Das Ehrengericht hat es dem Rechtsanwalt verboten, für die Dauer von fünf Jahren auf dem Gebiet des Strafrechts als Vertreter und Beistand tätig zu sein. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil des Ehrengerichts abgeändert und den Rechtsanwalt wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Mai 1983 dahin konkretisiert, daß dem Rechtsanwalt neben den Vorwürfen, die Gegenstand der Anschuldigungsschrift vom 17.März 1983 sind - nämlich er habe zusammen mit einem inhaftierten Mittäter strafbare Handlungen begangen -, auch zu dem Vorwurf gemacht wurde, daß er mit seinem Mittäter standeswidrig zusammengearbeitet habe, indem er Gegenstände unter Umgehung der Zensur aus der Vollzugsanstalt und in sie hinein geschmuggelt und sich des Häftlings bedient habe, um Verteidigermandate zu erhalten. 2. Ob die Rüge des Rechtsanwalts, der Ehrengerichtshof habe dadurch gegen Verfahrensrecht verstoßen, daß er dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Ehrengericht zurückzuverweisen, nicht entsprochen habe, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, kann offenbleiben; jedenfalls ist sie unbegründet. Der Ehrengerichtshof hat sich mit dem Begehren des Antragstellers, das erstinstanzliche Verfahren zu wiederholen, weil dort ohne ihn verhandelt worden sei, auseinandergesetzt - zu Recht in den Urteilsgründen und nicht, was der Beschwerdeführer für erforderlich hielt, in einer vor Verkündung des Urteils ergehenden Entscheidung (§ 328 Abs. 2 StPO a.F.) und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß gemäß § 134 BRAO in seiner Abwesenheit verhandelt werden durfte. Auf das jetzige weitere Vorbringen des Antragstellers, der Ehrengerichtshof habe Verfahrensfehler übersehen, unter anderem, daß das Ehrengericht gegen § 275 StPO verstoßen habe, kommt es schon deshalb nicht an, weil sich der Ehrengerichtshof ohne Rechtsfehler (vgl. a) Es ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof davon abgesehen hat, die Richtigkeit der Feststellungen des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juni 1982, durch das der Rechtsanwalt wegen Betruges in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, nochmals gemäß § 118 Abs.3 Satz 2 BRAO zu überprüfen. Sie meint aber, der Ehrengerichtshof habe sich auch an Ausführungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden gefühlt, die im Strafverfahren gar nicht festgestellt gewesen seien. Allerdings hat der Ehrengerichtshof nicht nur solche Feststellungen des Strafurteils als bindend angesehen, in denen der Strafrichter die gesetz- Denn die vom Ehrengerichtshof als bindend angesehenen, vorn Strafrichter festgestel.Iten Umstände sind solche, die dem rechtskräftigen Schuldspruch des strafgerichtlichen Urteils zugrunde liegen und diesen tragen (vgl. Dazu gehören neben den Tatumständen, welche die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat aus-füllen, die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der Strafrichter seine Überzeugung von der Schuld des Täters abgeleitet hat, und solche, die das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher umschreiben (BGHSt 30, 340, 344). a) Der Ehrengerichtshof hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Straftaten, derentwegen der Rechtsanwalt verurteilt worden ist (vgl. Auch das dem Rechtsanwalt daneben angelastete Verhalten, nämlich die bewußt unrichtige Beschuldung seines früheren Mittäters, dieser habe ihn im Strafverfahreen falsch belastet, und die Drohung, davon dessen Arbeitgeber zu unterrichten, sowie das Angebot zur Umgehung der Zensur an die Schwester eines Mandanten, hat der Ehrengerichtshof zu Recht als gegen Letztlich ist der Zeitablauf - die letzten Standesverfehlungen, die Gegenstand des ehrengericchtliehen Verfahrens sind, sind im Jahre 1982 begangen worden - bedeutungslos, und zwar wegen der vom Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei getroffenen Prognose, erneute Standesverfehlungen seien zu befürchten, wenn von Bei der Abwägung dazu wird dem Rechtsanwalt mit dem Hinweis des Ehrengerichtshofs, er betrachte sich als Opfer seines Mittäters Bauer, nicht etwa zu dem Vorwurf gemacht, daß er die Richtigkeit der Feststellungen des Strafurteils bezweifelt hat. Dies hat der Ehrengerichtshof aber auch nicht getan, vielmehr bei seiner Prognoseentscheidung berücksichtigt, daß der Rechtsanwalt die im Strafurteil festgestellten Verfehlungen "verharmlosend ... Diese über das bloße Bestreiten hinausgehende Äußerung durfte der Ehrengerichtshof als Indiz für Uneinsichtigkeit werten, die im Zusammenhang mit der bei den "Taten hervorgetretenen kriminellen Energie und erheblichen Charakterschwäche" sowie mit derzeitiger Vermögenslosigkeit die Prognoseentscheidung stützt, wie der Tatrichter zutreffend ausgeführt hat.Der von ihm angeordnete Auschluß aus der Rechtsanwaltschaft muß deshalb bestehen bleiben.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
AnwSt (R) 4/87
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
