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BGH

Gericht: BGH

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Lepa, Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise, Dr. von Hase als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Die Verurteilung des Rechtsanwalts durch das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 2. Juni 1987 wegen Untreue ist im Schuldspruch rechtskräftig geworden, nachdem sowohl der Rechtsanwalt als auch die Staatsanwaltschaft jeweils ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatten. 2. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Ehrengerichtshof habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) im Zusammenhang mit der standesrechtlichen Bewertung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen (fortgesetzter) Untreue verletzt. Die bloße Behauptung des Rechtsanwalts, möglicherweise sei seine Schuldfähigkeit bei Begehung jener Straftat eingeschränkt gewesen, weil er "unter anderem unter einer starken Medikamentenabhängigkeit litt", genügt für sich allein den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Fehl geht die nicht näher belegte Behauptung, der vom Ehrengerichtshof erwähnte Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids sei nicht von dem Rechtsanwalt, sondern von dessen amtlich bestellten Vertreter unterzeichnet gewesen. Ein den Rechtsanwalt beschwerender Rechtsfehler in Anwendung des sachlichen Rechts hat sich nicht ergeben.

Zitierte Normen: § 118 BRAO § 244 StPO § 150 BRAO
RechtsanwaltRechtEhrengerichtshofRechtsanwaltsförmlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R\ 3/89	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Paul Frank
 Vert.:
Rechtsanwalt Dr.
Will
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 26. Juni 1989, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,
 Dr. Lepa,
 Dr. Schmitz
 sowie die Rechtsanwälte Schaefer,
 Dr. Weise,
 Dr. von Hase
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Rechtsanwalt Dr. als Verteidiger,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:

I
3

Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1988 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 Gründe:
Das Ehrengericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln hat den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen das Standesrecht aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Mit der Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.	Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des ehrengerichtlichen Verfahrens gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 BRAO lagen vor. Die Verurteilung des Rechtsanwalts durch das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 2. Juni 1987 wegen Untreue ist im Schuldspruch rechtskräftig geworden, nachdem sowohl der Rechtsanwalt als auch die Staatsanwaltschaft jeweils ihre Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann das ehrengerichtliche Verfahren durch^eführt werden, wenn ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt (BGHSt 28, 178,
4
 180 f*)* Einer förmlichen Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des Ehrengerichts vom 1. September 1987 bedurfte es nicht. Sie lag im Erlaß der Eröffnungsbeschlüsse vom 10. Juni 1988 und vom 14. Juli 1988. Diese sind dem Rechtsanwalt und seinem Verteidiger ebenso wie die Ladung zur Hauptverhandlung förmlich zugestellt worden.
2.	Ohne Erfolg bleibt die Rüge, der Ehrengerichtshof habe seine Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) im Zusammenhang mit der standesrechtlichen Bewertung des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen (fortgesetzter) Untreue verletzt. Die bloße Behauptung des Rechtsanwalts, möglicherweise sei seine Schuldfähigkeit bei Begehung jener Straftat eingeschränkt gewesen, weil er "unter anderem unter einer starken Medikamentenabhängigkeit litt", genügt für sich allein den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Es ist ferner von der Revision nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, weshalb sich der Ehrengerichtshof hätte gedrängt sehen müssen, den zuständigen Sachbearbeiter bei der Sparkasse B^^zu ermitteln und sodann als Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Schadenswiedergutmachung keineswegs mit Mitteln der Mutter des Rechtsanwalts bewirkt wurde und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts nunmehr geordnet seien.
3.	Auch die weitere Aufklärungsrüge greift nicht
 durch.
5

Die Beanstandung, der Ehrengerichtshof hätte zu dem Vorwurf, daß der Rechtsanwalt dem gegen ihn gemäß § 150 Abs. 1 BRAO verhängten Berufsverbot wissentlich zuwider gehandelt habe, weitere Zeugen hören müssen, ist unbegründet. Gegenstand des Verfahrens insoweit waren nur die von der Zeugin	bekundeten Vorkommnisse. Deren Aussage hat
 der Ehrengerichtshof in Übereinstimmung mit dem Ehrengericht rechtsfehlerfrei für glaubhaft erachtet. Von Amts wegen erhebt jedoch der Tatrichter weitere Beweise nur oder müßte sie erheben, wenn ihm aus den Akten oder dem Inbegriff der Verhandlung noch Umstände oder Möglichkeiten bekannt oder erkennbar sind, die bei verständiger Würdigung der Sachlage begründete Zweifel an der Richtigkeit der erlangten Überzeugung wecken müssen (vgl. Herdegen in KK 2. Aufl. § 244 Rdn. 20 m.w.Nachw. ). Das ist hier nicht der Fall. Aus den Akten ergab sich kein Hinweis darauf, daß weitere Büroangestellte oder der amtlich bestellte Anwaltsvertreter etwas bekunden konnten, das die Glaubwürdigkeit der Aussage der vernommenen Zeugin hätte in Frage stellen können. Fehl geht die nicht näher belegte Behauptung, der vom Ehrengerichtshof erwähnte Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids sei nicht von dem Rechtsanwalt, sondern von dessen amtlich bestellten Vertreter unterzeichnet gewesen. Angesichts des eindeutigen Berichts des Präsidenten des Landgerichts mußte sich der Ehrengerichtshof nicht gedrängt fühlen, die Mahnbescheids-akte beizuziehen, zu demal dieser Vorgang nicht förmlicher Gegenstand des Schuldvorwurfs war und auf ihm die Maßnahme auch nicht beruht.
i
6
4.	Auf die Sachrüge, die der Rechtsanwalt nicht im einzelnen ausgeführt hat, hat der Senat das angefochtene Urteil umfassend geprüft. Ein den Rechtsanwalt beschwerender Rechtsfehler in Anwendung des sachlichen Rechts hat sich nicht ergeben. Der Ehrengerichtshof hat die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft unter Beachtung der dafür maßgebenden rechtlichen Gesichtspunkte und nach Abwägung aller erheblichen tatsächlichen Umstände verhängt. Seine tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Merz	Ulsamer	Lepa	Schmitz
 Schaefer	Weise	Hase
t