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BGH

Gericht: BGH

Januar 1963 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hamburg von 20. Januar 1959 abgewie-seru Nachdem der Beschuldigte frist- und foringerecht Berufung eingelegt hatte, ist das Verfahren gemäß § 218 Abs. 5 BRAO vom Oberverwaltungsgericht Hamburg auf den neuen Ehrengerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm Ubergegangen. Dieser Ehrengerichtshof hat die Anfechtungsklage als Berufung gegen das Urteil des früheren Ehrengerichtshofs vom 11. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), auch rechtzeitig begründet worden, da die am 9- April 1963 erfolgte Zustellung des Urteils an den früheren Pflichtverteidiger die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf setzte; denn dieser hatte keine Zustellungsvollmacht, Die Revision ist aber nicht begründet. Innerhalb des Senats verteilt vielmehr der Vorsitzende gemäß § 69 GVG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 BRAO die Geschäfte auf die Mitglieder (vgl. Der Beweisantrag richtete sich gegen die Feststellung im Urteil der Strafkammer vom 13- Juni 1952, daß der Beschuldigte zur Zeit seiner Taten zwar vermindert zurechnungsfähig, seine Zurechnungsfähigkeit aber nicht ausgeschlossen war« An diese Feststellung war der Ehrengerichtshof gemäß § 118 Abs« 3 BRAO gebunden, sofern nicht alle bei der Entscheidung mitwirkenden Richter übereinstimmend deren Richtigkeit bezweifelten« Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht (UA S. 16) und vom Beschuldigten sowie vom Verteidiger nicht bestritten wird, hat das Gericht bei der Erörterung des Beweisantrages deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich an die Feststellungen der Strafkammer gebunden fühlte« Insoweit handelt es sich nicht um eine unzulässige nachträgliche Begründung für die Ablehnung, sondern um eine Feststellung des in der Hauptver-Handlung Erörterten, das nicht der Beurkundungspflicht nach §§ 273, 274 StPO unterliegt. Deshalb kann der erkennende Senat diese Urteilsfeststellung berücksichtigen« Da demnach die Rüge unbegründet ist, mag die Frage auf sich beruhen, ob die Ablehnung von Beweisanträgen überhaupt der Begründung bedarf, soweit mit den Anträgen nach § 118 Abs« 3 BRAO bindende Feststellungen des Strafrichters angegriffen werden» stellungen im Urteil der Strafkammer zu Fall bringen« Eie Verlesung dieser Feststellungen des Strafgerichts steht aber der Verlesung einer Sachverständigenaussage im Sinne des § 138 BRAO nicht gleich* Eie genannten Sachverständigen sind zwar auch noch vom damaligen Ehrengerichtshof in der Hauptverhandlung am 2« März 1954 und 11« Mai 1954 gehört worden (Bl. 37 R, 38, 56 - EV 539/53 B). 3« Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, der Ehrengerichtshof habe verkannt, daß die Berufung sich nicht gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 11« Mai 1954 richtete. Sie wandte sich aber auch nicht, wie die Revision meint, gegen das Urteil des Ehrengerichts vom 9* September 1953, sondern gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hamburg vom 20. BGH Urteil vom 12, Dezember I960 - AnwSt (R) 7/60)» In dieser Regelung durch die Bundesrechtsanv/altsOrdnung liegt zwar eine Systemwidrigkeit, wie auch der Berichterstatter bei den Beratungen zur Bundesrechtsanwaltsordnung in der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 9» April 1959 zu dem Ausdruck gebracht hat» Sie kann aber für eine Übergangszeit hingenommen werden. Da sich die Berufung gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 20o Januar 1959 richtete, brauchte das Urteil des Ehrengerichts, das im übrigen dem wesentlichen ^ Inhalt nach mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Ehrengerichtshofs vom 11, Mai 1954 übereinstimmt, für den Beschuldigten sogar noch ungünstiger ist, nicht verlesen zu werden. Vielmehr war das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, das im Sinne der §§ 145 Abs, 4 BRAO, 324 StPO angefochtene Urteil und daher zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung war. 1955 bis 1959 begangener fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue wiederum rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten und zu einer Geldstrafe von 1 000 UM verurteilt worden ist; denn hieraus ergab sich für den Ehrengerichtshof, daß der Beschuldigte sich seit der Begehung der von ihm abzuurteilenden Taten nicht gewandelt hat o

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 69 GVG § 116 StPO § 138 BRAO § 146 StPO § 3 BRAO § 354 StPO
FeststellungBerufungbeschuldigtBRAOBeschuldigteEhrengerichtshofRevision

