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BGH

Gericht: BGH

Januar 19^9 (BGBl I 25) eingeführte § 115 Ahs. 1 BRAO n.P. ist eine echte Verjährungs-Vorschrift, die für jede bei ihrem Inkrafttreten bei Beachtung der Grundsätze, die in BGHSt 17» 149 aufgesteilt sind, noch verfolgbare Pflichtwidrigkeit uneingeschränkt gilt. Jede v/egen der Pflichtv/idrigkeit gegen den Beschuldigten gerichtete Handlung des Ehrengerichte der ersten Instanz ist zur Unterbrechung der Verjährung geeignet. Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner anwaltlichen Berufspflicht zu einem Verweis und einer Geldbuße von 1 OOO DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt Berufung eingelegt, die er auf das "Strafmaß1' beschränkt hat. 1. Der Rechtsanwalt hat mit seiner Revision "Verstöße gegen das formelle und materielle Recht" gerügt. Es muß deswegen von Amts wegen geklärt werden, ob - worauf sich der Rechtsanwalt auch ausdrücklich beruft - die ehrengerichtliche Verfolgung verjährt ist. Im Schuldspruch ist bereits das Urteil des Ehrengerichts dadurch rechtskräftig geworden, daß der Rechtsanwalt seine Berufung auf das "Strafmaß", d. Danach war auch nach Ablauf von mehr als fünf Jahren seit der Begehung der Pflichtverletzung eine "schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße" noch zulässig. In der vorliegenden Sache haben sowohl das Ehrengericht als auch der Ehrengerichtshof einen Verweis und daneben eine Geldbuße von 1 000 DH für angemessen erachtet, Bas kann, wie unten darzulegcn sein wird (Kr. 3 c), nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden. Beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 13» Januar 1969 war daher die dem Rechtsanwalt vorgeworfene Pflichtverletzung noch vcrfolgbar. vorschrift ganz besonderer Art" (BGHSt 19, 269, 272) ist nunmehr eine echte Verjährungsvorschrift geworden, die für jede bei ihrem Inkrafttreten noch vcrfolgbare Pflicht v/idrigkeit uneingeschränkt gilt. Danach wird die Verjährung durch jede Handlung des Richters unterbrochen, die wegen der begangenen lat gegen den Täter gerichtet ist. In der vorliegenden Sache ist die Verjährung recht-seitig durch richterliche Handlungen unterbrochen worden» Solche liegen - abgesehen von weiteren Handlungen - in der Verfügung, mit der der Vorsitzende des Ehrengerichts am 24* Januar 1964 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat (EGH-Akten Bl» 34), sowie in der Erlassung des Eröffnungabeschlusscs vom 22. Bas Bundesverfassungsgericht hat freilich bisher nur entschieden, daß die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte und der beim Bundesgerichtshof errichtete Senat für Anwaltssachen grundgesetzmäßige staatliche Gerichte sind (BVerfGE 26, 186 = 1UV7 1969, 2192 = EG X 209)» Bie Frage, ob auch die erstinstanzlichen, ausschließlich aus Rechtsanwälten bestehenden Ehrengerichte den Anforderungen des Grundgesetzes für staatliche Gerichte genügen, hat er - ebenso wie der erkennende Senat (BGHZ 54, 382, 384) - dahinstehen lasscn0 Auch in der vorliegenden Sache braucht diese Frage noch nicht abschließend entschieden zu werden. Damit hat dieses Gesetz, die Bundesrcchtsanwaltsordnung, eindeutig sum Ausdruck gebracht, daß auch diejenigen Handlungen, die das in der Bundesrechtsanwaltsordnung für den ersten Rechtszug vorgesehene ’’Gericht" - eben das Ehrengericht -vornimmt, zur Unterbrechung der Verjährung geeignet sind. Bemgegonuber hat-der Ehrengerichtshof mit Rocht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß der Rechtsanwalt "schon vor Begehung dieser Tat zweimal strafgerichtlich in Erscheinung trat" (er ist 1962 wegen Urkundenfälschung, versuchten Betruges und falscher Anschuldigung zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden) und "daß er vor allem auch die Ahndung durch das Ehrengericht durch Urteil vom 10.1 •« 1962" (in ■welchem wegen der eben erwähnten Verfehlungen ein Verweis und eine Geldbuße gegen ihn verhängt wurden) "sich nicht zur Warnung dienen ließ". Auch daß der Rechtsanwalt "durch sein Verhalten dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft beträchtlichen Schaden zugefügt" hat, hat der Ehrengerichtshof mit Recht (BGHSt 20, 71, 74) zu seinem liachteil gewertet.

Zitierte Normen: § 115 BRAO § 68 StGB § 126a StPO § 7 OWiG § 115 BRAO § 68 StGB § 113 BRAO
RechtsanwaltRechtBGHStEhrengerichtVerjährungGeldbußeEhrengerichtshofBRAOHandlung

Volltext der Entscheidung

2139 047
Nachschlagewerk: ja BGHSt:	ja
BRAO § 115
Der durch Gesotz vom 13. Januar 19^9 (BGBl I 25) eingeführte § 115 Ahs. 1 BRAO n.P. ist eine echte Verjährungs-Vorschrift, die für jede bei ihrem Inkrafttreten bei Beachtung der Grundsätze, die in BGHSt 17» 149 aufgesteilt sind, noch verfolgbare Pflichtwidrigkeit uneingeschränkt gilt. Jede v/egen der Pflichtv/idrigkeit gegen den Beschuldigten gerichtete Handlung des Ehrengerichte der ersten Instanz ist zur Unterbrechung der Verjährung geeignet.
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1970 - Anv/St (R) 3/70 - EG Barnberg
BGH beim OLG München
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URTEIL
in dem ehrengerichtlichen . Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Br. Karl Straße ®/II
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 5- Oktober 1970, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs G-lanzmann
 als Vorsitzender,
 Rechtsanv/alt Br. Roesen Bundesrichter Börtzier Bundesriehter Kirchhof Rechtsanwalt Correll Rechtsanv/alt Petersen Bundesrichter Braxmaicr
 Bundesanwalt Br.
als beisitzonde Richter,
 als Vertreter der Bundesanv/altschaft,
 Jus ti zhaupts ekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 für Recht erkannt:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das. Urteil des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 4. November 1969 wird verworfen.
Der Rechtsanv/alt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts v/egen
 Or r Ü n d e :
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen Verletzung seiner anwaltlichen Berufspflicht zu einem Verweis und einer Geldbuße von 1 OOO DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Rechtsanwalt Berufung eingelegt, die er auf das "Strafmaß1' beschränkt hat. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung als unbegründet verworfen, von einer Berichtigung in formeller Hinsicht abgesehen.
Der Ehrengerichtshof hat die Revision zugelassen.
Die Revision des Rechtsanwalts ist frist- und form-gerecht eingelegt, aber nicht begründet.
1. Der Rechtsanwalt hat mit seiner Revision "Verstöße gegen das formelle und materielle Recht" gerügt. Eine Verfahrensrüge hat er jedoch nicht in einer dem § 544 Abs. 2 StPO entsprechenden Weise erhoben. Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht muß sich daher darauf beschränken, ob das sachliche Recht richtig angewendet worden ist. Unabhängig davon muß allerdings schon von Amts wegen geprüft werden, ob die Verfahrensvoraussetzungen gegeben sind. Es muß deswegen von Amts wegen geklärt werden, ob - worauf sich der Rechtsanwalt auch ausdrücklich beruft - die ehrengerichtliche Verfolgung verjährt ist.
Im Schuldspruch ist bereits das Urteil des Ehrengerichts dadurch rechtskräftig geworden, daß der Rechtsanwalt seine Berufung auf das "Strafmaß", d. h. im ehrengerichtlichen Verfahren auf die Auswahl der ehrengerichtlichen Maßnahmen nach Art und Maß, beschränkt hat. Der
 Ehrengorichtshof hat daher koine selbständige Untersuchung über die Art und den Schuldurnxang der dem Rechtsanwalt vorgeworfenen Verfehlung angestellt, die der Rechtsanwalt Übrigens gar nicht bestreitet. Er hat vielmehr mit Recht insoweit die Reststollungen, die das Ehrengericht getroffen hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Danach steht fest, daß sich der Rechtsanwalt durch ein an den anwaltlichen Vertreter einer Gegenpartei gerichtetes Schreiben vom 4. Februar 1965 der Beihilfe zur versuchten Nötigung schuldig gemacht hat, weswegen er dann durch aas rechtskräftige Berufungsurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 20. Februar 1964 zu einex' Geldstrafe von 800 DM verurteilt wurde.
Nach Eintritt der Verjährung darf keine Strafe - im ehrengerichtlichen Verfahren keine ehrengerichtliche Maßnahme - mehr verhängt werden. Wäre die Verjährung cinge-treten, so wäre der Schuldspruch gegenstandslos. Das Verfahren müßte dann eingestellt worden.
2. Mit zutreffender Begründung hat jedoch der Ehrengerichtshof dargelegt, daß von einer Verjährung der ehren-gerichtlichen Verfolgung keine Rede sein kann.
a)	Bis zu dem Inkrafttreten des Art. I Nr. 25 des Gesetzes zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Patentanwaltsordnung vom 15* Januar 1969 - BGBl I 25 bis zu dem lagesende des 15. Januar 1969 (Art. VI aaO in Verb. m. dem Ausgabetag der Nr. 5 des Bundesgesetzblattes, dem 15. Januar 1969), galt der § 115 BRAO in seiner ursprünglichen Fassung. Über die grundsätzliche Bedeutung dieser Vorschrift hat sich der Senat in der Entscheidung BGHSt 17» 149 ausgesprochen; daran muß festgchaltcn werden.
Danach war auch nach Ablauf von mehr als fünf Jahren seit der Begehung der Pflichtverletzung eine "schwerere ehrengerichtliche Strafe als Warnung, Verweis oder Geldbuße" noch zulässig. Eine solche’ schwerere ehrengerichtliche Bestrafung lag auch in der gleichzeitigen Verhängung eines Vervfeisos und einer Geldbuße (BGHSt 17, 149, 156)*
In der vorliegenden Sache haben sowohl das Ehrengericht als auch der Ehrengerichtshof einen Verweis und daneben eine Geldbuße von 1 000 DH für angemessen erachtet, Bas kann, wie unten darzulegcn sein wird (Kr. 3 c), nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden.
Beim Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 13» Januar 1969 war daher die dem Rechtsanwalt vorgeworfene Pflichtverletzung noch vcrfolgbar.
b) Per Art, I Er. 115 PRAG ungestaltet*
23 des Änderungsgesetzes hat den Aus der bisherigen "Verfahrens-
vorschrift ganz besonderer Art" (BGHSt 19, 269, 272) ist nunmehr eine echte Verjährungsvorschrift geworden, die für jede bei ihrem Inkrafttreten noch vcrfolgbare Pflicht v/idrigkeit uneingeschränkt gilt. Zwar verjährt nunmehr die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft rechtfertigt, in fünf Jahren. Es gilt aber nunmehr auch der § 68 StGB entsprechend, der die Unterbrechung der Verjährung vorsieht.
Danach wird die Verjährung durch jede Handlung des Richters unterbrochen, die wegen der begangenen lat gegen den Täter gerichtet ist. Diese- Wirkung kommt auch richterlichen Handlungen zu, die nach der Einleitung des Ermitt-
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lungsvorfahren Maßnahme - ini Unterbringung vorläufigen En
s auf die Verhängung einer vorläufigen Strafverfahren etwa der einstweiligen des Beschuldigten (§ 126 a StPO) oder der tZiehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a StPO)
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im ehrengerichtlichen Verfahren eines Berufsoder Ver
 tretungsverbotes - hinzielen0
In der vorliegenden Sache ist die Verjährung recht-seitig durch richterliche Handlungen unterbrochen worden» Solche liegen - abgesehen von weiteren Handlungen - in der Verfügung, mit der der Vorsitzende des Ehrengerichts am 24* Januar 1964 einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat (EGH-Akten Bl» 34), sowie in der Erlassung des Eröffnungabeschlusscs vom 22. November 1968 (EGH-Akten Bl» 125)o
Bas Bundesverfassungsgericht hat freilich bisher nur entschieden, daß die Ehrengerichtshöfe für Rechtsanwälte und der beim Bundesgerichtshof errichtete Senat für Anwaltssachen grundgesetzmäßige staatliche Gerichte sind (BVerfGE 26, 186 = 1UV7 1969, 2192 = EG X 209)» Bie Frage, ob auch die erstinstanzlichen, ausschließlich aus Rechtsanwälten bestehenden Ehrengerichte den Anforderungen des Grundgesetzes für staatliche Gerichte genügen, hat er - ebenso wie der erkennende Senat (BGHZ 54, 382, 384) - dahinstehen lasscn0 Auch in der vorliegenden Sache braucht diese Frage noch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn für die Frage, ob Handlungen des Ehrengerichts oder seines Vorsitzenden die Verjährung unterbrechen können, kommt es darauf nicht an, Darüber, auf welche Weise im Strafverfahren oder einem ähnlichen Verfahren, besonders auch im ehrengerichtlichen Verfah-
ren die Verjährung unterbrochen werden kann, enthält das
 
Grundgesetz keine Vorschrift; diese Frage kann durch einfaches Gesetz geregelt werden. So sehen z. B, § 29 Abs. 1 Nrn. 1 bis 7 OWiG die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung durch Maßnahmen vor, die nicht vorn Richter getroffen werden können (z.B. Nr. 7 aaO) oder jedenfalls nicht von ihm vorgenommen zu sein brauchen; dagegen ■bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für das ehrengerichtliche Verfahren hat der § 115 Abs. 1 Satz 2 BRAO n.F. den § 68 StGB für "entsprechend" anwendbar erklärt. Damit hat dieses Gesetz, die Bundesrcchtsanwaltsordnung, eindeutig sum Ausdruck gebracht, daß auch diejenigen Handlungen, die das in der Bundesrechtsanwaltsordnung für den ersten Rechtszug vorgesehene ’’Gericht" - eben das Ehrengericht -vornimmt, zur Unterbrechung der Verjährung geeignet sind.
