Burch das Urteil des Ehrengerichtshofs, durch welches das wegen eines außerherufliehen Verhaltens cingelei-tete ehrengerichtliche Verfahren gemäß § 115 b und § 139 Abs» 3 BRAO eingestellt worden ist, ist der beschuldigte Rechtsanwalt beschwerte Ex* kann dagegen die Revision einlegen, falls sie gemäß § 14-5 BRAO zugelassen worden ist» Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1«, Senats des Nieder-sächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Geile vom 7* Mai 1969 wird verworfen,. 2» In dem wegen dieser Trunkenheitsfahrt eingeleiteten ehrengerichtlichen Verfahren hat das Ehrengericht am 17» Januar 1969 die Hauptverhandlung durch- Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehren-gerichtshoi mit dem angefochtenen Urteil das Ersturteil aufgehoben? Mit der Zulassung der Revision ist jedoch nichts an dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz geändert worden, daß nur der j eilige Verfahrensbeteiligte gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen kann, der durch diese Entscheidung beschwert ist., 2c Durch eine das Verfahren einsteilende Entscheidung wird im Strafverfahren der Beschuldigte und demgemäß (§ 116 Satz 2 BRAO) im ehrengerichtlichen Verfahren der beschuldigte Rechtsanwalt regelmäßig nicht beschwert, Für einen Fall der hier vorliegenden Art kann jedoch die Beschwer des Rechtsanwalts nicht verneint werden. Von der ehrengerichtlichen Ahndung eines dem beschuldigten Rechtsanwalt vorgeworfenen Verhaltens kann ein Ehrengericht - jedenfalls nach der Eröffnung des Hauptverfahrens - gemäß § 115 b BRAO nur dann ahsehen, wenn es das Verhalten festgestellt und als schuldhafte Pflichtverletzung (§ 113 BRAO) gewertet hat. nach § 139 Abc3 Nr., 2 BRAO n,E, in die Norm der Einstellung des Verfahrens zu kleiden ist, setzt also die Feststellung voraus, daß der Rechtsanwalt'sich eine ehrengerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen. Der Rechtsanwalt ha.t ein rechtliches Interesse daran, daß er sich gegen diesen zv/ar nicht in der Urteilsformel, aber - bei einer .Entscheidung gemäß § 115 b BRAO notwendig - in den Gründen des ehrengerichtlichen Urteils zu dem Ausdruck gebrachten "Schuld-sprueb" durch Einlegung des sonst zulässigen Rechtsmittels zur Y/ehr setzen kann. geprüft« Seine Auffassung, daß dieses Verhalten "nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet" gewesen sei, "Achtung und Vertrauen in einer für o,, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Y/eise zu beeinträchtigen", kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Der Ehrengerichtshof hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, der allerdings rechtsirrig wäre, daß die Begehung jeder Verkehrsstraftat oder auch nur die Ausführung irgendeiner Trunkenhcitsfahrt durch einen Rechtsanwalt eine ehrengerichtlich zu ahndende Pflicht- verletzung darstellec Er hat vielmehr die umstände des Einzelfalles in die Waagschale fallen lassen Dabei ist ex* - zutreffend - davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt in erheblichem Maße angetrunken war und daß er die Unfallfahrt zu früher Abendstunde auf einer um diese Zeit nicht menschenleeren Straße seiner Heimatstadt ausgeführt hat, wobei sein Verhalten jedenfalls den beiden Unfallopfern bekannt geworden ist und anderen Personen mindestens bekannt werden konnte« Vor allem hat er, ebenfalls einwandfrei, berücksichtigt, daß sich die erhebliche Verkehrswidrigkeit des Rechtsanwalts "nicht als lediglich leichterer Verstoß gegen das Gesetz darstellt, der auf einem bloß menschlichen Versagen beruht", sondern daß durch die Trunkenheitsfahrt beträchtlicher Sachschaden angerichtet worden ist und zwei Menschen verletzt worden sind. ser besonderen Umstände der Ehrengerichtshof das Verhalten des Rechtsanwalts als eine ehrengerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung erachtet hat, Stand somit eine ehrengerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung fest, so konnten die langjährig untadelige Führung des Rechtsanwalts und sein anständiges und mannhaftes Verhalten nach der Tat nur im Rahmen der Erwägungen berücksichtigt werden, weiche ehren gerichtliche Maßnahme (§ 114 BRAO n,3j\ ) geboten war oder ob gemäß § 115 b BRAO von einer ehrengerichtlichen Ahndung abzucehen war. In Anwendung dieser Vorschrift hat der Ehrengerichtshof von einer ehrengerichtlichen Ahndung abgesehen, Erörterungen hierüber sind nicht geboten, weil durch diese Maßnahme der Revisionsführer nicht beschwert sein kann, Ob, wie der Ehrengerichtshof meint, die Anwendung des § 115 b BRAO ein Verfahrenshindernis begründet, braucht ebenfalls nicht erörtert zu werden«. Januar 1969 (aaO) die Einstellung des Verfahrens für den Fall unmittelbar vorgeschrieben ist, daß “nach § 115 b von einer ehrengerichtlichen Ahndung abzusehen ist“.
2139 049 Nachschlagewerk; ;]a BG-HZ i ja BRAO §§ 113, 115 b, 139 Burch das Urteil des Ehrengerichtshofs, durch welches das wegen eines außerherufliehen Verhaltens cingelei-tete ehrengerichtliche Verfahren gemäß § 115 b und § 139 Abs» 3 BRAO eingestellt worden ist, ist der beschuldigte Rechtsanwalt beschwerte Ex* kann dagegen die Revision einlegen, falls sie gemäß § 14-5 BRAO zugelassen worden ist» BGH- Urto Vo i- Mai 1970 - AnwSt(R) 6/69 - Io EG Oldenburg 2 o EGH Celle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 6/69 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Franz - ? Der Bundesgerichtshof- Senat für AnwaltsSachen. hat in der Sitzung vom 4, Mai i9707 an der teilgenom men haben: Präsident des Bundesgerichtshofs Br0 Fischer als Vorsitzender: Rechtsanwalt Heins Heehtsanv/alt Br«, Greuner Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Kirchhof Rechtsanv/a.11 Schu11 e n Bundecrichtcr Br, Vogt als heisitzende Richter; Bund c s a nwa 11 als Vertreter der Bundcsn wait schaft ? J us ti zh aupt s ekretär als Urkundsbeamter der Ge schäftsstelle? für Recht erkannt s Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1«, Senats des Nieder-sächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Geile vom 7* Mai 1969 wird verworfen,. Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen* Von Rechts wegen (t r ü n ci g s T -L. ') Io Der Ehrengerichtshof hat festgestellt: Am Ho August 1967 fuhr der Rechtsanwalt gegen 20o15 Uhr mit einem. Kraftwagen durch die Große Straße in Vechta* Sr war angetrunken; sein Blut enthielt um diese Zeit 1,4 $0 A l.kch©H Während der Bahrt kam er von der Bahrbahn ab» Sein Fahrzeug stieß mit zwei anderen Kraftwagen zusammen0 Diese wurden ebenso wie sein eigener Wagen beschädigt» Schließlich fuhr er noch einen Fahnenmast um, Zwei Insassen des einen der beiden anderen Fahrzeuge erlitten Verletzungen» Wegen dieser Trunkenheit sfahri und ihrer Folgen wurde der Rechtsanwalt durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl mit drei Wochen Gefängnis bestraft; außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen» Der Rechtsanwalt hat die Gefängnisstrafe verbüßte Den ihm vorgeworfenen Sachverhalt hat der Rechtsanwalt weder im Straf verfabx’en noch im Verlauf dos ehrengerichtlichen Verfahrens bestritten oder beschönigt» Er hat auch alsbald nach dem Unfall dafür Sorge getragen, daß der von ihm angerichtete Schaden wiedergutgemacht wurde» 2» In dem wegen dieser Trunkenheitsfahrt eingeleiteten ehrengerichtlichen Verfahren hat das Ehrengericht am 17» Januar 1969 die Hauptverhandlung durch- geführto Kg hat in inen Urteil die Vorschriften der Bundesrochtsanwaltsordnung in der Passung angowendet ? die sie durch das Gesetz vom 13-, Januar 1969 (BGBl I 25) erhalten hat? hat also