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BGH · nwSt fRl 4/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: nwSt fRl 4/89

Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 6. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs durch Urteil vom 31. März 1987 verworfen; diese Entscheidung hob der Senat auf die Revision des Rechtsanwalts mit Urteil vom 30. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte die Berufung wiederum verworfen. Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt nicht, daß der Rechtsanwalt den äußeren Geschehensablauf in vollem Umfang eingeräumt, lediglich zwei Punkte des subjektiven Sachverhalts in Abrede gestellt hat (UA S. 6), ebenso eingeräumt hat wie den Umstand, daß nicht Eigentümer des Bildes gewesen ist, dieses ihm vielmehr nur in Kommission zu dem Verkauf anvertraut war (UA S. Zur Widerlegung dieser Einlassung hat der Ehrengerichtshof u.a. die Aussage des vernommenen Gerichtsvollziehers verwertet, daß er bei vergeblichen Pfändungsversuchen jeweils von Kommissionsware ausging und deshalb nicht pfändete; eine Verlesung von Pfändungsprotokollen mußte sich dem Ehrengerichtshof in diesem Zusammenhang nicht aufdrängen. 3. Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend geprüft. Ein den Rechtsanwalt beschwerender Rechtsfehler in Anwendung des sachlichen Rechts hat sich nicht ergeben.

Zitierte Normen: § 244 StPO § 113 BRAO
RechtsanwaltBildRechtZeugeEhrengerichtshof

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt fRl 4/89
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Johann
 Will
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 26. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
 Merz
als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Ulsamer,
 Dr. Lepa,
 Dr. Schmitz
 sowie die Rechtsanwälte
 Schaefer,
Dr. Weise,
 Dr. von Hase
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
i
3

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 3. November 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe:
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 6. Oktober 1986 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
Die hiergegen gerichtete Berufung hat der 3. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs durch Urteil vom 31. März 1987 verworfen; diese Entscheidung hob der Senat auf die Revision des Rechtsanwalts mit Urteil vom 30. November 1987 - AnwSt (R) 7/87 - auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurück. Nunmehr hat der 2. Senat des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte die Berufung wiederum verworfen. Dagegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1.	Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
I
Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt nicht, daß der Rechtsanwalt den äußeren Geschehensablauf in vollem Umfang eingeräumt, lediglich zwei Punkte des subjektiven Sachverhalts in Abrede gestellt hat (UA S. 9). Hiernach hat der Betroffene auch die festgestellte Äußerung, als Rechtsanwalt könne er es sich nicht leisten, einen Scheck auszustellen, der nicht eingelöst werden könne (UA S. 6), ebenso eingeräumt hat wie den Umstand, daß	nicht	Eigentümer	des	Bildes
 gewesen ist, dieses ihm vielmehr nur in Kommission zu dem Verkauf anvertraut war (UA S. 8). Erforderlich wäre die Darlegung aller Vorgänge in der Hauptverhandlung gewesen, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein konnten. Daran fehlt es. Die bloße Darlegung, der Zeuge	habe	über
 die Äußerung des Betroffenen im Zusammenhang mit der Hingabe des ungedeckten und überdies gesperrten Schecks widersprüchliche Angaben in den verschiedenen instanzgerichtlichen Vernehmungen gemacht und hierüber hätten Richter, die an den früheren Verhandlungen und Entscheidungen teilgenommen haben, als Zeugen vernommen werden müssen, genügt den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Gleiches gilt für die Beanstandung, es hätten zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem fraglichen Bild weitere Beweise erhoben werden müssen. Der bloße Hinweis auf eine Stelle in der Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen rHHV vor dem Ehrengericht am 6. Oktober 1986 - diese Niederschrift ist entgegen dem Revisionsvortrag ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesen worden - genügt dem Darlegungserfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO offensichtlich nicht. Geleugnet hat der Rechtsanwalt nur noch, gewußt zu haben, daß
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nicht Eigentümer des Bildes war (UA S. 9). Es ist von der Revision nicht dargetan, inwiefern die von dem Beschwerdeführer vermißte Beweiserhebung insoweit etwas zur Aufhellung hätte beitragen können. Zur Widerlegung dieser Einlassung hat der Ehrengerichtshof u.a. die Aussage des vernommenen Gerichtsvollziehers verwertet, daß er bei vergeblichen Pfändungsversuchen jeweils von Kommissionsware ausging und deshalb nicht pfändete; eine Verlesung von Pfändungsprotokollen mußte sich dem Ehrengerichtshof in diesem Zusammenhang nicht aufdrängen.
2.	Bei der Entscheidung, den Zeugen	gemäß § 60
Nr. 2 StPO nicht zu vereidigen, hat der Ehrengerichtshof den Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift nicht verkannt. Gegenstand der Untersuchung war der Betrugsvorwurf (Ankauf des Bildes durch den Zeugen L||^D), den der Ehrengerichtshof zunächst als solchen zu untersuchen und sodann auf Seiten des Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der anwaltlichen Pflichtverletzung (§ 113 BRAO) zu werten hatte. Eine Beteiligung des Zeugen an dieser Tat war nicht "begrifflich" ausgeschlossen.
3.	Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend geprüft. Ein den Rechtsanwalt beschwerender Rechtsfehler in Anwendung des sachlichen Rechts hat sich nicht ergeben. Der Ehrengerichtshof hat die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der dafür maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte und nach Abwägung
 aller erheblichen tatsächlichen Umstände für geboten erachtet. Seine tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Merz	Ulsamer	Lepa	Schmitz
 Schaefer
Weise
 Hase