Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Auf die Revision hat der Senat lediglich den Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen. Darin liegt eine zulässige Beschränkung der Revision, wenn man den Umstand berücksichtigt, daß der Rechtsanwalt in der Revisionsbegründungsschrift die Feststellungen des Ehrengerichtshofs zu dem Schuldspruch ausdrücklich als zutreffend bestätigt und hervorgehoben hat, "daß die Tat eine ehrengerichtliche Sanktion erfordert". Der Ehrengerichts-hof hat, insoweit abweichend von den Feststellungen des Strafgerichts, angenommen, daß sich die "veruntreute Summe", nämlich der Betrag, den er für sich verbraucht habe, nur auf 6.776,72 DM belaufe. Der Ehrengerichtshof hat, was nach der Beschränkung der Revision in Rechtskraft erwachsen ist, eine Standesverletzung darin gesehen, daß der Rechtsanwalt den Grundsatz des anwaltlichen Standesrechts, "bei der Verwahrung fremder Gelder auf peinliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu achten", vorsätzlich verletzt habe. Für das Gewicht des Standesverstoßes ist es unerheblich, ob die Verfehlung strafrechtlich, wovon der Ehrengerichtshof ausgeht, als veruntreuende Unterschlagung (§ 246 StGB) oder aber als Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB 2. März 1985 - AnwSt (R) 8 und 21/84) Das ist hier zu dem Nachteil des Beschwerdeführers der Fall. a) Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich bei der Berufsausübung der Untreue schuldig macht, in der Regel für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. Entsprechendes gilt für die veruntreuende Unterschlagung, wenn dem Rechtsanwalt Geld zur Verwahrung anvertraut wird. Er hat sich auch mit Milderungsgründen befaßt, die dafür sprechen könnten, von einer Ausschließung abzusehen, nämlich damit, daß der Rechtsanwalt zu dem "damaligen Zeitpunkt in äußerst schlechten Vermögensverhältnissen war und in seinem Beruf als Rechtsanwalt nur über geringe Erfahrungen verfügte", daß er den Schaden, den er durch den "erstmaligen" Verstoß gegen Standespflichten angerichtet hat, am 5. Die Darlegungen, die der Ehrengerichtshof in diesem Zusammenhang gemacht hat, lassen aber besorgen, daß er die Anforderungen überspannt und den Grundsätzen, die bei der Bemessung des Rechtsfolgenäusspruchs zu beachten sind, nicht hinreichend Rechnung getragen hat. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß keiner der Gründe geeignet ist, die Ausschließung in Frage zu stellen, und zwar, wie der Ehrengerichtshof bei der Erörterung eines der Milderungsgründe ausgeführt hat, wegen des erheblichen Schadens für das Ansehen des Anwaltstandes. Diese Darstellung läßt besorgen, daß sich der Ehrengerichtshof den Blick dafür verstellt hat, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteile vom 27. Es ist hier nicht auszuschließen, daß der Ehrengerichtshof dies unterlassen, vielmehr nur geprüft hat, ob jeder einzelne Milderungsgrund für sich betrachtet so gewichtig ist, daß er den Standesverstoß in einem milderen Licht erscheinen läßt. Den letzteren Umstand hat der Ehrengerichtshof nur am Rande erwähnt, obwohl gerade er hier zur Prüfung drängt, ob die Pflichtverletzung nicht durch ein befristetes Vertretungs- und Beistandsverbot ausreichend geahndet werden kann.
jr 2115 028 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt (R) 3/85 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Michael Ernst R geboren am (HHf 1947 in H|m, wohnhaft E| HafmiM, HatflHB Straße fljflR, Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. aus Ha K Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 1. Juli 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen, Laufhütte, Dr. Gribbohm, die Rechtsanwälte Siebecke, Quack, Dr. Rössler als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. für Recht erkannt: Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 1984 im Maßnahmenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen. als Vertreter der Bundesanwaltschaft Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Von Rechts wegen Gründe : Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts verworfen. Seine Revision hat Erfolg. I. Auf die Revision hat der Senat