insbesondere die Neufassung des § 113 Abs, 2 und des § 115 b BRAO berücksichtigt« die gemäß Art= VI des Änderungsgesetzes seit dem 16* Januar 1969 gilt, Bas Ehrengericht hat den Rechtsanwalt zu einem Verweis und einer Geldbuße verurteilt„ Auf die Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehren-gerichtshoi mit dem angefochtenen Urteil das Ersturteil aufgehoben? das Verfahren eingestellt und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts der Rcchtsanwaltskanmer auferlegt. Der Ehrengerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil zu-golassen.- Der Rechtsanwalt hat seine Revision rechtzeitig eingelegt und begründet. II« Das Rechtsmittel ist zulässig, 1,. Das folgt allerdings nicht schon allein daraus? daß der E'hrcngerichtshof die Revision zugelassen hat. Mit dieser Entscheidung ist für die vorliegende Sache nur die Lage hergeotellt worden? die bestanden hätte? wenn durch das Gesetz die Revision gegen Berufungsurteile der Ebrengcrichtshöfe allgemein zugelassen worden wäre. So hätte rach der Zulassung der Revision dieses Rechtsmittel von der Staatsanwaltschaft mit dem Ziele der V/iedcx’herstellung des Ersturteils oder der Yer- hängung einer anderen., eich im Rahmen des § 331 Abs« StPO haltenden ehrengerichtlichen Maßnahme eingelegt werden, können. Mit der Zulassung der Revision ist jedoch nichts an dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsatz geändert worden, daß nur der j eilige Verfahrensbeteiligte gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel einlegen kann, der durch diese Entscheidung beschwert ist., 2c Durch eine das Verfahren einsteilende Entscheidung wird im Strafverfahren der Beschuldigte und demgemäß (§ 116 Satz 2 BRAO) im ehrengerichtlichen Verfahren der beschuldigte Rechtsanwalt regelmäßig nicht beschwert, Für einen Fall der hier vorliegenden Art kann jedoch die Beschwer des Rechtsanwalts nicht verneint werden. Von der ehrengerichtlichen Ahndung eines dem beschuldigten Rechtsanwalt vorgeworfenen Verhaltens kann ein Ehrengericht - jedenfalls nach der Eröffnung des Hauptverfahrens - gemäß § 115 b BRAO nur dann ahsehen, wenn es das Verhalten festgestellt und als schuldhafte Pflichtverletzung (§ 113 BRAO) gewertet hat. Bei einem außerhalb des Anwaltsberufes liegenden Verhalten hängt dies davon ab, daß auch die besonderen im § 113 Abs, 2 BRAO in?, bezeiebneten Voraussetzungen erfüllt sind. Kann das Ehrengericht nach der Eröffnung des Hauptver-fahrens nicht feststellen, daß der Rechtsanwalt das ihm vorgeworfenc Verhalten begangen hat oder daß es eine "ehrengerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung51 darstellt, so muß es ihn freisprechen. Das "Absehen von der ehrengerichtlichen Ahndung5' gemäß § 115 b BRAO, das ~ 6 ~ nach § 139 Abc3 Nr., 2 BRAO n,E, in die Norm der Einstellung des Verfahrens zu kleiden ist, setzt also die Feststellung voraus, daß der Rechtsanwalt'sich eine ehrengerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen. Der Rechtsanwalt ha.t ein rechtliches Interesse daran, daß er sich gegen diesen zv/ar nicht in der Urteilsformel, aber - bei einer .Entscheidung gemäß § 115 b BRAO notwendig - in den Gründen des ehrengerichtlichen Urteils zu dem Ausdruck gebrachten "Schuld-sprueb" durch Einlegung des sonst zulässigen Rechtsmittels zur Y/ehr setzen kann. Er ist durch den "Schuld-soruch11 beschwert, III, Die Revision ist Jedoch unbegründet,. Der Ehrengerichtshof hat, v/ie auch schon das Ehrengericht, das Verhalten des Rechtsanwalts unter den Gesichtspunkten des § 113 Abs. 2 BRAO n»P. geprüft« Seine Auffassung, daß dieses Verhalten "nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet" gewesen sei, "Achtung und Vertrauen in einer für o,, das Ansehen der Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Y/eise zu beeinträchtigen", kann nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden. Ob ein Verhalten eines Rechtsanwalts in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen (der Bevölkerung auf die Untadeligkeit der Rechtsanwälte) in einer für das Ansehen der Rechtsanwaltschaft bedeutsamen Y/eise zu beeinträchtigen, hängt - wie im Gesetz ausdrücklich hervorgehoben - weitgehend von den "Umständen des Hin-zelfalles1' ab, Wie diese umstände des Einzelfalles zu beurteilen und zu bewerten sind, ist vorwiegend eine Frage des tatrichterlichen Ermessenen lern Revisions- gericht steht, wenn die Frage im Ansatzpunkt vom (Datrichter richtig erkannt und behandelt worden ist, die Nachprüfung des tatrichterlichen Ermessens nur daraufhin zu, ob ein Rechtsfehler erkennbar ist« Der Ehrengerichtshof hat sich nicht auf den Standpunkt gestellt, der allerdings rechtsirrig wäre, daß die Begehung jeder Verkehrsstraftat oder auch nur die Ausführung irgendeiner Trunkenhcitsfahrt durch einen Rechtsanwalt eine ehrengerichtlich zu ahndende Pflicht- verletzung darstellec Er hat vielmehr die umstände des Einzelfalles in die Waagschale fallen lassen Dabei ist ex* - zutreffend - davon ausgegangen, daß der Rechtsanwalt in erheblichem Maße angetrunken war und daß er die Unfallfahrt zu früher Abendstunde auf einer um diese Zeit nicht menschenleeren Straße seiner Heimatstadt ausgeführt hat, wobei sein Verhalten jedenfalls den beiden Unfallopfern bekannt geworden ist und anderen Personen mindestens bekannt werden konnte« Vor allem hat er, ebenfalls einwandfrei, berücksichtigt, daß sich die erhebliche Verkehrswidrigkeit des Rechtsanwalts "nicht als lediglich leichterer Verstoß gegen das Gesetz darstellt, der auf einem bloß menschlichen Versagen beruht", sondern daß durch die Trunkenheitsfahrt beträchtlicher Sachschaden angerichtet worden ist und zwei Menschen verletzt worden sind. Es tritt kein Ermessensfehler darin zu Tage, daß auf Grund die- 8 ser besonderen Umstände der Ehrengerichtshof das Verhalten des Rechtsanwalts als eine ehrengerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung erachtet hat, Stand somit eine ehrengerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung fest, so konnten die langjährig untadelige Führung des Rechtsanwalts und sein anständiges und mannhaftes Verhalten nach der Tat nur im Rahmen der Erwägungen berücksichtigt werden, weiche ehren gerichtliche Maßnahme (§ 114 BRAO n,3j\ ) geboten war oder ob gemäß § 115 b BRAO von einer ehrengerichtlichen Ahndung abzucehen war. In Anwendung dieser Vorschrift hat der Ehrengerichtshof von einer ehrengerichtlichen Ahndung abgesehen, Erörterungen hierüber sind nicht geboten, weil durch diese Maßnahme der Revisionsführer nicht beschwert sein kann, Ob, wie der Ehrengerichtshof meint, die Anwendung des § 115 b BRAO ein Verfahrenshindernis begründet, braucht ebenfalls nicht erörtert zu werden«. Jedenfalls brauchte zur Einstellung des Verfahrens nicht der § 260 Abs, 5 StPO entsprechend angewendet zu werden«. Bas Verfahren mußte vielmehr deshalb eingestellt werden, weil uuxch § 139 Abs. 3 Nr. 2 BRAO iodoFo des Anderungsgesetzes vom 13«. Januar 1969 (aaO) die Einstellung des Verfahrens für den Fall unmittelbar vorgeschrieben ist, daß “nach § 115 b von einer ehrengerichtlichen Ahndung abzusehen ist“. - q - Hach allem konnte der Rechtsanwait nicht freigesprochen werden«. Die Einstellung des Verfahrens entspricht dem (resets.. Dr-, Fischer Heins Dia G-reuner Börtzler Kirchhof Schulten Vogt 1 Schreib!ehlerberichtig u ne BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom A» Mai 1970 - Anw St (R) 6/69 -Leitsatz zu BRAO §§ 113, 115 b, 139 Im Leitsatz muß es statt BGHZ richtig BGHSt: ja heißen * 2. Es wird gebeten, die übersandten Abdrucke zu berichtigen. Bundesgerichtshof -Geschäftsstelle-