gegen
den Rechtsanwalt Paul Friedrich B geboren am AHHMHt 1918 in
aus
WII
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Der Bundesgerichtshof,- Senat für Änwaltssachen, hat in der Sitzung vom 20. Juli 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
Dr. Gribbohm,
Dr. Schmitz
: sowie die Rechtsanwälte
Dr wmm
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt flHHHi
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär iVHMI
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Rechtsanwalt gegen das Urteil
des 3. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte
des Landes Baden-Württemberg vom 6. Dezember 1986 wird
verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe ;
Das Ehrengericht hat es dem Rechtsanwalt verboten, für die Dauer von fünf Jahren auf dem Gebiet des Strafrechts als Vertreter und Beistand tätig zu sein. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts gegen das Urteil verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat er das Urteil des Ehrengerichts abgeändert und den Rechtsanwalt wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Hiergegen wendet sich die Revision des Rechtsanwalts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Unbegründet ist die Revision des Rechtsanwalts, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
1. Das Verfahren unterliegt nicht - auch nicht teilweise - der Einstellung;
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a) Die Rüge des Rechtsanwalts, die Anschuldigungs-schrift vom 9. Mai 1983 entspreche nicht den Anforderungen des § 200 StPO, bleibt ohne Erfolg.
Der Rechtsanwalt macht geltend, die Vorwürfe dieser Anschuldigungsschrift seien zu dem Teil in der Anschuldigungsschrift vom 17. März 1983 enthalten gewesen, außerdem fehle es an der Angabe, in welcher Zeit die ihm zur Last gelegte Standesverfehlung begangen worden sein soll. Im Ergebnis kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil die Anschuldi-gungssschriften vom 17. März 1983 und vom 9. Mai 1983 am selben Tage - nämlich am 7. November 1983 - zur Hauptverhandlung zugelassen und (zusammen mit zwei weiteren Anschuldigungsschriften) zu einem Verfahren verbunden worden sind. Jedenfalls mit der Verbindung der beiden Verfahren wurde der Anklagesatz vom, 9. Mai 1983 dahin konkretisiert, daß dem Rechtsanwalt neben den Vorwürfen, die Gegenstand der Anschuldigungsschrift vom 17.März 1983 sind - nämlich er habe zusammen mit einem inhaftierten Mittäter strafbare Handlungen begangen -, auch zu dem Vorwurf gemacht wurde, daß er mit seinem Mittäter standeswidrig zusammengearbeitet habe, indem er Gegenstände unter Umgehung der Zensur aus der Vollzugsanstalt und in sie hinein geschmuggelt und sich des Häftlings bedient habe, um Verteidigermandate zu erhalten. Damit sind eventuelle Mängel der Anschuldigungsschrift vom 9. Mai 1983 geheilt worden (vgl. BGH, Urteil vom 24. März .1982 - 3 StR 28/82 (S), insoweit in BGHSt 31, 16 nicht abgedruckt). In dieser Weise hat der Ehrengerichtshof den Vorgang auch gewertet.
b) Der Einwand des Rechtsanwalts, die Standesverfehlungen seien - jedenfalls zu dem Teil - verjährt,
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greift schon deshalb nicht durch, weil die in § 115 BRAO vorgesehene fünfjährige Verjährungsfrist nur für Fälle gilt, in denen Maßnahmen nach § 114 Abs, 1 Nrn. 1 bis 3 BRAO ausreichend sind (BGHSt 28, 333, 338).
2. Ob die Rüge des Rechtsanwalts, der Ehrengerichtshof
habe dadurch gegen Verfahrensrecht verstoßen, daß er dem Antrag, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Ehrengericht zurückzuverweisen, nicht entsprochen habe, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, kann offenbleiben; jedenfalls ist sie unbegründet. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Vorschrift, auf die der Ehrengerichtshof eine Zurückverweisung an das Gericht 1. Instanz hätte stützen können (§ 328 Abs. 2 StPO), durch das am 1. April 1987 in Kraft getretene Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (StVÄG 1987) vom 27. Januar 1987 (BGBl I 475) aufgehoben worden ist. Der Ehrengerichtshof hat sich mit dem Begehren des Antragstellers, das erstinstanzliche Verfahren zu wiederholen, weil dort ohne ihn verhandelt worden sei, auseinandergesetzt - zu Recht in den Urteilsgründen und nicht, was der Beschwerdeführer für erforderlich hielt, in einer vor Verkündung des Urteils ergehenden Entscheidung (§ 328 Abs. 2 StPO a.F.) und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß gemäß § 134 BRAO in seiner Abwesenheit verhandelt werden durfte. Auf das jetzige weitere Vorbringen des Antragstellers, der Ehrengerichtshof habe Verfahrensfehler übersehen, unter anderem, daß das Ehrengericht gegen § 275 StPO verstoßen habe, kommt es schon deshalb nicht an, weil sich der Ehrengerichtshof ohne Rechtsfehler (vgl. Ruß in. KK § 328 Rdn. 18) die Überzeugung verschafft hat, daß die "umfassende Sachaufklärung in der zweiten Tatsacheninstanz ... eine Zurückverweisung" erübrige (UA S. 32).
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3. Die Rüge, der Ehrengerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig, weil die Revision weder die Umstände, die ihrer Meinung nach der Aufklärung bedürftig sind, noch die Beweismittel, deren sich der Ehrengerichtshof hätte bedienen sollen, mitgeteilt hat. Soweit mit der Rüge geltend gemacht wird, der Tatrichter habe den Umfang der Bindungswirkung des § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO verkannt, ist sie unbegründet.
a) Es ist nicht zu beanstanden, daß der Ehrengerichtshof davon abgesehen hat, die Richtigkeit der Feststellungen des Urteils des Landgerichts Heidelberg vom 14. Juni 1982, durch das der Rechtsanwalt wegen Betruges in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Begünstigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden ist, nochmals gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO zu überprüfen. Für die Entscheidung im ehrengerichtlichen Verfahren waren deshalb gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO die tatsächlichen Feststellungen des genannten Urteils bindend (BGHSt 33, 59, 60). Eine Beweiserhebung des Ehrengerichtshofs darüber, ob Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen angebracht sind und welches Gewicht sie haben, war somit unzulässig (BGHSt 33, 155).
b) Dies stellt auch die Revision nicht in Frage. Sie meint aber, der Ehrengerichtshof habe sich auch an Ausführungen des strafgerichtlichen Urteils gebunden gefühlt, die im Strafverfahren gar nicht festgestellt gewesen seien. Dies trifft indes nicht zu. Allerdings hat der Ehrengerichtshof nicht nur solche Feststellungen des Strafurteils als bindend angesehen, in denen der Strafrichter die gesetz-
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liehen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten gefunden hat, sondern auch die "vom Strafgericht verwerteten Tatumstände und Tatmotive" (UA 33). Deshalb hat er aufgrund der Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil dem Rechtsanwalt als Standesverfehlung nicht nur angelastet, daß er zusammen mit einem Mittäter die strafbaren Handlungen, derentwegener verurteilt worden ist, begangen hat, sondern auch, daß er "Briefe zwischen seinem Mandanten" - seinem Mittäter bei den strafbaren Handlungen - "und den Kreditinstituten unter Umgehung der Zensur aus der Vollzugsanstalt heraus- und hineingebracht", daß er "aus den durch Betrug erlangten Geldbeträgen Teilsummen in bar seinem Mandanten ohne Genehmigung in die Vollzugsanstalt gebracht" und daß ihm sein Mittäter schließlich "als Gegenleistung Mandate von Insassen der Vollzugsanstalt" unter Benutzung von Blanko- Prozeßvollmachten verschafft hat (UA S. 35 und S. 36).
Dies ist aber nicht zu beanstanden. Denn die vom Ehrengerichtshof als bindend angesehenen, vorn Strafrichter
festgestel.Iten Umstände sind solche, die dem rechtskräftigen
Schuldspruch des strafgerichtlichen Urteils zugrunde liegen und diesen tragen (vgl. Pikart in KK § 353 Rdn. 25). Dazu gehören neben den Tatumständen, welche die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat aus-füllen, die Bestandteile der Sachverhaltsschilderung, aus denen der Strafrichter seine Überzeugung von der Schuld des Täters abgeleitet hat, und solche, die das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher umschreiben (BGHSt 30, 340, 344). Der Ehrengerichtshof ist bei seiner Entscheidung von dem geschichtlichen Vorgang ausgegangen, der dem Schuldspruch des Strafurteils zugrunde liegt. Dieser bildet ein geschlossenes Ganzes und hätte deshalb bei einer
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Teilrechtskraft des Schuldspruchs des strafgerichtlichen Urteils nicht zu dem Gegenstand neuer, abweichender Feststellungen gemacht werden können. Es handelt sich somit um Feststellungen, auf denen die Entscheidung des Strafrichters beruht. Solche Festeilungen sind aber gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO im ehrengerichtlichen Verfahren bindend, wenn sie dort nicht gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO bezweifelt werden.
