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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen. Mit seiner Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts, Das ehrengerichtliche Verfahren ist gemäß § 139 Abs, 3 Nr. 1 BRAO einzustellen. Denn vor dem erkennenden Senat hat der Verteidiger glaubhaft gemacht, daß der Rechtsanwalt am Tage der Hauptverhandlung über seine Revision gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München schriftlich auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat (§14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom selben Tage zurückgenommen (§ 16 Abs. 1 BRAO). Gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO hat der Rechtsanwalt die gesamten Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens zu tragen.

Zitierte Normen: § 139 BRAO
RechtsanwaltRechtRechtsanwaltschaftPräsidentMünchenehrengerichtlichenBRAO

Volltext der Entscheidung

2113 Oil
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 3/82 URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Hilmar P geboren am	19^7	in	Wi
 aus
22
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 17. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Hagen,
 Dr. Gribbohm,
 Dr. Jähnke
 sowie die Rechtsanwälte Siebecke,
 Schaefer,
Dr. Weise
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
 Rechtsanwalt Dr.
als Verteidiger,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Das Verfahren wird gemäß § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO eingestellt.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
22
 
Gründe :
Das Ehrengericht München hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten als ehrengerichtliche Maßnahme das Verbot verhängt, für die Dauer von fünf Jahren als Vertreter und Beistand auf dem Gebiet des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts tätig zu sein.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Bayerische Ehrengerichtshof ihn durch Urteil vom 23. September 1981 aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Mit seiner Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts,
 Das ehrengerichtliche Verfahren ist gemäß § 139 Abs, 3 Nr. 1 BRAO einzustellen. Denn vor dem erkennenden Senat hat der Verteidiger glaubhaft gemacht, daß der Rechtsanwalt am Tage der Hauptverhandlung über seine Revision gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts München schriftlich auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hat (§14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO). Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch Verfügung vom selben Tage zurückgenommen (§ 16 Abs. 1 BRAO). Die Verfügung ist sofort rechtskräftig geworden.
Gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO hat der Rechtsanwalt die gesamten Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens zu tragen. Denn nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens wäre die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gegen ihn gerechtfertigt gewesen. Das ergibt sich ohne weiteres aus den tatsächlichen Feststellungen des gegen ihn ergangenen rechtskräftigen Urteils des Schöffengerichts München vom 30. Oktober 1979, die das Ehrengericht und der Ehrengerichtshof der Ent-
 
Scheidung im ehrengerichtlichen Verfahren als bindend zugrunde gelegt haben (§ 118 Abs. 3 BRAO).
Pfeiffer	Hagen	Gribbohm	Jähnke
 Siebecke	Schaefer	Weise