einem in einem Straf-(einschließlich Ermittlungs-) verfahren in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Zu den hiernach zulässigen "Beschränkungen” gehört es, daß (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) die von dem Untersuchungshäftling ge- schriebenen Briefe vor der Weiterleitung an die Post und die für den Häftling eingehenden Sendungen vor der Aushändigung an ihn zur Kontrolle dem zuständigen Richter oder (vor der Erhebung der Anklage) dem von diesem ermächtigten Staatsanwalt vorgelegt werden (Löwe/Rosen-berg StPO 22. Aufl. § 119 Anra. III 2; Kleinknecht StPO 32. Aufl. § 119 Anm. 4 C a). Allein der Richter oder der Staatsanwalt, denen in erster Linie die Sorge für die ungestörte und reibungslose Durchführung des Strafverfahrens anvertraut ist, soll prüfen und darüber befinden dürfen, ob bei Weiterleitung eines von dem Beschuldigten geschriebenen Briefes oder bei Aushändigung einer von außen kommenden schriftlichen Mitteilung an den Beschuldigten die Gefahr der Verdunkelung des Sachverhalts oder der Flucht des Häftlings geschaffen oder erhöht werden könnte. Das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und seinem Verteidiger soll aber möglichst von gegenseitigem Vertrauen getragen sein. Der Verteidiger soll die Verteidigung seines Mandanten im Benehmen mit diesem grundsätzlich nach seinem Ermessen und unkontrolliert vom Gericht und von der Staatsanwaltschaft vorbereiten und aufbauen können. Deswegen ist dem Beschuldigten, und zwar gerade auch dem nicht auf freiem Fuße befindlichen, schriftlicher und mündlicher - grundsätzlich unkontrollierter -Verkehr mit dem Verteidiger gestattet (§ 148 StPO). Der unkontrollierte Verkehr zwischen dem inhaftierten Beschuldigten und seinem Verteidiger soll aber nach dem Willen des Gesetzes nur in den Grenzen ausgeübt werden können, als er unmittelbar der Vorbereitung der - 7 J- / Verteidigung dient. Deswegen darf der Verteidiger seinem in Haft einsitzenden Mandanten ohne Genehmigung der Kontrollstelle nur solche Schriftstücke aushändigen oder sonst inhaltlich mitteilen, die unmittelbar das Strafverfahren betreffen, z.B. eine Ausfertigung der Anklageschrift oder des Haftbefehls, Abschriften eingereichter Schriftsätze und dergl. An den Beschuldigten gerichtete Briefe dritter Personen, die der Verteidiger von dem Schreiber unmittelbar erhalten hat oder die er aus der Wohnung oder dem Geschäftslokal des Beschuldigten mitgenommen hat, darf der Verteidiger dagegen seinem Mandanten in der Haftanstalt nicht ohne vorherige ausdrückliche Genehmigung der Kontrollstelle aushändigen (Löwe/ Rosenberg StPO 22. Aufl. § 148 Anm. 4; Kleinknecht StPO 32. Aufl. § 148 Anm. 3; Müller/Sax - KMR - StPO 6. Aufl. § 148 Nr. 3 (2); Eb. Schmidt Lehrkomm., Nachträge und Ergänzungen zu Teil II, § 148 StPO Rz 5 und 6). Dies alles ist im Ergebnis auch ausgesprochen in der von den Ländern am 12. Februar 1953 bundeseinheitlich beschlossenen Untersuchungshaftsvollzugsordnung mit späteren Änderungen (für Hessen Neufassung JMB1 1971, 105, insbesondere Nrn. 28 ff,Nr. 36 Abs. 5). Ein Verteidiger, der zu dem Verteidiger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt bestellt worden ist, verletzt somit eine ihm kraft seines Berufes obliegende Pflicht (§43 BRAO), wenn er seinem in Untersuchungshaft einsitzenden Mandanten ohne Wissen und Billigung der Kontrollstelle (Richter oder Staatsanwalt) Briefe persönlichen oder geschäftlichen Inhalts aus der Wohnung oder dem Geschäftslokal des Mandanten in die Haftan- stalt überbringt. Diese Rechtsauffassung hat ihren Ausdruck auch in § 54 der von der Bundesrechtsanwaltskammer am 2./3. Mai 1963 - mit späteren Änderungen - festgestellten "Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts" und in § 65 der am 21. Juni 1973 festgestellten Neufassung dieser Grundsätze gefunden. 3. In der vorliegenden Sache hat also der Rechtsanwalt längere Zeit hindurch, nämlich von Herbst 1972 bis Sommer 1973, seine Berufspflicht in der festgestellten Weise verletzt. Der Vorwurf, der dem Rechtsanwalt zu machen ist, gründet sich nicht darauf, daß und wie er nach den Jeweiligen Besprechungen in der Haftanstalt die handschriftlich auf die Briefe gesetzten und die auf Tonband vermerkten Weisungen des Mandanten Schütz durch das Büro des Schütz hat erledigen lassen. Der Rechtsanwalt hätte vielmehr die auf dem Büro des Schütz eingegangenen Briefe, die nicht unmittelbar das Strafverfahren betrafen und nicht unmittelbar der Vorbereitung und Durchführung der Verteidigung dienen sollten und konnten, überhaupt nicht in die Anstalt mitnehmen und ohne Genehmigung der Kontrollstelle vorlegen und mit ihm erörtern dürfen. Deswegen brauchte sich die von dem Verteidiger Jetzt vermißte Vernehmung der Zeugen HflHIHB, CflHI und dem Gericht nicht aufzudrängen, ganz abge- sehen davon, daß in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof auch Rechtsanwalt Dr. Zfjund sein Verteidiger ausdrücklich auf Vernehmung von HflHHB und CUP verzichteten und daß von einer Zeugenvernehmung des Mandanten Sf|BB im Laufe des ehrengerichtlichen Verfahrens nicht die Rede war. 9 4. Ohne Rechtsirrtum hat sich der Ehrengerichtshof davon überzeugt, daß der Rechtsanwalt die vorstehend be-zeichnete Pflichtverletzung schuldhaft begangen hat. Angesichts der einheitlichen Auffassung, die an den einschlägigen und leicht zu findenden Stellen des Schrifttums zur Strafprozeßordnung vertreten wird (vgl. vorst. Nr. 2), sowie der damit übereinstimmenden Ausführungen in der Untersuchungshafttsvollzugsordnung und in den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts hätte der Rechtsanwalt leicht erkennen können und müssen, daß er sich auf bedenklichem,nicht erlaubtem Wege befand. 5. Der Ehrengerichtshof hat durch Verwerfung der Berufung die Erteilung einer Warnung bestätigt. Da es sich um die mildeste der nach § 114 Abs. 1 BRAO in Betracht kommenden Maßnahmen handelt und der Ehrengerichtshof infolge des Verbots der Schlechterstellung (§ 331 Abs. 1 StPO i.V.m. § 116 BRAO) eine Verschärfung nicht in Betracht ziehen konnte, war insoweit eine nähere Begründung nicht erforderlich. Vogt Kirchhof Hürxthal Ochmann Siebecke Pfleger Brandner