Volltext der Entscheidung

AkwS t (R) 5/63
2094 076

I m Namen öes Volkes
 In dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen
 den Rechtsanwalt Dr. Wilhelm »'«■»Straße fe
 aus
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltaSachen, in der Sitsung vom 11. November 1903, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanemann
 als Vorsitzender,
 Rechtsanwalt Dr. Greuner
 Rechtsanwalt Br. Dix
 Rechtsanwalt Dr. Wedesv/eiler
 Bundesrichter Kirchhof
 Bundesrichter Dr. Spengler
 Bundesrichter Dr. Vogt
 als Beisitzer,
 Bundesanwalt Dr. ______
als Vertreter der Bundesanwaltochaft,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Bhrengerichtshofö für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 30. Januar 1963 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hamburg von 20. Januar 1939 zurückgewiescn ist.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Ifachdem der Beschuldigte wegen Untreue in sechs Fällen zu 6 Geldstrafen von je 250 DM und weiteren 6 Geldstrafen von je 50 DK sowie wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Geldstrafen von je 200 UM verurteilt worden v;ar, hat das dama^ lige Ehrengericht der Rechtsanv/altskainmer in Hamm ihn durch Urteil vom 9» September 1953 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, Seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist vom Ehrengerichtshof der Rechtsanwaltskammern der britischen Zone durch Urteil vom 11» Mai 1954 verworfen worden» Gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs hat der Beschuldigte das Oberverwaltungsgericht Münster angerufen, welches die Sache zuständigkeitshalber an das hamburgische Oberverwaltungsgericht abgab» Er hatte sein Rechtsmittel als ’’Berufung" bezeichnet. Bas hamburgische Oberverwaltungs-gericht verwarf die Berufung durch Urteil vom 26. Februar 1957 als unzulässig. Gegen dieses-Urteil legte der Beschuldigte Revision an das Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses Gericht hob durch Urteil vom 26. Juni 1958 die Entscheidung des hamburgisehen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 1957 auf und verwies die Sache als Anfechtungsklage an das Landesverwaltungsgericht Hamburg. Bas Landesverwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. Januar 1959 abgewie-seru Nachdem der Beschuldigte frist- und foringerecht Berufung eingelegt hatte, ist das Verfahren gemäß § 218 Abs. 5 BRAO vom Oberverwaltungsgericht Hamburg auf den neuen Ehrengerichtshof beim Oberlandesgericht Hamm Ubergegangen.
Dieser Ehrengerichtshof hat die Anfechtungsklage als Berufung gegen das Urteil des früheren Ehrengerichtshofs vom 11. Mai 1954 gewertet und diese Berufung durch Urteil von 30. Januar 1963 verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet
 
