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BGH

Gericht: BGH

Auf die Berufung des Beschuldigten hoh der Ehrengerichtshof dieses Urteil mit Urteil vom 1. Juni 1964 auf.Er schränkte den Schuldumfang etwas ein und bestrafte den Beschuldigten mit einem Verweis und einer Geldbuße von 1.000,— DM, In dem Urteil legte er dar, eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB könne nicht ausgeschlossen werden. Mit dem angefochtenen Urteil hat nHnme^r Ehren-gerichtshof die Berufung des Beschuldigten verworfen. Er hat ausgeführt, daß stichhaltige Anhaltspunkte für eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten nicht vorlägen und daß trotz einiger sonst vorhandener Soweit sich diese Rüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unzulässig, weil die Staatsanwaltschaft das erste Urteil des Ehrengerichtshofs vom 1. Juni 1964 nur im Strafausspruch angefochten hat und demgemäß der Senat mit seinem ersten Revisionsurteil vom IS. Der Beschuldigte hat nicht in der den § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise dargelegt, welche "Behauptungen der Beschwerdeführer" für das Strafmaß - losgelöst vom Schuldspruch - von Bedeutung sein sollen und in welcher vVeise er sich gegen sie hätte verteidigen können, ohne sich mit den zu dem Schuldspruch getroffenen Feststellungen in Widerspruch zu setzen. Ohne Erfolg muß die Rüge bleiben, unrichtig sei die Feststellung des angefochtenen Urteils, eine - an sich vom Ehrengerichtshof für wünschenswert gehaltene -"noch nähere abschließende Aufklärung in der Richtung, ob die Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 StGB möglicherweise nicht auszuschließen sind," sei "an dem Verhalten des Beschuldigten gescheitert". Zutreffend hat der Ehrengerichtshof im Urteil dargelegt, daß gemäß § 117 BRAO keinerlei Zwangsmaßnahmen zur Feststellung des Gesundheits- und Geisteszustandes des Beschuldigten möglich sind. b) Auch sachlichrechtlich ist nichts dagegen einzuwenden, daß der Ehrengerichtohof den Milderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB als nicht gegeben erachtet hat. Damit hat sich der Ehrengerichtshof insbesondere auch nicht zu dem ersten Revisionsurteil des Senats von 18. / Leugnen oder sein Geständnis) um seiner selbst willen als Strafzu demessungsgrund berücksichtigt werden; es ist aber zulässig und unter Umständen geboten, aus diesem Verhalten - auch soweit es erst nach der Anklageerhebung (früher dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses) entfaltet v/orden ist - Schlüsse zu ziehen, wie der Täter innerlich zu seiner Tat steht, und diesen Umstand bei der Strafzu demessung zu berücksichtigen, soweit sich daraus Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schuld oder seiner Gefährlichkeit ergeben (BGHSt 1, 105; LM Nrn. 6, 26 und 57 zu § 267 A.bs. Verfahrensrechtlich ist daher nichts dagegen einzuwenden, daß der Ehrengerichtshof die auch nach der Anklageerhebung von dem Beschuldigten an den Tag gelegte "völlige Passivität" bei der Straffindung berücksichtigt hat. Daraus, daß der Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, zu der er ordnungsgemäß unter Hinweis darauf geladen war, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne, kann er keine weiteren Rechte herleiten; durch die Ladung sind ihm die Möglichkeit zur Verteidigung und damit das rechtliche Gehör in ausreichendem Maße gewährt worden. Sachlichrechtlich wäre die Berücksichtigung des nachträglichen Prozeßverhaltens dann rechtsfehlerhaft, wenn der Ehrengerichtshof dieses Verhalten um seiner selbst willen herangezogen hätte, etwa um es den Beschuldigten entgolten zu lassen, daß er durch sein Verhalten die Rechtsfindung erschwert und verzögert hat. Verfahren voranzutreiben, daß er wiederholte Mahnungen überhaupt nicht beachtet, seine Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in besonders grober Weise mißachtet und "insoweit eine beinahe völlige Passivität, an den Tag gelegt hat, die einer beharrlichen Mißachtung gleichkommt". Daß der Beschuldigte sich auch in dem jetzt durchgeführten Ehrengericht8verfahren und - dem in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesenen Schreiben des Vorstandes der Rechtsanwalt skammer Köln vom 28. September 1965 zufolge -offenbar auch in einem anderen Ehrengerichtsverfahren "fast völlig passiv verhalten" hat, hat der Ehrengerichts hof nur zur Bekräftigung seiner Überzeugung angeführt,' daß diese in den ihm zur Last gelegten Yerfehiungeii klar zu Tage getretene, für einen Rechtsanwalt geradezu unbegreifliche Verhaltensweise seinem Wesen entspricht und daß deswegen "seine festgestellten nicht leicht zu nehmenden Standeswidrigkeiten" nicht "insgesamt in einem milderen Licht" gesehen werden dürfen. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Ehrengerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden, "daß der Beschuldigte durch Verweis und Geldstrafen nicht mehr auf den Weg der einem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten zurückgeführt werden kann", sondern daß "für ihn in der Rechtsanwaltschaft kein.Platz mehr" ist. Da gerade das mit Rücksicht auf die Wesensart des Beschuldigten nach der Überzeugung des Ehrengerichtshofs nicht der Pall ist, hält das auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautende Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Januar 1965 hat der Senat dem Ehrengerichtshof die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten, weil erst bei der neuen Berufungsentscheidung sich beurteilen ließ, ob die erste Revision endgültigen Erfolg hatte oder nicht. Der Ehrengerichtshof hätte daher dem Beschuldigten auch die Kosten der ersten Revision als Teil der Gesamtkosten des Verfahrens gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 BRAO auferlegen müssen, sofern er nicht nach pflichtmäßigem Ermessen den Beschuldigten von den Kosten teilv/eise freistellen wollte.

