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BGH

Gericht: BGH

hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 25» September 1961, an der teilgenommen haben Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Rechtsanwalt Dr* Fuchs, Rechtsanwalt Dr» Wintzer, Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr» Spengler, Rechtsanwalt Petersen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr, Justizassistent als Vertreter der Bundesanwaltschaft, al$ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseat sehen Oberlandesgericht in Hamburg vom 8» Dezember I960 mit den Feststellungen aufgehoben» August 1957 der Begünstigung schuldig erkannt und zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt; die Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof am 25o Februar 1958 verworfen worden. Auf die Berufung des Beschuldigten änderte der Ehrengerichtshof mit Urteil vom 8. Da das Urteil des Ehrengerichts aber nur von dem Beschuldigten angefochten wor den sei, sehe sich der Ehrengerichtshof zu einer Überprüfung der Entscheidung insoweit außerstande, als sie zu Gunsten de Beschuldigten ergangen sei. Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß ein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden kann, soweit - was nur nach der besonderen Lage des einzelnen Falles beurteilt werden kann - der ange-fochtene Teil der Entscheidung losgelöst von dem nicht ange- . Betrifft die Beschv/er einen Teil des allein von dem Beschwerdeführer angefochtenen Urteil der losgelöst von dem übrigen Teil selbständig geprüft und be urteilt werden kann, ohne ein erneutes Eingehen auf diesen übrigen Teil notwendig zu machen, so ist dieser übrige Teil in Rechtskraft erwachsen» Die Frage, ob für mehrere Straftaten Sinzeistrafen und eine daraus zu bildende Gesamtstrafe zu verhängen sind oder ob für sie eine Einheitsstrafe festgesetzt werden muß, berührt den Schuldspruch nicht„ Deswegen kann ein Jugendlicher, der wegen mehrerer in Tatmehrheit stehender Straftaten zu einer einheitlichen Strafe oder Maßnahme verurteilt worden ist (vgl» § 31 Abs» 1 JGG), seine Berufung wirksam auf den Schuldspruch wegen einer dieser Straf-taten beschränken, wodurch dann zugleich der Strafausspruch erfaßt wird; der Schuldspruch wegen der übrigen Straftaten erv/ächst durch eine solchermaßen beschränkte Berufung in Rechtskraft» Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (GA 1953, 83; vgl. 3o Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, die unter Nr« 2 erwähnten Gesichtspunkte auch auf das Verfahren anzuwenden, das die ehrengerichtliche Bestrafung eines Rechtsanwalts zu dem Gegenstand hat (§§ 113 bis 147 BRAO)» Dabei muß aber streng an dem rechtlichen Ausgangspunkt festgehalten werden, daß eine Teilanfechtung nur insoweit wirksam sein kann, als sich die Anfechtung, gegen einen solchen Teil des angefochtenen Urteils richtet, der für sich allein einer abgesonderten rechtlichen Betrachtung und Entscheidung zugänglich ist o Strafrecht» Im Strafrecht ist jede Straftat die Erfüllung eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Straftatbestandes» Mehrere Straftaten ein und desselben Täters werden - von Sonderformen wie der der fortgep^jsten Handlung abgesehen -nur insoweit zu einer Einheit zusammengefaßt, als sie durch ein und dieselbe Handlung begangen sind (§ 73 StGB)o Im Gegensatz dazu haben zwar die BundesrechtsanwaltsOrdnung und andere Gesetze dem Rechtsanwalt eine Vielzahl verschiedenartiger Pflichten auferlegt, vor allem die, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert (§ 43 BRAO). Als einzige Strafnorm der ehrengerichtlichen Bestrafung ist aber nur die allgemeine Vorschrift des § 113 Abs« 1 BRAO vor handen, wonach der Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, ehrengerichtlich bestraft wird«, Es handelt si dabei um-eine "typische Disziplinarvorschrift", die sich "in gleicher oder ähnlicher Form in anderen Disziplinär- und Stahdesgesetzen findet" (vgl» Priedländer, RAO 3» Aufl«, § 28 An. 1) o Bei der Anwendung der entsprechenden für Beamte geltenden DisziplinarvorSchriften haben bereits der Re^|)ha-diszipli hof und der Reichsdienststrafhof entschieden, daß im Dienststrafverfahren lediglich zur Entscheidung steht, ob der Beam schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, so da ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anse hui digungs punkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob d Beamte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, nur einheitlich entschieden werden darf (Schulze/Simons, Die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs nach dem Stande vom 1. Der Reichsdienst straf hof hat es demgemäß für unzulässig erachtet, den Beamten von einzelnen der in ein und demselben Verfahren erhobenen Anschuldigungspunktet freizusprechen, ihn aber zugleich wegen anderer Beschuldigungen zu bestrafen (aaO)c Dem Teilfreispruch kommt keine rechtliche Bedeutung zu.

