Gelten in der Zeit von der Tatbegehung bis zur Aburteilung Gesetze mit verschiedenen Disziplinär straf rahmen, so darf nur eine Strafe ausgesprochen werden, die sich im nahmen des mildesten Gesetzes hält. StPO § 354 Abs. 2 Durch die §§ 146 Abs. 3, 139 BBAO ist eine Zurückverweisung der Sache nach § 354 Abs. 2 StPO nicht ausgeschlossen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm *vom 'A\, 'Mai,-^9.60 Auf seine dagegen eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Berufung, hat der Ehrengerichtshof das Urteil im »Strafmaß aufgehoben und auf einen Verweis sowie eine Geldbuße von 10 000 DM erkannt. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, daß der Ehrengerichtshof eine Geldbuße von^lO 000 DM nicht verhängen durfte. Mit dem Satz: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde11, ist zugleich ausgesprochen, daß gegen einen Täter höchstens die zur Zeit der Tatbegehung nach Art und Maß gesetzlich bereits angedrohte Strafe verhängt werden darf (vgl. An. 116; Holtkotten, Bonner Kommentar Art. 103, II 3 b) Daß in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine "Geldbuße1*, in der Hechtsanwaltsordnung für die Britische Zone dagegen eine "Geldstrafe" vorgesehen ist, bedeutet keinen sachlichen Unterschied. Den Unrechtsgehalt sieht er darin, daß der Beschuldigte rund drei Jahre fortgesetzt Ehebruch begangen hat und seine geschlechtlichen Handlungen dem allgemeinen Schamgefühl grob widersprechen* Diese bestanden im Mundverkehr sowie im Geschlechtsverkehr mit verschiedenen - davon drei noch minderjährigen - Mädchen* Sie würden-*jeweils in Gegenwart des etwa 60jährigen Kaufmanns begangen, wobei manchmal gleichzeitig vier Personen zugegen und alle völlig nackt waren. Dabei prüft er nicht, ob die Tat, abgesehen von dem Ehebruch, der wegen des Weiterbestehens der Ehe und fehlenden Strafantrags nicht verfolgt werden kann, sonst noch eine strafbare Handlung bildet. An dieser Prüfung war der Ehrengerichtshof nicht dadurch gehindert, daß die Berufung auf das Strafmaß beschränkt war* Denn der Schuldspruch war im ersten Rechtszuge nur dahin ergangen, daß das Verhalten des Beschuldigten eine Standespflichtverletzung im Sinne des § 43 BRAO darstellt. Die Frage, ob es als kriminelles Unrecht strafbar ist, wurde dabei nicht berücksichtigt; das war nach Lage des Falles für den Schuldspruch als solchen auch nicht erforderlich» Der Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch kommt deshalb nur für den Strafausspruch Bedeutung zu; sie läßt, wenn sie gegeben ist, die Verfehlung des Beschuldigten schwerer erscheinen, als der Ehrengerichtshof angenommen hat. Revisionsgericht in Anwaltssachen müsse stets in der Sache selbst erkennen, so daß eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht in Betracht komme, weil nach § 146 Abs.3 BRAO die Vorschrift des § 139 Abs. 2 BRAO sinngemäß anzuwenden sei. Nach § 146 Abs.3 BRAO sind auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 BRAO sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet im wesentlichen nur, daß auch für den Bundesgerichtshof die Vorschriften des § 135 BRAO über die Nichtöffentlichkeit der HauptVerhandlung anzuwenden und im Revisionsrechtszug das Verfahren auch dann einzustellen ist, wenn die Zulassung des Beschuldigten zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist. Nur letzteres ist die Besonderheit des § 139 BRAO gegenüber der Vorschrift des § 260 Abs. 1 und 3 StPO.
2094 100 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja nur zu 2) und 4) BBAO v. 1. August 1959» BGBl I 565» § 114; GG Art» 103 Abs. 2 Gelten in der Zeit von der Tatbegehung bis zur Aburteilung Gesetze mit verschiedenen Disziplinär straf rahmen, so darf nur eine Strafe ausgesprochen werden, die sich im nahmen des mildesten Gesetzes hält. BBAO v. 1. August 1959» BGBl I 565, §§ 159, H6 Abs. 3; StPO § 354 Abs. 2 Durch die §§ 146 Abs. 3, 139 BBAO ist eine Zurückverweisung der Sache nach § 354 Abs. 2 StPO nicht ausgeschlossen. BGH, Urt. v. 21. November I960 - AnwSt <R) 5/60 - EGH Hamm CWestf.) AnwSt (H) 5/60 Im Namen des Volkes In dem Ehrengerichtsverfahren gegen den Rechtsanwalt Br. Helmut E geboren am 1909 in ■ aus K< hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 21» November I960, an der teilgenommen haben Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Rechtsanwalt Er. Greuner, Rechtsanwalt Er. Eix, Rechtsanwalt Er. Wedesweiler, Bundesrichter Er. Kuhn, Bundesrichter Er. Kreft und Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Er. ______ als Vertreter der