4. Die Sachrüge des Rechtsanwalts läßt Rechtsfehler
nicht erkennen.
a) Der Ehrengerichtshof hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Straftaten, derentwegen der Rechtsanwalt verurteilt worden ist (vgl. Ziffer 3), und die im Zusammenhang mit den Straftaten vom Rechtsanwalt begangenen Verstöße (vgl. Ziffer 3) gegen § 65 Abs. 2 (verbotene Übergabe und verbotener Empfang von Gegenständen im Verkehr mit einem Gefangenen) und gegen § 75 ("Stapelvollmacht") der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (dazu BGHSt 34, 85, 88) standeswidrig sind (§ 43 BRAO) und gemäß § 115 b BRAO einer ehrengerichtlichen Ahndung bedürfen. Auch das dem Rechtsanwalt daneben angelastete Verhalten, nämlich die bewußt unrichtige Beschuldung seines früheren Mittäters, dieser habe ihn im Strafverfahreen falsch belastet, und die Drohung, davon dessen Arbeitgeber zu unterrichten, sowie das Angebot zur Umgehung der Zensur an die Schwester eines Mandanten, hat der Ehrengerichtshof zu Recht als gegen
§ 43 BRAO verstoßend gewertet.
b) Auch der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Prüfung stand.
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Ein Rechtsanwalt, der sich des Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig macht, ist in der Regel unwürdig, seinen Beruf weiter auszuüben (BGHSt 28, 333, 335 mit Nachweisen). Der Ehrengerichtshof hat bedacht, daß Ausnahmen von dieser Regel möglich sind und daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGH aaO). In diesem Zusammenhang hat er zu Recht neben den vom Rechtsanwalt begangnen Straftaten auch seine sonstigen, nicht strafrechtlich geahndeten, Pflichtverletzungen berücksichtigt. Er hat allerdings nicht besonders hervorgehoben, daß der Rechtsanwalt die Verfehlungen, die den Feststellungen des Strafurteils entnommen worden sind, in den Jahren 1976 bis 1978, teilweise also vor mehr als neun Jahren, begangen hat. Dessen war er sich aber bewußt, wie seine Ausführungen zur Frage belegen, ob dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft die Tatsache entgegenstehe, daß "neuere Verstöße bei einer Mandatsausübung nicht bekannt geworden" seien. Er hat dies ohne Rechtsfehler unter Hinweis darauf verneint, daß der Begehung weiterer Standesverfehlungen zeitweise durch ein strafrechtliches Berufsverbot entgegengewirkt worden ist. Im übrigen hat sich der Rechtsanwalt, worauf der Ehrengerichtshof zutreffend hinweist, in den letzten Jahren keinesfalls beanstandungsfrei geführt. Er ist im Jahre 1983 wegen falscher Anschuldigung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Letztlich ist der Zeitablauf - die letzten Standesverfehlungen, die Gegenstand des ehrengericchtliehen Verfahrens sind, sind im Jahre 1982 begangen worden - bedeutungslos, und zwar wegen der vom Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei getroffenen Prognose, erneute Standesverfehlungen seien zu befürchten, wenn von
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einem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft abgesehen werde. Bei der Abwägung dazu wird dem Rechtsanwalt mit dem Hinweis des Ehrengerichtshofs, er betrachte sich als Opfer seines Mittäters Bauer, nicht etwa zu dem Vorwurf gemacht, daß er die Richtigkeit der Feststellungen des Strafurteils bezweifelt hat. Das wäre fehlerhaft, weil einem Beschuldigten nicht zugemutet werden darf, seine Verteidigungsposition aufzugeben (vgl. BGH NJW 1979, 1835 und die Hinweise in StV 1985, 205, 207). Dies hat der Ehrengerichtshof aber auch nicht getan, vielmehr bei seiner Prognoseentscheidung berücksichtigt, daß der Rechtsanwalt die im Strafurteil festgestellten Verfehlungen "verharmlosend ... als Einschaltung in die Abwicklung von Kreditverträgen eines Strafgefangenen" bezeichnet hat. Diese über das bloße Bestreiten hinausgehende Äußerung durfte der Ehrengerichtshof als Indiz für Uneinsichtigkeit werten, die im Zusammenhang mit der bei den "Taten hervorgetretenen kriminellen Energie und erheblichen Charakterschwäche" sowie mit derzeitiger Vermögenslosigkeit die Prognoseentscheidung stützt, wie der Tatrichter zutreffend ausgeführt hat.Der von ihm angeordnete Auschluß aus der Rechtsanwaltschaft muß deshalb bestehen bleiben.
Merz Laufhütte Gribbohm Schmitz
Kohlndorfer
Quack
Weise