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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. März 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat. Der Anwaltsgerichtshof hat die Dauer des Verfahrens bei der Bemessung der Sanktion bedacht. Der Anwaltsgerichtshof hat das Verhalten des Beschwerdeführers

Zitierte Normen: § 146 BRAO § 6 MRK
BundesgerichtshofsBeschwerdeführersAnwaltsgerichtshofNotaranderkontoBeschwerdeführerRechtsanwaltsVerletzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 4/10	BESCHLUSS vom 26. Oktober 2010 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen
 wegen Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Schäfer, den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
 am 26. Oktober 2010 gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. März 2010 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1	Ergänzend zu dem Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
2	1. Der Anwaltsgerichtshof hat die Dauer des Verfahrens bei der Bemessung der Sanktion bedacht. Die Beanstandung eines Verstoßes gegen Art. 6 MRK dringt im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge nicht durch. Da sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung eine der Justiz zuzurechnende Verfahrensverzögerung nicht ergibt, hätte der Beschwerdeführer insoweit eine Verfahrensrüge erheben müssen.
-3-
3	2.	Der Anwaltsgerichtshof hat das Verhalten des Beschwerdeführers
- auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs - zutreffend als Untreue gewürdigt. Die abredewidrige Verwendung des auf dem Notaranderkonto befindlichen Guthabens zu privaten Zwecken stellt eine Verletzung der dem Beschwerdeführer obliegenden Treuepflicht dar, die im maßgebenden Zeitpunkt der Entziehung des jeweiligen Guthabenbetrages von dem Notaranderkonto zu einer Minderung des Vermögens der Geschädigten führte.
4	3.	Der Anwaltsgerichtshof hat bei der Bemessung der Sanktion die we-
sentlichen Gesichtspunkte in seine Abwägung einbezogen und sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt.
Tolksdorf	Roggenbuck	Schäfer
 Frey
Hauger
 Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Oldenburg, Entscheidung vom 15.03.2009 - 1. EG 10/05 -AGH Celle, Entscheidung vom 16.03.2010 - AGH 27/09 (I 7) -