Zitierte Normen: § 145 BRAO § 318 StPO § 73 StGB § 31 JGG § 73 StGB § 43 BRAO § 331 StPO
RechtsanwaltBerufungeinheitlichBeschuldigteEhrengerichtshofteilenStraftat

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
BRAO §§ 113,.116
Im ehrengerichtlichen Verfahren gegen einen Rechtsanwalt darf ein Sachverhalt, dersich aus mehreren Anschuldigungs-punkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die frage, ob der Rechtsanwalt seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, nur einheitlich entschieden werden. Es ist unzulässig, den Rechtsanwalt von einzelnen der in ein und demselben Verfahren erhobenen Anschuldigungspunkter. freizusprechen, ihn aber zugleich wegen anderer Beschuldigungen zu bestrafen. Einem gleichwohl ergangenen Teilfreispruch kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Die Berufung des Beschuldigten, die sich nur gegen den verurteilenden Teil des Ersturteils wendet, zwingt den Berufungsrichter dazu, das Urteil im ganzen zu überprüfen.
BGH, Urt. v. 25o September 1961 - Anv/St (R) 4/61 - 1. EG Hamburg
2. EGH beim OLG Hamburg
 AnwSt (R) 4/61
Im Namen des Volkes
 In dem Ehrengerichtsverfahren gegen
 den Rechtsanwalt geboren am
 Günter S 1910
hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, in der Sitzung vom 25» September 1961, an der teilgenommen haben
 Senatspräsident Glanzmann
 als Vorsitzender,
 Rechtsanwalt Dr* Fuchs,
 Rechtsanwalt Dr» Wintzer,
 Bundesrichter Börtzler,
 Bundesrichter Kirchhof,
 Bundesrichter Dr» Spengler,
 Rechtsanwalt Petersen
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr,
 Justizassistent
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 al$ Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseat sehen Oberlandesgericht in Hamburg vom 8» Dezember I960 mit den Feststellungen aufgehoben»
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Ehrengerichtshof zurückverwieaen«.
Von Rechts wegen
2
Grün de:
Io
 Mit Beschluß vom 28* Juni 1958 eröffnete das Ehrengericht auf Grund der Anklageschrift vom 12, Mai 1958 das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten. In dieser Sache lag dem Beschuldigten zur Last, Ende November 1956 auf die Prostituierte die gegen seinen Mandanten B^|^ eine Strafanzeige wegen Zuhälterei erstattet hatte, bei einem Besuch in dem von ihr in einem Bordellhaus bewohnten Zimmer dahin eingewirkt zu haben, daß sie die Strafanzeige zurücknehmen möge. Las Landgericht Hamburg hatte den Beschuldigten deswegen mit Urteil vom 21. August 1957 der Begünstigung schuldig erkannt und zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt; die Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof am 25o Februar 1958 verworfen worden.
Gemäß einer weiteren Anklageschrift vom 1. Lezember 1958 eröffnete das Ehrengericht am 12* Januar 1959 das Hauptverfahren gegen den Beschuldigten, weil er in den Jahren 1955 bis 1958 in zwei Gastwirtschaften zweifelhaften Rufes laufend seine Berufstätigkeit ausgeübt und damit zugleich unzulässig um Praxis geworben habe.
