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BGH

Gericht: BGH

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts mittels zu tragen. Die Revision des Rechtsanwalts greift das Urteil mit der Sachrüge an. 1. So hat der Ehrengerichtshof, was die Untreue angeht, die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gemäß § 118 Abs.3 Satz 1 BRAO übernommen. Für seine Überzeugung von der Richtigkeit dieser Feststellungen führt er aus, der Schluß des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer die von ihm abgehobene Summe zunächst nicht habe zurückzahlen können, bei Verfügbarkeit dieses Betrages vielmehr diesen spätestens dann bezahlt hätte, als ihm der nunmehrige Vertreter des Mandanten die Einschaltung der Rechtsanwaltskammer ankündigte, sei zwingend (UA Bl. 9). Zur Begründung dieser Ansicht führt er u.a. aus, daß der Beschwerdeführer Milderungsgründe für sein Verhalten nicht geltend gemacht habe. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der erkennende Senat, daß der Ehrengerichtshof damit nicht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verkannt hat. Der genannte Satz besagt in dem gesamten Zusammenhang nur, daß der Ehrengerichtshof auf Grund seiner Feststellungen keine Milderungsgründe für das Verhalten des Beschwerdeführers und auch keinen Anlaß für eine weitere Aufklärung sieht, zu demal der Beschwerde-

Zitierte Normen: § 118 BRAO § 244 StPO
FeststellungRechtsanwaltRechtBundesgerichtshofMilderungsgründeEhrengerichtshofBeschwerdeführer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 4/75 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dietrich S ABBAS’ KfliBHBlgasse 0
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 11. Februar 1974, an der teilgenommen haben:
der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof,
 Braxmaier,
Ochmann,
 sowie die Rechtsanwälte
 als beisitzende Richter,
 Petersen,
Pfleger,
 Dr. Kohlndorfer
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Amtsinspektor Horn
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 22. Mai 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 
G r ü n d e :
Das Ehrengericht hat durch Urteil vom 17. Juli 1972 gegen Rechtsanwalt sflHH auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt. Seine dagegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Ehrengerichtshofs vom 22. Mai 1973 verworfen. Die Revision des Rechtsanwalts greift das Urteil mit der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschwerdeführers. Die - zu dem Teil knappen - Feststellungen tragen das Urteil. Was die Revision im einzelnen ausführt, ist unbegründet. Allerdings sind einige Formulierungen im Urteil geeignet, Bedenken zu erwecken. Indessen können diese aus dem Urteilszusammenhang ausgeräumt werden.
1. So hat der Ehrengerichtshof, was die Untreue angeht, die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO übernommen. Für seine Überzeugung von der Richtigkeit dieser Feststellungen führt er aus, der Schluß des Landgerichts, daß der Beschwerdeführer die von ihm abgehobene Summe zunächst nicht habe zurückzahlen können, bei Verfügbarkeit dieses Betrages vielmehr diesen spätestens dann bezahlt hätte, als ihm der nunmehrige Vertreter des Mandanten die Einschaltung der Rechtsanwaltskammer ankündigte, sei zwingend (UA Bl. 9). Ersichtlich gebraucht der Ehrengerichtshof hier das Wort "zwingend*' nicht im wörtlichen Sinne, nämlich dahin, daß denkgesetzlich jede andere Möglichkeit
 
ausgeschlossen sei; vielmehr will er damit zu dem Ausdruck bringen, daß er bei dem gegebenen Sachverhalt tatsächlich nur diese Schlußfolgerung für gerechtfertigt hält.
2. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats führt der Ehrengerichtshof aus, daß ein Rechtsanwalt, der ihm anvertraute Gelder eines Mandanten veruntreut, in der Regel aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist. Milderungsgründe, die eine Ausnahme zuließen, hält er nicht für gegeben. Zur Begründung dieser Ansicht führt er u.a. aus, daß der Beschwerdeführer Milderungsgründe für sein Verhalten nicht geltend gemacht habe. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der erkennende Senat, daß der Ehrengerichtshof damit nicht die ihm obliegende Aufklärungspflicht verkannt hat. Nach dem für das ehrengerichtliche Verfahren gemäß § 116 BRAO i. Verb. m.
§ 244 Abs. 2 StPO geltenden Ermittlungsgrundsatz ist von Amts wegen alles zu ermitteln, was für die Auswahl der zu treffenden Maßnahme von Bedeutung ist, also auch das, was für den Beschwerdeführer spricht. Der genannte Satz besagt in dem gesamten Zusammenhang nur, daß der Ehrengerichtshof auf Grund seiner Feststellungen keine Milderungsgründe für das Verhalten des Beschwerdeführers und auch keinen Anlaß für eine weitere Aufklärung sieht, zu demal der Beschwerde-
 
führer selbst nicht einmal Milderungsgründe vorgetragen hat. So gesehen, sind die Urteilsausführungen rechtlich nicht zu beanstanden,
 Vogt	Kirchhof	Braxmaier	Ochmann
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer