Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt« Die Landes Justizverwaltung hat mit Verfügung vom 22« Januar 1974 die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen« Das ehrengerichtliche Verfahren muß daher gemäß § 139 Abs« 3 Nr« 1 BRAO eingestellt werden«
2131 078 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES AnwSt 00 5/75 URTEIL in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Max Ring 0 / XIII Der Blinde sgerichtshof, Senat fUr Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 1. Juli 1974, an der teilgenommen haben Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Vogt die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr« Girisch, Ochmann und die Rechtsanwälte Correll, Siebecke, Dr« Brandner als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertrete? der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Das ehrengerichtliche Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt« Gründe : Die Landes Justizverwaltung hat mit Verfügung vom 22« Januar 1974 die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen« Das ehrengerichtliche Verfahren muß daher gemäß § 139 Abs« 3 Nr« 1 BRAO eingestellt werden« r\ t / Nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens wäre die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen« Deswegen müssen die Kosten des ehrengerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Vogt Börtzler Girisch Ochmann Correll Siebecke Dr« Brandner