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BGH

Gericht: BGH

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt« Die Landes Justizverwaltung hat mit Verfügung vom 22« Januar 1974 die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen« Das ehrengerichtliche Verfahren muß daher gemäß § 139 Abs« 3 Nr« 1 BRAO eingestellt werden«

Zitierte Normen: § 197 BRAO
ehrengerichtlicheBeschwerdeführerBörtzlerVogtNAMENehrengerichtlichenBRAO

Volltext der Entscheidung

2131 078
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
AnwSt 00 5/75	URTEIL
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Max
 Ring 0 / XIII
Der Blinde sgerichtshof, Senat fUr Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 1. Juli 1974, an der teilgenommen haben
 Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
 Dr. Vogt
 die Richter am Bundesgerichtshof
 Börtzler,
Dr« Girisch, Ochmann
 und die Rechtsanwälte
 Correll, Siebecke,
 Dr« Brandner
 als beisitzende Richter,
 Bundesanwalt
als Vertrete? der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor
 als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle,
 für Recht erkannt:
Das ehrengerichtliche Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt«
Gründe :
Die Landes Justizverwaltung hat mit Verfügung vom 22« Januar 1974 die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen« Das ehrengerichtliche Verfahren muß daher gemäß § 139 Abs« 3 Nr« 1 BRAO eingestellt werden«
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Nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens wäre die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen« Deswegen müssen die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO).
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Correll	Siebecke	Dr«	Brandner