Bundesanwaltsch»ft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm *vom 'A\, 'Mai,-^9.60 *mit idpn. * = r-, Feststellungen zu dem Strafausspruch aufgehoben. Eie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Ehrengerichtshof zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Cr r U n d e : Das Ehrengericht hat den Beschuldigten durch Urteil vom 16. Dezember 1959 der schweren Verletzung einer Standespflicht für schuldig befunden und ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Auf seine dagegen eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Berufung, hat der Ehrengerichtshof das Urteil im »Strafmaß aufgehoben und auf einen Verweis sowie eine Geldbuße von 10 000 DM erkannt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie ist zulässig und hat Erfolg. 1. Mit der Revision will der Generalstaatsanwalt die Aufhebung des Straf aus Spruchs und in einer neuen Verhandlung die Ausschließung des Beschuldigten aus der Rechtsanwaltschaft erreichen«. Die Staatsanwaltschaft hatte in der Hauptverhandlung vor dem Ehrengerichtshof Verwerfung der Berufung und damit Aufrechterhaltung der vom Ehrengericht erkannten Ausschließung beantragt. Damit ist die Revision in vollem Umfange zulässig. § 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO macht die Zulässigkeit der Revision insoweit nur von dieser Voraussetzung abhängig (vgl. auch Amtliche Begründung zu § 159 des Entwurfs). Ist sie gegeben, unterliegt entgegen der Ansicht der Verteidigung das gesamte Urteil, soweit es angegriffen worden ist, also auch die Verhängung der Geldbuße der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, daß der Ehrengerichtshof eine Geldbuße von^lO 000 DM nicht verhängen durfte. Zwar sieht § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO eine solche vor. Die Standespflichtverletzung hat der Beschuldigte jedoch begangen, als noch nicht die BRAO, vielmehr die Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 galt. Diese sah in § 83 Nr. 3, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Falle eines Handelns aus Gewinnsucht, nur eine Geldstrafe bis zu 5 000 DM vor. Welches Gesetz in einem derartigen Falle anzuwenden ist, sagt die Bundesrechtsanwaltsordnung nicht. Sie enthält in den Überleitungsvorschriften insoweit nur verfahrensrechtliche Bestimmungen (§ 218). Jedoch schreibt schon § 2 Abs. 2 StGB vor, daß bei Verschiedenheit der Gesetze von der Zeit der begangenen Handlung bis zu deren Aburteilung das mildeste Gesetz anzuwenden ist. Diese Vorschrift enthält einen allgemeinen Hechtsgrundsatz, der nunmehr auch in Art. 103 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gesichert ist. Mit dem Satz: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde11, ist zugleich ausgesprochen, daß gegen einen Täter höchstens die zur Zeit der Tatbegehung nach Art und Maß gesetzlich bereits angedrohte Strafe verhängt werden darf (vgl. Maunz-Dürig, GG Art. 103 Anm. 108; Holtkotten, Bonner Kommentar Art. 103 Anm. II, 3 a). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für das kriminelle Strafrecht, sondern auch für das Disziplinarstrafrecht zu dem mindesten, soweit der allgemeine, gesetzlich bestimmte Strafrahmen in Betracht kommt (BDiszHE 2, 59 ^76-787* BDiszHE 3» 32 /437; BDiszHE 3, 291 \ Maunz-Dürig, GG Art. 103 Anm. 116; Holtkotten, Bonner Kommentar Art. 103, II 3 b) Daß in der Bundesrechtsanwaltsordnung eine "Geldbuße1*, in der Hechtsanwaltsordnung für die Britische Zone dagegen eine "Geldstrafe" vorgesehen ist, bedeutet keinen sachlichen Unterschied. Beide sind gleichwertige ehrengerichtliche Strafen. Somit ist die Verhängung einer Gel büße von 10 000 DM unzulässig. 3. Auch die Strafzu demessungserwägungen sind "bedenklich. Der Ehrengerichtshof geht zwar richtig davon aus, daß der Unrechtsgehalt der Taten, der Umfang der Pflichtwidrigkeit, das Maß der Schuld, die gesamte Persönlichkeit des Beschuldigten sowie die Auswirkungen auf das Ansehen der Anwaltschaft zu berücksichtigen sind. Den Unrechtsgehalt sieht er darin, daß der Beschuldigte rund drei Jahre fortgesetzt Ehebruch begangen hat und seine geschlechtlichen Handlungen dem allgemeinen Schamgefühl grob widersprechen* Diese bestanden im Mundverkehr sowie im Geschlechtsverkehr mit verschiedenen - davon drei noch minderjährigen - Mädchen* Sie würden-*jeweils in Gegenwart des etwa 60jährigen Kaufmanns begangen, wobei manchmal gleichzeitig vier Personen zugegen und alle völlig nackt waren. Den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft hält der Ehrengerichtshof wegen