Im Namen des Volkes In dem Ehrengerichtsverfahren gegen den Rechtsanwalt dort geboren am aus hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 21» November I960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Rechtsanwalt Br» Greuner, Rechtsanwalt Br* Bix, Rechtsanwalt Br. Wedesweiler, Bundesrichter Br. Kuhn, Bundesrichter Br. Kreft und Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Br. SHHB Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) Juni 1958 den Beschuldigten der Verletzung von Standespflichten für schuldig befunden und gegen ihn auf Ausschließung aus der Rechtsanwalt-schaft erkannt. Die dagegen von dem Beschuldigten eingelegte Berufung ist durch Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf,) vom 1, Juni I960, auf den das Verfahren gemäß § 218 Abs, 5 BRAO übergegangen war, verworfen worden. ten Fällen, ohne hierbei den an diese Rüge nach §§ 116, 146 Abs, 3 x>RAö, 244 Abs, 2, 344 Abs, 2 Satz 2 StFO zu stellendenden formellen Voraussetzungen zu genügen, 2ur Ordnungsmäßigkeit einer solchen Rüge gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls die Angabe des Tatumstandes, der nach Auffassung der Revision nicht genügend erforschtist, und ferner auch die genaue Bezeichnung des Weges, auf welchem das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen können, sowie der Umstände, die das Gericht zur Beschreitung dieses Aufklärungsweges von Amts wegen hätten veranlassen müssen (vgl, BGHSt 2, 168 u,a,). Soweit mit diesen Ausführungen das Verhalten des Beschuldigten entschuldigt werden soll, verkennt die Revision offensichtlich den gegen den Beschuldigten ei’hobenen Vorwurf.Dieser ist nicht auf den Umfang, Ebenfalls erfolglos bleiben muß dieser Angriff der Revision, soweit er sich gegen die Zumessung der ehrengerichtlichen Strafe richtet * Die auf Grund der getroffenen Feststellungen angestellten Erwägungen des Ehrengerichtshofs über die Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen» Ber Ehrengerichtshof hat bedenkenfrei insbesondere in der Nichtbeantwortung wiederholter Anfragen und Auskunftsersuchen der Gerichte, der Rechtsanwalt skammer, der Mandanten und anderer Rechtsanwälte,
AnwSt (R) 6/60 Im Namen des Volkes In dem Ehrengerichtsverfahren gegen den Rechtsanwalt dort geboren am aus hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 21» November I960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Rechtsanwalt Br» Greuner, Rechtsanwalt Br* Bix, Rechtsanwalt Br. Wedesweiler, Bundesrichter Br. Kuhn, Bundesrichter Br. Kreft und Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Br. SHHB als Vertreter der Bundesauwaltschaft und Justizobersekretär flBfc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Bie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) vom 1. Juni I960 wird verworfen. Ber Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 2 Grün d e : Das Ehrengericht bei der Rechtsanwaltskammer in Köln hat durch Urteil vom 7. Juni 1958 den Beschuldigten der Verletzung von Standespflichten für schuldig befunden und gegen ihn auf Ausschließung aus der Rechtsanwalt-schaft erkannt. Die dagegen von dem Beschuldigten eingelegte Berufung ist durch Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westf,) vom 1, Juni I960, auf den das Verfahren gemäß § 218 Abs, 5 BRAO übergegangen war, verworfen worden. Gegen diese Entscheidung hat der Beschuldigte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Revision ist nicht begründet, I, In verfahrensrechtlicher Hinsicht greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Sie beanstandet ausdrücklich die Verletzung: der Aufklärungspflicht in 7 von den 16 vom Bhren-gerichxsnof xestgestel.1 ten Fällen, ohne hierbei den an diese Rüge nach §§ 116, 146 Abs, 3 x>RAö, 244 Abs, 2, 344 Abs, 2 Satz 2 StFO zu stellendenden formellen Voraussetzungen zu genügen, 2ur Ordnungsmäßigkeit einer solchen Rüge gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls die Angabe des Tatumstandes, der nach Auffassung der Revision nicht genügend erforschtist, und ferner auch die genaue Bezeichnung des Weges, auf welchem das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen können, sowie der Umstände, die das Gericht zur Beschreitung dieses Aufklärungsweges von Amts wegen hätten veranlassen müssen (vgl, BGHSt 2, 168 u,a,). Eine solche vollständige, die Pflichtverletzung klar er- kennbar machende Darlegung enthält die Revision nicht. Abgesehen davon ist die Revision in ihren Ausführungen hinsichtlich der Verfahrensrüge unklar und geht in den Fällen "SBBB" und auf einen unzulässigen Angriff gegen die durch §§ 116 BRAO, 261 StFO eingeräumte freie tatrichterliche Beweiswürdigung aus, II. Auch die Prüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschuldigten erkennen. Mit rechtlich einwandfreien Erwägungen hat der Ehrengerichtshof dargelegt, daß der Beschuldigte seine Pflichten als Rechtsanwalt schuldhaft verletzt hat und deshalb ehrengerichtlich nach den Vorschriften der §§ 43, 113 Abs. 1 BRAO, welche den zur Zeit des festgestellten Verhaltens geltenden Bestimmungen der §§ 33? 