Zitierte Normen: § 51 StGB § 344 StPO § 51 StGB § 73 StPO § 51 StGB § 143 BRAO § 51 StGB § 113 BRAO § 358 StPO § 197 BRAO
RechtsanwaltbeschuldigtBRAOBeschuldigteEhrengerichtshofStrafzu

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF 2136 011
IM NAMEN DES VOLKES
Anwat (R) 6/66
URTEII
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Hechtsanwalt Franz Jakob W	aus
S^l^ttBstraße
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/ V
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung von 31- Oktober 1966, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann
 als Vorsitzender, Rechtsanwalt Noelle,
 Rechtsanwalt Dr. Greuner,
 Rechtsanv/alt Dr. Wedesweiler,
 Bundesrichter Börtzler,
 Bundesrichter Kirchhof,
 Bundesrichter Dr. Spengler,
 als Beisitzer,
 Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär
 als UrkundsBeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 24. November 1965 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten beider Revisionen zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe :
Das Ehrengericht verurteilte den Beschuldigten am 28. Mai 1963 wegen Verletzung seiner Standespflichten zun Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft.
 
Auf die Berufung des Beschuldigten hoh der Ehrengerichtshof dieses Urteil mit Urteil vom 1. Juni 1964 auf. Er schränkte den Schuldumfang etwas ein und bestrafte den Beschuldigten mit einem Verweis und einer Geldbuße von 1.000,— DM, In dem Urteil legte er dar, eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB könne nicht ausgeschlossen werden.
Die Staatsanwaltschaft focht dieses Urteil mit der Revision, die sie auf den Strafauospruch beschränkte, mittels Verfahrensrügen an. Der Senat hob hierauf durch sein Urteil vom 18. Januar 1965 das Urteil vom 1. Juni 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf und verwies in diesem Umfang die Sache an den Ehrengerichtshof zurück.
Im Schuldspruch hat das Urteil vom 1. Juni 1964 Rechtskraft erlangt. Damit ist rechtskräftig festge-stellt, daß der Beschuldigte in verschiedenen Fällen seit einer Reihe von Jahren bis 1961, in einem Fall bis zur Gegenwart, schuldhaft trotz wiederholter Aufforderungen seinen Auftraggebern über den Stand und das Ergebnis der ihm übertragenen Sachen keine Mitteilungen gemacht, die Handakten nicht zurückgegeben und die fälligen Abrechnungen und Überweisungen nicht ausgeführt hat sowie daß er auch den zahlreichen Aufforderungen des Vorstandes der von den Auftraggebern angerufenen Rechtsanwaltskammer um Stellungnahme nicht entsprochen hat.
Mit dem angefochtenen Urteil hat nHnme^r Ehren-gerichtshof die Berufung des Beschuldigten verworfen. Er
 hat ausgeführt, daß stichhaltige Anhaltspunkte für eine
 Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten
 nicht vorlägen und daß trotz einiger sonst vorhandener
 
