Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwalts-kammer München hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten das Verbot ausgesprochen, für die Dauer von zwei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts mit Ausnahme des Familienrechts, Gesellschaftsrechts und des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Vertreter und Beistand tätig zu werden. In der - in der Berufungsverhandlung mit Zustimmung des Staatsanwalts abgegebenen - Erklärung des Rechtsanwalts, daß er die Berufung auf den Ahndungsausspruch beschränke, liegt eine Teilrücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, die gemäß § 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit den §§ 302, 303 StPO in gleicher Weise und in gleichem Umfang zulässig ist, wie eine von vornherein erklärte Beschränkung des Rechtsmittels (BGHSt 33, 59). Daß der Ehrengerichtshof dennoch die Begründung des Schuldspruchs korrigiert hat - er hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der unter Ulf des erstinstanzlichen Urteils dargestellte Sachverhalt keinen Verstoß gemäß § 47 Abs. 2, 4 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts darstellt - beschwert den Rechtsanwalt nicht. Vor der Weiterleitung hat er Mahnungen des Mandanten und des von diesem eingeschalteten Rechtsanwalts ignoriert und auf eine telefonische Anfrage wahrheitswidrig mitgeteilt, eine Abrechnung bereits übersandt zu haben. In einem zweiten Fall hat er ein Mandat nicht bearbeitet; er ließ Mahnungen des Mandanten ebenso unbeantwortet wie Anfragen des von diesem inzwischen beauftragten Rechtsanwalts und der Rechtsanwaltskammer München. Der Ehrengerichtshof hat beachtet, daß die in diesem Verhalten liegenden Standesverstöße (§ 43 BRAO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, 18 Abs. 2, §§ 24, 39, 47 Abs. 2 und 4 der gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts) "noch nicht zu den Berufspflicht- Dabei hat er sich insbesondere von der Erwägung leiten lassen, daß die Standesverstöße "im Zusammenhang" mit drei Vorverurteilungen aus den Jahren 1979 bis 1981 - denen im Vergleich zu den Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, ähnliche Standesverstöße zugrundeliegen -das "Bild einer permanent nachlässigen Berufsausübung" seit dem Jahre 1978 ergeben. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof ein zeitlich und inhaltlich maßvoll beschränktes Vertretungsverbot für unumgänglich angesehen hat.
2115 027 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 5/85 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 1. Juli 1985, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen, Laufhütte, Dr. Gribbohm die Rechtsanwälte Siebecke, Quack, Dr. Rössler als beisitzende Richter Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 20. November 1984 wird verworfen . Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 3 G r ü n d e Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwalts-kammer München hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten das Verbot ausgesprochen, für die Dauer von zwei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts mit Ausnahme des Familienrechts, Gesellschaftsrechts und des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Die Berufung, die der Rechtsanbwalt in der Berufungsverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf das Ahndungsmaß beschränkt hat, hat der Ehrengerichtshof verworfen. Die Revision des Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. I. Der Senat hat lediglich noch den Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen. In der - in der Berufungsverhandlung mit Zustimmung des Staatsanwalts abgegebenen - Erklärung des Rechtsanwalts, daß er die Berufung auf den Ahndungsausspruch beschränke, liegt eine Teilrücknahme des zunächst unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, die gemäß § 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit den §§ 302, 303 StPO in gleicher Weise und in gleichem Umfang zulässig ist, wie eine von vornherein erklärte Beschränkung des Rechtsmittels (BGHSt 33, 59). § 318 StPO (in Verb, mit § 116 Satz 2 BRAO) läßt eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch zu (BGH aaO). Somit ist der Schuldspruch bereits im Berufungsverfahren in Rechtskraft erwachsen. Daß der Ehrengerichtshof dennoch die Begründung des Schuldspruchs korrigiert hat - er hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der unter Ulf des erstinstanzlichen Urteils dargestellte Sachverhalt keinen Verstoß gemäß § 47 Abs. 2, 4 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts darstellt - beschwert den Rechtsanwalt nicht. stand. II. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung 1. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 15, 372, 375; Urteile vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82 und vom 4. März 1985 -AnwSt (R) 21/84). Dies ist hier nicht der Fall. 2. Nach den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen des Ehrengerichts hat der Rechtsanwalt einen für einen Mandanten bestimmten Geldbetrag von 4.000 DM erst mit erheblicher Verzögerung weitergeleitet, und zwar an den Mandanten selbst und nicht an den von diesem inzwischen beauftragten Rechtsanwalt. Vor der Weiterleitung hat er Mahnungen des Mandanten und des von diesem eingeschalteten Rechtsanwalts ignoriert und auf eine telefonische Anfrage wahrheitswidrig mitgeteilt, eine Abrechnung bereits übersandt zu haben. Spätere Beanstandungen der Abrechnung hat er ebensowenig beantwortet wie zwei Anfragen der Rechtsanwaltskammer München. In einem zweiten Fall hat er ein Mandat nicht bearbeitet; er ließ Mahnungen des Mandanten ebenso unbeantwortet wie Anfragen des von diesem inzwischen beauftragten Rechtsanwalts und der Rechtsanwaltskammer München. 3. Der Ehrengerichtshof hat beachtet, daß die in diesem Verhalten liegenden Standesverstöße (§ 43 BRAO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, 18 Abs. 2, §§ 24, 39, 47 Abs. 2 und 4 der gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts) "noch nicht zu den Berufspflicht- Verletzungen schwerster Art" zu rechnen sind. Nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens (vgl. BGHSt 28, 333, 335) hat er sich aber rechtsfehlerfrei die Überzeugung verschafft, daß die Standesverstöße nicht mehr mit Maßnahmen im Sinne des § 114 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BRAO geahndet werden können. Dabei hat er sich insbesondere von der Erwägung leiten lassen, daß die Standesverstöße "im Zusammenhang" mit drei Vorverurteilungen aus den Jahren 1979 bis 1981 - denen im Vergleich zu den Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, ähnliche Standesverstöße zugrundeliegen -das "Bild einer permanent nachlässigen Berufsausübung" seit dem Jahre 1978 ergeben. Die Begründung der letzten Vorverurteilung aus dem Jahre 1981 enthält ausdrücklich den Hinweis, der Rechtsanwalt dürfe nicht den Eindruck entstehen lassen, daß Verweis und Geldbuße nicht ausreichen, um ihn 6 zu einem standesrechtlich einwandfreien Verhalten zu veranlassen. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof ein zeitlich und inhaltlich maßvoll beschränktes Vertretungsverbot für unumgänglich angesehen hat. Merz Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Quack Rössler