Mit Beschluß vom 28. April 1959 verband das Ehrengericht diese beiden Sachen zur gemeinsamen Verhandlung. Liese wurde sofort durchgeführt und mit dem an dem genannten Tage verkündeten Urteil abgeschlossen. In der Urteilsformel heißt es, der Beschuldigte werde "unter Freisprechung im übrigen" zur Strafe der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft verurteilt, weil er Ende 1956 durch seine Einwirkung auf die Prostituierte R^HB^ seinen Mandanten	begünstigt habe.
Auf die Berufung des Beschuldigten änderte der Ehrengerichtshof mit Urteil vom 8. Dezember I960 entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die die Verwerfung der Berufung und damit die Aufrechterhaltung des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft beantragt hatte, das Urteil des Ehrengerichts dahin ab, daß der Beschuldigte zu einem Verweis und z einer ‘’Geldstrafe” - richtig hätte es hei'ljan müssen: Geldbuß (§ 114 Abs» 1 Nr* 3 BBAO) - von 1 000 DM verurteilt werde.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staats anwaltschaft0 Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Hechts*
II.
Die statthafte Revision (§ 145 Abs. 1 Nr. 2 BRAO) ist zulässig eingelegt und gerechtfertigt. Die Verfahrensrüge nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Der Ehrengerichtshof hat in seinem Urteil ausgeführt (UA S. 11), das Urteil des Ehrengerichts habe ’’durch die Formulierung des Tenors eindeutig den Angeklagten frei4V-’ sprachen wollen, soweit sein durch den Eröffnungsbeschluß vom 12.1.1959 vorgeworfenes Verhalten zur Beurteilung stand" Der Ehrengerichtshof sei zv/ar der Ansicht, daß das Ehrenge-rieht einheitlich darüber hätte entscheiden müssen, ob der B schuldigte sich eines Standesvergebens schuldig gemacht habe Für einen teilweisen Freispruch sei daher auch dann kein Hau gewesen, wenn das Ehrengericht den Vorwurf des Werbens um Praxis als nicht erv/iesen erachtet habe. Da das Urteil des Ehrengerichts aber nur von dem Beschuldigten angefochten wor den sei, sehe sich der Ehrengerichtshof zu einer Überprüfung der Entscheidung insoweit außerstande, als sie zu Gunsten de Beschuldigten ergangen sei.
4
Die Bedenken, die die Staatsanwaltschaft gegen diese Auffassung aus § 264 StPO - in Verb» mit § 143 Abs- 4 BRAO -herleitet, schlagen durch-
1 - Im Strafverfahren führt die Berufung grundsätzlich dazu, daß die Beschuldigungen, die in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß gegen den Beschuldigten erhoben worden sind, vom Berufungsgericht nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite vollständig und unabhängig von der Entscheidung des Erstrichters neu zu prüfen sindIst das Verfahren über mehrere Eröffnungsbeschlüsse vom Erstrichter in zulässiger Weise verbunden worden, so ist der gesamte Verfahrensstoff wie vom Erstrichter grundsätzlich auch vom Berufungsgericht zu behandeln und zu entscheiden- § 264 StPO, wonach Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage - und im Eröffnungsbeschluß - bezeichnete Tat ist, gilt grundsätzlich auch für das Berufungsgericht»
2- Die hiernach bestehende Prüfungspflicht des Berufungsgerichts ist jedoch dann eingeschränkt, wenn und soweit die Berufung in zulässiger Weise beschränkbar und vom Berufungsführer tatsächlich beschränkt worden ist (vgl* § 318 StPO)*
Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß ein Rechtsmittel in zulässiger Weise auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden kann, soweit - was nur nach der besonderen Lage des einzelnen Falles beurteilt werden kann - der ange-fochtene Teil der Entscheidung losgelöst von dem nicht ange- . griffenen Teil einer selbständigen Prüfung und Beurteilung zugänglich ist, ohne ein erneutes Eingehen auf diesen nicht angegriffenen Teil notwendig zu machen (vgl- statt vieler Entscheidungen RGSt 65, 296; BGHSt 5, 252, 253) -
 
