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BGH

Gericht: BGH

der Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Börtzler Dr. Girisch sowie die Rechtsanwälte Petersen Pfleger Dr. Kohlndorfer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Rechtsanwalt Amtsinspektor für Recht erkannt: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, aus als Verteidiger, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Die Revision des Rechtsanwalts hJB gegen das Urteil des 2, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 17. Auf die rechtzeitig eingelegte Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof das Verfahren ngemäß § 154 Abs. 2 StPO" in drei Fällen (TflBHBB - 6 Dr. AflB und Dr. KoJHB ) und im Falle zu dem Vorwurf, die Akten zu Unrecht zurückbehalten zu haben (8 a), eingestellt. mit § 135 Abs. 1 BRAO ist die gesamte HauptVerhandlung einschließlich Urteilsverkündung im ehrengerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof nicht öffentlich. Nach Beendigung des Mandats gab er in einer Reihe von Fällen trotz Aufforderung Unterlagen und Akten nicht heraus, so daß einige Betroffene deswegen gegen ihn auf Herausgabe klagen mußten. Zu diesen und weiteren im angefochtenen Urteil gewürdigten Pflichtverletzungen im Beruf hat der Ehrengerichtshof zutreffend auch außerberufliches Verhalten, nämlich daß der Beschwerdeführer es wegen Nichtbezahlung von Steuerschulden und privaten Verbindlichkeiten zu gerichtlichen und Vollstreckungsmaßnahmen kommen ließ, als eine Pflichtverletzung im Sinne des § 113 Abs. 2 BRAO angesehen. Daß der Beschwerdeführer auf Grund dieses Gesaptver-haltens nicht mehr für den Anwaltstand tragbar ist und deshalb ausgeschlossen werden muß, hat der Ehrengerichtshof im angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei dargelegt. Durch sein pflichtwidriges Verhalten, das bereits begann, als er gerade als Rechtsanwalt zugelassen worden war, und sich über viele Jahre bis zur HauptVerhandlung vor dem Ehrengerichtshof erstreckte, hat er die Interessen der Rechtsuchenden und das Ansehen des Anwaltstandes erheblich gefährdet.

Zitierte Normen: § 333 StPO § 135 BRAO
RechtsanwaltMandanthäufigBeschwerdeführerEhrengerichtshofFall

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt (R) 3/74	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Kuno straße 0
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom 20. Januar 1975, an der teilgenommen haben:
der Präsident des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer
 als Vorsitzender,
 die Richter am Bundesgerichtshof
 Kirchhof Börtzler Dr. Girisch
 sowie die Rechtsanwälte
 Petersen
Pfleger
 Dr. Kohlndorfer
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt
Rechtsanwalt Amtsinspektor für Recht erkannt:
Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, aus
 als Verteidiger,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
 Die Revision des Rechtsanwalts hJB gegen das Urteil des 2, Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig vom 17. Juli 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Gründe :
I.	Das Ehrengericht hat durch Urteil vom IQ. März 1972 den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, weil er in insgesamt 34 Tatkomplexen seine beruflichen und zu dem Teil auch seine außerberuflichen Pflichten verletzt habe.
Auf die rechtzeitig eingelegte Berufung des Rechtsanwalts hat der Ehrengerichtshof das Verfahren ngemäß § 154 Abs. 2 StPO" in drei Fällen (TflBHBB - 6 Dr. AflB   und Dr. KoJHB  ) und im Falle	zu
 dem Vorwurf, die Akten zu Unrecht zurückbehalten zu haben (8 a), eingestellt. Im übrigen ist Jedoch durch Urteil vom 17. Juli 1973 die Berufung unter Neufassung des Urteilsspruchs verworfen worden. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt rechtzeitig Revision eingelegt und diese rechtzeitig mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II.	Fehl geht die auf § 333 Nr. 6 StPO gestützte Rüge, das Urteil sei unter Ausschluß der Öffentlichkeit verkündet worden. Nach § 143 Abs. 4 i.V. mit § 135 Abs. 1 BRAO ist die gesamte HauptVerhandlung einschließlich Urteilsverkündung im ehrengerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof nicht öffentlich. Daß hier ausnahmsweise öffentlich zu verhandeln gewesen sei, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
III.	Die Feststellungen des Ehrengerichtshofs zeigen in ihrer Gesamtheit schwere Standespf11chtver1etzungen des Beschwerdeführers, die die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigen. In 31 dargelegten Fällen hat er
 
Jeweils mehrfach oder längere Zeit gegen seine Verpflichtungen gegenüber seinen Mandanten oder dem Vorstand der Anwaltskammer oder dem Gericht oder Kollegen sowie der Öffentlichkeit verstoßen. Immer wieder ist er säumig gewesen. Er hat die Interessen seiner Mandanten vor Gericht nicht, wie es erforderlich war, wahrgenommen, hat häufig Termine oder Fristen versäumt, seine Mandanten und Kollegen nicht informiert, auf Anfragen trotz häufiger Erinnerungen nicht geantwortet. Sein Verhalten führte mehrfach dazu, daß Vollstreckungsbefehle, Versäumnisurteile und Voll-Streckungsmaßnahmen gegen seine Auftraggeber ergingen und diese oft erst durch das Erscheinen des Gerichtsvollziehers Kenntnis davon erhielten. Sie erlitten zu dem Teil dadurch erhebliche finanzielle Nachteile. Nach Beendigung des Mandats gab er in einer Reihe von Fällen trotz Aufforderung Unterlagen und Akten nicht heraus, so daß einige Betroffene deswegen gegen ihn auf Herausgabe klagen mußten. Eingehende Fremdgelder lieferte er mehrfach erst nach längerer Zeit ab; er erteilte häufig keine Abrechnung. Als vom Gericht bestellter Testamentsvollstrecker und Vergleichsverwalter mußte er abberufen werden, weil er seinen Pflichten trotz Erinnerungen nicht nachkam. Zu diesen und weiteren im angefochtenen Urteil gewürdigten Pflichtverletzungen im Beruf hat der Ehrengerichtshof zutreffend auch außerberufliches Verhalten, nämlich daß der Beschwerdeführer es wegen Nichtbezahlung von Steuerschulden und privaten Verbindlichkeiten zu gerichtlichen und Vollstreckungsmaßnahmen kommen ließ, als eine Pflichtverletzung im Sinne des § 113 Abs. 2 BRAO angesehen.
Daß der Beschwerdeführer auf Grund dieses Gesaptver-haltens nicht mehr für den Anwaltstand tragbar ist und deshalb ausgeschlossen werden muß, hat der Ehrengerichtshof
 im angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei dargelegt. Durch sein pflichtwidriges Verhalten, das bereits begann, als er gerade als Rechtsanwalt zugelassen worden war, und sich über viele Jahre bis zur HauptVerhandlung vor dem Ehrengerichtshof erstreckte, hat er die Interessen der Rechtsuchenden und das Ansehen des Anwaltstandes erheblich gefährdet. Dafür, daß er etwa in Zukunft sich anders verhalten würde, besteht kein Anhalt.
Durch die Verwerfung der Revision hat sich die im übrigen unzulässige weitere Beschwerde gegen das Berufsverbot (BGHSt 19, 4; 20, 68) erledigt.
Dr. Fischer Kirchhof	Börtzler	Girisch
 Petersen	Pfleger	Kohlndorfer