der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, insbesondere wegen seines Verhaltens nach der Tat jedoch nicht für erforderlich. Dabei prüft er nicht, ob die Tat, abgesehen von dem Ehebruch, der wegen des Weiterbestehens der Ehe und fehlenden Strafantrags nicht verfolgt werden kann, sonst noch eine strafbare Handlung bildet. An dieser Prüfung war der Ehrengerichtshof nicht dadurch gehindert, daß die Berufung auf das Strafmaß beschränkt war* Denn der Schuldspruch war im ersten Rechtszuge nur dahin ergangen, daß das Verhalten des Beschuldigten eine Standespflichtverletzung im Sinne des § 43 BRAO darstellt. Die Frage, ob es als kriminelles Unrecht strafbar ist, wurde dabei nicht berücksichtigt; das war nach Lage des Falles für den Schuldspruch als solchen auch nicht erforderlich» Der Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch kommt deshalb nur für den Strafausspruch Bedeutung zu; sie läßt, wenn sie gegeben ist, die Verfehlung des Beschuldigten schwerer erscheinen, als der Ehrengerichtshof angenommen hat. Allerdings wird in dem angefochtenen Urteil gesagt, der Senat nehme nicht an, daß sich der Beschuldigte als Werkzeug dazu hergegeben habe, durch das Zusehen bei diesen Handlungen eine geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen, vielmehr sei es dem Beschuldigten lediglich darauf angekommen, sich selbst geschlechtlich zu betätigen. Sollte aber damit eine strafbare Handlung verneint, werden, würde das nicht ausreichen. Der Beschuldigte kann sich nach den Feststellungen selbst der Kuppelei oder auch der Beihilfe zur Kuppelei des Kaufmanns WflBI schuldig gemacht haben. Soweit der * Beschuldigte durch sein Erscheinen in der Wohnung von seine unzüchtigen Handlungen und die Hergabe von Geld mitbewirkt haben sollte, daß Worms sich an dem unzüchtigen Treiben befriedigte und die Mädchen auch durch ihr sonstiges Tun unzüchtig handelten, kann er Kuppelei begangen haben. Eine Beihilfe zur Kuppelei des darin liegen, daß der Beschuldigte durch das genannte Tun dessen Kuppelei förderte und erleichterte, wobei der Umstand, daß der Beschuldigte selbst der Verkuppelte war, einer Bestrafung wegen Beihilfe zur Kuppelei des nicht ent- gegensteht (vgl. RGrSt 23, 69; 58, 113; RG in DJZ 1932 Spalte 1550; BGHSt 10, 386). Würde der Beschuldigte sich strafbar gemacht haben und deswegen noch zu verfolgen sein, besteht die Möglichkeit, daß sein Tun weiter an I die Öffentlichkeit durchdringt und größere Auswirkungen auf das Ansehen der Rechtsanwaltschaft hat, als der Ehrengerichtshof angenommen hat. 4* Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an den Ehrengerichtshof zurückzuverweisen. Der Senat tritt der im Schrifttum (Bülow, BRAO § 146 Anm. 9) vertretenen Ansicht nicht bei, die besagt, das. Revisionsgericht in Anwaltssachen müsse stets in der Sache selbst erkennen, so daß eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht in Betracht komme, weil nach § 146 Abs. 3 BRAO die Vorschrift des § 139 Abs. 2 BRAO sinngemäß anzuwenden sei. Zu dieser Auslegung des § 146 Abs. 3 BRAO zwingt der Gesetzeswortlaut nicht; der Zweck der Vorschrift, vor allem aber die Aufgaben und Möglichkeiten des Revisionsgerichts.' sprechen entscheidend dagegen. Auch aus der Entstehungsgeschichte ist dafür nichts zu entnehmen. Nach § 146 Abs. 3 BRAO sind auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision §§ 135 und 139 BRAO sinngemäß anzuwenden. Das bedeutet im wesentlichen nur, daß auch für den Bundesgerichtshof die Vorschriften des § 135 BRAO über die Nichtöffentlichkeit der HauptVerhandlung anzuwenden und im Revisionsrechtszug das Verfahren auch dann einzustellen ist, wenn die Zulassung des Beschuldigten zur Rechtsanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist. Nur letzteres ist die Besonderheit des § 139 BRAO gegenüber der Vorschrift des § 260 Abs. 1 und 3 StPO. Könnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht zurückverweisen, so dürfte er entweder einen Verfahrensmangel überhaupt * nicht prüfen oder er müßte nötigenfalls selbst Beweise erheben oder eine tat riehterliche Entscheidung treffen, ohne daß ihm die Möglichkeiten des Tatrichters für eine notwendige vollständige Beweisaufnahme zur Verfügung ständen. Baß dies nicht beabsichtigt war, steht außer Zweifel. Eine so starke Abweichung vom Revisionsverfahren der Strafprozeßordnung, deren Vorschriften ebenfalls nach § 146 Abs. 3 BRAO sinngemäß Anwendung finden, hätte deutlich zu dem Ausdruck gebracht werden müssen. Glanzmann Br. Greuner Br. Bix Br. Wedeswe Br. Kuhn Br. Kreft Kirchhof