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BGH

Gericht: BGH

h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Dr. Roesen und Dr. Wintzer, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundes richters Dr. Vogt ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Der Ehrengerichtshof hat durch Urteil 7om 24« November 1965 die dagegen eingelegte formund fristgerechte Berufung des Beschuldigten verworfen. Februar **966 datierte Revisionsbegründung trägt den Eingangsstempel des Ehrengerichtshofs vom 1. März 1966 hat der Ehrengerichtshof die Revision gemäß § 116 BRAO, § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt. Februar 1966 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen hat, so war damit die Sendung beim Ehrengerichtshof eingegangen. Die Einrichtung eines Nachtbriefkastens läßt den Willen des Gerichts, das sich seiner bedient, erkennen, alle an es gerichteten Sendunge i als im Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten bei ihm eingegangen anzusehen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Nachtbriefkasten nicht auch für den beim Oberlandesgericht bestehenden Ehrengerichtshof bestimmt gewesen wäre. Ständen nicht« Der Beschluß des Ehrengerichtshofs, der die Revision als unzulässig verworfen hat, ist aufzuhohen.

Zitierte Normen: § 116 BRAO
EhrengerichtshofsMärzBeschuldigteEhrengerichtshofRevisionsbegründungBeschlußNachtbriefkastenRevision

Volltext der Entscheidung

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2136 01 BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Franz	in	K(
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18. Juli 1966 nach Anhörung des Generalbundes-anwalts unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Dr. Roesen und Dr. Wintzer, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundes richters Dr. Vogt ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Der Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1966 wird aufgehoben.
Gründe :
Durch Urteil vom 28. Mai 1963 hat das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln den Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat durch Urteil 7om 24« November 1965 die dagegen eingelegte formund fristgerechte Berufung des Beschuldigten verworfen. Der Beschuldigte war in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof nicht anwesend. Das Urteil des Ehrengerichtshofs ist ihm am 20. Januar 1966 zugestellt worden. An 27* Januar 1966 hat er Revision eingelegt, ohne diese gleichseitig zu begründen. Seine vom 25«. Februar **966 datierte Revisionsbegründung trägt den Eingangsstempel des Ehrengerichtshofs vom 1. März 1966. Durch Beschluß vom 7. März 1966 hat der Ehrengerichtshof die Revision gemäß § 116 BRAO, § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,
 
weil sie verspätet erst am 1. März 1966 begründet worden sei, während die Revisionsbegründungsfrist bereits am 28. Februar 1966 (einem Montag) abgelaufen gewesen sei. Gegen diesen, den Eeschuldigten am 2. April 1966 zugestellten Beschluß hat er am 5* April 1966 gemäß § 346 Abs. 2 StFO auf Entscheidung des Revisionsgerichts angetragen. Zugleich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt. Er hat vorgebracht:
Er habe die Revisionsbegründung am 28. Februar 1966 nachmittags gegen 17 Uhr in den Nachtbriefkasten am Gebäude des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.), bei welchem der Ehrengerichtshof errichtet ist, eingeworfen. Dieser Briefkasten sei mit der Aufschrift versehen, daß alle Schreiben am letzten Tage einer Frist fristwahrend bis 24 Uhr dort eingeworfen werden könnten. Im Widerspruch dazu seien nach bisheriger Übung in den Nachtbriefkästen geworfene, für den Ehrengerichtshof bestimmte Briefe nach Leerung des Briefkastens am anderen Morgen ungeöffnet und ohne Eingangsstempol an die Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs weitergeleitet worden, wo sie dann mit dem Eingangsstempel (des Tages der Leerung, nicht des Einv/urfo) versehen worden seien. So sei auch mit seiner Revisionsbegründung verfahren worden.
Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht die dienstliche Äußerung des Leiters der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs vom 1. April 1966. Er erinnert sich,
 daß der Brief mit der Revisionsbegründung des Beschuldigten am Vormittag des 1. März 1966 in verschlossenem Umschlag ohne Eingangsstempcl zur Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs gelangt ist.
Die Darstellung des Beschuldigten erscheint unter diesen Umständen glaubhaft. Jedenfalls läßt sich ein verspäteter Eingang der Revisionsbegründung nicht fest-stcllen. Deswegen muß von der Rechtzeitigkeit des Eingangs ausgegangen werden (BGH NJW I960, 2202). Denn wenn der Beschuldigte den Brief am 28. Februar 1966 in den Nachtbriefkasten des Oberlandesgerichts eingeworfen hat, so war damit die Sendung beim Ehrengerichtshof eingegangen. Die Einrichtung eines Nachtbriefkastens läßt den Willen des Gerichts, das sich seiner bedient, erkennen, alle an es gerichteten Sendunge i als im Zeitpunkt des Einwurfs in den Briefkasten bei ihm eingegangen anzusehen. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß der Nachtbriefkasten nicht auch für den beim Oberlandesgericht bestehenden Ehrengerichtshof bestimmt gewesen wäre.
Die Revision ist daher rechtzeitig. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es unter diesen Um-
 
Ständen nicht« Der Beschluß des Ehrengerichtshofs, der die Revision als unzulässig verworfen hat, ist aufzuhohen.
Heusinger Roesen Rechtsanwalt Dr. Wintzer Börtzler
 ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Heusinger
 Kirchhof
Petersen
 Vogt