Milderungsgründe von der Strafe des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft nicht abgesehen werden könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten. Das Rechtsmittel beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Es ist jedoch unbegründet.
1.	Der Beschuldigte macht geltend, es liege eine Verletzung der §§ 94 ff StPO vor. Im Herbst 196. seien seine sämtlichen Handakten beschlagnahmt und ihm weggenommen worden, so daß er sich gegen die "unrichtigen Behauptungen der Beschwerdeführer" - gemeint ist der Personen, die ihn bei der Anwaltskammer angezeigt hatten -nicht ausreichend habe verteidigen können.
Soweit sich diese Rüge gegen den Schuldspruch wendet, ist sie unzulässig, weil die Staatsanwaltschaft das erste Urteil des Ehrengerichtshofs vom 1. Juni 1964 nur im Strafausspruch angefochten hat und demgemäß der Senat mit seinem ersten Revisionsurteil vom IS. Januar 1965 jenes Urteil nur im Strafausspruch aufgehoben hat. Im ochuldspruch ist das Urteil vom 1. Juni 1964 in Rechtskraft erwachsen und kann insoweit mit der Revision nicht mehr angegriffen werden.
Soweit die Rüge den Strafausspruch betrifft, ist sie ebenfalls unzulässig. Der Beschuldigte hat nicht in der den § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise dargelegt, welche "Behauptungen der Beschwerdeführer" für das Strafmaß - losgelöst vom Schuldspruch - von Bedeutung sein sollen und in welcher vVeise er sich gegen sie hätte verteidigen können, ohne sich mit den zu dem Schuldspruch getroffenen Feststellungen in Widerspruch zu setzen.
 
2.	Nach Auffassung des Beschuldigten ist "das Gesetz verletzt, weil § 51 StGB nicht angewendet worden ist”. Zum Teil erhebt der Beschuldigte insoweit verfahrensrechtliche Bedenken. Die Rüge ist aber auch sachlich-rechtlich von Bedeutung.
a) Der Beschuldigte meint, das Gericht habe die §§ 73 und 74 StPO verletzt, weil es, ohne ihn zuvor zu hören, den Direktor der Universitäts-Nervenklinik in Köln mit seiner Untersuchung und Begutachtung beauftragt habe; die "Beauftragung einer auswärtigen Stelle" wäre "sachdienlicher" gewesen.
Nach § 73 Abs. 1 StPO ist jedoch der zuzuziehende Sachverständige durch den Richter auszuwählen. Der Beschuldigte behauptet selbst nicht, daß er den Direktor der Universitäts-Nervenklinik in Köln abgelehnt (§ 74 ÜtPO) oder daß er beantragt habe, einen anderen oder einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen.
Ohne Erfolg muß die Rüge bleiben, unrichtig sei die Feststellung des angefochtenen Urteils, eine - an sich vom Ehrengerichtshof für wünschenswert gehaltene -"noch nähere abschließende Aufklärung in der Richtung, ob die Voraussetzungen von § 51 Abs. 2 StGB möglicherweise nicht auszuschließen sind," sei "an dem Verhalten des Beschuldigten gescheitert". In der Hauptverhandlung des Ehrengerichtshofs sind die Schreiben der Univerui-täts-Nervenklinik in Köln vom 15. Juli 1965 und 27. Juli 1965 verlesen worden. Nach dem ersteren hatte der Beschuldigte der Klinik fernmündlich mitgeteilt, er sei "nicht geneigt", der schriftlichen Ladung zu folgen.
Nach dem zweiten Schreiben ist der Beschuldigte, dem mit Eilbrief des Vorsitzenden des Ehrengerichtshofs vom 19. Juli 1965 die Befolgung der Vorladung zur ärztlichen
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Untersuchung noch eigens dringend nahegelegt worden war, nicht zu dem anberaumten Termin vom 23- Juli 1965 in die Klinik gekommen. Diese Schreiben durften in der Hauptverhandlung, die zur abschließenden umfassenden Erörterung des gesamten Sachverhalts bestimmt war, verlesen werden. Das rechtliche Gehör ist auch insoweit dem Beschuldigten gewährt worden. Er ist zur Hauptverhandlung gemäß § 134,
§ 143 Abs. 4 BRAO mit dem ausdrücklichen Hinweis geladen worden, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne. Er hatte also Gelegenheit, persönlich in der Hauptverhandlung zu erscheinen oder sich schriftlich zu äußern. Er hat aber dem Gericht in keiner Weise die jetzt von ihn behaupteteuBereitschaft zu erkennen gegeben, zu einem anderen Termin oder vor einem anderen Sachverständigen zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof im Urteil dargelegt, daß gemäß § 117 BRAO keinerlei Zwangsmaßnahmen zur Feststellung des Gesundheits- und Geisteszustandes des Beschuldigten möglich sind. Es ist unerfindlich, was der Ehrengerichtshof unter diesen Umständen noch hätte unternehmen sollen, um den Beschuldigten zu einer ärztlichen Untersuchung zu bringen. Das Gericht hat weder seine Aufklärungspflicht verletzt noch sonst einen Verfahrensfehler begangen.
b) Auch sachlichrechtlich ist nichts dagegen einzuwenden, daß der Ehrengerichtohof den Milderungsgrund des § 51 Abs. 2 StGB als nicht gegeben erachtet hat. Aus dem angefochtenen Urteil geht klar hervor, daß der Ehrengerichtshof nicht etwa noch irgendwelche Zweifel hatte, ob dieser Milderungsgrund doch vorliegen könne, und daß er nicht in unzulässiger Weise - entgegen dem Grundsatz "in dubio pro reo" - über diesen Zweifel hinweggegangen ist. Vielmehr hat der Ehrengerichtshof ausdrücklich erwähnt, daß sich aus dem Akteninhalt - auf den er, wie
 