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öo Bio auf die Sachrügc geboteno Nachprüfung des angefochtenen Urteils des Ehrengerichtshofs ergibt auch im übrigen keinen Rechtsfehler.
a)	Baß der Rechtsanwalt durch das ihm vorgeworfene Verhalten am 4. Februar 1969 seine Pflichten schuldhaft verletzt hat (§ 113 BRAO alter und neuer Fassung), ist -wie bereits erwähnt - rechtskräftig festgestellt und abgesehen davon nicht zweifelhaft.
b)	Ber Ehrengerichtshof hat geprüft, ob eine ehrengerichtliche Ahndung des Verhaltens des Rechtsanwalts, der wegen der am 4. Februar 1963 begangenen Verfehlung bereits rechtskräftig im Strafverfahren zu einer Strafe verurteilt worden ist, gemäß § 1.15 b BRAO n.F. noch zulässig ist. Bio Ausführungen des angefochtenen Urteils hierüber sind nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
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c)	Ebensowenig kann es aus Rechtsgründen beanstandet werden, daß der Ehrengerichtshof - in Übereinstimmung mit dem Ehrengericht - zur Ahndung des pflichtwidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts einen Verweis und daneben eine Geldbuße von 1 000 EM für unerläßlich hält» Der Ehrengerichtshof hat mildernd anerkannt, daß der Rechtsanwalt, der bei Begehung der jetzt abzuurteilenden Verfehlung erst kurze Zeit zur Anwaltschaft sugelassen war, ’’noch nicht in vollem Umfang das notwendige Beurteilungsverrao-gen und die notige Reife" hatte und daß er sich "in einer gewissen Zwangslage befunden" hat. Auch daß "die Tat nunmehr fast sieben Jahre surückliegt" und daß "zwischenzeitlich neuerliche Verfehlungen nicht bekannt geworden" sind, hat er berücksichtigt. Bemgegonuber hat-der Ehrengerichtshof mit Rocht besonderes Gewicht darauf gelegt, daß der Rechtsanwalt "schon vor Begehung dieser Tat zweimal strafgerichtlich in Erscheinung trat" (er ist 1962 wegen Urkundenfälschung, versuchten Betruges und falscher Anschuldigung zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden) und "daß er vor allem auch die Ahndung durch das Ehrengericht durch Urteil vom 10.1 •« 1962" (in ■welchem wegen der eben erwähnten Verfehlungen ein Verweis und eine Geldbuße gegen ihn verhängt wurden) "sich nicht zur Warnung dienen ließ". Auch daß der Rechtsanwalt "durch sein Verhalten dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft beträchtlichen Schaden zugefügt" hat, hat der Ehrengerichtshof mit Recht (BGHSt 20, 71, 74) zu seinem liachteil gewertet.
Ebenso hat er bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts die gebotene RUcksicht genommen. Es ist nicht ersichtlich, daß der Ehrengerichtshof irgendeinen zu dem Rachteil des Rechtsanwalts-sprechenden Gesichtspunkt überbewertet oder einen zu seinen Gunsten in Betracht kommenden Umstand
Q ~
außer
 Acht gelassen hätte
 Die tatrichterlichen Brv/agun-
ähor Art und Höhe der zu verhängenden ehrengericht-
lichen Maßnahmen halten hiernach der Nachprüfung durch das Revisionsgericht stand.
Glanzmann	Roesen	Bortzier	Kirchhof
 Petersen’
Correll
 Braxmaier