Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 31. Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichts im Bezirk der ReChtsanwalts-kammer Berlin vom 21. Januar 1972 hat sodann der Ehrengerichtshof, ebenfalls in Abwesenheit des Rechtsanwalts (§§ 134, 143 Abs.4 BRAO), die Berufungs-HauptVerhandlung durchgeführt. Mit seinem in der HauptVerhandlung verkündeten Urteil hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts als unbegründet verworfen; auch er erkannte also auf Ausschließung aus der Rechtsanwalt-schaft. März 1972 beim Ehrengerichtshof eingingen, hat der Rechtsanwalt gegen das Urteil Revision und gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. urteil, so muß vom Revisionsgericht von Amts wegen auch geprüft werden, ob die Berufung wirksam eingelegt wear (RGSt 67, 53, 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. Diese Prüfung ergibt hier, daß die Berufung, die der Rechtsanwalt gegen das Urteil des Ehrengerichts vom 21. Das in Abwesenheit des Rechtsanwalts ergangene ehrengerichtliche Urteil mußte dem Rechtsanwalt gemäß § 232 Abs.4 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO "durch Übergabe" zugestellt werden. Da der Rechtsanwalt bis dahin keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil des Ehrengerichts rechtskräftig geworden. August 1971 wiederholt worden ist und daß daraufhin der Rechtsanwalt Berufung eingelegt hat. Der Beschluß, mit dem der Ehrengerichtshof ein Berufsverbot angeordnet hat, ist gegenstandslos; über die sofortige Beschwerde dagegen braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach § 13 BRAO ist die Zulassung deB Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft mit der Rechtskraft des auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautenden Urteils des Ehrengerichts erloschen.
2139 076 /fy BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Am,st (R) $/72 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Br. Erwin Eflfestraße t Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 10. Juli 1972, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Br. Vogt als Vorsitzender, Rechtsanwalt Br. Roesen, Bundesrichter BtSrtzler, Rechtsanwalt Qorrell, Rechtsanwalt Petersen, Bundesrichter Ochmann, Bundesrichter Braxmaier als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspelctor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt - 2 ' / I. Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 31. Januar 1972 aufgehoben. II. Die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichts im Bezirk der ReChtsanwalts-kammer Berlin vom 21. April 1971 wird als unzulässig verworfen. III. Der Rechtsanwalt hat die Kosten der Berufung zu tragen. Die Kosten der Revision fallen der Rechts-anwaltskammer Berlin zur Last. Von Rechts wegen Gründe : I. Das Ehrengericht hat in der Hauptverhandlung vom 21. April 1971 gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Anwaltspflichten auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Das Urteil ist dem Rechtsanwalt» der an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte (§ 134 BRAO)» laut Postzustellungsurkunde (Bd. II Bl. 44) am 22. Juli 1971 mit Rechtsmittelbelehrung unter seiner zutreffenden Anschrift zugestellt worden. Die Sendung ist» weil der Rechtsanwalt selbst nicht angetroffen wurde» "der Gehilfin G^BBN übergeben worden. Die Zustellung ist dann am 24. August 1971 wiederholt worden; dabei ist diesmal die Sendung dem Rechtsanwalt selbst übergeben worden (Bd. II Bl. 48). Mit Schriftsatz vom 30. August 1971, der beim Ehrengericht am folgenden Tag einging, hat der Rechtsanwalt Berufung eingelegt (Bd. II Bl. 49). Am 31. Januar 1972 hat sodann der Ehrengerichtshof, ebenfalls in Abwesenheit des Rechtsanwalts (§§ 134, 143 Abs. 4 BRAO), die Berufungs-HauptVerhandlung durchgeführt. Mit seinem in der HauptVerhandlung verkündeten Urteil hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts als unbegründet verworfen; auch er erkannte also auf Ausschließung aus der Rechtsanwalt-schaft. Außerdem hat der Ehrengerichtshof durch einen in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß gegen den Rechtsanwalt ein Berufsverbot verhängt. Das Urteil und der Beschluß wurden dem Rechtsanwalt - je mit Rechtsmittelbelehrung - am 6. März 1972 zugestellt (Bd. II Bl. 108 o). Mit zwei getrennten Schriftsätzen, die beide am 11. März 1972 beim Ehrengerichtshof eingingen, hat der Rechtsanwalt gegen das Urteil Revision und gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision hat er mit einem am 11. April 1Q72 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz gerechtfertigt (Bd. II Bl. 120). Er macht einen Mangel des Verfahrens geltend. II. 1. Die Revision ist zulässig. Eine zulässig eingelegte Revision nötigt das Revisionsgericht zur Prüfung von Amts wegen, ob die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind. Ist das angefochtene Urteil ein Berufungs- / / urteil, so muß vom Revisionsgericht von Amts wegen auch geprüft werden, ob die Berufung wirksam eingelegt wear (RGSt 67, 53, 55 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGHSt 13, 306; 18, 127). Diese Prüfung ergibt hier, daß die Berufung, die der Rechtsanwalt gegen das Urteil des Ehrengerichts vom 21. April 1971 mit seinem Schriftsatz vom 30. August 1971 eingelegt hat, unzulässig war. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend: Das in Abwesenheit des Rechtsanwalts ergangene ehrengerichtliche Urteil mußte dem Rechtsanwalt gemäß § 232 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 116 BRAO "durch Übergabe" zugestellt werden. Um eine solche Zustellung "durch Übergabe" handelt es sich aber auch, wenn der Zustellungsem-pfänger ein Rechtsanwalt ist und an dem richtigen Übergabeort (in der Wohnung oder dem Geschäftslokal) nicht angetroffen wird und die Sendung daher einem anwesenden Gehilfen des Rechtsanwalts übergeben wird (§ 183 Abs. 2 ZPO; vgl. sonst allgemein § 181 ZPO). Diese Zustellung ist in den Fällen des § 232 Abs«* 4 StPO eine wirksame Zustellung "durch Übergabe" (BGHSt 11, 152, 156; 22, 52, 55). Die Zustellung des ehrengerichtlichen Urteils am 22. Juli 1971 war daher wirksam und hat die in § 143 Abs. 2 BRAO bestimmte einwäohige Frist, innerhalb der die Berufung einzulegen war, in Gang gesetzt. Mit dem 29. Juli 1971 war die Berufungsfrist abgelaufen. Da der Rechtsanwalt bis dahin keine Berufung eingelegt hat, ist das Urteil des Ehrengerichts rechtskräftig geworden. Hieran kann der Umstand nichts ändern, daß überflüssiger-weise nach bereits eingetretener Rechtskraft die Zustellung des ehrengerichtlichen Urteils am 24. August 1971 wiederholt worden ist und daß daraufhin der Rechtsanwalt Berufung eingelegt hat. Der Ehrengerichtshof hätte diese Berufung als wegen Verspätung unzulässig verwerfen müssen. Diese Entscheidung muß nunmehr nachgeholt werden. Keine Rolle spielt hier das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs®1 2 StPO). Denn sowohl das Ehrengericht als auch der Ehrengerichtshof haben auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt, 2. Der Beschluß, mit dem der Ehrengerichtshof ein Berufsverbot angeordnet hat, ist gegenstandslos; über die sofortige Beschwerde dagegen braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach § 13 BRAO ist die Zulassung deB Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft mit der Rechtskraft des auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautenden Urteils des Ehrengerichts erloschen. Rechtsanwalt Corretf^ ist in Urlaub und kann daher nicht uh' terschreiben Vogt Vogt Roesen Börtzler Petersen Ochmann Braxmaier