Februar 1981 gerichtete Antrag des Rechts-anwalts auf Entscheidung durch das Revisionsgericht wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Rechtsanwalts, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 12. Seine Berufung gegen diese Entscheidung ist durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 12. Februar 1981 hat der Ehrengerichtshof die Revision des Rechtsanwalts mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß sie verspätet bei Gericht eingegangen sei. Februar 1981 zugestellten Beschluß, der ausdrücklich auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs aus § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und dessen Befristung hinweist, wendet sich der Rechtsanwalt mit seinem am 24. Februar 1981 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Antrag, die Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen, hilfsweise, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sowohl der Antrag, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen als auch der Antrag, gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hätten beim Ehrengerichtshof binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses vom 9. Februar 1981 auf der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs eingegangen ist. Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch das Kuvert zusammen mit dem Antrag der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs zugeleitet worden. Die durch den Wiedereinsetzungstrag entstandenen Kosten sind gemäß § 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 473 Abs.6 StPO dem Antragsteller aufzuerlegen.
2113 055 BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 4/81 BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Werner straße geboren am 1938 2 fS Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21. September 1981 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Jähnke sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Siebecke ohne mündliche Verhand-lung beschlossen: 1. Der gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Saarbrücken vom 9. Februar 1981 gerichtete Antrag des Rechts-anwalts auf Entscheidung durch das Revisionsgericht wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag des Rechtsanwalts, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Ehrengerichtshofs vom 12. Januar 1981 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. 3. Die durch den Wiedereinsetzungsantrag entstandenen Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Gründe : Rechtsanwalt ist durch Urteil des Ehrengerichts im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom 18. Juni 198o gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Seine Berufung gegen diese Entscheidung ist durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 12. Januar 1981 als unbegründet verworfen worden. Das in Anwesenheit des Rechtsanwalts, dem mündlich Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, verkündete - am 9. Februar 1981 zugestellte - Urteil hat dieser mit einem am 2o. Januar 1981 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schreiben mit der Revision angefochten. Er hat die Revision in einem am 13. März 1981 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz begründet. Durch Beschluß vom 9. Februar 1981 hat der Ehrengerichtshof die Revision des Rechtsanwalts mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß sie verspätet bei Gericht eingegangen sei. Gegen diesen auf § 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 346 Abs. 1 StPO gestützten, am 16. Februar 1981 zugestellten Beschluß, der ausdrücklich auf die Möglichkeit des Rechtsbehelfs aus § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO und dessen Befristung hinweist, wendet sich der Rechtsanwalt mit seinem am 24. Februar 1981 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Antrag, die Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen, hilfsweise, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Rechtsanwalt versichert, er habe die Revisionseinlegungsschrift am 19. Januar 1981 in den Nachtbriefkasten beim Landgericht Saarbrücken eingeworfen. Beide Anträge sind unzulässig. Sowohl der Antrag, gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO die Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen als auch der Antrag, gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, hätten beim Ehrengerichtshof binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses vom 9. Februar 1981 gestellt werden müssen (§ 346 Abs. 2 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Wochenfrist lief am 23. Februar 1981 ab. Der am 24. Februar 1981 eingegangene Antrag ist demnach verspätet. Die vom Senat erwogene Fallgestaltung, daß der Antrag be- t reits am 23. Februar 1981 bei Gericht eingereicht und versehentlich erst am 24. Februar 1981 auf der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs präsentiert worden ist, ist ausgeschlossen. Durch die dienstliche Erklärung des Justizamtsinspektors Diesel ist erwiesen, daß der Antrag erst am 24. Februar 1981 auf der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs eingegangen ist. Wäre der Antrag bereits am Vortage in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen worden, so wäre, wie die dienstliche Äußerung des Justizhauptsekretärs Bensch ergibt, als Eingangsdatum der 23. Februar 1981 vermerkt worden. Nach den genannten dienstlichen Erklärungen besteht zwar die Möglichkeit, daß die Präsentation bei Einwurf in den auch für den Ehrengerichtshof vorgesehenen * Nachtbriefkasten der gemeinsamen Poststelle des Landgerichts auf dem Kuvert des Antrags erfolgt wäre. Bei einer solchen Sachlage wäre jedoch das Kuvert zusammen mit dem Antrag der Geschäftsstelle des Ehrengerichtshofs zugeleitet worden. Eine solche Sachlage lag hier, woran sich Justizamtsinspektor Diesel nach seiner dienstlichen Erklärung genau erinnern kann, nicht vor. Über die Kosten der Revision hat der Ehrengerichtshof in dem Beschluß vom 9. Februar 1981 bereits abschließend entschieden. Der Antrag nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, der kein Rechtsmittel ist, führt nicht zu einer besonderen Kosten- und Auslagenentscheidung (Kleinknecht, StPO 35. Aufl. § 346 Rdn. 9). Die durch den Wiedereinsetzungstrag entstandenen Kosten sind gemäß § 116 Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 473 Abs. 6 StPO dem Antragsteller aufzuerlegen. 0 Pfeiffer Laufhütte Gribbohm Jähnke Petersen Pfleger Siebecke 9