Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 12. Das Ehrengericht hat dem Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren verboten, auf dem Gebiete des Strafrechts als Vertreter oder Beistand tätig zu werden. In der Berufung sverhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat sein Verteidiger erklärt, er beschränke die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Der Ehrengerichtshof hat die Dauer des verhängten Vertretungsverbots auf ein Jahr ermäßigt und das Rechtsmittel im übrigen verworfen. 1. Nach dem Inhalt des Urteils hat sich der Ehrengerichtshof trotz der von dem Verteidiger erklärten Rechtsmittelbeschränkung für befugt gehalten, den Schuldspruch des Ehrengerichts nachzuprüfen. Voraussetzung einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung ist aber, daß die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu dem Schuldspruch eine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts bilden. Das Ehrengericht hatte die Standeswidrigkeit des Rechtsanwalts darin erblickt, daß er seine Dienste "Asylantenschleppern” zur Verfügung gestellt und über seine Tätigkeit als Zeuge vor Gericht vorsätzlich falsch ausgesagt hat. Die Rechtsmittelbeschrgnkung des Verteidigers hat dem Ehrengerichtshof deshalb den Weg dazu nicht versperrt. Das Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO kann der Ehrengerichtshof ohne Rücksicht auf die strafgerichtliche Ahndung des standeswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts aussprechen; eines standesrechtlichen Überhanges bedarf es insoweit nicht (§ 113 b Satz 2 BRAO; Senatsurteil vom 17. Die bisherigen Erörterungen des Ehrengerichtshofes befassen sich im wesentlichen mit der Schwere der begangenen Standeswidrigkeit und den Auswirkungen des Vertretungsverbots; das genügt nicht. Der von der Revision vermißte sachliche Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Rechtsanwalts und dem Vertretungsverbot für das Gebiet des Strafrechts ist ebenfalls vom Tatrichter darzulegen. Da der Rechtsanwalt sich hier strafbar gemacht hat, liegt ein solcher Zusammenhang aber nahe (Senatsurteil vom 20.
2112 043 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt OÜ 5/83 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Rainer L » ;tra3e geboren am 1945 in - Verteidigers Rechtsanwalt 3/ Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1983, an der teilgenommen haben: Präsident des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Jähnke, Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Quack, Dr. Messer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt 2/ Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 12. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe : Das Ehrengericht hat dem Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren verboten, auf dem Gebiete des Strafrechts als Vertreter oder Beistand tätig zu werden. In der Berufung sverhandlung vor dem Ehrengerichtshof hat sein Verteidiger erklärt, er beschränke die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch. Der Ehrengerichtshof hat die Dauer des verhängten Vertretungsverbots auf ein Jahr ermäßigt und das Rechtsmittel im übrigen verworfen. Dagegen richtet sich die Revision des Rechtsanwalts, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Sie hat Erfolg. 1. Nach dem Inhalt des Urteils hat sich der Ehrengerichtshof trotz der von dem Verteidiger erklärten Rechtsmittelbeschränkung für befugt gehalten, den Schuldspruch des Ehrengerichts nachzuprüfen. Denn er stellt fest, welchen Sachverhalt die Berufungsverhandlung insoweit ergeben hat (UA Bl. 4) und hält gemäß § 118 Abs. 3 BRAO die Feststellungen des Strafgerichts - nicht auf Grund des § 327 StPO die des Ehrengerichts - für bindend (UA Bl. 7). Diese Auffassung, deren Richtigkeit der Senat von Amts wegen nachzuprüfen hat (BGHSt 27, 70, 72; Ruß in KK § 327 Rdn. 11; Pikart in KK § 352 Rdn. 23; Kleinknecht/Meyer StPO 36. Aufl., § 327 Rdn. 3), ist im Ergebnis zutreffend. Der Verteidiger kann die Berufung zwar auch im ehrengerichtlichen Verfahren grundsätzlich wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 1982 - AnwSt (R) 9/82, insoweit in ^ AnwBl*1983, 192 nicht abgedruckt; Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (B) 20/82, zur Veröffentlichung bestimmt). Er bedarf dazu der Ermächtigung des Rechtsanwalts (§ 302 Abs. 2 StPO) und nach dem Beginn der Hauptverhandlung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft (§ 303 StPO). Voraussetzung einer wirksamen Rechtsmittelbeschränkung ist aber, daß die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zu dem Schuldspruch eine taugliche Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts bilden. Daran fehlt es, wenn der Schuldumfang nicht oder nicht ausreichend festgestellt ist (Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg StPO 23. Aufl., § 318 Rdn. 43, 44; Ruß in ^ KK 318 Rdn. 7). So liegt es hier. Das Ehrengericht hatte die Standeswidrigkeit des Rechtsanwalts darin erblickt, daß er seine Dienste "Asylantenschleppern” zur Verfügung gestellt und über seine Tätigkeit als Zeuge vor Gericht vorsätzlich falsch ausgesagt hat. Es hatte aber offengelassen, wie oft und über welchen Zeitraum (Mindestzahl und Mindestzeitraum) der Rechtsanwalt für Asylbewerber tätig geworden ist. Zur Beurteilung des Schuldumfangs des Vergehens gegen das Ausländergesetz und des Schuldgehalts der uneidlichen Falschaussage waren entsprechende Feststellungen unerläßlich. Auch das Gewicht S' der Standeswidrigkeit war anders nicht zu beurteilen. Die Rechtsmittelbeschrgnkung des Verteidigers hat dem Ehrengerichtshof deshalb den Weg dazu nicht versperrt. 2. Der Ehrengerichtshof hat jedoch den Schuldumfang ebenfalls nicht ermittelt. Zwar heißt es im Rahmen der Zumessungserwägungen auf UA Bl. 7, der Rechtsanwalt habe 11 im Strafverfahren selbst eingeräumt, daß er seit März 1980 mindestens fünfmal für jeweils drei bis neun türkische Staatsangehörige derartige falsche Asylanträge 4 9 gestellt hat". Ob dies lediglich die Wiedergabe einer früheren Einlassung des Rechtsanwalts oder eine Feststellung sein soll, wird jedoch nicht klar. Denn der Ehrengerichtshof hat sich an die Feststellungen des Strafurteils gebunden gesehen; frühere Einlassungen im Strafverfahren konnten daher keine Bedeutung erlangen. Welchen Schuldumfang der Strafrichter festgestellt hat, teilt der Ehrengerichtshof im Urteil nicht mit. Dies nötigt zur Aufhebung seines Urteils, da nicht feststeht, auf welcher tatsächlichen Grundlage die verhängte Maßnahme beruht. 0 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Das Vertretungsverbot nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO kann der Ehrengerichtshof ohne Rücksicht auf die strafgerichtliche Ahndung des standeswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts aussprechen; eines standesrechtlichen Überhanges bedarf es insoweit nicht (§ 113 b Satz 2 BRAO; Senatsurteil vom 17. Mai 1982 - AnwSt (R) 4/82). Rechtsfehlerfrei wird er eine solche Maßnahme aber nicht ohne Ermittlung und Würdigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und etwaiger standesrechtlicher Vor- be la stung en des Rechtsanwalts verhängen können; von besonderer Bedeutung wird ferner die Frage sein, ob der Rechtsanwalt die erkannte Strafe zu verbüßen haben wird. Die bisherigen Erörterungen des Ehrengerichtshofes befassen sich im wesentlichen mit der Schwere der begangenen Standeswidrigkeit und den Auswirkungen des Vertretungsverbots; das genügt nicht. Der von der Revision vermißte sachliche Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Rechtsanwalts und dem Vertretungsverbot für das Gebiet des Strafrechts ist ebenfalls vom Tatrichter darzulegen. Da der Rechtsanwalt sich hier strafbar gemacht hat, liegt ein solcher Zusammenhang aber nahe (Senatsurteil vom 20. Dezember 1982 - AnwSt (R) 21/82). Zu einer Begrenzung des Verbots auf eine Vertretung oder Beistandstätigkeit in Verwaltungs oder Asylverfahren ist der Ehrengerichtshof nicht verpflichtet. Die Auswirkungen eines Vertretungsverbots wird der Rechtsanwalt in der neuen Hauptverhandlung ggf. belegen können. Zu erwartende fühlbare Einkommensverluste schließen die Maßnahme jedoch nicht aus. Pfeiffer Laufhütte Jähnke Lepa Kohlndorfer Quack Messer