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BGH

Gericht: BGH

BRAO § 46 Hat eine Gewerkschaft eine ihr zustehende Forderung derart an eines ihrer Vorstandsmitglieder abgetreten., daß dieses die Forderung einklagen und einziehen soll, der Forderungsbetrag aber der Gewerkschaft zufließen soll, so darf der in einem ständigen Dienstverhältnis zu der Gewerkschaft stehende Rechtsanwalt das Vorstandsmitglied nicht als Prozeßbevollmächtigter beim Einklagen der Forderung vertretene Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann Bundesrichter Bundesrichter Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Bundesrichter Börtzler Kirchhof Correll Schulten Petersen Dr. Vogt Bundesanwalt Justizhauptsekretär als Vorsitzender, als beisitzende Richter, als Vertreter der Bundesanwalt-schaft, als Urkundebeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannts Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt (Main*) vom 22 o Juni 1968 wird verworfen,, Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichts verworfen, das gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen die §§46, 113 BRAO eine Warnung ausgesprochen hat» Gewerkschaftsmitglied Iciträge in Höhe von 128,10 DM geltend; die Forderung auf diese Beiträge hatte die Gewerkschaft an ihre beiden Vorstandsmitglieder auf Grund eines Treuhandvertra-ges abgetreten* Nach der Darlegung des angefochtenen Urteils gewährt der Treuhandvertrag "den Zessionären nur eine formelle Rechtsstellung, während in Y/ahrheit es sich hei den abgetretenen Forderungen v/irtschriftlich und materiell um solche seiner Arbeitgeherin (der Gewerkschaft) handelt1' (UA So 5). ($ 46 BRAO) oder doch jedenfalls im Jahre 1964 überwiegend zur Verfügung stellen mußte« Er meint nur, er sei gar nicht für seine Dienstherrin, die Gewerkschaft, tätig geworden; Gläubiger der gerichtlich geltend gemachten Forderung seien tatsächlich die beiden Vorstandsmitglieder gewesen, die allein ihm die Prozeßvollmacht erteilt hätten. Sie haben aber auf Grund des TreuhandVertrages nur eine "formelle Rechtsstellung" erlangte Der-Sache nach, wirtschaftlich gesehen, sollte die Forderung weiter der Gewerkschaft zustehen; die Vorstandsmitglieder sollten sie nur einziehen und einklagen dürfen, v/ährend der Forderungsbetrag nicht ihnen, sondern in voller Höhe der Gewerkschaft zufließen sollte» Nur aus "formellen" Gründen ist diese Regelung getroffen worden. In der vorliegenden Sache ist also die abgetretene Forderung der Sache nach eine solche der Gewerkschaft geblieben, während die beiden Vorstandsmitglieder nur eine Inkassozession erhalten hatten» Damit steht fest, daß Rechtsanwalt Ii^^HI durch seine anwaltliche Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter im Sinne des § 46 BRAO "für" die Gewerkschaft, seine ständige Auftraggeberin, "tätig geworden" ist, 3o Das Urteil des Ehrengerichtshofs legt nicht ausdrücklich dar, daß und inwieweit der Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat. Nach dem Zusammenhang der Gründe des Urteils ist ein Zweifel daran nicht möglich, daß Rechtsanwalt Lückehe wußte, daß die Gewerkschaft die Forderung nur deswegen an ihre Vorstandsmitglieder abgetreten hatte, weil sie sie selbst nicht einklagen konnte oder wollte; der Rechtsanwalt wußte, daß die Forderung der Sache nach weiterhin der Gewerkschaft zuotand und daß er durch sein Auftreten als Prozeßbevollmächtigter in Wirklichkeit deren Interesse wahrnahra« Er kannte alle Tatumstände, die sein Handeln als verboten erscheinen lassen» Wenn er bei der Tatbe-

Zitierte Normen: § 73 BRAO
RechtsanwaltForderungFrankfurtGrundGewerkschaftEhrengerichtshoftätigenVorstandsmitgliederBRAOUrteil

