Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann als Vorsitzender, Noelle Dr. Greuner Dr. Wedesweiler Dr. Arndt BÖrtzler Kirchhof als Beisitzer, Bundesanwalt als Vertreter der BundesanwaltSchaft, Rechtsanwalt beim Bundesgeri nhtnVinf TJ-r. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 3- April 1967 wird verworfen. Seine Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 3. Der Ehrengerichtshof hat sich an die Feststellungen dieses Urteils gemäß § 118 Abs.3 BRAO gebunden gefühlt. Der Verteidiger hatte die Berufung auf § 118 Abs.3 Satz 2 BRAO gestützt und die Verlesung der Aussagen, die Köpsel vor dem Ehrengericht gemacht habe, nicht dessen nochmalige Vernehmung, beantragt. Diese Rüge betrifft nur das Verfahren des Ehrengerichtshofs, das zu den Urteilsfeststellungen geführt hat, und ist daher eine Verfahrensrüge . Der Gleichheitsgrundsatz wird nicht dadurch verletzt, daß § 118 Abs.3 BRAO die Ehrengerichte grundsätzlich an die über dasselbe Verhalten ergangenen tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils bindet, diese Bindung aber dann entfällt, wenn die Mitglieder des Ehrengerichtw die Kicntigiceix gener Feststellungen übereinstimmend bezweifeln. Daß aus dem einmal durch ein Strafgericht festgestelltcn Tun eines Angeklagten v/eitere Folgen für diesen durch ein anderes- Gericht, hier im Ehrengerichtsverfahren, gezogen werden, ist aber durch Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention nicht ausgeschlossen. Er ist in der Hauptverhandlung gehört worden und hat sich gei’ade ausdrücklich zu dem Ansehen, das er in der Bevölkerung genießt, geäußert. 5. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschuldigten erkennen, Zutreffend ist der Ehrengerichtshof davon ausgegangen, daß in der Regel ein Rechtsanwalt, der Mandantengelder veruntreut hat, aus der Anwaltschaft auszuschließen ist, jedoch im Einzelfall nach der Gesamtheit der Umstände zu prüfen ist, ob nur die Ausschließung aus der Anwaltschaft die gerechte Sühne darstellt (vgl. Der Ehrengerichtshof hat anschließend geprüft, ob das Verbleiben des Beschuldigten in der Anwaltschaft sich mit deren Ansehen in der Öffentlichkeit vertrage und ob erwartet wer- ^ den könne, daß der Beschwerdeführer sich in Zukunft standesrechtlich tragbar führen werde. Dabei hat er zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, daß dieser Ich in schlechtpn finanziel len Verhältnissen befand und diese sich in Zukunft auch nicht entscheidend bessern werden. Diese hat der Ehrengerichtshof berücksichtigt, denn er legt dar, daß der Beschuldigte nicht, auch ehrengerichtlich nicht, vox’be-straft ist und nur einmal gegen den Beschuldigten Beanstandungen erhoben waren, die I960 zur Einleitung eines Dienststrafverfahrens führten, in dem der Beschuldigte vor- Es ist kein Rechtsfehler, daß der Ehrengerichtshof dem sonst einwandfreien Verhalten des Beschuldigten bis zur Untreue keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
' >1 BUNDESGERICHTSHOF 2109 09° IM NAMEN DES VOLKES ^wSt_£Rj_2/67 URTEIL in dein ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr» Detlev in 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltesaehen, hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1967» an der teilgenommen haben: Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Glanzmann als Vorsitzender, Noelle Dr. Greuner Dr. Wedesweiler Dr. Arndt BÖrtzler Kirchhof als Beisitzer, Bundesanwalt als Vertreter der BundesanwaltSchaft, Rechtsanwalt beim Bundesgeri nhtnVinf TJ-r. als Verteidiger, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter für Recht erkannt: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 3- April 1967 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen 3 Gründe______^ Durch Urteil des Ehrengerichts vom 23. Mai 1966 ist der Beschuldigte aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Seine Berufung hat der Ehrengerichtshof durch Urteil vom 3. April 1967 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Revision des Beschuldigten hat keinen Erfolg. 1. Der Beschuldigte ist rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14. Januar 1965 wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, und zu einer Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Der Ehrengerichtshof hat sich an die Feststellungen dieses Urteils gemäß § 118 Abs. 3 BRAO gebunden gefühlt. Der Beschwerdeführer ist u«r Ansicht, da« trotzdem noch der Zeuge hätte gehört werden müssen und sein Antrag auf dessen Vernehmung zu Unrecht abgelehnt worden sei. Diese Rüge ist nicht zulässig, da Inhalt des Beweisantrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses in den Revisionsbegründungsschriften nicht angegeben werden, obwohl nach § 344 Abs. 2 StPO die einen Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen benannt werden müssen. Nicht einmal einem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag ist zu entnehmen, über welche Tatsachen Beweis erhoben werden sollte. Der Verteidiger hatte die Berufung auf § 118 Abs. 3 Satz 2 BRAO gestützt und die Verlesung der Aussagen, die Köpsel vor dem Ehrengericht gemacht habe, nicht dessen nochmalige Vernehmung, beantragt. Dafür, daß zu ei- nem anderen als dem im Urteil der Strafkammer festgestellten Sachverhalt aussagen sollte, besteht kein Anhalt. An diesen hält sich aber der Ehrengerichtshof gebunden ( § 118 Abs. 3 BRAO). 