Wird ein Rechtsmittel in der hiernach zulässigen Weise beschränkt, so tritt für die nicht angegriffenen Teile des angefochtenen Urteils Rechtskraft eine Die Teilrechtskraft schränkt für das Berufungsgericht den Grundsatz des § 264 StP ein; sie verbietet es, den nicht angefochtenen Teil des Ersturteils zu überprüfen (vgL RGSt 62, 13; 65? 296, 297)»
Der teilweisen Anfechtung steht es gleich, wenn ein das Ersturteil anfechtender Beschwerdeführer nur von einem Teil dieses Ersturteils beschv/ert ist«. Betrifft die Beschv/er einen Teil des allein von dem Beschwerdeführer angefochtenen Urteil der losgelöst von dem übrigen Teil selbständig geprüft und be urteilt werden kann, ohne ein erneutes Eingehen auf diesen übrigen Teil notwendig zu machen, so ist dieser übrige Teil in Rechtskraft erwachsen»
Ebenso unstreitig ist es, daß sich die Schuldfrage für ein und dasselbe strafbare Verhalten nur einheitlich beurteilen läßt» Einzelne Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Art lassen sich mit einem Rechtsmittel nicht herausgreifen«. Erfüllt etwa das Verhalten eines Angeklagten den Tatbestand mehrerer in Tateinheit (§73 StGB) stehender Straftaten so kann die Überprüfung nicht auf einen einzelnen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden (vgl» BGHSt 6, 229, 230)»
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An dieser in den beiden vorigen Absätzen zu dem Ausdruck gebrachten Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß nach bestimmten gesetzlichen Vorschriften für mehrere Straftaten eines Angeklagten eine einheitliche Strafe ausgesprochen werden mußte und ausgesprochen wurde. Die Frage, ob für mehrere Straftaten Sinzeistrafen und eine daraus zu bildende Gesamtstrafe zu verhängen sind oder ob für sie eine Einheitsstrafe festgesetzt werden muß, berührt den Schuldspruch nicht„ Deswegen kann ein Jugendlicher, der wegen mehrerer in Tatmehrheit stehender Straftaten zu einer einheitlichen Strafe oder Maßnahme verurteilt worden ist (vgl» § 31 Abs» 1 JGG), seine Berufung wirksam auf den Schuldspruch wegen einer dieser Straf-taten beschränken, wodurch dann zugleich der Strafausspruch erfaßt wird; der Schuldspruch wegen der übrigen Straftaten erv/ächst durch eine solchermaßen beschränkte Berufung in Rechtskraft» Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (GA 1953, 83; vgl. auch Dallinger/Backner, JGG § 31 Rd^l' 3 und 4 sowie Vorbemerkungen vor § 55 Rdz. 16, 17 und 20)»
3o Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, die unter Nr« 2 erwähnten Gesichtspunkte auch auf das Verfahren anzuwenden, das die ehrengerichtliche Bestrafung eines Rechtsanwalts zu dem Gegenstand hat (§§ 113 bis 147 BRAO)» Dabei muß aber streng an dem rechtlichen Ausgangspunkt festgehalten werden, daß eine Teilanfechtung nur insoweit wirksam sein kann, als sich die Anfechtung, gegen einen solchen Teil des angefochtenen Urteils richtet, der für sich allein einer abgesonderten rechtlichen Betrachtung und Entscheidung zugänglich ist o
Hat sich ein Rechtsanwalt mehrerer äußerlich unabhängig voneinander erscheinender Verstöße gegen seine Standespflichten schuldig gemacht, so stehen diese Verstöße in einem anderen rechtlichen Verhältnis zueinander als die in Tatmehrheit befindlichen mehreren Straftaten eines Täters nach allgemeine®
 
