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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsan-waltskammer Hamm hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 5. Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft auf Grund eines Verzichts durch Bescheid vom 17. Ebenso wie in den Fällen eines Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs.3 StPO) die Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß möglich ist (§ 206 a StPO), muß dies auch für die Einstellung wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelten.

Zitierte Normen: § 139 BRAO § 260 StPO § 197 BRAO
RechtsanwaltRechtsanwaltschaftBRAOEinstellungVerletzungehrengerichtlichenZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Anwst (r) 4/85 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Klaus
 aus
geboren am
1940 in K
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 21. November 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Quack und Dr. Rössler beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
G r ü nde :
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsan-waltskammer Hamm hat den Rechtsanwalt durch Urteil vom 5. September 1984 wegen schuldhafter Verletzung der Standespflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat seine auf die Überprüfung des Maßnahmenausspruchs beschränkte Berufung verworfen. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Nachdem der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft auf Grund eines Verzichts durch Bescheid vom 17. Juli 1985 zurückgenommen hat und der Bescheid rechtskräftig geworden ist, hat der Senat das ehrengerichtliche Verfahren gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 §146 Abs. 3 S. 1 BRAO eingestellt. Das kann in sinn gemäßer Anwendung des § 206 a Abs. 1 StPO durch
 Beschluß geschehen. § 139 Abs. 3 BRAO geht zwar ersichtlich von einer Entscheidung durch Urteil aus. Die Vorschrift, die im Abschnitt über die Hauptverhandlung vor dem Ehrengericht steht, regelt die Form der Einstellung aber nicht abschließend. Ebenso wie in den Fällen eines Verfahrenshindernisses (§ 260 Abs. 3 StPO) die Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß möglich ist (§ 206 a StPO), muß dies auch für die Einstellung wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gelten. Denn die Zurücknahme der Zulassung wirkt im ehrengerichtlichen Verfahren ähnlich wie ein Prozeßhindernis; die Einstellung ist zwingend vorgeschrieben.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 S. 2 BRAO).
Merz	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Siebecke
Quack
 Rössler