Volltext der Entscheidung

2127 081
Nachschlagewerkja BGHvj t j______ja
BRAO § 46
Hat eine Gewerkschaft eine ihr zustehende Forderung derart an eines ihrer Vorstandsmitglieder abgetreten., daß dieses die Forderung einklagen und einziehen soll, der Forderungsbetrag aber der Gewerkschaft zufließen soll, so darf der in einem ständigen Dienstverhältnis zu der Gewerkschaft stehende Rechtsanwalt das Vorstandsmitglied nicht als Prozeßbevollmächtigter beim Einklagen der Forderung vertretene
BGH, Urt.Vo 3o März 1969 - AnwSt(R) 5/68 - Ehrengerichtshof
 für Rechtsanwälte beim OLG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt_(Rj_5/68	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Joachim
 in Vi
2
Der Bundesgerichtshof; Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 3° März 1969 5 an der teilgenommen haben%
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann
 Bundesrichter
Bundesrichter
 Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
 Rechtsanwalt
Bundesrichter
 Börtzler
Kirchhof
 Correll
Schulten
 Petersen
Dr. Vogt
 Bundesanwalt
Justizhauptsekretär
 als Vorsitzender,
 als beisitzende Richter,
 als Vertreter der Bundesanwalt-schaft,
 als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannts
 Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Frankfurt (Main*) vom 22 o Juni 1968 wird verworfen,,
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen«
Von Rechts wegen
 Gr r ü n d e s
Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil des Ehrengerichts verworfen, das gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen die §§46, 113 BRAO eine Warnung ausgesprochen hat»
Die Revision des Rechtsanwalts, die vom Ehrengerichtshof zugelassen worden ist, macht Verletzung des sachlichen Rechts geltende
 Das Rechtsmittel ist nicht begründete
1o Der Ehrengerichtshof hat festgestellt;
Herr	ist	seit dem 1. Juli 1961 als Justitiar
 des Hauptvorstaades der Industriegewerkschaft Bau, Steine, Erden (im folgenden: Gewerkschaftt) in	HH
tätig; er steht zu dieser Gewerkschaft in einem ständigen Dienstverhältnis mit festem Gehalt und Pensionszusage* Am 120 September 1961 ist er außerdem als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und beim Landgericht in Frankfurt (Main) zugelassen worden*
In der Zeit seit dem 3o April 1964 vertrat er als Rechtsanwalt zwei Vorstandsmitglieder der Gewerkschaft in einem Zivilprozeß vor dem Amtsgericht Frankfurt* Er machte in deren Namen gegen eir. Gewerkschaftsmitglied Iciträge in Höhe von 128,10 DM geltend; die Forderung auf diese Beiträge hatte die Gewerkschaft an ihre beiden Vorstandsmitglieder auf Grund eines Treuhandvertra-ges abgetreten* Nach der Darlegung des angefochtenen Urteils gewährt der Treuhandvertrag "den Zessionären
 nur eine formelle Rechtsstellung, während in Y/ahrheit es sich hei den abgetretenen Forderungen v/irtschriftlich und materiell um solche seiner Arbeitgeherin (der Gewerkschaft) handelt1' (UA So 5).
2. Rechtsanwalt	stellt	nicht in Abrede, daß
 er der Gewerkschaft "auf Grund eines ständigen Dienstoder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft überwiegend zur Verfügung stellen muß"
($ 46 BRAO) oder doch jedenfalls im Jahre 1964 überwiegend zur Verfügung stellen mußte« Er meint nur, er sei gar nicht für seine Dienstherrin, die Gewerkschaft, tätig geworden; Gläubiger der gerichtlich geltend gemachten Forderung seien tatsächlich die beiden Vorstandsmitglieder gewesen, die allein ihm die Prozeßvollmacht erteilt hätten.
Der Senat stimmt demgegenüber der Auffassung der beiden Vorinstanzen zu« Der Rechtsanwalt verkennt die Bedeutung des hier in Rede stehenden Treuhandverhältnisses.