dargelegt, allein angewiesen war - keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit ergeben. Damit hat sich der Ehrengerichtshof insbesondere auch nicht zu dem ersten Revisionsurteil des Senats von 18. Januar 1965 in Widerspruch gesetzt.
3.	Der Beschuldigte rügt ferner eine Verletzung der §§ 207 und 264 StPO. Er beanstandet, daß der Ehrengerichtshof sein "passives Verhalten", das er innerhalb des jetzt anhängigen Verfahrens und in einem anderen ehrengerichtlichen Verfahren gezeigt habe, bei der Strafzu demessung berücksichtigt habe.
Die Rüge geht fehl.
Zum Gegenstand des Schuldspruches dürfen, jedenfalls soweit nicht eine, fortgesetzte Handlung in Frage steht, nur diejenigen Handlungen gemacht werden, die in der Anklage bezeichnet sind. Daran hat sich aber der Ehren-gerichtshof gehalten. Als schuldhafte Pflichtverletzung (§ 113 BRAO) hat er nur diejenigen Handlungen angenommen, die im Urteil vom 1. Juni 1964 rechtskräftig festgestellt worden sind.
Hach allgemeinen Grundsätzen dürfen dagegen bei der Strafzu demessung vielfältige Umstände beachtet werden, auch soweit:.sie nicht der Tat unmittelbar anhaften und nicht in der Anklageschrift verzeichnet sind. Umstände, die der Tat vorausgegangen oder ihr gefolgt sind, dürfen bei der Strafzu demessung berücksichtigt werden, soweit sie für die Einstellüng^des Täters zu seiner Tat kennzeichnend sind und überhaupt ein Licht auf die Art seiner Persönlichkeit werfen. So darf im allgemeinen Strafverfahren zwar nicht das ?rozeß\*erhalten des Angeklagten (etwa sein
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 Leugnen oder sein Geständnis) um seiner selbst willen als Strafzu demessungsgrund berücksichtigt werden; es ist aber zulässig und unter Umständen geboten, aus diesem Verhalten - auch soweit es erst nach der Anklageerhebung (früher dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses) entfaltet v/orden ist - Schlüsse zu ziehen, wie der Täter innerlich zu seiner Tat steht, und diesen Umstand bei der Strafzu demessung zu berücksichtigen, soweit sich daraus Anhaltspunkte für das Maß seiner persönlichen Schuld oder seiner Gefährlichkeit ergeben (BGHSt 1, 105;
 LM Nrn. 6, 26 und 57 zu § 267 A.bs. 5 StPO).
Verfahrensrechtlich ist daher nichts dagegen einzuwenden, daß der Ehrengerichtshof die auch nach der Anklageerhebung von dem Beschuldigten an den Tag gelegte "völlige Passivität" bei der Straffindung berücksichtigt hat. Dieser Gesichtspunkt ist in der Hauptverhandlung erörtert und dadurch ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden. Daraus, daß der Beschuldigte in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, zu der er ordnungsgemäß unter Hinweis darauf geladen war, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne, kann er keine weiteren Rechte herleiten; durch die Ladung sind ihm die Möglichkeit zur Verteidigung und damit das rechtliche Gehör in ausreichendem Maße gewährt worden.
Sachlichrechtlich wäre die Berücksichtigung des nachträglichen Prozeßverhaltens dann rechtsfehlerhaft, wenn der Ehrengerichtshof dieses Verhalten um seiner selbst willen herangezogen hätte, etwa um es den Beschuldigten entgolten zu lassen, daß er durch sein Verhalten die Rechtsfindung erschwert und verzögert hat.
Davon kann aber keine Rede sein. Der Ehrengerichtshof hat vielmehr ausgeführt, daß der Beschuldigte bei der Bearbeitung der ihm von den Darlehenskassen übertragenen
 
