1. Der Rechtsanwalt wird auf den Antrag seines Verteidigers gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des III. 2. Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben . Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwalts kammer Stuttgart hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 15. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom 13. Der Rüge ist nicht zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof seine Pflicht zur umfassenden Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat. Dia Hinxuzieh_ung eines Sachverständigen wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn sich dem Ehrengerichtshof Zweifel an seiner weiteren Feststellung hätten aufdrängen müssen, daß die Persönlichkeitsstruktur des Rechtsanwalts keinen "Krankheitswert" erreiche und die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt habe. Sie macht vielmehr im Ergebnis geltend, daß der Rechtsanwalt durch die Bearbeitung des Falles SpflHfc arbeitsmäßig belastet gewesen sei, daß Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zeigt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts auf.1. Im Falle III 1 der Gründe des Urteils des Ehrengerichtshofs klärte er seinen Mandanten nicht über die Pflicht auf, die Kosten des Rechtsstreits zu regulieren und bemühte sich auch der RechtsschutzVersicherung gegenüber nicht um die Kostenübernahme; bei dem Mandanten erfolgte deshalb eine Lohnpfändung. Dadurch hat der Rechtsanwalt - nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Ehrengerichtshofs vorsätzlich - gegen seine Pflicht verstoßen, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Dem ist, was auch der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, entgegenzuhalten, daß der Rechtsanwalt mit dem ihm als standeswidrig angelasteten Verhalten gegen selbstverständliche anwaltliche Berufspflichten verstoßen hat, die ohne Heranziehung von Auslegungshilfen unmittelbar der Generalklausel des § 43 Satz 1 BRAO zu entnehmen sind. In weiteren und 12 der Gründe des der Rechtsanwalt, was vorsätzlich gegen die sechs Fällen (III 2, 4, 6, 8, 10 Urteils des Ehrengerichtshofs) hat er und die Verteidigung einräumen, gesetzliche Pflicht (§ 56 BRAO) 1. Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) zu ahnden ist, hängt davon ab, ob dem Betroffenen weiterhin die umfassende Aufgabe anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. 2181) als neue ehrengerichtliche Maßnahme das Verbot eingeführt wurde, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand auf die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden (Vertretungsverbot: § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO), hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß je nach den Umständen des Falles, insbesondere bei ehrengerichtlicher Vorbelastung des Beschuldigten und ständiger Wiederholung, auch (für sich genommen) geringere standesrechtliche Verstöße die Er hat jedoch die sorgfältige Prüfung verlangt, ob eine solche Tat nicht mit der milderen Maßnahme des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO geahndet werden kann. Denn das dort vorgesehene Vertretungsverbot ist gerade für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (Senatsurteil vom 30. Die dem Rechtsanwalt anzulastenden Verstöße sind nicht so schwerwiegend, daß sie ohne weiteres den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nahelegen. Insoweit hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, ein solches Verbot könne "tatspezifische Wirkungen" nicht entfalten, weil die Verfehlungen des Rechtsanwalts nicht auf einem bestimmten Rechtsgebiet, sondern auf "beliebigen Rechtsgebieten" begangen worden seien. Unabhängig davon hat der Ehrengerichtshof nicht geprüft, ob ein zeitlich begrenztes beschränktes Vertretungsverbot auf einem Rechtsgebiet - etwa auf dem, auf dem der Schwerpunkt der Verfehlungen liegt - für den Rechtsanwalt eine solche Wirkung entfalten würde, daß die Erwartung gerechtfertigt ist, er werde sich künftig auf den verbleibenden Rechtsgebieten und nach Wegfall des VertretungsVerbotes insgesamt ordnungsgemäß verhalten.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 5/88 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
gegen
den Rechtsanwalt Peter C
Straße
Verteidiger: Rechtsanwalt
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 12. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
Dr . Ulsamer,
Dr. Jähnke
sowie die Rechtsanwälte
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
3 '-
1. Der Rechtsanwalt wird auf den Antrag seines Verteidigers gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des III. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13. November 1987 in den vorigen Stand eingesetzt.
2. Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das vorbezeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben .
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen .
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwalts kammer Stuttgart hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 15. Mai 1987 wegen anwaltlicher Pflichtverletzungen aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts durch Urteil vom 13. November 1987 verworfen. Mit der Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung formellen und sach
liehen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Es führt aber auf die Sachrüge zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
I.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht begründet.
1. Insoweit macht die Verteidigung geltend, der Ehrengerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Er habe ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen Feststellungen getroffen, die psychiatrische und psychologische Grundkenntnisse voraussetzten. Dies hätte er aber nur nach sachverständiger Beratung tun dürfen. Ein Sachverständigengutachten hätte ergeben, daß der Rechtsanwalt zur Tatzeit durch Bearbeitung eines Mandates (Fall SpflUB erheblich belastet gewesen sei, daß diese Situation jetzt nicht mehr gegeben sei, so daß der Rechtsanwalt seine anwaltlichen Pflichten künftig korrekt erfüllen könne.