Die beiden Vorstandsmitglieder konnten zwar die ihnen abgetretene Forderung als Gläubiger in ihrer Person geltend machen. Sie haben aber auf Grund des TreuhandVertrages nur eine "formelle Rechtsstellung" erlangte Der-Sache nach, wirtschaftlich gesehen, sollte die Forderung weiter der Gewerkschaft zustehen; die Vorstandsmitglieder sollten sie nur einziehen und einklagen dürfen, v/ährend der Forderungsbetrag nicht ihnen, sondern in voller Höhe der Gewerkschaft zufließen sollte» Nur aus "formellen" Gründen ist diese Regelung getroffen worden. In Wirklichkeit sollte das Einklagen und Einziehen der Forderung allein der Gewerkschaft dienen.
Es handelt sich hier um ein sog. uneigennütziges Treuhand Verhältnis (vgl. Pal and t,. BGB 27» Aufl., § 398
Armu 6; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht, § 79 17) „ Dieses äußert nicht nur zwischen dem Zedenten und dem Zessionär Rechtswirkungen, sondern auch nach außen» So besteht ZoB» in Rechtsprechung und Schrifttum Einigkeit darüber, daß bei einer treuhänderischen - jedenfalls einer uneigennützig treuhänderischen - Forderungsabtretung hinsichtlich der abgetretenen Forderung dem Zedenten ira Konkurs über das Vermögen des Zessionärs ein Aussonderungsrecht zusteht.
In der vorliegenden Sache ist also die abgetretene Forderung der Sache nach eine solche der Gewerkschaft geblieben, während die beiden Vorstandsmitglieder nur eine Inkassozession erhalten hatten» Damit steht fest, daß Rechtsanwalt Ii^^HI durch seine anwaltliche Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter im Sinne des § 46 BRAO "für" die Gewerkschaft, seine ständige Auftraggeberin, "tätig geworden" ist,
3o Das Urteil des Ehrengerichtshofs legt nicht ausdrücklich dar, daß und inwieweit der Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat. Das kann jedoch den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden•
Nach dem Zusammenhang der Gründe des Urteils ist ein Zweifel daran nicht möglich, daß Rechtsanwalt Lückehe wußte, daß die Gewerkschaft die Forderung nur deswegen an ihre Vorstandsmitglieder abgetreten hatte, weil sie sie selbst nicht einklagen konnte oder wollte; der Rechtsanwalt wußte, daß die Forderung der Sache nach weiterhin der Gewerkschaft zuotand und daß er durch sein Auftreten als Prozeßbevollmächtigter in Wirklichkeit deren Interesse wahrnahra« Er kannte alle Tatumstände, die sein Handeln als verboten erscheinen lassen» Wenn er bei der Tatbe-
geliung der Meinung war, daß er eich nicht gegen den § 46 BRAO verfehle, so beruhte dies nur auf falscher Subsumtiono Er hat sich dann nicht in einem Tatbestands-, sondern nur in einem Verbotsirrtum befunden»
Ein Verbotsirrtum führt zur Straflosigkeit nur, wenn er unvermeidbar ist. Davon kann hier keine Rede sein.
Das angefochtene Urteil läßt erkennen, daß der Ehrengerichtshof sich die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils des Ehrengerichts zu eigen machen wollte und gemacht hat. Dort ist festgehalten (UA S. 1, 2 und 4), daß der Vorstand der Rechtsanwaltskammer dem Rechtsanwalt ‘'für einen gleichartigen Verstoß" - er hatte 1962/63 ebenfalls an Vorstandsmitglieder der Gewerkschaft abgetretene Mitgliedsbeiträge gerichtlich geltend gemacht - am 8. Februar 1962 eine "ernste Mißbilligung" ausgesprochen hat, wogegen der Rechtsanwalt keinen Einspruch erhoben hat. Diese Maßnahme des Kammervorstandes, der gesetzlich dazu berufen ist, die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (§73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO), hätte dem Rechtsanwalt besonderen Anlaß geben müssen, seine Auslegung des § 46 BRAO nochmals zu überprüfen. Es wäre ihm als Rechtskundigem dann nicht schwer gefallen, sich über die Bedeutung und die Auswirkungen eines uneigennützigen Treuhandverhältnisses zu unterrichten und zu erkennen, daß er durch sein Auftreten als Rechtsanwalt vor Gericht eben doch für seine Dienstherrin tätig wurde.
Da der Ehrengericht sh of auf die mildeste der nach § 114 BRAO zulässigen Maßnahmen erkannt hat, sind Ausführungen zur Strafzu demessung nicht geboten»
G-lanzmann	Börtzler	Kirchhof	.	Gorrell
 Schulten
Petersen
 Vogt