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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Das Ehrengericht hat dem Rechtsanwalt verboten, auf den Gebieten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts als Vertreter und Beistand für die Dauer von drei Jahren tätig zu werden. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Rechtsanwalts, die die Einstellung des Verfahrens nach § 139 Abs. 3, § 115 b BRAO zu dem Ziele hatte, hat der Ehrengerichtshof verworfen. Das Absehen von einer Ahndung nach § 115 b BRAD, das er erreichen wollte, ist nur äußerlich in die Form einer Einstellung des Verfahrens zu kleiden (§ 139 Abs.3 Nr. 2 BRAÖ); sachlich handelt es sich um einen Rechtsfolgenausspruch (BGHSt 23, 257, 259 f)« Darauf konnte der Rechtsanwalt die Berufung beschränken (§ 318 StPO). 2. ) Gegenstandslos ist die vom Ehrengerichtshof und von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Taten, die zur Bestrafung des Rechtsanwalts geführt haben, einen standesrechtlichen Überhang aufweisen. Der Ehrengerichtshof hält wegen dieser Taten die Verhängung eines befristeten VertretungsVerbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO für erforderlich. Der Tatsachenvortrag des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Senat ist rechtlich unbeachtlich (§§ 337 StPO, 146 Abs.3 Satz 1 BRAO).

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 318 StPO § 114 BRAO § 337 StPO
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Volltext der Entscheidung

2113 010
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt(R) 4/82
URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Wolfgang Franz-Josef R K^fc-P^PP-Straße	geboren
1943 in K
23
- 2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 17. Mai 1932, an der teilgenommen haben
 Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke
 sowie die Rechtsanwälte Siebecke,
 Schaefer,
Dr. Weise
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamts Inspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13* November 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 
23
Gründe :
Das Ehrengericht hat dem Rechtsanwalt verboten, auf den Gebieten des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts als Vertreter und Beistand für die Dauer von drei Jahren tätig zu werden. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Rechtsanwalts, die die Einstellung des Verfahrens nach § 139 Abs. 3, § 115 b BRAO zu dem Ziele hatte, hat der Ehrengerichtshof verworfen. Dagegen wendet sich der Rechtsanwalt mit der Revision, Er erstrebt weiterhin die Verfahrenseinstellung und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Nr. 1, § 146 BRAO), hat aber keinen Erfolg.
1.	) Der Ehrengerichtshof hält die Beschränkung der Berufung für wirksam und den Schuldspruch des ersten Richters mit den zugehörigen Feststellungen daher für ihn bindend. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Rechtsanwalt hat den Schuldspruch mit seinem Rechtsmittel nicht mehr angegriffen. Das Absehen von einer Ahndung nach § 115 b BRAD, das er erreichen wollte, ist nur äußerlich in die Form einer Einstellung des Verfahrens zu kleiden (§ 139 Abs. 3 Nr. 2 BRAÖ); sachlich handelt es sich um einen Rechtsfolgenausspruch (BGHSt 23, 257, 259 f)« Darauf konnte der Rechtsanwalt die Berufung beschränken (§ 318 StPO).
2.	) Gegenstandslos ist die vom Ehrengerichtshof und von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Taten, die zur Bestrafung
 des Rechtsanwalts geführt haben, einen standesrechtlichen Überhang aufweisen. Der Ehrengerichtshof hält wegen dieser Taten die Verhängung eines befristeten VertretungsVerbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO für erforderlich. In einem solchen Fall bedarf es zur ehrengerichtlichen Ahndung keines durch die Strafe nicht abgegoltenen standesrechtlichen Überhangs. Die
 Anordnung des Vertretungsverbots ist vielmehr ohne Dazutreten einer weiteren Voraussetzung zulässig (§ 115 b Satz 2 BRAO; s. auch BGHZ 26, 241, 243).
3.) Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers nicht auf gedeckt. Daß die Anordnung eines Vertretung Verbots hier erforderlich war, legt der Ehrengerichtshof unte: Würdigung aller erheblichen Umstände dar. Diese Würdigung oblag seiner tatricht erlichen Verantwortung. Ein Rechtsverstoß ist nicht erkennbar. Der Tatsachenvortrag des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung vor dem Senat ist rechtlich unbeachtlich (§§ 337 StPO, 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO).
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Pfeiffer
 Hagen Gribbohm Jähnke
 Siebecke
Schaefer
 Weise