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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner am 9. Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofes zurückverwiesen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Rechtsanwalts hat Erfolg. Wie die Revision zutreffend rügt, sind die Gründe des angefochtenen Urteils nicht innerhalb des in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO vorgeschriebenen Zeitraums zu den Akten gelangt (§ 338 Nr. 7 StPO). heben und die Sache an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofes zurückzuverweisen (§ 338 Nr. 7 StPO).

Zitierte Normen: § 146 BRAO § 275 StPO § 116 BRAO § 338 StPO
AnwaltsgerichtshofesStPOgründenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 4/96	BESCHLUSS
vom 9. Dezember 1996
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Ewald S
r
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Schott und Dr. Körner
 am 9. Dezember 1996 gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofes vom 20. November 1995 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofes zurückverwiesen.
Gründe
 Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung der Berufspflichten das Verbot verhängt, für die Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet des Zivilrechts als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Der Anwaltsgerichtshof hat den Schuldspruch in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten und das Vertretungsverbot auf ein Jahr be-
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schränkt sowie das Arbeitsrecht davon ausgenommen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Rechtsanwalts hat Erfolg.
Wie die Revision zutreffend rügt, sind die Gründe des angefochtenen Urteils nicht innerhalb des in § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO vorgeschriebenen Zeitraums zu den Akten gelangt (§ 338 Nr. 7 StPO). Diese Vorschriften sind gemäß § 116 Satz 2 BRAO im anwaltsgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 6. November 1978
 - AnwSt (R) 2/78; v. 6. Oktober 1980 - AnwSt (R) 6/80). Das	^
Berufungsurteil ist am 20. November 1995 nach eintägiger Hauptverhandlung verkündet worden. Die Urteilsgründe hätten daher spätestens am 27. Dezember 1995 zu den Akten gebracht werden müssen; sie sind jedoch erst am 31. Januar 1996 dorthin gelangt. Nach den dienstlichen Erklärungen des Senatsvorsitzenden und des Berichterstatters liegen keine Gründe vor, die geeignet sind, die Fristüberschreitung ausnahmsweise zu rechtfertigen. Infolgedessen ist das ange-fochtene Urteil ohne jede weitere rechtliche Prüfung aufzu-
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heben und die Sache an einen anderen Senat des Anwaltsgerichtshofes zurückzuverweisen (§ 338 Nr. 7 StPO).
Jähnke	Fischer	Basdorf	Streck
v. Hase	Schott	Körner