2. Der Verteidiger hat nunmehr geltend gemacht, § 118 Abs. 3 BRAO sei nicht gültig, da die Vorschrift dem Gleichheitsgrundsatz und dem Art* 6 der Menschenrechtskonvention widerspreche. Diese Rüge betrifft nur das Verfahren des Ehrengerichtshofs, das zu den Urteilsfeststellungen geführt hat, und ist daher eine Verfahrensrüge . sie rechtzeitig erhoben worden ist (vgl. §§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO), mag dahinstehen. Jedenfalls ist sie nicht begründet. Der Gleichheitsgrundsatz wird nicht dadurch verletzt, daß § 118 Abs. 3 BRAO die Ehrengerichte grundsätzlich an die über dasselbe Verhalten ergangenen tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils bindet, diese Bindung aber dann entfällt, wenn die Mitglieder des Ehrengerichtw die Kicntigiceix gener Feststellungen übereinstimmend bezweifeln. Die Sachund Verfahrenslage ist dann gerade nicht mehr die gleiche. Ob der Menschenrechtskonvention unmittelbar Rechte eines Beschuldigten zu entnehmen sind (vgl. dazu BOHSt 13, 102, 112; 199 7, 16; 20, 68, 70) oder ob Art. 6 erst der Ausgestaltung bedurfte (vgl. BGHZ 45, 58, 70), und inwieweit die Konvention gegenüber etwa abweichenden Vorschriften der später erlassenen Bundesrechtsanwaltsordnung Geltung beanspruchen kann, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu«.werden. Denn Art 6 Abs. 1 der Konvention, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, besagt insoweit nur, jedermann habe Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise von einem unabhängigen und unparteiischen^^auf Gesetz beruhendem Geridht gehört werde, das über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden habe. Damit ist nichts darüber gesagt, daß das Verhalten, das im Strafverfahren vom ordentlichen Gericht festgestellt worden ist, dem Urteil im ehrengerichtlichen Verfahren nicht ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden dürfe. Daß aus dem einmal durch ein Strafgericht festgestelltcn Tun eines Angeklagten v/eitere Folgen für diesen durch ein anderes- Gericht, hier im Ehrengerichtsverfahren, gezogen werden, ist aber durch Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention nicht ausgeschlossen. Demgemäß ist der Senat in ständiger Rechtsprechung von der Gültigkeit des § 118 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung ausgegangen (vgl. BGHSt 15, 372, 374; BGHZ 39, HO, 112 f * Ehrenger. Entsch. VII, 130; Ehrenger. Entsch. VIII, 45, 47; BGH NJW 1966, 659) • 3. Der Beschwerdeführer träet vor, der Ehrengerichtshof habe mehrere Punkte näher aufklären müssen. Die Vernehmung des Stadtdirektors W^|^^ des Stadtrats D^^pund des Bürgermeisters darüber?, daß der Be- schuldigte sich allgemeiner Wertschätzung erfreue, brauchte sich dem Ehrengerichtshof jedoch nicht aufzudrängen. Auch der Beschuldigte hat ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 3. April 1967 keinen Beweisantrag auf Vernehmung dieser Zeugen gestellt. Trotz der Wertschätzung kann das Ansehen des Anwaltsstandes durch seine Tat beeinträchtigt gewesen sein. Im übrigen sind in der Eevisionsbe-gründung keine Beweismittel angegeben, die das Gericht zur weiteren Aufklärung hätte benutzen können und müssen, 4. Das rechtliche Gehör ist dem Beschuldigten entgegen seinem Vortrag nicht versagt. Er ist in der Hauptverhandlung gehört worden und hat sich gei’ade ausdrücklich zu dem Ansehen, das er in der Bevölkerung genießt, geäußert. 5. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beschuldigten erkennen, Zutreffend ist der Ehrengerichtshof davon ausgegangen, daß in der Regel ein Rechtsanwalt, der Mandantengelder veruntreut hat, aus der Anwaltschaft auszuschließen ist, jedoch im Einzelfall nach der Gesamtheit der Umstände zu prüfen ist, ob nur die Ausschließung aus der Anwaltschaft die gerechte Sühne darstellt (vgl. BGHSt 20, 73). Der Ehrengerichtshof hat anschließend geprüft, ob das Verbleiben des Beschuldigten in der Anwaltschaft sich mit deren Ansehen in der Öffentlichkeit vertrage und ob erwartet wer- ^ den könne, daß der Beschwerdeführer sich in Zukunft standesrechtlich tragbar führen werde. Beides hat der Ehrengerichtshof mit einwandfreier Begründung verneint. Dabei hat er zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, daß dieser Ich in schlechtpn finanziel len Verhältnissen befand und diese sich in Zukunft auch nicht entscheidend bessern werden. Daß dabei nicht ausdrücklich dargelegt worden ist, worauf die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuführen sind, stellt keinen Rechtsfehler dar. Für die Ausschließung des Beschuldigten waren nach den Urteilsgründen der Unrechtsgehalt der Tat, die dadurch hervorgerufene Schädigung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft und das gesamte Verhalten des Beschuldigten vor und nach der Tat die entscheidenden Gesichtspunkte. Die dazu an-gestellten Erwägungen des Ehrengerichtshofs sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision verweist auf die langjährige gute Führung des Beschuldigten. Diese hat der Ehrengerichtshof berücksichtigt, denn er legt dar, daß der Beschuldigte nicht, auch ehrengerichtlich nicht, vox’be-straft ist und nur einmal gegen den Beschuldigten Beanstandungen erhoben waren, die I960 zur Einleitung eines Dienststrafverfahrens führten, in dem der Beschuldigte vor- / läufig seines Amtes als Notar enthoben wurde. Nachdem der Beschuldigte dann sein Amt als Notar freiwillig niedergelegt hatte, wurde das Verfahren eingestellt. Es ist kein Rechtsfehler, daß der Ehrengerichtshof dem sonst einwandfreien Verhalten des Beschuldigten bis zur Untreue keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. Glanzmann Noelle 3)r. Greuner Wedesweiler Dr. Arndt Börtzler Kirchhof