)
2. Der Rüge ist nicht zu entnehmen, daß der Ehrengerichtshof seine Pflicht zur umfassenden Erforschung der Wahrheit (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt hat. Er hat sich ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen zur "Persönlichkeit sstruktur" des Rechtsanwalts geäußert und ausgeführt, dieser habe eine "Neigung" dahin entwickelt, "auf bestimmte Belastungen und Schwierigkeiten" bewußt und gewollt mit Untätigkeit zu reagieren (UA S. 12). Es bedurfte entgegen der Meinung der Revision dazu nicht der Anhörung eines Sachverständigen. Vielmehr durfte der Tatrichter den Sachverhalt insoweit aufgrund richterlicher Kenntnisse und Fähigkeiten würdigen (vgl. Herdegen in KK, 2. Aufl. § 244
StPO _R.d.n . 20) . Dia Hinxuzieh_ung eines Sachverständigen wäre allenfalls dann geboten gewesen, wenn sich dem Ehrengerichtshof Zweifel an seiner weiteren Feststellung hätten aufdrängen müssen, daß die Persönlichkeitsstruktur des Rechtsanwalts keinen "Krankheitswert" erreiche und die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt habe. Dies ist indes nicht der Fall. Auch die Verteidigung beruft sich darauf nicht. Sie macht vielmehr im Ergebnis geltend, daß der Rechtsanwalt durch die Bearbeitung des Falles SpflHfc arbeitsmäßig belastet gewesen sei, daß
t
diese Belastung künftig wegfalle und deshalb künftig korrekte Arbeit zu erwarten sei. Dazu konnte der Ehrengerichtshof aufgrund eigener Sachkunde Feststellungen treffen.
II.
Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zeigt, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts auf.
1. Der Ehrengerichtshof hat festgestellt, daß der Rechtsanwalt in mehreren Fällen untätig gewesen ist, obwohl er aufgrund bestehender MandatsVerträge anwaltliche Tätigkeit hätte entfalten müssen. Im Falle III 1 der Gründe des Urteils des Ehrengerichtshofs klärte er seinen Mandanten nicht über die Pflicht auf, die Kosten des Rechtsstreits zu regulieren und bemühte sich auch der RechtsschutzVersicherung gegenüber nicht um die Kostenübernahme; bei dem Mandanten erfolgte deshalb eine Lohnpfändung. Im Falle III 3 blieb er untätig und behielt längere Zeit den nicht verbrauchten Vorschuß. Im Falle III 5 sandte er ein Empfangsbekenntnis für eine
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ihm zugeleitete Originalbürgschaft nicht zurück, so daß Klage auf Herausgabe erhoben werden mußte. Im Falle III 7 sorgte er nicht für rechtzeitige Rücksendung von Gerichtsakten, die ihm zur Einsichtnahme überlassen worden waren. Im Falle III 9 ließ er Anfragen seiner Mandanten über den Ablauf eines Rechtsstreites, den er für sie führte, unbeantwortet und gab Unterlagen nicht zurück. Im Falle III 11 gab er das Empfangsbekenntnis für einen zugeleiteten gerichtlichen Vergleich nicht zurück. Dadurch hat der Rechtsanwalt - nach den rechtsfehlerfreien Ausführungen des Ehrengerichtshofs vorsätzlich - gegen seine Pflicht verstoßen, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Die Verteidigung macht insoweit geltend, das Verhalten des Rechtsanwalts könne nicht als Standeswidrigkeit geahndet werden, weil er lediglich gegen Vorschriften der von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts verstoßen habe; diese dürften nach der verbindlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1988, 191, 194, 196) nicht mehr zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO herangezogen werden. Dem ist, was auch der Ehrengerichtshof zutreffend ausgeführt hat, entgegenzuhalten, daß der Rechtsanwalt mit dem ihm als standeswidrig angelasteten Verhalten gegen selbstverständliche anwaltliche Berufspflichten verstoßen hat, die ohne Heranziehung von Auslegungshilfen unmittelbar der Generalklausel des § 43 Satz 1 BRAO zu entnehmen sind.
2. In weiteren und 12 der Gründe des der Rechtsanwalt, was vorsätzlich gegen die
sechs Fällen (III 2, 4, 6, 8, 10 Urteils des Ehrengerichtshofs) hat er und die Verteidigung einräumen, gesetzliche Pflicht (§ 56 BRAO)
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verstoßen, dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen Auskunft zu erteilen (vgl. BGHSt 21, 167; 27, 374).
III.
Jedoch ist der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge aufzuheben.
1. Ob eine schuldhafte Tat von erheblicher objektiver Schwere mit der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) zu ahnden ist, hängt davon ab, ob dem Betroffenen weiterhin die umfassende Aufgabe anvertraut werden kann, unabhängiger Berater und Vertreter der Rechtsuchenden in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Bei dieser Prüfung sind die äußeren Folgen der Tat, insbesondere im Hinblick auf das Ansehen des Anwaltsstandes und die Gefährdung der Rechtspflege, ebenso zu würdigen wie die Persönlichkeit des Rechtsanwalts (stand. Rechtspr. des Senats: vgl.
BGHSt 20, 73, 74; Urt. vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84).