lediglich den Rechtsfolgenausspruch zu überprüfen. Der Rechtsanwalt hat zwar die Revision unbeschränkt eingelegt. In der Begründungsschrift hat er aber seinen auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Antrag, das angefoch-tene Urteil aufzuheben, ersichtlich auf die nach seiner Auffassung fehlerhafte "Strafzu demessung sowie die Strafzu demessungserwägungen" bezogen. Darin liegt eine zulässige Beschränkung der Revision, wenn man den Umstand berücksichtigt, daß der Rechtsanwalt in der Revisionsbegründungsschrift die Feststellungen des Ehrengerichtshofs zu dem Schuldspruch ausdrücklich als zutreffend bestätigt und hervorgehoben hat, "daß die Tat eine ehrengerichtliche Sanktion erfordert". II. Der Maßnahmenausspruch ist auf die Sachrüge aufzuheben . 1. Dem Rechtsanwalt ist am 23. Juli 1979 ein Betrag von 8.030,57 DM zur treuhänderischen Verwaltung ausgezahlt worden. Er war verpflichtet, diesen Geldbetrag einem damaligen Mandanten auszuzahlen, sobald dieser zur Regelung einer Erbschaftsangelegenheit einen notariellen Übertragungsvertrag unterschrieben hatte. Der Rechtsanwalt war zur Rückzahlung des Geldes nicht in der Lage, als er am 4 5. Februar 1981, nachdem sein Mandant den Abschluß des Übertragungsvertrags verweigert hatte, zur Rückzahlung des Geldes aufgefordert wurde. Der Rechtsanwalt ist wegen dieses Sachverhaltes strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden. Er ist durch rechtskräftiges Urteil des Schöffengerichts Essen vom 30. November 1982 wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen in Höhe von je 50 DM verurteilt worden. Derselbe Sachverhalt ist Gegenstand des anhängigen ehrengerichtlichen Verfahrens. Der Ehrengerichts-hof hat, insoweit abweichend von den Feststellungen des Strafgerichts, angenommen, daß sich die "veruntreute Summe", nämlich der Betrag, den er für sich verbraucht habe, nur auf 6.776,72 DM belaufe. Es sei nicht auszuschließen, daß der Rechtsanwalt auftragsgemäß eine Forderung gegen seinen Mandanten in Höhe von 1.253,85 DM beglichen habe. 2. Der Ehrengerichtshof hat, was nach der Beschränkung der Revision in Rechtskraft erwachsen ist, eine Standesverletzung darin gesehen, daß der Rechtsanwalt den Grundsatz des anwaltlichen Standesrechts, "bei der Verwahrung fremder Gelder auf peinliche Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu achten", vorsätzlich verletzt habe. Für das Gewicht des Standesverstoßes ist es unerheblich, ob die Verfehlung strafrechtlich, wovon der Ehrengerichtshof ausgeht, als veruntreuende Unterschlagung (§ 246 StGB) oder aber als Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB 2. Altern.) zu bewerten ist. § 246 StGB ist verletzt, wenn der Rechtsanwalt zur Verwahrung des ihm übergebenen Geldes verpflichtet war; der Treubruchstatbestand des § 266 StGB ist erfüllt, wenn er - was hier näher liegt - Sorge dafür zu tragen hatte, daß er jederzeit in der Lage war, Sachen gleicher Art und Güte zurückzuzahlen. 3. Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob ihm bei der Verhängung der Maßnahme Rechtsfehler unterlaufen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 15, 372, 375; Senatsurteile vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8 und 21/84) Das ist hier zu dem Nachteil des Beschwerdeführers der Fall. a) Zutreffend geht der Ehrengerichtshof davon aus, daß ein Rechtsanwalt, der sich bei der Berufsausübung der Untreue schuldig macht, in der Regel für den Anwaltsberuf nicht mehr tragbar und deshalb gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen ist (vgl. BGHSt 15 372; Senatsurteile vom 21. September 1981 - AnwSt (R) 9/81; vom 27. September 1982 - AnwSt (R) 7/82; vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 10/82; vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 1/83 und vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84) . Entsprechendes gilt für die veruntreuende Unterschlagung, wenn dem Rechtsanwalt Geld zur Verwahrung anvertraut wird. b) Der Ehrengerichtshof hat nicht verkannt, daß Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich sind. Er hat erwogen, ob die Pflichtverletzung anstelle der angeordneten Ausschließung mit einem zeitlichen Vertretungsverbot (§ 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO) geahndet werden kann (vgl. BGHSt 28, 333). Er hat sich auch mit Milderungsgründen befaßt, die dafür sprechen könnten, von einer Ausschließung abzusehen, nämlich damit, daß der Rechtsanwalt zu dem "damaligen Zeitpunkt in äußerst schlechten Vermögensverhältnissen war und in seinem Beruf als Rechtsanwalt nur über geringe Erfahrungen verfügte", daß er den Schaden, den er durch den "erstmaligen" Verstoß gegen Standespflichten angerichtet hat, am 5. September 1984 durch Zahlung von 8.030,57 DM wieder 6 gutgemacht hat, daß er inzwischen "eine feste Stellung in einer angesehenen Rechtsanwaltspraxis gefunden hat und nunmehr die Aussicht besteht, daß künftiges Fehlverhalten im Hinblick auf fremde Gelder ausgeschlossen ist". Er hält diese Umstände für nicht ausreichend, um "ausnahmsweise ... Nachsicht" zu rechtfertigen. Die Darlegungen, die der Ehrengerichtshof in diesem Zusammenhang gemacht hat, lassen aber besorgen, daß er die Anforderungen überspannt und den Grundsätzen, die bei der Bemessung des Rechtsfolgenäusspruchs zu beachten sind, nicht hinreichend Rechnung getragen hat. c) Der Ehrengerichtshof hat die genannten Milderungsgründe jeweils gesondert der Standesverfehlung gegenübergestellt. Er ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß keiner der Gründe geeignet ist, die Ausschließung in Frage zu stellen, und zwar, wie der Ehrengerichtshof bei der Erörterung eines der Milderungsgründe ausgeführt hat, wegen des erheblichen Schadens für das Ansehen des Anwaltstandes. Diese Darstellung läßt besorgen, daß sich der Ehrengerichtshof den Blick dafür verstellt hat, daß der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft nur nach einer Würdigung der Persönlichkeit des Rechtsanwalts und seines Gesamtverhaltens angeordnet werden darf (BGHSt 28, 333, 335 mit weiteren Nachweisen; Senatsurteile vom 27. Juni 1983 - AnwSt (R) 15/82 und vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 21/84) . Dies verlangt eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die für und gegen den Rechtsanwalt sprechen. Es ist hier nicht auszuschließen, daß der Ehrengerichtshof dies unterlassen, vielmehr nur geprüft hat, ob jeder einzelne Milderungsgrund für sich betrachtet so gewichtig ist, daß er den Standesverstoß in einem milderen Licht erscheinen läßt. Der in einer solchen verengten Betrachtungsweise liegende Fehler kann sich zu dem Nachteil des Rechtsanwalts ausgewirkt haben. Dabei sind 7 einerseits die Zahl und das Gewicht der Milderungsgründe und andererseits der im Verhältnis zu anderen Fällen der Veruntreuung, die der Senat in der Vergangenheit zu beurteilen gehabt hat, weniger schwer wiegende Standesverstoß zu berücksichtigen. Bei der Veruntreuung von 6.776,72 DM handelt es sich ura einen Einzelfall. Die Pflichtverletzung liegt schon mehrere Jahre zurück. Der Rechtsanwalt hat den Schaden, wenn auch erst im Jahre 1984, wiedergutgemacht. Für ihn spricht besonders, daß er sich inzwischen beruflich gefestigt hat und daß ihm ersichtlich eine günstige Zukunftsprognose zu stellen ist. Den letzteren Umstand hat der Ehrengerichtshof nur am Rande erwähnt, obwohl gerade er hier zur Prüfung drängt, ob die Pflichtverletzung nicht durch ein befristetes Vertretungs- und Beistandsverbot ausreichend geahndet werden kann. Denn eine Ausschließung kommt nur in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung noch einer Gefährdung der Rechtspflege und einer Minderung des Ansehens der Anwaltschaft durch den Ausschluß des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden muß (Senatsurteile vom 5. März 1979 - AnwSt (R) 15/78, insoweit in BGHSt 28, 333 nicht ab- gedruckt - und vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 8/84). Nur eine solche Auslegung wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht, der bei einem solch schwerwiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl wie dem l 8 nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO strikt zu beachten ist (BVerfG NJW 1984, 2341). Der Rechtsfolgenausspruch wird deshalb in einer neuen Verhandlung nochmals zu überdenken sein. Merz Hagen Laufhütte Gribbohm Siebecke Quack Rössler