79 RAQ Br2 inhaltlich entsprechen, zu bestrafen ist. Die Revision meint, der Beschuldigte habe wegen äußerer Verhältnisse iricht, oder doch jedenfalls nicht in einem die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Maße schuldhaft gehandelt. Br habe weder im Büro noch im Haushalt, in dem fünf Kinder zu versorgen seien, eine Hilfskraft gehabt. Die Rechtsstreitigkeiten habe er ordentlich geführt. Er sei bis an die Grenze seiner Schaffenskraft gegangen. Mehr zu tun, sei ihm physisch nicht möglich gewesen. Soweit mit diesen Ausführungen das Verhalten des Beschuldigten entschuldigt werden soll, verkennt die Revision offensichtlich den gegen den Beschuldigten ei’hobenen Vorwurf. Dieser ist nicht auf den Umfang, sondern auf die Art und Weise seiner anwaltlichen Tätigkeit gerichtet und geht dahin, daß der Beschuldigte in einer Vielzahl von Pallen seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich der Achtung und des Vertrauens, die die Stellung eines Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen hat» Von der Erfüllung dieser Pflichten ist der Hechtsanwalt auch nicht durch einen besonders großen Arbeitsumfang befreit» Die Bestimmung des Arbeitsumfangs liegt zwar in seinem freien Ermessen, nicht dagegen die Erfüllung anwaltlicher Pflichten» Er ist daher, wie der Ehrengerichtshof entgegen der Auffassung der Revision auch unter Berücksichtigung der Praxisausgestaltung ohne Angestellte und der häuslichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt hat, genötigt, den Umfang seiner Tätigkeit danach einzurichten, daß er seine Aufgaben stets gewissenhaft und unter Wahrung der Achtung und des Vertrauens erledigen kann, welche die Stellung des Rechtsanwalts verlangt* Nicht ist es ihm nachzusehen, den Praxisumfang auf Kosten der Erfüllung seiner anwaltlichen Pflichten zu vergrößern oder zu erhalten, wie die Revision zu Unrecht fordert. Ebenfalls erfolglos bleiben muß dieser Angriff der Revision, soweit er sich gegen die Zumessung der ehrengerichtlichen Strafe richtet * Die auf Grund der getroffenen Feststellungen angestellten Erwägungen des Ehrengerichtshofs über die Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen» Ber Ehrengerichtshof hat bedenkenfrei insbesondere in der Nichtbeantwortung wiederholter Anfragen und Auskunftsersuchen der Gerichte, der Rechtsanwalt skammer, der Mandanten und anderer Rechtsanwälte, in der Zurückbehaltung von zu treuen Händen überlassenen Unterlagen, in der jahrelangen Nichtzahlung von Beiträgen an die Rechtsanwaltskammer ohne Stundungsgesuch oder sonstige Bitten um Nachsicht, in der unwürdigen Verzögerung des ehrengerichtlichen Verfahrens und in der Veranlassung von zahlreichen gegen den Beschuldigten verhängten Ordnungsstrafen durch die Rechtsanwalt skammer (insgesamt über 5 000 UM) ein sehr umfangreiches schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten in den Jahren von 1955 bis 1957 gesehen» Nicht zu beanstanden ist ferner, daß der Ehrengerichtshof diese Schuld im Hinblick auf ein früheres ähnliches Verhalten und die deswegen durch rechtskräftiges Urteil des Ehrengerichts bei der Rechtsanwalt skammer in Köln vom 18» Juni 1955 - EV 79/55 - gegen den Beschuldigten erkannten ehrengerichtlichen Strafen des Verweises und einer an der oberen Grenze liegenden Geldstrafe von 4 000 UM sowie den in jenem Urteil ausgesprochenen Hinweis auf die erwogene Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft als besonders schwerwiegend gewürdigt und die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft t.vol'S den mißlichen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten jetzt als geboten erachte4: hat. Uie einzigen Bedenken, die angesichts des Gesamtverhaltens des Beschuldigten erhoben werden könntenfliegen auf dem Gebiete seiner Zurechnungsfähigkeit. Uiese Präge hat der Ehrengerichtshof geprüft; er ist zu dem Ergebnis gekommen, daß die Zurechnungsfähigkeit zu bejahen ist. Auch hierbei sind Rechtsfehler nicht zu erkennen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 Abs» 2 Satz 1 BRAOo Glanzmann Dr. Greuner Dr. Dix Dr. Wedesweiler Dr. Kuhn Kreft Kirchhof