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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwalt Rechtsanwalt aus Will Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 27. Dezember 1988 gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten ein Vertretungsverbot auf den Gebieten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts für die Dauer von drei Jahren verhängt. Senat des Ehrengerichtshofs auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen durch Urteil vom 12. Juni 1989 aufgehoben und den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Standespflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen; diese Entscheidung hat der Senat auf die Revision des Rechtsanwalts aufgrund einer Verfahrensbeschwerde Senat des Ehrengerichtshofs auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Deshalb genügt die Feststellung, daß der Rechtsanwalt eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, für sich allein nicht. Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen; nur wenn sie nach dem Erkenntnisstand des Tatrichters zu der Prognose führt, daß der Betroffene weiterhin als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden (vgl. Die Revision beanstandet mit Recht, daß der Ehrengerichtshof eine derartige Gesamtabwägung nicht vorgenommen hat. Sie bedarf der Darlegung und Erörterung vor allem in den Fällen, in denen - wie hier - der Strafrichter auf eine Freiheitsstrafe unter dem Maß dessen erkannt hat, das bei Beamten und Richtern kraft Gesetzes zu dem Verlust der Amtsstellung führt (vgl. Hierbei handelt es sich um bestimmende Umstände (§ 267 Abs.3 Satz 1 StPO), die von wesentlicher Bedeutung für die vom Tatrichter zu entscheidende Frage sind, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung von dem Rechtsanwalt noch eine Gefahr für die Rechtspflege und die Minderung des Ansehens der Anwaltschaft ausgeht. Der Senat hat von der ihm durch § 146 Abs.3 Satz 2 BRAO eröffneten Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache an den Ehrengerichtshof eines anderen Landes zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 114 BRAO Art. 12 GG § 267 StPO § 146 BRAO

Volltext der Entscheidung

2033 022
S3
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (R) 3/91
BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Hartwig Richard Fritz
C
r
z
/
Verteidigers 1 2
Rechtsanwalt
 Rechtsanwalt
aus
 Will
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 27. Mai 1991, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
 Kutzer,
Dr. Thode
 sowie die Rechtsanwälte Veser,
 Dr. Paepcke und Dr. Salditt
 als beisitzende Richter,
 Richter am Oberlandesgericht
 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte der Freien Hansestadt Bremen vom 17. Oktober 1990 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben .
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an den Niedersächsischen Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte in Celle zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Ehrengericht hat durch Urteil vom 7. Dezember 1988 gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten ein Vertretungsverbot auf den Gebieten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts für die Dauer von drei Jahren verhängt. Dieses Urteil hat der 2. Senat des Ehrengerichtshofs auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Bremen durch Urteil vom 12. Juni 1989 aufgehoben und den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Standespflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen; diese Entscheidung hat der Senat auf die Revision des Rechtsanwalts aufgrund einer Verfahrensbeschwerde
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durch Beschluß vom 23. Juli 1990 - AnwSt (R) 8/89 - aufgehoben. Nach der Zurückverweisung hat nunmehr der I. Senat des Ehrengerichtshofs auf die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Rechtsanwalts. Er hat das Rechtsmittel nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. In diesem Umfang hat die Revision Erfolg.
Der Maßnahmenausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ist im Maßnahmenkatalog des § 114 Abs. 1 BRAO die schwerste ehrengerichtliche Maßnahme. Sie zwingt den Betroffenen zur Beendigung seiner Berufstätigkeit und greift damit tief in seine Lebensgestaltung ein. Sie kommt nach Art. 12 Abs. 1 GG nur in Betracht, wenn sie als Ahndung schwerer Pflichtverletzungen zu dem Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, nämlich des Interesses der Allgemeinheit an einer funktionstüchtigen Rechtspflege und der Wahrung des Vertrauens der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltstandes - soweit dies über bloße berufsständische Belange hinaus im Interesse der Rechtspflege liegt - geeignet und erforderlich ist und wenn eine Gesamtabwägung ergibt, daß mildere Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BRAO nicht ausreichen. Deshalb genügt die Feststellung, daß der Rechtsanwalt eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, für sich allein nicht. Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Eingriffe in die Berufsfreiheit ist vielmehr eine Gesamtwürdigung von
Jß
 
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Tat, Persönlichkeit und Gesamtverhalten anzustellen; nur wenn sie nach dem Erkenntnisstand des Tatrichters zu der Prognose führt, daß der Betroffene weiterhin als Rechtsanwalt untragbar ist, weil von ihm noch eine Gefährdung der Rechtspflege ausgeht, darf auf die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden (vgl. BVerfGE 66, 337,
 355; BGHSt 28, 333, 335; BGH BRAK-Mitt. 1985, 173).
Die Revision beanstandet mit Recht, daß der Ehrengerichtshof eine derartige Gesamtabwägung nicht vorgenommen hat. Er durfte sich nicht mit Erörterungen über die Schwere des Pflichtverstoßes und die Bedeutung der Verletzung der Wahrheitspflicht im gerichtlichen Verfahren begnügen. Es steht außer Frage, daß ein Rechtsanwalt, der wegen eines Aussagedeliktes bestraft werden mußte, in der Regel als Rechtsanwalt untragbar ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 15/82). Doch führt auch ein solcher Sachverhalt nicht notwendig stets zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft. Ob sie geboten ist, muß - wie dargelegt - aufgrund einer Gesamtabwägung im Einzelfall entschieden werden. Sie bedarf der Darlegung und Erörterung vor allem in den Fällen, in denen - wie hier - der Strafrichter auf eine Freiheitsstrafe unter dem Maß dessen erkannt hat, das bei Beamten und Richtern kraft Gesetzes zu dem Verlust der Amtsstellung führt (vgl. etwa § 24 Abs. 1 BRRG). Daran fehlt es hier. Die persönlichen Lebensumstände und die beruflichen Verhältnisse des Rechtsanwalts, der Umstand, daß er erstmals ehrengerichtlich belangt werden mußte, und das Verhalten des Betroffenen seit der Tatbegehung und der strafgerichtlichen Ahndung werden so wenig erwähnt und gewürdigt wie sein Geständnis und seine Reueerklärung vor der Hauptverhandlung
i
vor dem Ehrengericht. Hierbei handelt es sich um bestimmende Umstände (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), die von wesentlicher Bedeutung für die vom Tatrichter zu entscheidende Frage sind, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung von dem Rechtsanwalt noch eine Gefahr für die Rechtspflege und die Minderung des Ansehens der Anwaltschaft ausgeht. Deshalb bedarf der Maßnahmeausspruch der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter.
Der Senat hat von der ihm durch § 146 Abs. 3 Satz 2 BRAO eröffneten Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache an den Ehrengerichtshof eines anderen Landes zurückzuverweisen.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Veser
Paepcke
 Salditt
AnwSt (R) 3/91
Schreibfehlerberichtigung
 Auf der ersten Seite des Urteils vom 27. Mai 1991 muß es statt "Beschluß" richtig heißen:
Im Namen des Volkes
 Urteil
Karlsruhe, den 18. Juni 1991 (Werner)
Justizamtsinspektor
 Geschäftsstelle des Senats für Anwaltssachen