Bevor durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 18. August 1976 (BGBl I S. 2181) als neue ehrengerichtliche Maßnahme das Verbot eingeführt wurde, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter und Beistand auf die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden (Vertretungsverbot: § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO), hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß je nach den Umständen des Falles, insbesondere bei ehrengerichtlicher Vorbelastung des Beschuldigten und ständiger Wiederholung, auch (für sich genommen) geringere standesrechtliche Verstöße die
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Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigen können (vgl. Urteile vom 21. November 1960 - AnwSt (R) 6/60 = EGE VI 122, 124 f.; vom 20. Januar 1975 - AnwSt (R) 3/74 = EGE XIII 111 f. und vom 12. Mai 1975 - AnwSt (R) 12/74 = EGE XIII 121, 123). An dieser Rechtsprechung hat der Senat nach der Neufassung des § 114 Abs. 1 BRAO festgehalten. Er hat jedoch die sorgfältige Prüfung verlangt, ob eine solche Tat nicht mit der milderen Maßnahme des § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO geahndet werden kann. Denn das dort vorgesehene Vertretungsverbot ist gerade für Fälle gedacht, in denen unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausschließung aus dem Beruf als eine möglicherweise zu harte Reaktion erscheint, Verweis und Geldbuße nebeneinander sich aber nicht als ausreichend erweisen, um den Rechtsanwalt an die Einhaltung seiner Berufspflichten zu mahnen und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer integren Anwaltschaft zu genügen (Senatsurteil vom 30. November 1987 - AnwSt (R) 9/87).
2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
Die dem Rechtsanwalt anzulastenden Verstöße sind nicht so schwerwiegend, daß sie ohne weiteres den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nahelegen. Das hat auch der Ehrengerichtshof im Ergebnis so gewertet. Er meint allerdings, daß die Verfehlungen "wegen ihrer Häufigkeit und ihrer Folge insgesamt so schwerwiegend" seien, daß "eine Ahndung mit einem Verweis und Geldbuße, auch im Höchstbetrag" nicht mehr ausreiche (UA S. 18).
Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Seine Annahme, daß ein beschränktes Vertretungsverbot ausScheide, ist
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aber nicht in einer Weise begründet, die rechtlicher Prüfung standhält.
Insoweit hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, ein solches Verbot könne "tatspezifische Wirkungen" nicht entfalten, weil die Verfehlungen des Rechtsanwalts nicht auf einem bestimmten Rechtsgebiet, sondern auf "beliebigen Rechtsgebieten" begangen worden seien. Ein Vertretungsverbot auf einem bestimmten Rechtsgebiet könne deshalb Pflichtwidrigkeiten auf den verbleibenden Gebieten nicht verhindern oder einschränken (UA S. 18,
19) . Diese Würdigung ist schon durch die tatsächlichen Feststellungen nicht gedeckt. Das Schwergewicht der Verfehlungen liegt auf zivilrechtlichem Gebiet. Der Fall II 7 betrifft zwar eine Verwaltungsrechtssache und der Fall III 11 eine Arbeitsgerichtssache. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Strafverteidiger ist durch die Beanstandung jedoch nicht berührt. Daß er auf dem Gebiet des Strafrechts tätig gewesen ist, ist den Ausführungen des Ehrengerichtshofs zu dem Mandat Spj^|^ zu entnehmen, auf das der Rechtsanwalt seine Verteidigung stützt, seine Verfehlungen beruhten auf einer vorübergehenden Überlastung. Unabhängig davon hat der Ehrengerichtshof nicht geprüft, ob ein zeitlich begrenztes beschränktes Vertretungsverbot auf einem Rechtsgebiet - etwa auf dem, auf dem der Schwerpunkt der Verfehlungen liegt - für den Rechtsanwalt eine solche Wirkung entfalten würde, daß die Erwartung gerechtfertigt ist, er werde sich künftig auf den verbleibenden Rechtsgebieten und nach Wegfall des VertretungsVerbotes insgesamt ordnungsgemäß verhalten. Zwar meint der Tatrichter, der Rechtsanwalt werde auch künftig auftretende "Schwierigkeiten und Belastungen wahrscheinlich nicht bewälti-
gen, sondern seiner fortbestehenden Neigung entsprechend mit Untätigkeit reagieren" {UA S. 19). Seine Annahme, der Rechtsanwalt neige bei auftretenden Schwierigkeiten zur Untätigkeit, wird durch die Feststellungen getragen. Die darauf gestützte Prognose, er werde sich auch künftig dieser Neigung entsprechend verhalten, ist aber, was auch schon das eingefügte Wort "wahrscheinlich" anzeigt, nicht in einer ausreichenden Weise belegt. Im Ergebnis stellt sie eine bloße Vermutung dar, die ebenso nahe liegt wie die Möglichkeit, daß der Rechtsanwalt künftig seiner nicht auf krankhaften Ursachen beruhenden - also zu ändernden - Neigung entgegenwirken wird, wenn er durch eine einschneidende ehrengerichtliche Maßnahme eindringlich darauf hingewiesen wird, daß er seinen anwaltlichen Pflichten nachzukommen hat.
Odersky Laufhütte Ulsamer Jähnke
Meisterernst
Paepcke
Jordan