sich die Revision des Beschuldigten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt»
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 1 BRAO), auch rechtzeitig begründet worden, da die am 9- April 1963 erfolgte Zustellung des Urteils an den früheren Pflichtverteidiger die Revisionsbegründungsfrist nicht in Lauf setzte; denn dieser hatte keine Zustellungsvollmacht, Die Revision ist aber nicht begründet.
I, Zu Unrecht meint die Revision, es bestehe für 1963 kein ordnungsmäßiger Beschluß "über die GeschäftsVerteilung des EhrengerichtshofSo
 Entgegen der Ansicht der Revision können Beschlüsse des Präsidiums über die Geschäftsverteilung im Umlaufverfahren gefaßt werden (vgl. BGHSt 12, 402).
a) Hier haben die Mitglieder des Präsidiums im November 1962 dem ihnen zugesandten Entwurf einer Geschäftsverteilung für das Jahr 1963 in einem solchen Umlaufverfahren zuge-stimmt. Damit haben sie die Geschäftsverteilung so, wie sie im Entwurf vorgeschlagen war, beschlossen. Daß die Mitglieder des Präsidiums nur in gesonderten Schreiben dem Entwurf zuge3timmt und nicht den Beschluß selbst unterschrieben haben, steht seiner Wirksamkeit nicht entgegen. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es zwar zweckmäßig, daß der Beschluß in einer einzigen Urkunde von allen Mitwirkenden unterschrieben wird. Zur Gültigkeit ist dies aber nicht erforderliche
b) Soweit die Revision vorgetragen hat, eine Liste Uber die Reihenfolge der zu beteiligenden Beisitzer hätte nur nach Anhörung der beiden ältesten Beisitzer aufgestellt werden dürfen, hat der Beschwerdeführer übersehen, daß § 111 BRAO nur den Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof betrifft und nicht für den Ehrengerichtshof gilt* Für diesen finden die Vorschriften der §§ 62 bis 67, 69 und 70 Abs. 1 GVG entsprechende Anwendung (§ 105 Abs. 1 BRAO). Hiernach hat zwar das Präsidium des Ehrengerichtshofs den Geschäftsverteilungsplan aufzustellen (§§ 63, 64 GVG). Die Regelung, in welcher Reihenfolge die ordentlichen Beisitzer jedes Senats an den Sitzungen teilzunehmen haben, ist jedoch nicht durch den Geschäftsverteilungsplan zu treffen. Innerhalb des Senats verteilt vielmehr der Vorsitzende gemäß § 69 GVG in Verbindung mit § 105 Abs. 1 BRAO die Geschäfte auf die Mitglieder (vgl. RGZ 133, 29, 33; BGH Urteil vom 14- Januar 1959 - 2 StR 513/53 -; Urteil des erkennenden Senats vom 29o April 1963 - AnwSt (R) 1/63 - insoweit in BGHSt 18, 354 nicht veröffentlicht). Eine Verletzung dieser Bestimmung ist von der Revision innerhalb der Revisionsbegründungsfrist nicht behauptet worden.
2. In der HauptVerhandlung vor dem Ehrengerichtshof hatte der Verteidiger beantragt, die früheren Gutachter Br.	und Br. EfH^ darüber zu hören, daß die straf-
rechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die in Rede stehenden Taten a) positiv auszuschließen, b) hilfs-weise nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen sei. Der Ehrengcrichtshof hat darauf beschlossen und verkündet: "Ber gestellte Beweisantrag des Verteidigers wird abgelehnt . ”
Bic Revision meint, daß dieser Beschluß hätte begründet werden müssen. Es ist richtig, daß ein Beschluß, durch
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den ein Beweisantrag abgelehnt wird, in der Hegel eine Begründung der Ablehnung enthalten muß ^vgl« § 116 Abs» 1 Satz 2 BRAO in Verb» mit § 34 StPO), Denn nur dann können der Beschuldigte und der Verteidiger sich darüber klar werden, ob sie weitere Anträge und gegebenenfalls welche sie stellen sollen.» Gerade deshalb bedarf es aber keiner besonderen Begründung, wenn für alle Beteiligten der Grund der Ablehnung schon von Anfang an klar ersichtlich ist (vgl, BGHSt 1, 175)» S'or war es hier. Der Beweisantrag richtete sich gegen die Feststellung im Urteil der Strafkammer vom 13- Juni 1952, daß der Beschuldigte zur Zeit seiner Taten zwar vermindert zurechnungsfähig, seine Zurechnungsfähigkeit aber nicht ausgeschlossen war« An diese Feststellung war der Ehrengerichtshof gemäß § 118 Abs« 3 BRAO gebunden, sofern nicht alle bei der Entscheidung mitwirkenden Richter übereinstimmend deren Richtigkeit bezweifelten« Wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht (UA S. 16) und vom Beschuldigten sowie vom Verteidiger nicht bestritten wird, hat das Gericht bei der Erörterung des Beweisantrages deutlich zu dem Ausdruck gebracht, daß es sich an die Feststellungen der Strafkammer gebunden fühlte« Insoweit handelt es sich nicht um eine unzulässige nachträgliche Begründung für die Ablehnung, sondern um eine Feststellung des in der Hauptver-Handlung Erörterten, das nicht der Beurkundungspflicht nach §§ 273, 274 StPO unterliegt. Deshalb kann der erkennende Senat diese Urteilsfeststellung berücksichtigen« Da demnach die Rüge unbegründet ist, mag die Frage auf sich beruhen, ob die Ablehnung von Beweisanträgen überhaupt der Begründung bedarf, soweit mit den Anträgen nach § 118 Abs« 3 BRAO bindende Feststellungen des Strafrichters angegriffen werden»
Der Ansicht der Revision, der Beweisantrag sei als Antrag gemäß § 138 Abs. 2 BRAO anzusehen, kann nicht beige-
treten werden» Es ging hier nicht um die Frage« oh die Aussage eines bereits in dem ehrengerichtlichen oder in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommenen Zeugen oder Sachverständigen verlesen werden sollte« Vielmehr wollte der Verteidiger durch seinen Antrag, die im Strafverfahren gehörten medizinischen Sachverständigen Er« SgB und Er«	erneut zu vernehmen, die Fest-
stellungen im Urteil der Strafkammer zu Fall bringen« Eie Verlesung dieser Feststellungen des Strafgerichts steht aber der Verlesung einer Sachverständigenaussage im Sinne des § 138 BRAO nicht gleich* Eie genannten Sachverständigen sind zwar auch noch vom damaligen Ehrengerichtshof in der Hauptverhandlung am 2« März 1954 und 11« Mai 1954 gehört worden (Bl. 37 R, 38, 56 - EV 539/53 B). Eer Inhalt des Gutachtens ist aber in der Sitzungsniederschrift nicht dargelegt, so daß er auch nicht verlesen werden konnte«
3« Zutreffend macht der Beschwerdeführer geltend, der Ehrengerichtshof habe verkannt, daß die Berufung sich nicht gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 11« Mai 1954 richtete. Sie wandte sich aber auch nicht, wie die Revision meint, gegen das Urteil des Ehrengerichts vom 9* September 1953, sondern gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts in Hamburg vom 20. Januar 1959« Vor Verwaltungsgerichten anhängige An-fcchtungsverfahren gingen in der Lage, in der sie sich beim Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung befanden, auf den Ehrengerichtshof Uber (§ 218 Abs. 3 BRAO). Hier war Berufung gegen das Urteil des Landesvorwaltungsgerichts eingelegt.
Burch die BundesrechtsanwaltsOrdnung wurde weder das Verwaltungsgerichtsverfahren eingestellt, wie es für Zulassungsverfahren § 207 BRAO anordnet, noch das Urteil des Landesverwaltungsgerichts beseitigt oder als nicht mehr bestehend behandelt. Hur gegen dieses Urteil als die letzte Sachentscheidung konnte somit die Berufung gerichtet werden (vgl.
 