Mandate (die in der Anklageschrift und im Urteil vom 1. Juni 1964 aufgeführt sind) eine grobe Nachlässigkeit an den Tag gelegt und zeitweise nicht die geringste Mühe aufgewendet hat, um die betr. Verfahren voranzutreiben, daß er wiederholte Mahnungen überhaupt nicht beachtet, seine Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in besonders grober Weise mißachtet und "insoweit eine beinahe völlige Passivität, an den Tag gelegt hat, die einer beharrlichen Mißachtung gleichkommt". Daß der Beschuldigte sich auch in dem jetzt durchgeführten Ehrengericht8verfahren und - dem in der Hauptverhandlung ebenfalls verlesenen Schreiben des Vorstandes der Rechtsanwalt skammer Köln vom 28. September 1965 zufolge -offenbar auch in einem anderen Ehrengerichtsverfahren "fast völlig passiv verhalten" hat, hat der Ehrengerichts hof nur zur Bekräftigung seiner Überzeugung angeführt,' daß diese in den ihm zur Last gelegten Yerfehiungeii klar zu Tage getretene, für einen Rechtsanwalt geradezu unbegreifliche Verhaltensweise seinem Wesen entspricht und daß deswegen "seine festgestellten nicht leicht zu nehmenden Standeswidrigkeiten" nicht "insgesamt in einem milderen Licht" gesehen werden dürfen. Unter diesen Umständen ist die Auffassung des Ehrengerichtshofs rechtlich nicht zu beanstanden, "daß der Beschuldigte durch Verweis und Geldstrafen nicht mehr auf den Weg der einem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten zurückgeführt werden kann", sondern daß "für ihn in der Rechtsanwaltschaft kein.Platz mehr" ist. Der Ehrengerichtshof hat sich hierbei von den Erwägungen leiten lassen, die der Senat im Urteil BGHSt 20, 73 niedergelegt hat.
Danach hat "der Schuldgehalt im Disziplinarrecht bei der Strafzu demessung nicht die gleiche überragende Bedeutung wie in allgemeinen Strafrecht. Ob eine schuldhafte Tat ven erheblicher objektiver Schwere mit der
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Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft zu ahnden ist, hängt (vielmehr) entscheidend davon ab, ob der Beschuldigte als Rechtsanwalt noch tragbar ist, d.h. ob ihm die umfassende Aufgabe noch anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtssuchenden zu sein (§3 BRAO)". Da gerade das mit Rücksicht auf die Wesensart des Beschuldigten nach der Überzeugung des Ehrengerichtshofs nicht der Pall ist, hält das auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft lautende Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand.
4.	Im ersten Revisionsurteil vom 18. Januar 1965 hat der Senat dem Ehrengerichtshof die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens Vorbehalten, weil erst bei der neuen Berufungsentscheidung sich beurteilen ließ, ob die erste Revision endgültigen Erfolg hatte oder nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat der Ehrengerichtshof die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichts verworfen; die Staatsanwaltschaft hat also mit ihrer Revision gegen das erste Berufungsurteil vom 1. Juni 1964 den von ihr erstrebten Ei-folg voll erzielt. Der Ehrengerichtshof hätte daher dem Beschuldigten auch die Kosten der ersten Revision als Teil der Gesamtkosten des Verfahrens gemäß § 197 Abs. 1 Satz 1 BRAO auferlegen müssen, sofern er nicht nach pflichtmäßigem Ermessen den Beschuldigten von den Kosten teilv/eise freistellen wollte. Die Überbürdung der Revisionskosten auf den Beschuldigten hat er aber in der. Urteilsformel des jetzt angefochtenen Urteils nur versehentlich - dies ist am Schluß der Urteilsgründe ausdrücklich vermerkt - unterlassen. Der Senat holt daher in seinen jetzigen Urteil die unterbliebene Kostenentscheidung nach. Das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen (BGHSt 5, 52).
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Auch die Kosten des neuen Revisionsverfahrens müssen dem Beschuldigten gemäß § 197 Abs, 2 BRAO auferlegt werden.
Glanzmann Noelle Br. Greuner Wedesweiler Börtzler Kirchhof	Spengler