Strafrecht» Im Strafrecht ist jede Straftat die Erfüllung eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Straftatbestandes» Mehrere Straftaten ein und desselben Täters werden - von Sonderformen wie der der fortgep^jsten Handlung abgesehen -nur insoweit zu einer Einheit zusammengefaßt, als sie durch ein und dieselbe Handlung begangen sind (§ 73 StGB)o Im Gegensatz dazu haben zwar die BundesrechtsanwaltsOrdnung und andere Gesetze dem Rechtsanwalt eine Vielzahl verschiedenartiger Pflichten auferlegt, vor allem die, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert (§ 43 BRAO). Als einzige Strafnorm der ehrengerichtlichen Bestrafung ist aber nur die allgemeine Vorschrift des § 113 Abs« 1 BRAO vor handen, wonach der Rechtsanwalt, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, ehrengerichtlich bestraft wird«, Es handelt si dabei um-eine "typische Disziplinarvorschrift", die sich "in gleicher oder ähnlicher Form in anderen Disziplinär- und Stahdesgesetzen findet" (vgl» Priedländer, RAO 3» Aufl«, § 28 Anm. 1) o
Bei der Anwendung der entsprechenden für Beamte geltenden DisziplinarvorSchriften haben bereits der Re^|)ha-diszipli hof und der Reichsdienststrafhof entschieden, daß im Dienststrafverfahren lediglich zur Entscheidung steht, ob der Beam schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, so da ein Sachverhalt, der sich aus mehreren Anse hui digungs punkten zusammensetzt, nur einheitlich beurteilt und die Frage, ob d Beamte sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat, nur einheitlich entschieden werden darf (Schulze/Simons, Die Rechtsprechung des Reichsdisziplinarhofs nach dem Stande vom 1. Oktober 1925. So 496, 497; ebenda von 1925 bis 1931 So 282 RDStH 1, 104, 105; 3, 57, 60; vgl« auch das Urteil des Bunde disziplinarhofs in Bd» 4 So 40, 43 seiner Entscheidungen)«
Der Reichsdienst straf hof hat es demgemäß für unzulässig erachtet, den Beamten von einzelnen der in ein und demselben Verfahren erhobenen Anschuldigungspunktet freizusprechen, ihn aber zugleich wegen anderer Beschuldigungen zu bestrafen (aaO)c Dem Teilfreispruch kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Eine Berufung des Angeklagten, die sich nur gegen den verurteilenden Teil des Ersturteils wendet, zwingt dazu, das Urteil im ganzen zu überprüfen«.
Dieser Auffassung, von der auch schon der Ehrengerichtshof für deutsche Rechtsanwälte ausgegangen ist (vgl» EGH 19, 52, 55)» ist neuerdings der Bayerische Dienststrafhof gefolgt (vgl0 Entscheidungen des Bundesdisziplinarhofs Bd» 4 Anhang S. 208, 209)o Ebenso haben sich ihr die nach 1945 errichteten Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte angeschlossen (vgl« EGH I, 129; I, 134; I, 150; XI, 200, 203; III, 6)» An ihr ist festzuhalten,
4o Hiernach war es fehlerhaft, daß der Ehrengerichtshof nur geprüft hat, ob sich der Beschuldigte der Begünstigung schuldig gemacht hat«, Er hätte vielmehr auch nachprüfen müssen, ob der Beschuldigte nicht auch durch das im Eröffnungsbeschluß vom 12o Januar 1959 angeführte Verhalten nach § 113 Abs« 1 BRA0 eine ehrengerichtliche Bestrafung verwirkt hat« Dabei hatte er daran nicht Vorbeigehen dürfen, daß das Ehrengericht in seinem Urteil, wenngleich es in der Urteilsformel - wie oben ausgeführt unbeachtlich und wirkungslos - den Beschuldigten "im übrigen" freigesprochen hat, im Teil G der Urteilsgründe die Umstände strafschärfend berücksichtigt hat, "unter denen der Angeklagte »».«»» seine Praxis ausgeübt hat"« Der Ehrengerichtshof hätte diese Umstände nach der tatsächlichen Seite selbständig feststellen und nach ihrer rechtlichen Bedeutung würdigen müssen»
Y/egen dieses Mangels muß auf die Verfahre ns rüge das Urteil des Ehrengerichtshofs aufgehoben werden»
 
Das Verbot der Schlechtersteliung (§ 331 StPO) greift hier nicht ein» Es verwehrt nur, die vom Erstrichter ausgesprochene Strafe in ihrer Art und ihrer Höhe zu dem Nachteil des Beschuldigten zu ändern«.
Glanzmann	Dr«.	Fuchs	Dr«. Wintzer	Börtzler
. Kirchhof	Dr«,	Spengler	Petersen