 BGH Urteil vom 12, Dezember I960 - AnwSt (R) 7/60)» In dieser Regelung durch die Bundesrechtsanv/altsOrdnung liegt zwar eine Systemwidrigkeit, wie auch der Berichterstatter bei den Beratungen zur Bundesrechtsanwaltsordnung in der Sitzung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 9» April 1959 zu dem Ausdruck gebracht hat» Sie kann aber für eine Übergangszeit hingenommen werden.
Da sich die Berufung gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts vom 20o Januar 1959 richtete, brauchte das Urteil des Ehrengerichts, das im übrigen dem wesentlichen ^ Inhalt nach mit dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des Ehrengerichtshofs vom 11, Mai 1954 übereinstimmt, für den Beschuldigten sogar noch ungünstiger ist, nicht verlesen zu werden. Vielmehr war das Urteil des Landesverwaltungsgerichts, das im Sinne der §§ 145 Abs, 4 BRAO, 324 StPO angefochtene Urteil und daher zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung war. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist dies geschehen. Daß wesentliche Teile des Urteils nicht mitverlesen wurden, behauptet die Revision nicht.
4. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das ange-fochtene Urteil insgesamt überprüft. Dabei hat sich kein ^ Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschuldigten ergeben. Sein Verhalten war eine schwere Standespflichtverletzung sowohl nach der zur Zeit der Tat geltenden RechtsanwaltsOrdnung für die britische Zone vom 10. März 1949 (V0B1 BrZ 1949» 80) wie auch im Sinne des § 113 BRAO. Es konnte nach beiden Rechtsan-waltcordnungen mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft bestraft werden. Daß der Ehrengerichtshof diesen Ausschluß für angemessen gehalten hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Insbesondere durfte er dabei berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer im Jahre 1962 wegen in den Jahren
1955 bis 1959 begangener fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue wiederum rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten und zu einer Geldstrafe von 1 000 UM verurteilt worden ist; denn hieraus ergab sich für den Ehrengerichtshof, daß der Beschuldigte sich seit der Begehung der von ihm abzuurteilenden Taten nicht gewandelt hat o
Uer Senat hat den Urteiisspruch der angefochtenen Entscheidung gemäß §§ 146 Abs«, 3 BRAO, 354 Abs. 1 StPO berichtigt.
5o Es besteht kein Anlaß, das Ergebnis des vom Beschwerdeführer gestellten Antrages auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens, das zu seiner Verurteilung im Jahre 1962 geführt hat, abzuwarten. Uac Revisionsgericht muß seiner Beurteilung die Feststellungen des angefochtenen Urteils zugrunde legen und kann später eingetretene Umstände nach dem Gesetz nicht berücksichtigen.
 
6. Die Kootenentscheidung beruht Satz 1, 195 BRAO.
Glansmann	Br.	Greuner	Br
 Kirchhof	Spengler
 auf den §§ 197 Abs. 2
Bix	Wedesweiler
 Br. Vogt